Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem 1. Juli 2013 wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 1. Juli 2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.
Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1210, IBAN: DE42 2100 0000 0021 0010 30) zu zahlen.
Das BMF-Schreiben vom 26. November 2001 – IV C 5 – S-1961-33 / 01 – (BStBl I Seite 895) wird mit Wirkung ab 1. Juli 2013 ersetzt.
Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 12 / 10004 vom 17.06.2013