Willkommen auf meiner Seite
Testament
und Erbschaftssteuer,
und vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit über 10 Jahren
selbstständiger Steuerberater in Berlin. Haben Sie sich in
letzter Zeit verstärkt mit der Vermögensnachfolge auseinander gesetzt? Wenn ja, dann haben Sie in diesem Zusammenhang
vielleicht bereits ein Testament verfasst. Mit dem Testament gibt Ihnen der Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem
Sie nicht nur Ihre
Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt, das Testament ist entsprechend verfasst, können Sie
damit auch die steuerliche Seite optimal planen und gestalten. Gerne berate ich Sie persönlich, wie Sie Erbschaftsteuer
bzw. Schenkungssteuern sparen können.
Erbrechtsreform verabschiedet
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und
Verjährungsrechts hat alle parlamentarischen Hürden
genommen und wird zum 1.1.2010 in Kraft treten. Es
gilt dann für alle Erbfälle, die sich ab dem
1.1.2010 ereignen. Für Erbfälle vor diesem Zeitpunkt
gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Wesentlich ist aber, dass sich einige Vorschriften
des neuen Gesetzes auch auf vergangene Sachverhalte
beziehen. Im Rahmen bisheriger Gestaltungen muss
daher geprüft werden, ob Änderungen erforderlich
sind. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Verjährungsfragen
Bisher betrug die Verjährungsfrist für erbrechtliche
Ansprüche 30 Jahre. Ab 2010 gilt eine 3-jährige
Verjährungsfrist. Beim Pflichtteilsanspruch ergibt
sich als Veränderung, dass die Frist erst mit dem
Ende des Jahres beginnt, zu dem der Erbfall
eingetreten ist. Von erheblicher Bedeutung ist eine
Änderung des § 207 BGB. Nach dieser Vorschrift sind
Ansprüche zwischen Eltern und Kindern jetzt nicht
mehr bis zum 18. Lebensjahr, sondern bis zum 21.
Lebensjahr des Kindes gehemmt. Dies ist von
besonderer Bedeutung etwa für Pflichtteilsansprüche
von minderjährigen Kindern gegen einen Elternteil
nach dem Tode des anderen Elternteils. Eine
klassische Fallkonstellation ist das sog. "Berliner
Testament"
Anrechnung von Pflegeleistungen
Die Ansprüche für Pflegeleistungen waren ein viel
diskutiertes Thema. Hier hat der Gesetzgeber nur
eine "kleine Reform" vorgenommen. Nach alter
Rechtslage war es so, dass Pflegeleistungen nur dann
berücksichtigt werden konnten, wenn der pflegende
Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet
hatte. Künftig darf der Abkömmling auch
nebenberuflich pflegen, d. h., an dem Verzicht für
berufliches Einkommen wird nicht mehr festgehalten.
Zu berücksichtigen ist, dass bei Erbfällen nach dem
1.1.2010 auch Sachverhalte, die sich bereits in der
Vergangenheit ereignet haben und unter diese
Vorschrift passen, zu berücksichtigen sind. Dies
bedeutet, dass vor dem 1.1.2010 erbrachte
Pflegeleistungen nach neuem Recht zu beurteilen
sind, sofern der Erbfall nach dem 31.12.2009
eintritt.
Nach bisheriger Rechtslage musste zwischen dem Fall,
dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene
Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der
Pflichtteil und dem Fall, dass der Erbteil größer
war als der Pflichtteil unterschieden werden. Diese
Differenzierung ist im Interesse einer Vereinfachung
ersatzlos entfallen. Der pflichtteilsberechtigte
Erbe kann stets die Erbschaft ausschlagen und seinen
Pflichtteil verlangen. Einzige Voraussetzung ist,
dass sein Erbteil durch die Einsetzung eines
Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine
Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem
Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde.
Schenkungen des Erblassers und Pflichtteilergänzungsanspruch
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht,
besteht nach bisheriger Rechtslage für
pflichtteilsberechtigte Angehörige ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern die Schenkung
nicht mehr als 10 Jahre zurücklag, gerechnet von dem
Erbfall. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als
auch für den Erben ging es bisher, je näher der
Ablauf der 10-Jahresfrist heranrückte, um "Alles
oder Nichts", d. h., ob die Schenkung in den sog.
"Ergänzungsnachlass" einfließt oder nicht. Starb der
Erblasser nur eine Tag "zu früh", wurde die
Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch in
vollem Umfang zum Nachlass und erhöhte den
Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Nach neuem Recht
besteht eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung von
Schenkungen nur noch in folgenden Abstufungen:
-
im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe;
-
im 2. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90
%,
-
im 3. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 80
% usw.
Eine Ausnahme stellen weiterhin Schenkungen an den
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dar. Da
die Abschmelzung des Schenkungswertes an den Lauf
der 10-Jahresfrist gekoppelt ist und der Fristbeginn
bei Ehegattenschenkungen und ehebedingten
Zuwendungen auf das Eheende aufgeschoben ist, findet
eine Abschmelzung nicht vor Auflösung der Ehe statt.
Stundung des Pflichtteils
Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen soll künftig
erleichtert werden und ist nicht nur - wie bisher -
auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt.
