BVerwG: Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

“Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (sog. gewerbliches Inkasso).

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufungsverfahren dagegen blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig.Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit ist unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin aber auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatergesetz enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.”

BVerwG Urteil vom 26.09.2012 – 8 C 26.11

Pressemeldung Nr. 92/2012 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)