Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bauträgerfällen

Mit sechs Beschlüssen vom 17. Februar 2022 (Az. 5 V 3238/21, 5 V 3239/21, 5 V 3240/21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen.

Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, gemäß § 13b UStG Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung führte. Das Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, sondern ließ sich in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.

Hierüber erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einsprüche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief sie sich auf Verjährung, machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und trug vor, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsanträgen kam.

Diese gerichtlichen Aussetzungsanträge hatten überwiegend Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass Aufrechnungsbescheide auch dann vollziehbare und damit aussetzungsfähige Verwaltungsakte seien, wenn sie einen Kontostand von 0,- Euro ausweisen, denn durch die Aufrechnungen habe sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert.

Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen. Bislang sei rechtlich ungeklärt, ob Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden können, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sei eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stelle. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bauträgerfällen umstritten, ob Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder dies den Zivilgerichten überlassen müssen. Daher sei Aussetzung der Vollziehung geboten.

Das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen dürfe.

Die Antragstellerin hat die gegen die Beschlüsse zugelassenen Beschwerden eingelegt. Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs sind noch nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Beschluss 5 V 3238/21 u. a. vom 17.02.2022 (nrkr)

Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az. 6 K 1946/21 E) entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.

Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.

Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 6 K 1946/21 vom 24.02.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/22)

Geistiges Eigentum: Kommission stärkt Schutz regionaler Handwerksprodukte

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Die EU-Kommission hat am 13.04.2022 einen entsprechenden Rahmen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgeschlagen. „Europa verfügt über ein außergewöhnliches Erbe an handwerklichen und industriellen Produkten von Weltruf. Es ist an der Zeit, diesen Herstellern – wie Lebensmittel- und Weinerzeugern – ein neues Recht des geistigen Eigentums zu verleihen, das das Vertrauen in ihre Produkte sowie deren Sichtbarkeit erhöht, indem es für ihre Authentizität und ihren Ruf bürgt“, so EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Die heutige Initiative wird auch zur Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen, sowie zur Entwicklung des Tourismus, auch in den ländlicheren oder wirtschaftlich schwächeren Gebieten, beitragen.“

Qualität hervorheben, regionale Wirtschaft fördern

Aufbauend auf dem Erfolg des Systems der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, möchte die Kommission mit dem heutigen Verordnungsvorschlag den Herstellern eine Möglichkeit zum Schutz handwerklicher und industrieller Produkte, die mit ihrer Region assoziiert werden, sowie ihres traditionellen Know-how an die Hand geben, der sich in Europa und darüber hinaus auswirkt.

Dank dem in der Verordnung vorgesehenen Schutz der Produktbezeichnung auf europäischer Ebene können die Verbraucherinnen und Verbraucher die Qualität solcher Produkte leichter erkennen und fundiertere Entscheidungen treffen. Sie wird in den europäischen Regionen dazu beitragen, Qualifikationen und Arbeitsplätze zu fördern, anzuziehen und zu erhalten und so zur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen beitragen. Der Vorschlag würde auch dafür sorgen, dass traditionelle handwerkliche und industrielle Produkte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden, für die bereits geschützte geografische Angaben existieren.

Mit der am 13.04.2022 vorgeschlagenen Verordnung wird Folgendes erreicht:

  • Einführung eines EU-weiten Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte, damit Hersteller die mit ihren Produkten verbundenen Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten EU schützen und durchsetzen können. Die neue Verordnung wird auch das Vorgehen gegen gefälschte Produkte, einschließlich solcher, die online verkauft werden, erleichtern. Sie wird der derzeitigen Zersplitterung abhelfen, die durch den Teilschutz auf nationaler Ebene besteht.
  • Ermöglichung einer einfachen und kostengünstigen Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte durch Einführung eines zweistufigen Antragsverfahrens. Die Hersteller müssten die Eintragung einer geografischen Angabe bei den benannten Behörden der Mitgliedstaaten beantragen, welche anschließend erfolgreiche Anträge zur weiteren Bewertung und Genehmigung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiterleiten würden. Wenn ein Mitgliedstaat kein nationales Bewertungsverfahren eingerichtet hat, können Anträge auch direkt beim EUIPO gestellt werden. Der Vorschlag verschafft Herstellern auch die Möglichkeit, ihre Produkte selbst für konform mit den Produktspezifikationen zu erklären, wodurch das System flexibler und kostengünstiger wird.
  • Vollständige Kompatibilität mit dem internationalen Schutz des geistigen Eigentums, indem Hersteller handwerklicher und industrieller Produkte mit eingetragener geografischer Angabe in die Lage versetzt werden, ihre Produkte in allen Unterzeichnerländern der Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu schützen, der die EU im November 2019 beigetreten ist und die geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte abdeckt. Zugleich wird es nun möglich, entsprechende geografische Angaben aus Drittländern in der EU zu schützen.
  • Unterstützung der Entwicklung von Europas ländlichen Gebieten und Regionen, indem Herstellern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Anreize geboten werden, in neue authentische Produkte zu investieren und Nischenmärkte zu schaffen. Die vorgeschlagene Verordnung wird auch dazu beitragen, einzigartige Fertigkeiten zu erhalten, die ansonsten möglicherweise verloren gehen, insbesondere in den ländlichen und weniger entwickelten Regionen Europas. Die Regionen würden vom Ansehen der neuen geografischen Angaben profitieren. Dies kann hilfreich sein, um Touristen anzuziehen und in den Regionen neue, hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, wodurch ihre wirtschaftliche Erholung angekurbelt wird.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Hilfen für Kinder und Leistungsberechtigte in der Pandemie

Kinder und Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme sollen aus Anlass der Covid-19-Pandemie entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (20/1411) der Bundesregierung vor. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung soll demnach ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich die Kinder ergänzend unterstützen. Zudem soll durch die erneute Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum als Ergänzung zu den Regelbedarfen geschaffen werden, um etwaige im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren. Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich laut Entwurf mit Blick auf den Sofortzuschlag für von Armut bedrohte Kinder ein Mehraufwand von jährlich 750,5 Millionen Euro (2022: 375,25 Millionen); mit Blick auf die Einmalzahlung im Bereich der Sozialen Entschädigung ein Mehraufwand von 250.000 Euro, und die Änderung bei der fiktiven Berechnung des Übergangsgeldes führt zu Mehrkosten von 750.000 Euro.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf formuliert der Bundesrat eine Reihe von Änderungsforderungen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort allesamt ablehnt. Die vom Bundesrat geforderte Streichung von § 145 Absatz 4 SGB XII wird abgelehnt. Nach dieser Vorschrift werden die für den Sofortzuschlag zuständigen Träger nach Landesrecht bestimmt. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich zwingend und könne nicht aus Praktikabilitätsgründen gestrichen werden, entgegnet die Bundesregierung. Zusätzlich zur Streichung der Zuständigkeitsregelung fordern die Länder die Einführung der Erstattungsregelung in § 146 SGB XII für den Sofortzuschlag. Die Ausgabenlast nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werde vom Bund weder voll noch teilweise übernommen, schreibt die Bundesregierung. Auch die vom Bundesrat geforderte Erstreckung einer Erstattungsregelung auf die Einmalzahlung lehnt die Bundesregierung ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2022

Regierung bestätigt Steuerdatenaustausch mit den USA

Deutschland hat im Jahr 2020 Daten über Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen für den Meldezeitraum 2019 mit den USA ausgetauscht. Außerdem seien Informationen über Finanzkonten im Rahmen des automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS für das Jahr 2019 ausgetauscht worden, heißt es in der Antwort der Regierung (20/1371) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1198). Details seien bereits in der Antwort der Regierung auf Bundestagsdrucksache 19/32236 enthalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2022

Besteuerung von Alkohol: Kommission bittet um Rückmeldung zu Mindeststeuersätzen

Die Europäische Kommission überprüft die EU-weit harmonisierten Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke und startete dazu am 12.04.2022 zwei Befragungen. Zum einen bittet sie um Rückmeldungen von Akteuren, die tagtäglich mit den geltenden Vorschriften arbeiten, also Unternehmen, Steuer- und Gesundheitsbehörden sowie Experten, Nichtregierungsorganisationen und Berufsverbände. Zum anderen können sich Bürgerinnen und Bürger an einer öffentlichen Konsultation beteiligen. Bis zum 4. Juli können Beiträge eingesandt werden.

