Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Grenzüberschreitende Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts

Die Europäische Kommission hat am 4. April 2022 eine Konsultation zum Thema der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts gestartet.

Sie beabsichtigt, im Jahr 2023 zwei Berichte über Durchsetzung und außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich des Verbraucherschutzes zu veröffentlichen. Darin soll bewertet werden, welchen Beitrag die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) zur Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts leistet. Weiterhin soll ermittelt werden, wie das gesamteuropäische Durchsetzungsnetz für die CPC-Verordnung gestärkt werden kann, um unabhängig vom Sitz des Händlers die grenzüberschreitende Durchsetzung zu verbessern. Auch Beiträge für ein künftiges Vorgehen gegen unlautere Praktiken, die bestimmte Wirtschaftszweige betreffen und zur Steigerung der Resilienz des Netzes in Krisensituationen sollen gesammelt werden. Interessenträger können sich bis zum 27. Juni 2022 beteiligen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022abe 07/2022

Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

Die Europäische Kommission hat am 4. April 2022 eine Konsultation zu dem Thema außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten gestartet.

Sie beabsichtigt, im Jahr 2023 zwei Berichte zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung und die Online-Streitbeilegung zu verfassen. Anhand des Berichts soll ermittelt werden, welche Herausforderungen für die alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung auf nationaler und EU-Ebene am wichtigsten sind. Außerdem sollen Informationen darüber gesammelt werden, wie diese Instrumente bei der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten von geringem Wert gefördert werden könnten. Die Berichte können als Grundlage für spätere legislative oder nichtlegislative Initiativen dienen, die darauf abzielen, öffentliche Instrumente zu stärken, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit Durchsetzung und Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Interessenträger können sich bis zum 27. Juni 2022 an der Konsultation beteiligen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Handbücher für die Anwaltschaft zur Geldwäschebekämpfung

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation (ELF) und der Europäischen Kommission zwei Leitfäden zur anwaltlichen Geldwäscheprävention veröffentlicht.

Ein Handbuch richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, welche an Geldwäscheschulungen teilnehmen, das andere an die Trainer solcher Schulungen. Im Teilnehmerhandbuch wird zunächst erklärt, worum es sich bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt und inwiefern dies für die Anwaltschaft von Relevanz ist. Dann setzt sich der Guide u. a. mit dem risikobasierten Ansatz, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, und wirtschaftlichem Eigentum auseinander. Thematisierwird auch die anwaltliche Vertraulichkeit einschließlich europäischer Rechtsprechung. Das letzte Kapitel widmet sich dem Thema Sanktionen. Im Trainerhandbuch sind u. a. Fallbeispiele, weiterführende Trainingsmaterialien sowie allgemeine Hinweise für eine erfolgreiche Geldwäscheschulung enthalten.

  • Handbuch für Teilnehmer (März 2022)
  • Handbuch für Trainer (März 2022)

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Kommission genehmigt deutsche Milliardenhilfe für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen

Die Europäische Kommission hat am 19.04.2022 eine Regelung genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, sagte: „Mit dieser Regelung im Umfang von bis zu 20 Mrd. Euro wird Deutschland Unternehmen in allen Branchen unterstützen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges Putins gegen die Ukraine. Wir stehen weiter an der Seite des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“

Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Maßnahme

Deutschland hatte vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden.

Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind.

Etwaige Beihilfen sind in ihrer Höhe begrenzt und können in einer der folgenden Formen gewährt werden: 1) direkte Zuschüsse, 2) Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, 3) rückzahlbare Vorschüsse, 4) Bürgschaften, 5) Darlehen, 6) Eigenkapital und 7) Hybridfinanzierung.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35.000 Euro und in allen anderen Fällen nicht über 400.000 Euro je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Obergrenze für Erstattung von Anwaltshonoraren

Der EuGH hat am 7. April 2022 in der Rechtssache EL, TP gegen Caixabank SA (C-385/20) entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Obergrenze für Anwaltshonorare vorsieht.

Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher erfolgreich die Nichtigkeit von Vertragsklauseln (AGB) geltend gemacht. Jedoch wurde die unterlegene Partei in Übereinstimmung mit nationalem Recht nur zur Zahlung eines Teils der Anwaltskosten verurteilt. Der EuGH entschied, dass dies nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Honorar, welches der Verbraucher mit dem von ihm ausgewählten Anwalt vereinbart hat, ungewöhnlich hoch ist. Eine Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung von Anwaltshonoraren enthalte, könne demnach gerechtfertigt sein, wenn damit die Zumutbarkeit der zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung des Einzelfalls gewährleistet werden solle. Die Obergrenze müsse es dem Verbraucher ermöglichen, eine Erstattung zu erhalten, die angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten sei, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden müsse.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022022

Mehr Gestaltungsfreiheit für Unternehmen im Binnenmarkt

Umstrukturierungen von Unternehmen sollen rechtssicherer und effizienter werden

Das Bundesministerium der Justiz hat am 20.04.2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie veröffentlicht.


