BMF veröffentlicht amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datensatzbeschreibung für § 22g UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Absatz 4 i. V. m. Absatz 8 UStG veröffentlicht.

Der Datensatz dient der Übermittlung von Informationen über Zahlungen, die von Zahlungsdienstleistern im Rahmen von Zahlungsdienstleistungen ausgeführt werden. Die übermittelten Daten sollen dem BZSt dabei helfen, die Steueraufsicht im Bereich der Umsatzsteuer zu verbessern.

Der Datensatz ist ab dem 1. Januar 2024 zu verwenden. Zahlungsdienstleister, die Zahlungen im Rahmen von Zahlungsdienstleistungen ausführen, sind verpflichtet, die Daten an das BZSt zu übermitteln.

Die Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung ist eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der neuen Regelungen zu § 22g UStG. Zahlungsdienstleister sollten sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die Übermittlung der Daten an das BZSt sicherzustellen.