Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen kann es in der Steuerbilanz zu einem sog. Erwerbsfolgegewinn kommen – mit potenziell hohen Steuerfolgen. Doch nun gibt es Entwarnung: Der BFH hat bestätigt, dass dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden muss, sondern über 15 Jahre verteilt werden darf.
⚖ Was wurde entschieden?
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (XI R 30/22) dürfen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Gewinns bilden.
- Diese Rücklage ist über die folgenden 14 Jahre ratierlich aufzulösen.
- Der Gewinn wird damit steuerlich über 15 Jahre verteilt.
💡 Was ist ein Erwerbsfolgegewinn?
Bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs oder durch eine andere Gesellschaft innerhalb eines Konzerns, muss in der Steuerbilanz:
- zunächst der höhere Anschaffungswert angesetzt werden;
- in der Folge dann jedoch der niedrigere steuerliche Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG.
Die Differenz führt zu einem Gewinn – dem Erwerbsfolgegewinn.
📌 Warum ist das Urteil wichtig?
- Die Entscheidung ist steuerzahlerfreundlich und stärkt die Portabilität von Versorgungszusagen.
- Ohne diese Rücklagemöglichkeit müssten Unternehmen den Erwerbsfolgegewinn sofort versteuern, obwohl ihm kein realer Zufluss gegenübersteht.
- Nun besteht Rechtssicherheit: Die Verteilung über 15 Jahre ist zulässig.
🧾 Was ist zu tun?
- Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen sollten Sie prüfen, ob ein Erwerbsfolgegewinn entsteht.
- Wenn ja: Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bilden und in den Folgejahren ratierlich auflösen.
- Wir unterstützen Sie gern bei der korrekten bilanziellen Umsetzung.
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