Wer Eigentümer dreier Eigentumswohnungen ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Bewilligung von BAföG sei ausgeschlossen, weil die Wohnungen zum anrechenbaren Vermögen des Klägers zählten. Da er nicht dort wohne, handele es sich auch nicht um zu schonendes Vermögen. Das zugunsten des Vaters eingetragene jeweilige Wohnrecht ändere hieran nichts, weil die dahingehenden Vereinbarungen missbräuchlich erschienen. Die Einräumung der Rechte sei nach der Konzeption dazu angelegt, eine Anrechnung zu verhindern. Zwar könne die mangelnde Möglichkeit der Verwertung unter bestimmten Umständen eine unbillige Härte rechtfertigen. Hierfür sei hier nichts ersichtlich. Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden sei es im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für den Zweck der eigenen Ausbildung bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro voll einzusetzen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.