Die geltenden Vorschriften in diesem Bereich, auf die sich alle EU-Staaten gemeinsam geeinigt hatten, legen Mindestsätze für alkoholische Erzeugnisse fest. Sie unterstützen das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes, indem sie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Darüber hinaus bieten sie einen zusätzlichen Nutzen für andere EU-Prioritäten wie die Bekämpfung des Steuerbetrugs und die öffentliche Gesundheit. Die derzeitigen Vorschriften wurden jedoch seit 1992 nicht mehr aktualisiert und haben weder mit der Inflation noch mit der Marktentwicklung, den Verbrauchsmustern oder den wachsenden Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit Schritt gehalten.

Deshalb werden die Ergebnisse der beiden am 12.04.2022 gestarteten Befragungen in eine umfassendere Bewertung der Vorschriften einfließen. Sie soll den Weg ebnen für eine Überarbeitung und Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2022

IDW: Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung aktualisiert

Das IDW hat den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung am 8. April 2022 aktualisiert, da sich die Auswirkungen des Ukraine-Krieges zum Ende des ersten Quartals erstmals in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der betroffenen Unternehmen niederschlagen werden.

Die Aktualisierung beinhaltet diverse Fragestellungen zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung für Stichtage nach Kriegsausbruch (in den Kapiteln 3 (HGB) und 4 (IFRS)).

Die Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Abschlussprüfung finden sich nun im Kapitel 5. Zudem sind nun auch Fragestellungen zu Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen und zur Berichterstattung über Sanktionsverstöße (Abschnitte 5.4. und 5.8.) sowie zu den Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf Vertragsbeziehungen (Kapitel 6) enthalten.

Über die Veröffentlichung des Fachlichen Hinweises berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. März 2022.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.04.2022

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas neu geregelt.

Zeitliche Anwendung

Die vorstehenden Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien am 25. März 2013 beginnen.

Für Wirtschaftsjahre die nach dem 25. März 2013 und vor dem 31. Dezember 2018 beginnen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (BStBl I S. 248) wahlweise weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (a. a. O.) und die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind für den vorgenannten Zeitraum einheitlich anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2236 / 21 / 10001 :002 vom 11.04.2022

Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1225) wie folgt neu gefasst (Änderungen sind im Fettdruck kenntlich gemacht):

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.

In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil vom 6. Juli 2017 (6 K 150/16) auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (I R 43/13) entschieden, dass bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 Verluste und Gewinne des (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial‑)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.

Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens eingelegte Revision wurde mit BFH-Beschluss vom 29. März 2018 (I B 79/17) als unzulässig verworfen.

Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options-/Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-/Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden.

Der nach den o. g. Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teilwertabschreibung) für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen.

Dies gilt auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezember 2017.

Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (vgl. Nummern 2.5 bis 2.8 des AEAO zu § 153). Liegen Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vor, bleibt die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Veräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden.

Da hier keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und hätte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen.

Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach- (Spezial‑)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10082 :006 vom 07.04.2022

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einlagelösung nach § 14 Absatz 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Das BMF übersendet den Entwurf eines Schreibens zur Einlagelösung nach § 14 Absatz 4 KStG ausschließlich in elektronischer Form.

Der Entwurf des BMF-Schreibens befasst sich mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen. Die bisherige Bildung steuerlicher Ausgleichsposten wurde infolge der Neuregelung des § 14 Absatz 4 KStG im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I, Seite 889) durc h die Einlagelösung ersetzt.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 13. Mai 2022 per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de übermittelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Stellungnahmen werden in die abschließende Erörterung des Entwurfs des BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder einbezogen.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :005 (Entwurf) vom 14.04.2022