Archiv der Kategorie: Privatbereich

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder

Kernproblem

Ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus bei Kindergeld oder steuerlichen Kinderfreibeträgen berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (oder in Altfällen Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres). Im Zusammenhang mit Streitfragen vorangegangener Jahre ist ein neues BMF-Schreiben zur Auslegung der Begünstigung erlassen worden.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF gibt die Verwaltungsmeinung hinsichtlich folgender Fragestellungen wieder: – Was gilt als Behinderung; kann diese auch durch Suchtkrankheiten wie Drogen oder Alkohol hervorgerufen werden oder wie erfolgt eine Abgrenzung zu einer zeitlich beschränkten Erkrankung? – Wie erfolgt ein Nachweis der Behinderung, wann gilt Behindertenausweis, Einstufung in Pflegestufen oder Bestätigung eines Arztes? – Wann kann davon ausgegangen werden, dass die Behinderung des Kindes auch ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist oder muss die Behinderung die einzige Ursache dafür sein? – Wann ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten; wie sind Pflege- oder Blindengeld zu behandeln und wonach bestimmt sich der notwendige Lebensbedarf? – Was gehört zum behinderungsbedingten Mehrbedarf im Allgemeinen und bei teil- oder vollstationärer Unterbringung? – Wie wirkt sich das steuerlich für Kinder zu berücksichtigende Monatsprinzip aus, wenn z. B. Gratifikationen oder Sonderzuwendungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zufließen?

Lohndatenbank „Elena“ wird auf Eis gelegt

Lohndatenbank „Elena“ wird auf Eis gelegt

Einleitung

Rund 3 Mio. Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Mio. Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch sollte durch den „elektronischen Entgeltnachweis“ (ELENA) beseitigt werden. Außerdem sollten die Unternehmen durch dieses Verfahren um hohe Bürokratiekosten entlastet werden.

Verfahrensweise

Im Rahmen des ELENA-Verfahrens sollen die Arbeitgeber jeden Monat einen gesetzlich festgelegten Datensatz in verschlüsselter Form an eine speichernde Stelle übermitteln. Dieser Datensatz enthält die notwendigen Angaben für die jeweilige Leistungsberechnung.

Verlängerung der Testphase

Ursprünglich war geplant, dass die Behörden ab Januar 2012 die durch das ELENA-Verfahren übermittelten Daten für die Bearbeitung von Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld abrufen können. Diese Testphase soll nun gemäß Beschluss der Bundesregierung um 2 Jahre bis 2014 verlängert werden. Die Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung von ELENA wird damit der künftigen Regierung, die 2013 gewählt wird, überlassen.

Ausblick

Zurzeit ist noch nicht sicher, ob diese Verschiebung der Einführung zu einem „Sterben auf Raten“ führt. Die bisher gesammelten Daten müssen nun wohl gelöscht werden, weil sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bis 2014 auf Vorrat gespeichert werden dürfen.

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen ErbSt-Reform-Regelungen

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen ErbSt-Reform-Regelungen

Rechtslage

Das Erbrecht in Form der Freiheit zu testieren (Testierfreiheit) ist als Teil des Grundrechts auf Eigentum verfassungsrechtlich geschützt. Daher kann das Erbschaftsteuergesetz verfassungsrechtlich überprüft werden. Nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1.1.2009 sind sehr schnell insgesamt 3 Verfassungsbeschwerden dagegen eingereicht worden, die das Bundesverfassungsgericht allesamt nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Sachverhalt

Die 3 Verfassungsbeschwerden waren gerichtet gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz, durch die die Beschwerdeführer als (zukünftige) Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens, das nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen fällt. Inhaltlich machten sie Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, weil Vermögensarten unterschiedlich erbschaftsteuerlich behandelt werden.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen, ohne materiell über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes zu entscheiden. Die Beschwerdeführer konnten die erforderliche Selbstbetroffenheit nicht nachweisen, denn die Erbschaftsteuer belaste die Erben, nicht den Nachlass. Verfassungsrechtlich geschützt ist aber lediglich das Recht des Erblassers, frei zu testieren. Dieses mag zwar mittelbar durch die Erbschaftsteuer belastet sein, der Erblasser bleibe aber frei in seiner Entscheidung, sein Vermögen so und an denjenigen zu hinterlassen, wie bzw. an wen er wolle. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sie angesichts der geltenden Rechtslage in der Erbschaftsteuer anders testieren würden.

