BMF zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Das BMF hat sein Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) geändert.

Die 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. Fassung des StUmgBG (BStBl I S. 289) gilt mit Wirkung vom 01.01.2018 in folgender Fassung:

„1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1 Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine Veräußerung, der bzw. die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000 Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar: (derzeithttps://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_080208_boersenInvG.html ).“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087 vom 18.07.2018 – Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 05. Februar 2018 (BStBl I S. 289)