Bundestag beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 26.02.2021 den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (drittes Corona-Steuerhilfegesetz, 19/26544) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/26970) beschlossen. Neben den Koalitionsfraktionen stimmten auch AfD und FDP für das Gesetz, während sich die Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Zur Debatte lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/26974) vor.

Oppositionsinitiativen abgelehnt

Keine Mehrheit fanden Entschließungsanträge der Opposition. Die AfD-Fraktion hatte unter anderem weitere steuerrechtliche Änderungen (19/26975) verlangt. Dagegen stimmten alle übrigen Fraktionen. Die FDP war für Anpassungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung (19/26976) eingetreten und wurde darin nur von der AfD unterstützt. Bei ihrem zweiten Entschließungsantrag (19/26977) für Anpassungen bei der Lohnsummenregelung stimmte ebenfalls die AfD mit der FDP dafür, während sich die Grünen enthielten und die übrigen Fraktionen dagegen stimmten. Für den Entschließungsantrag der Grünen (19/26978) für Änderungen beim steuerlichen Verlustrücktrag stimmten nur die Antragsteller. FDP und Linksfraktion enthielten sich, die übrigen Fraktionen stimmten dagegen.

Außerdem lehnten die Abgeordneten zwei Anträge der FDP-Fraktion ab, die eine Steuererleichterung für Eltern in der Corona-Krise gefordert hatte (19/26882) und die Covid-19-Impfstoffe von der Umsatzsteuer befreien wollte (19/26883).  Dem ersten Antrag stimmten neben der FDP auch die AfD und die Linksfraktion zu, während die Koalitionsfraktionen und die Grünen ihn ablehnten. Den zweiten FDP-Antrag lehnten die Koalitionsfraktionen und die Linksfraktion ab, während die AfD und die Grünen sich enthielten.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Speisen bis Ende 2022

Familien, Gaststätten sowie verlustmachende Gewerbe sollen nach dem Willen von Union und SPD von den Steuerentlastungen profitieren. Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Für Unternehmen und Selbstständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Erster abgelehnter Antrag der FDP

Die FDP wollte mit ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/26882) erreichen, dass für das Kinderkrankengeld und für andere Lohnersatzleistungen von Arbeitnehmern, die aus der Corona-Krise begründet sind, der sogenannte Progressionsvorbehalt und die damit einhergehende Abgabepflicht einer Steuererklärung entfällt.

Nach Ansicht der Antragsteller droht die enorm hohe Anzahl von zusätzlich anzugebenden Steuererklärungen, insbesondere wegen des Kurzarbeitergeldes, die Finanzverwaltung zu überfordern.

Zweiter abgelehnter Antrag der FDP

Mit ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/26883) wollten die Liberalen die Bundesregierung auffordern, die von den EU-Mitgliedstaaten geschaffene Möglichkeit der Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von Covid-19-In-vitro-Diagnostika und für die Erbringung von Dienstleistungen, die eng mit diesen Diagnostika zusammenhängen, zu nutzen und für alle erlaubten Fälle auszuschöpfen.

Nach Ansicht der Antragsteller sollte die Möglichkeit der temporären Umsatzsteuerbefreiung für alle möglichen Fälle eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Pandemie unbürokratisch, zeitnah und kosteneffizient bekämpft wird. (pst/hau/ab/26.02.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.02.2021