Konsequenz

Die Entscheidungen überraschen nicht. Eine präventive Verfassungsbeschwerde musste – wie auch bereits in der Fachpresse diskutiert – unzulässig sein. Die Entscheidungen haben aber keine materielle Auswirkung, denn über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes ist nicht entschieden. Nach neuem Erbschaftsteuergesetz ergangene Erbschaftsteuerbescheide werden also weiterhin angegriffen werden müssen.

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Kernfrage

Gewährt ein Arbeitgeber wiederholt eine konkrete Leistung auf freiwilliger Basis, also ohne dass eine entsprechende vertragliche Regelung besteht, kann daraus ein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen, der auch einklagbar ist. Um dies zu vermeiden, sehen Arbeitsverträge regelmäßig sogenannte Freiwilligkeitsklauseln vor, die inhaltlich aussagen, dass die wiederholte Leistungsgewährung gerade freiwillig, also ohne Rechtsanspruch gewährt werden soll. Diese Freiwilligkeitsklauseln sind in jüngerer Vergangenheit vermehrt Gegenstand von Entscheidungen der Arbeitsgerichte gewesen. Jüngst hat nun das Bundesarbeitsgericht eine solche Frage entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger hatte zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts erhalten, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt der Freiwilligkeit erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag eine Zahlung für 2008. Die Klausel lautete: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008.

Entscheidung

Der Kläger bekam schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei unklar und mehrdeutig. Sie könne auch so verstanden werden, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig zahle. Dafür spreche auch die Verwendung des Wortes „Widerruf“, das voraussetze, dass zunächst ein Anspruch bestanden habe.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit präziser Formulierungen im Arbeitsvertrag. Geht eine Auslegung zu Lasten des Arbeitgebers aus, ist der Anspruch des Arbeitnehmers dem Grunde nach nicht zu verhindern.

Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz

Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz

Einführung

Das Verhältnis zwischen den beiden Staaten Deutschland und Schweiz ist seit Monaten belastet durch den Streit um deutsche Kapitalanleger mit unversteuertem Vermögen auf Schweizer Bankkonten und gestohlene Steuerdaten sowie deren Ankauf durch deutsche Finanzbehörden.

Deutschland und Schweiz unterzeichnen revidiertes DBA

Beide Staaten haben nun am 27.10.2010 ein Protokoll zur Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterzeichnet. Zudem wurden die Eckdaten für die Ausarbeitung eines Zusatzabkommens (Steuerdeal) veröffentlicht.

Bestimmungen des revidierten Abkommens

Die Schweiz wird deutschen Behörden auf begründete Anfrage hin Auskünfte erteilen, die für die Veranlagung oder ein Steuerstrafverfahren benötigt werden. Das im schweizerischen Steuerrecht – für das Veranlagungsverfahren und bei Steuerhinterziehung – geltende Bankgeheimnis wird im Verhältnis zu deutschen Steuerbehörden generell aufgehoben. Allerdings sollen sog. „fishing expeditions“ auch zukünftig nicht erlaubt sein. Ein Auskunftsersuchen der deutschen Behörden setzt voraus, dass folgende Angaben gemacht werden: 1. Hinreichende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen (Name, Geburtsdatum, Adresse, Konto-Nr. usw.); 2. Zeitraum für den die Information verlangt wird; 3. Beschreibung der verlangten Information; 4. Steuerzweck; 5. Gründe für die Annahme, dass sich die Auskunft im Besitz des Informationsinhabers befindet. Ein Auskunftsersuchen wird damit nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die deutschen Behörden bereits konkrete Hinweise auf ein Konto bei einer bestimmten Schweizer Bank haben.

