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Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Kernproblem

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen in einen Privatanteil einerseits und Werbungskosten oder Betriebsausgaben andererseits war zuletzt im Wandel. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Große Senat des BFH einem EDV-Controller die Aufteilung der Kosten gewährt, die anlässlich einer Computer-Messe in Las Vegas angefallen waren. Anschließend folgten Urteile mit ähnlichem Ausgang, z. B. beim Sportmediziner am Gardasee oder der Englischlehrerin in Dublin. Vor dem Finanzgericht Münster ging es jetzt nicht um Fortbildungsreisen, sondern Zeitschriften eines Redakteurs.

Sachverhalt

Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hielt sich unter der Woche am Ort seiner Arbeitsstelle auf, wo er eine Wohnung unterhielt. Die Wochenenden verbrachte er am Familienwohnsitz. Er hatte im Streitjahr für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen (Die Zeit, Der Spiegel, FAZ usw.) Aufwendungen von etwa 500 EUR im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe die Zeitungen teilweise allein zur Stellensuche gekauft, teilweise lese er sie berufsbedingt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG Münster wollte sich der Steilvorlage des BFH nicht anschließen. Das Gericht sieht in den Kosten für Zeitschriften mit allgemeinbildendem Inhalt solche für den Haushalt, die bereits mit dem Existenzminimum (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind. Dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger neben einer privat bezogenen Tageszeitung noch weitere Zeitungen bezieht, kommt keine Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, wenn der Steuerpflichtige aus solchen Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezieht.

Konsequenz

Das FG liegt damit auf einer Linie mit der Finanzverwaltung. Diese hatte vor dem Hintergrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein BMF-Schreiben erlassen, in dem u. a. Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel), Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen als nicht aufteilbar angesehen wurden.