Forderungsverzicht als Gestaltung zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge

Forderungsverzicht als Gestaltung zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge

Rechtslage

Die Übertragung von mehr als 25 % (50 %) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, führt – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – zu einem anteiligen (vollständigen) Wegfall von Verlustvorträgen auf Ebene der übertragenen Gesellschaft (sog. Mantelkaufsregelung). Zur Vermeidung des Verlustuntergangs wird zuweilen folgende Gestaltung vorgeschlagen: Im Vorfeld einer grundsätzlich schädlichen Anteilsübertragung wird der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt, auf das sodann gegen Gewährung eines Besserungsscheins verzichtet wird. Die Gesellschaft hat die Verbindlichkeit ertragswirksam aufzulösen, wodurch sich zwar in Höhe des wertlosen Teils der Forderung auch steuerlich ihr Einkommen erhöht. Hierdurch kann indes der Verlustvortrag – zumindest in den Grenzen der sog. Mindestbesteuerung – aufgetrocknet werden. Anschließend werden die Anteile an der Gesellschaft zusammen mit der Besserungsanwartschaft an den Käufer veräußert. Dieser zwar grundsätzlich schädliche Beteiligungserwerb ist indes ohne Auswirkung, da der Verlustvortrag bereits vor der Anteilsübertragung durch die Ausbuchung der Verbindlichkeit aufgebraucht wurde. Lebt die Darlehensverbindlichkeit nach der Anteilsveräußerung wieder auf, entsteht insoweit ein ausgleichsfähiger Aufwand auf Ebene der Gesellschaft.

Beurteilung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht

Die vorstehende Gestaltung will die Finanzverwaltung – zumindest im Hinblick auf die alte Mantelkaufsregelung – nicht anerkennen: Der durch das Wiederaufleben der Verbindlichkeit entstehende Aufwand falle ebenfalls unter die Mantelkaufsregelung. Nunmehr hatten sich erstmals die Finanzgerichte mit einer entsprechenden Gestaltung zu beschäftigen. Hatte sich erstinstanzlich das Finanzgericht (FG) München – wenngleich mit abweichender Begründung – im Ergebnis noch der Auffassung der Verwaltung angeschlossen, obsiegte der Steuerpflichtige schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Die BFH-Richter sehen – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – in der Gestaltung weder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, noch teilen sie die Auffassung, wonach das Wiederaufleben der Verbindlichkeit auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Dies gelte zumindest dann, wenn die ursprüngliche Forderung betrieblich veranlasst war.

Konsequenz

Die im Schrifttum lange Zeit diskutierte Zulässigkeit der vorstehenden Gestaltung hat der BFH nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Wenngleich das Verfahren noch die Vorgängerregelung der heutigen Mantelkaufsregelung betraf, sprechen gute Gründe dafür, dass auch nach neuem Recht entsprechende Vorgehensweisen zum gewünschten Ergebnis führen können. Abzuwarten bleibt indes, ob und inwieweit der Gesetzgeber nunmehr tätig wird.