Ausdehnung der erfassten Steuerarten

Das neue DBA verpflichtet die Schweiz zudem, auch Auskünfte über vom Abkommen nicht erfasste Steuerarten zu erteilen (Erbschaft- und Schenkungssteuer, Mehrwertsteuer). Mit dem Inkrafttreten des ratifizierten DBA ist Mitte 2011 zu rechnen; danach können Informationen für das Jahr 2011 auch rückwirkend angefordert werden. Für frühere Jahre ist ein Informationsaustausch auf dieser Basis nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Information für nachfolgende Jahre bedeutsam ist.

Eckdaten des Zusatzabkommens (Steuerdeal)

Der sog. Steuerdeal wird folgende Punkte beinhalten: 1. Abgeltungsteuer für in der Vergangenheit nicht deklarierte Einkünfte; 2. Abgeltungsteuer für künftige Erträge; 3. Amtshilfe ohne Namen der Bank; 4. Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern und des Ankaufs steuererheblicher Daten; 5. erleichterter Marktzutritt für Schweizer Finanzdienstleister in Deutschland. Mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens ist nicht vor 2012 zu rechnen; eine Abgeltungsteuer würde daher frühestens ab 2013 erhoben. Hier ist zurzeit noch eine Fülle an Fragen offen; von Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen kann noch keine Rede sein.

Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung

Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung

Kernaussage

Auch eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltung der Stiftung durch die Kirche deren grundgesetzlich geschütztem Selbstbestimmungsrecht unterfallen und vor staatlicher Einflussnahme geschützt sind. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren, in dem sich der Vorstand einer kirchlichen Stiftung gegen die Verfügung seiner Abberufung und der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses gewehrt hatte.

Sachverhalt

Der Antragsteller war seit 2001 alleiniger hauptamtlicher Vorstand der kirchlichen Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek, einer wissenschaftlichen Fachbibliothek und Forschungsstätte für den reformierten Protestantismus und die Konfessionsgeschichte der frühen Neuzeit. Der Antragsteller hatte mit verschiedenen Banken Verträge über die Verwaltung des Stiftungskapitals geschlossen, nach denen bis zu 80 % des Kapitals in Aktien angelegt werden durfte. Dies führte in der Folgezeit zu einer kontinuierlichen erheblichen Verminderung des Grundstocks des Stiftungskapitals, weswegen die Bibliothek zeitweise schließen musste. Daraufhin verfügte die Evangelisch-reformierte Kirche als Stiftungsaufsicht die Abberufung des Antragstellers als Vorstand und beendete sein Anstellungsverhältnis. Nach Ablehnung des dagegen gerichteten Rechtsschutzgesuchs durch die kirchlichen Gerichte hielt das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Rechtsschutzgewährung zwar generell für möglich, beschränkte diese aber auf eine reine Wirksamkeitskontrolle und lehnte den Antrag mangels Verstoßes gegen die Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung ab.

Entscheidung

Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg blieb erfolglos. Die angefochtenen Verfügungen der Kirche stellen keine staatlichen Gewaltakte dar, sondern Maßnahmen innerkirchlichen Rechts und unterliegen damit nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet nach dem kirchenrechtlichen Regelungssystem des Grundgesetzes ihre Angelegenheiten innerhalb dessen Schranken selbstständig (Art. 140 GG, Art. 137 WRV). Die Kirchen sind mit dem Recht der Selbstbestimmung ausgestattete anerkannte Institutionen, die ihre Gewalt nicht vom Staat herleiten. Deshalb bleibt es dem Staat verwehrt, in die inneren Angelegenheiten der Kirchen einzugreifen.

Konsequenz

Stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen sind Bestandteile der den Kirchen durch die Verfassung garantierten Selbstbestimmung und damit der Jurisdiktionsgewalt des Staates entzogen.