„Wir schaffen für Unternehmen eine neue Grundlage, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und sich neue Märkte und Geschäftsmodelle zu erschließen. Im Zuge der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie wollen wir einen neuen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen mit der Modernisierung des nationalen Umwandlungsrechts verbinden: Wir beseitigen Schlagbäume für Unternehmen im Binnenmarkt, machen Änderungen von Unternehmensstrukturen rechtssicher und gestalten den Rechtsschutz effizient. So schaffen wir Unternehmensrecht aus einem Guss in Deutschland und für Europa.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen. Daneben enthält der Referentenentwurf eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Der Referentenentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
  • Für grenzüberschreitende und für innerstaatliche Umwandlungen werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter vereinheitlicht, die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet. Das Spruchverfahren steht künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Das schont die Liquidität und erleichtert Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Der Entwurf wurde am 20.04.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Mai 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 30. März 2022 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Einvernehmliche Kündigung der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen.

Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 05.04.2022

Bundesregierung legt Mindestlohnerhöhungsgesetz vor

Die Bundesregierung will den für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes (20/1408) vorgelegt. Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Zugleich will die Bundesregierung Maßnahmen treffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, „dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden“. Dazu werde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll nach dem Willen der Bundesregierung von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Damit will sie eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreichen. Durch die Regelungen zur Anhebung des Mindestlohns entstünden für die öffentliche Hand zusätzliche Kosten durch erforderliche Anhebungen von Löhnen und Gehältern von geschätzt rund 4,41 Millionen Euro im Jahr 2022 und von rund 14,9 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023, schreibt die Bundesregierung. Soweit durch das Gesetz eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich werde, komme es bei den betroffenen Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt rund 1,63 Milliarden Euro im Jahr 2022 und zu geschätzt rund 5,63 Milliarden Euro im Jahr 2023. Als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns könnten sich zudem bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen moderat erhöhen. Eine Quantifizierung dieses Effekts sei jedoch nicht möglich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2022

Bundesrat fordert Änderung der Insolvenzordnung – Stellungnahme der Bundesregierung

Durch eine Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) will der Bundesrat aus Gründen der Rechtssicherheit sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung müsse „insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen […], soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten“, enthalten, führt die Länderkammer in einem entsprechenden Gesetzentwurf (20/1415) aus. Zur Begründung wird angeführt, dass in verschiedenen Ländern in Abweichung von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Bekanntmachung „von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit […] entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen [wird], dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird“. Eine solche Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung aber unwirksam. „In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder“, heißt es in dem Entwurf.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das grundsätzliche Anliegen des Bundesrates, äußert sich im Detail aber skeptisch. So verweist die Bundesregierung darauf, „dass eine umfassende Information der Beteiligten bereits über elektronische Gläubigerinformationssysteme nach § 5 Absatz 5 der Insolvenzordnung erfolgen kann, die seit dem 1. Januar 2021 in größeren Verfahren verpflichtend zum Einsatz kommen, aber auch im Übrigen verbreitet sind“. Sollte sich das Informationsbedürfnis über solche Systeme sicherstellen lassen, bedürfe es „der uneingeschränkten Öffentlichkeit nicht, die durch eine Veröffentlichung im Internet hergestellt wird“. Aus Sicht der Bundesregierung ließe sich dem Anliegen des Entwurfs auch dadurch Rechnung tragen, dass in Fällen, „in denen eine vollständige Information über Gläubigerinformationssysteme nicht erfolgt“, die Rechtsmittelfrist verlängert wird. „Durch eine Verlängerung dieser Frist, welche es den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen, entfällt das Bedürfnis für eine vollständige Veröffentlichung über das Internet sowie die Normierung von Ausnahmen mit Blick auf entgegenstehende schutzwürdige Belange“, schreibt die Bundesregierung. Wie die Bundesregierung ausführt, hatte die vorherige Bundesregierung eine solche Fristverlängerung in der Insolvenzordnung im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgeschlagen (Regierungsentwurf: 19/24181). Im parlamentarischen Verfahren wurde die entsprechende Klausel aber gestrichen (Beschlussempfehlung 19/25303, Seiten 93-94).

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2022

Kosten für Überwinterung in Thailand stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. 7 K 2261/20 E) entschieden.

Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sogenannten Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte.

Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken. Die Angabe „in tropischem Klima“ sei für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reiche nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.

Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe seien nicht als Kosten für eine Begleitperson abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich bescheinigt sei und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstelle.

Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht habe.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 7 K 2261/20 vom 23.02.2022