Bilanzierung: BFH bestätigt Bildung einer Rücklage bei Pensionsübernahme

Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen kann es in der Steuerbilanz zu einem sog. Erwerbsfolgegewinn kommen – mit potenziell hohen Steuerfolgen. Doch nun gibt es Entwarnung: Der BFH hat bestätigt, dass dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden muss, sondern über 15 Jahre verteilt werden darf.


Was wurde entschieden?

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (XI R 30/22) dürfen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Gewinns bilden.

  • Diese Rücklage ist über die folgenden 14 Jahre ratierlich aufzulösen.
  • Der Gewinn wird damit steuerlich über 15 Jahre verteilt.

💡 Was ist ein Erwerbsfolgegewinn?

Bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs oder durch eine andere Gesellschaft innerhalb eines Konzerns, muss in der Steuerbilanz:

  • zunächst der höhere Anschaffungswert angesetzt werden;
  • in der Folge dann jedoch der niedrigere steuerliche Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG.

Die Differenz führt zu einem Gewinn – dem Erwerbsfolgegewinn.


📌 Warum ist das Urteil wichtig?

  • Die Entscheidung ist steuerzahlerfreundlich und stärkt die Portabilität von Versorgungszusagen.
  • Ohne diese Rücklagemöglichkeit müssten Unternehmen den Erwerbsfolgegewinn sofort versteuern, obwohl ihm kein realer Zufluss gegenübersteht.
  • Nun besteht Rechtssicherheit: Die Verteilung über 15 Jahre ist zulässig.

🧾 Was ist zu tun?

  • Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen sollten Sie prüfen, ob ein Erwerbsfolgegewinn entsteht.
  • Wenn ja: Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bilden und in den Folgejahren ratierlich auflösen.
  • Wir unterstützen Sie gern bei der korrekten bilanziellen Umsetzung.

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