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Kernaussage

Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter erstellten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.

Sachverhalt

Auf Antrag des Finanzamtes wurde über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte in seinem Bericht vom Juli 2008 unter Vorlage der Verzeichnisse über Massegegenstände und Gläubiger sowie der Vermögensaufstellung (§§ 151, 152, 153 InsO) mit, dass er außerstande sei, über das Massegutachten hinaus weitere Feststellungen zur Vermögenslage zu treffen, weil der Schuldner auf sämtliche Kontaktaufnahmeversuche nicht reagiere. Im Oktober 2008 beantragte der Insolvenzverwalter, dem Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Nach dessen unentschuldigtem Ausbleiben im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht schließlich die Verhaftung des Schuldners angeordnet. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Vermögensübersicht soll den Gläubigern des Schuldners einen Überblick über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Vermögensübersicht hat in Form einer Gegenüberstellung das Vermögen und die Schulden ähnlich einer Bilanz abzubilden. Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht stellt das Gesetz (§ 153 InsO) mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken. Hierbei kann der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei. Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung mit Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte.

Konsequenz

Der Schuldner kann auch nicht unter Berufung auf sein grundgesetzlich verankertes Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) behaupten, er sei über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht im Bilde. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Richter die Vermögensübersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass der Schuldner im Einklang mit dem Grundgesetz über die von ihm verlangten Auskünfte ausreichend ins Bild gesetzt wird.

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Kernproblem

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen in einen Privatanteil einerseits und Werbungskosten oder Betriebsausgaben andererseits war zuletzt im Wandel. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Große Senat des BFH einem EDV-Controller die Aufteilung der Kosten gewährt, die anlässlich einer Computer-Messe in Las Vegas angefallen waren. Anschließend folgten Urteile mit ähnlichem Ausgang, z. B. beim Sportmediziner am Gardasee oder der Englischlehrerin in Dublin. Vor dem Finanzgericht Münster ging es jetzt nicht um Fortbildungsreisen, sondern Zeitschriften eines Redakteurs.

Sachverhalt

Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hielt sich unter der Woche am Ort seiner Arbeitsstelle auf, wo er eine Wohnung unterhielt. Die Wochenenden verbrachte er am Familienwohnsitz. Er hatte im Streitjahr für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen (Die Zeit, Der Spiegel, FAZ usw.) Aufwendungen von etwa 500 EUR im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe die Zeitungen teilweise allein zur Stellensuche gekauft, teilweise lese er sie berufsbedingt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG Münster wollte sich der Steilvorlage des BFH nicht anschließen. Das Gericht sieht in den Kosten für Zeitschriften mit allgemeinbildendem Inhalt solche für den Haushalt, die bereits mit dem Existenzminimum (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind. Dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger neben einer privat bezogenen Tageszeitung noch weitere Zeitungen bezieht, kommt keine Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, wenn der Steuerpflichtige aus solchen Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezieht.

Konsequenz

Das FG liegt damit auf einer Linie mit der Finanzverwaltung. Diese hatte vor dem Hintergrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein BMF-Schreiben erlassen, in dem u. a. Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel), Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen als nicht aufteilbar angesehen wurden.

3-Objekt-Grenze und Nachhaltigkeit bei nur einem Vertrag

3-Objekt-Grenze und Nachhaltigkeit bei nur einem Vertrag

Kernproblem

Werden Grundstücke mit Gewinn veräußert, ist die Frage, ob der Fiskus hierauf ertragsteuerlich zugreifen kann, von erheblicher Bedeutung. Ist der Verkauf im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren erfolgt, bleibt Vater Staat außen vor. Anders wiederum bei einer gewerblichen Tätigkeit. Zu dieser im Steuerrecht als „gewerblicher Grundstückshandel“ bezeichneten Problematik gibt es eine Fülle von Urteilen, die auch zu einer gewissen Rechtssicherheit beitragen. Dennoch landen immer wieder leichte Abwandlungen bereits entschiedener Fälle vor dem BFH. Im Streitfall wollte eine GbR ein in der Zwangsversteigerung erworbenes früheres Motel in ein Alten- und Pflegeheim sowie Gebäude für betreutes Wohnen umbauen. Bevor es jedoch dazu kam, erklärten die Gesellschafter die Teilung in 136 Eigentumswohnungen und veräußerten den auf 4 Grundbuchblättern eingetragenen Gesamtkomplex an eine GmbH.

