BRAK-Stellungnahme: Ausgaben für Studium als Werbungskosten

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 Abs. 6 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine gesetzliche Aufgabe der BRAK.

 Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 7/2018
Stellungnahme Nr. 11/2018