Allerdings ist die Hürde für ein berechtigtes
Stundungsbegehren immer noch recht hoch. Die
künftige Praxis wird zeigen, ob es im Ergebnis zu
einer Erleichterung kommt.
Sie haben nun einen Überblick über die
Erbrechtsreform erhalten. Brandaktuell ist zugleich
darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine
Erleichterung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
plant, die erst zum 1.1.2009 grundlegend reformiert
wurde. Die geplanten Erleichterungen betreffen die
zentralen Kritikpunkte der bisherigen Reform. Die
Begünstigungsregelungen im Zuge einer
Unternehmensnachfolge sowie die Steuersätze für nahe
Verwandte einerseits und fremden Dritten
andererseits, die bisher identisch sind. Die
Neuregelungen bei den Begünstigungsregelungen sollen
die Krisenfestigkeit und Planungssicherheit der
Unternehmer erhöhen sowie zur Erleichterung im
Mittelstand beitragen.
Testament und Erbschaftssteuer
Egal, ob Sie nun ein Einzeltestament errichtet haben oder erstellen wollen, oder ob Sie mit Ihrem
Ehegatten ein gemeinschaftliches
Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die
Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die
Erbfolge,
dem Umgang der Erben mit dem Nachlass sowie auf die Besteuerung des Nachlasses einzuwirken. Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum
Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern - und bei Bedarf steuerlich anpassen.
Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament). Solche
Berliner Testamente
gehören zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn
zwingende zivilrechtliche Gründe für eine solche Gestaltung sprechen.
Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst
verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch der Worte "Erbe" oder "erbt" usw.
Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die
Erbschaftsteuer ausschließlich
aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des Nachlasses mittels einer
Teilungsanordnung, sondern der jeweilige Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ein Testament,
mit dem Sie einem stärker steuerbelasteten Erben eine Immobilie mit besonders niedrigem Steuerwert zuwenden, würde im Erbfall
nichts nützen. Sie müssen stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein
Erbe am Nachlass beteiligt ist.
Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern: Angenommen, Sie leben im
gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben Immobilienvermögen im Steuerwert von 4 Mio. €. Ihre Ehefrau hat keinen
Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den
überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach
Abzug ihrer Freibeträge jeweils 795.000 € zu versteuern und müssten jeweils rund 150.000 € an
Erbschaftsteuer, zusammen
also 300.000 € zahlen. Ihre Ehefrau erhält ihren Teil als
Zugewinnausgleich steuerfrei.
Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales
Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der
besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 563.000 €) voll genutzt würde.
Generation Skipping bei der Erbschaftssteuer
Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für
Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Solche Generationen überspringende
Zuwendungen werden als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des "Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen
einer Generation ein Steuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch
entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines
Erbgangs und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration geht ein Freibetrag verloren, nämlich der
Freibetrag, den die so genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass das "Generation-Skipping"
nur dann funktioniert, wenn Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden. Die optimale
Testamentsgestaltung durch das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Auch
sollten hier die Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den
Pflichtteil
kommt.
Testament und Anordnung von Vermächtnissen
Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer ersparen, dass Sie in Ihrem Testament
Vermächtnisse anordnen
und gezielt zuordnen. Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das
ist besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte
Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen. Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a.
die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung
dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden, die mit einem niedrigeren Steuerwert bewertet oder sogar steuerfrei
sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum
Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit niedrig bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.
Beispiel: Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am
Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere im Verkehrs- und Steuerwert von 1,4 Mio. €; Grundstücke im Verkehrswert von 1
Mio. € und Steuerwert von 600.000 €. Setzt E das Kind und die Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden rund
500.000 € an Erbschaftsteuer anfallen, 150.000 € beim Kind und ca. 350.000 € bei der Lebensgefährtin. Der steuerlich
beratene Senior wird dagegen das Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch testamentarisches Vermächtnis das
Grundstück im Verkehrswert von 1 Mio. € (Steuerwert 600.000 €) mit 200.000 € Bargeld zuwenden. Dies allein würde
rund 30.000 € an Erbschaftsteuer sparen.
Alles Weitere unter
steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten
sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern.
Ich freue mich auf dieses Gespräch. Folgende
Dokumente oder Angaben werden zur Vorbereitung eines
Erstgesprächs benötigt bzw. sollten erstellt werden,
sofern sie noch nicht vorhanden sind:
Checkliste Testament und Erbschaftssteuer
-
aktuelle
Vermögensaufstellung,
-
Gesellschaftsverträge und
Jahresabschlüsse des Unternehmens der letzten 3
Geschäftsjahre,
-
Immobilienliste,
einschließlich aktueller Grundbuchauszüge,
-
Versicherungspolicen,
-
ggf. bereits errichtete
Testamente bzw. Erbverträge, auch von Eltern und
Verwandten, soweit sich daraus Bindungswirkungen
ergeben,
-
Schenkungsverträge und
Auflistung von Vorschenkungen,
-
Pflichtteils- und
Erbteilsverzichtsverträge,
-
persönliche Bedarfsplanung,
-
ggf. persönliche
Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge.