Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Über die gesetzlichen Regelungen und die besonderen Bestimmungen bei unabwendbaren Ereignissen hinaus wird es mit sofortiger Wirkung eine weitere zentrale Erleichterung geben: Wie bei der Hochwasserkatastrophe 2002 werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Kurzarbeit ist damit nicht nur unbürokratisch und schnell möglich, sondern entlastet diese Betriebe auch finanziell wesentlich.
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen:
„Die Flut geht uns alle an. Hunderttausende helfen an den Deichen oder spenden für die Betroffenen. Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle. Wichtig ist, dass die Unterstützung punktgenau wirkt. Deshalb stützen wir nun in Not geratende Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen. Betriebe sollen ihre Beschäftigten einfach und günstig kurzarbeiten lassen können und sie so an Bord halten.“
Überblick über die Kurzarbeitergeld-Regelungen für Unternehmen, die wegen der Flut von Arbeitsausfällen betroffen sind:
- Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind.
- Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.
- Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden.
- Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
- Anzeigen mit Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum 30. September 2013 eingegangen sein.
- Kurzarbeitergeld und eine mögliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können unbürokratisch beantragt werden. Das geht für den jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde, bis zu drei Monate nachträglich.
Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle auch die folgenden regulären Erleichterungen:
- Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
- In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.
- Auch Betriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat am 19.06.2013 im Bundeskabinett über die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit wegen hochwasserbedingten Arbeitsausfällen berichtet. Die formelle Entscheidung des Kabinetts ist für den 26. Juni vorgesehen. Die Maßnahme wird über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesagentur für Arbeit umgesetzt. Sie erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer an einen Ansprechpartner ihrer Arbeitsagentur wenden. Über diese Rufnummer ist auch dann der Ansprechpartner erreichbar, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen des Hochwassers geschlossen werden musste. Die Rufnummer für Betriebe lautet: 0800 – 455 55 20.
Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 19.06.2013