BMF beschränkt Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Rechtslage
Umsatzsteuervoranmeldungen sind in der Regel monatlich oder quartalsweise abzugeben. Allerdings kann das Finanzamt Unternehmer auch von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreien, deren Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat, sofern es sich nicht um neu gegründete Unternehmen handelt. Die Befreiung ist von Amts wegen zu erteilen und darf nur in begründeten Einzelfällen versagt werden.
Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Katalog möglicher Gründe erweitert, die zum Versagen der Befreiung führen, dies sind aktuell: Veränderung der betrieblichen Struktur, mögliche Gefährdung des Steueranspruchs und Erwartung einer wesentlich höheren Steuer im laufenden Jahr.
Konsequenz
Die aufgeführten Fälle sind nicht abschließend, so dass auch aus anderen Gründen eine Versagung der Befreiung erfolgen kann. Allerdings muss das Finanzamt hierzu eine vernünftige Begründung liefern. Pauschale Behauptungen und insbesondere Schreiben, die erkennbar lediglich aus Textbausteinen bestehen, dürften zu wenig sein. Für Unternehmer, die im Vorjahr einen Überschuss der Umsatzsteuer zu ihren Gunsten hatten (Vorsteuerüberhang), verbleibt es von Amts wegen bei der quartalsweisen Abgabe. Sie können die Befreiung allerdings beantragen. Dies erspart ihnen zwar die Deklaration, wirkt sich jedoch nachteilig auf die Liquidität aus.