Ständige Rechtsprechung

Der BFH hat für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen und die hiermit verknüpfte Veräußerungsabsicht eine 3-Objekt-Grenze aufgestellt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn weniger als 4 Objekte veräußert werden. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (i. d. R. 5 Jahre) zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf mindestens 4 Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Hierauf kommt es nicht mehr an, wenn sich bereits aus anderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.

Entscheidung des BFH

Zählobjekt ist nach Auffassung des BFH unabhängig von Größe, Wert oder anderer Umstände jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt. Hierbei folge die selbstständige Veräußerbarkeit der sachenrechtlichen Qualifizierung. Zwar könne abweichend hiervon eine Vielzahl von Grundstücken als wirtschaftliche Einheit und als 1 Objekt angesehen werden. Im Streitfall sei aber der Zusammenhang der 4 Grundstücke des früheren Motels mit der Aufteilung in Wohneigentum entfallen. Der BFH zweifelt auch nicht an der für eine Gewerblichkeit erforderlichen Nachhaltigkeit. Obwohl nur ein Kaufvertrag geschlossen wurde, hatte die GbR bereits im Vorfeld eine Veräußerungsabsicht mit der Suche nach Investoren erkennen lassen.

Konsequenz

Im erstinstanzlichen Verfahren kam das FG zwar zum gleichen Ergebnis, aber nur über den Umweg eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die gesellschafteridentische GmbH kurze Zeit später 6 Wohnungen verkaufte.

Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung

Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung

Kernaussage

Hat der Schuldner unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldstrafe bezahlt, unterliegt diese Zahlung der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Einen allgemeinen Vorrang des Strafvollstreckungsrechts vor dem Insolvenzrecht gibt es nicht.

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem am 27.8.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die beklagte Staatsanwaltschaft forderte den Schuldner am im August 2008 auf, eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nebst Verfahrenskosten zu zahlen, anderenfalls müsse er mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Der Schuldner informierte die Staatsanwaltschaft über das Insolvenzeröffnungsverfahren und veranlasste 14 Tage später unter dem Druck der bevorstehenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe die geforderte Zahlung von dem Konto einer dritten Person. Der Kläger erklärte die Anfechtung der Zahlung und forderte die Staatsanwaltschaft zur Rückzahlung auf. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung; auch der Strafcharakter rechtfertigt keine Sonderbehandlung. Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners treffen diesen persönlich und sollen nicht den übrigen Insolvenzschuldnern aufgebürdet werden. Entsprechend kann wegen des Strafcharakters die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe weder im Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt. Die Anfechtungsvoraussetzungen lagen hier vor. Die Zahlung nach dem Insolvenzantrag war als mittelbare Zahlung eine Rechtshandlung des Schuldners, die unter dem Druck der unmittelbaren Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zustande gekommen war und als inkongruent zu beurteilen ist. Im Übrigen wäre die Zahlung aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dem Eröffnungsantrag auch als kongruente Deckung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2) InsO anfechtbar gewesen.

Konsequenz

Geldstrafen in der Insolvenz stellen den Schuldner vor den Konflikt, dass er bei Zahlung unter Umständen eine Gläubigerbegünstigung begeht. Zahlt er nicht, droht ihm hingegen eine Ersatzfreiheitsstrafe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 hiergegen nicht. Der Schuldner bleibt darauf verwiesen, eine Ratenzahlung auszuhandeln oder gemeinnützige Arbeit zu verrichten.