BStBK fordert zielgerichtete Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarusselle

Am 15.01.2020 präsentierte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) im öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ihre Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen gegen sog. Umsatzsteuerkarusselle.

Die BStBK setzt sich seit langem dafür ein, Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarusselle voranzutreiben. Allerdings belasten die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers auch steuerehrliche Unternehmen stark.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Kriminelle Machenschaften weniger schwarzer Schafe dürfen nicht die große Mehrheit der steuerehrlichen Unternehmen durch überzogenen Formalismus unangemessen belasten oder gar wirtschaftlich schlechter stellen. Es ist höchste Zeit für zielgerichtete Maßnahmen gegen Umsatzsteuerbetrug. Am zielführendsten ist ein gemeinsamer europäischer Weg.“

„Wir fordern ein generelles Reverse Charge-Verfahren für den Warenhandel zwischen Unternehmen auf EU-Ebene, wie es bereits bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gängige Praxis ist“, so Schwab. Nach diesem Verfahren ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu zahlen, und gleichzeitig vorsteuerabzugsberechtigt. Schwab: „So kann verhindert werden, dass Finanzämter die Vorsteuer erstatten, ohne dass bei der Vorlieferung Umsatzsteuer an den Fiskus gezahlt wurde. Dies schützt vor allem steuerehrliche Unternehmen, denen das Finanzamt bislang den rechtlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung versagt, wenn sie meist unverschuldet in ein Umsatzsteuerkarussell geraten sind.“

Ist das Reverse Charge-Verfahren nicht umsetzbar, beispielsweise beim Warenhandel zwischen Unternehmen und Privatpersonen, sollten neue technische Möglichkeiten bei der Überwachung genutzt werden.

Bei einem Umsatzsteuerkarussell verkaufen mehrere Unternehmen, die teilweise in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, Handelsware in grenzüberschreitenden Lieferketten. Kriminelle setzen gezielt einzelne Scheinunternehmer, sog. Missing Trader, ein. Diese sollen anderen, meist tatsächlich existierenden Unternehmen, den Vorsteuerabzug ermöglichen. Beim Karussellbetrug wird der Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend gemacht, auch wenn der Schuldner bei der Vorlieferung die geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Um Karussellgeschäfte zu verschleiern, werden auch steuerehrliche Unternehmen ohne deren Wissen in die Lieferketten eingebunden.

Quelle: BStBK