Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren geplant

Bei Einkünften ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit ist in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/661) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/561). Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren sind nach Angaben der Bundesregierung nicht vorgesehen. Um eine möglicherweise zu viel abgeführte Lohn- und Einkommensteuer erstattet zu bekommen, könnten Steuerpflichtige einen freiwilligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen: Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft wird stabilisiert und die Konjunktur gestärkt.

„Wir unterstützen die Betriebe, indem wir die degressive Abschreibung verlängern sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessern. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und zur Stärkung der Konjunktur. Mit den Beschlüssen von heute erreichen wir die breite Mitte der Gesellschaft. Durch die Homeoffice-Pauschale entlasten wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit den jetzt beschlossen Maßnahmen leisten wir zudem einen Beitrag, die besonderen Leistungen von Pflegenden zu würdigen. Das Gesetz ist ein guter Beitrag, um unser Land aus der Krise zu führen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit konsequenten Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung zu fördern. Mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert. Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen, werden daran anknüpfend auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Reallöhne im Jahr 2021 voraussichtlich um 0,1 % gegenüber 2020 gesunken

Reallöhne sinken das zweite Jahr in Folge, Nominallöhne steigen um 3,1 % zum Vorjahr

Der Nominallohnindex in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung im Jahresdurchschnitt 2021 um knapp 3,1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Der Index bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen ab. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um gut 3,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sanken die Reallöhne damit voraussichtlich um durchschnittlich 0,1 % gegenüber 2020, nachdem sie sich bereits im ersten Corona-Krisenjahr rückläufig entwickelt hatten. Während im Jahr 2020 insbesondere der vermehrte Einsatz von Kurzarbeit zur negativen Nominal- und Reallohnentwicklung beigetragen hatte, zehrte 2021 die hohe Inflation den Nominallohnanstieg auf. 2020 war der Nominallohnindex um gut 0,7 % gegenüber dem Vorjahr gesunken, während die Verbraucherpreise um 0,5 % gestiegen waren. Dies hatte zu einem Reallohnrückgang von 1,1 % geführt.

Normalisierung: Weniger Kurzarbeit lässt die Nominallöhne wieder steigen

Bedingt durch die zunehmenden Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde im Jahr 2021 weniger Kurzarbeit in Anspruch genommen als im ersten Krisenjahr 2020. Dies führte zu gestiegenen Bruttomonatsverdiensten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sich die Wochenarbeitszeit wieder normalisierte und das Kurzarbeitergeld nicht zum Bruttoverdienst zählt: Insgesamt hat sich die bezahlte Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Vorjahresvergleich nach vorläufigen Ergebnissen um durchschnittlich 1,1 % erhöht.

Die Angaben sind vorläufige Ergebnisse über die nominale und reale Entwicklung der Bruttoverdienste im Jahr 2021. Detaillierte und endgültige Ergebnisse für das 4. Quartal 2021 und das Jahr 2021 veröffentlicht das Statistische Bundesamt voraussichtlich Ende März 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Einmaliger Heizkostenzuschuss geplant

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes (20/689) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten unter anderem Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Die Vorlage soll im Bundestag am 18.02.2022 in erster Lesung beraten werden.

Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf – neben Empfängern von Wohngeld – nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein. Für Wohngeldberechtigte soll der Zuschuss 135 Euro (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) bzw. 175 Euro (zwei berücksichtige Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 35 Euro dazu. Für die übrigen Anspruchsberechtigten soll der Zuschuss 115 Euro betragen. Laut Entwurf sollen von dem Zuschuss „rund 710.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen“, profitieren. Dem Bund sollen durch den Zuschuss im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 189 Millionen Euro entstehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

Der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 3. Januar 2022 bejaht (Az. 11 K 200/20) über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind.

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Der 11. Senat folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht.

Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.

Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei – so das Gericht – für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.02.2022 zum Urteil 11 K 200/20 vom 03.01.20222

EU-Kommission schlägt Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindeststeuer bis 2023 vor

Im Dezember 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer für Großkonzerne bis Anfang 2023 veröffentlicht. Der DStV sieht eine Chance für einen weltweit fairen Steuerwettbewerb, spricht sich aber gegen eine bürokratische Mehrbelastung von Unternehmen aus.

Mit ihrem Richtlinienvorschlag möchte die EU-Kommission die internationale OECD Vereinbarung zur globalen Mindeststeuer so schnell wie möglich umsetzen und damit zur Umgestaltung der internationalen Unternehmensbesteuerung beitragen. Damit sollen laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur globalen Mindeststeuer folgt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes der OECD Vereinbarung. Diese sieht eine transparente Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes vor. Als Berechnungsgrundlage gilt folgende Regel: Die von dem Unternehmen in einem Steuergebiet gezahlten Steuern werden durch ihre in diesem Steuergebiet erzielten Einkünfte geteilt. Liegt der effektive Steuersatz für das Unternehmen in diesem Gebiet unter 15 %, so wird das Unternehmen entsprechend nachbesteuert. Diese sog. Top-up-Steuer gilt unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung auf OECD/G20 Ebene beigetreten ist.

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission soll die „Top-up-Steuer“ auch dann gelten, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem nicht EU-Land hat, das keine globale Mindeststeuer erhebt. In diesem Fall gilt die sog. Unterbesteuerungsregel. Hierbei kann der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Unternehmen des Konzerns ansässig ist, einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer erheben. Als Grundlage hierfür gilt eine Formel, die die Anzahl von Beschäftigten und vorhandene Vermögenswerte einbezieht.

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sollen Unternehmen umfasst werden, die in vier zurückliegenden Jahren in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausweisen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht in dem Vorschlag der EU-Kommission eine Chance für einen weltweit faireren Steuerwettbewerb. Allerdings darf die Umsetzung des Vorschlags nicht zu einer bürokratischen Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen führen. Außerdem sind nicht allein die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch die anderen Länder, die die OECD-Vereinbarung unterzeichnet haben, zur Umsetzung aufgerufen.

Wie im Aktionsplan zu einer fairen und einfachen Besteuerung angekündigt, will die EU-Kommission bis 2023 zudem einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU (BEFIT) veröffentlichen. Damit sollen Steuergerechtigkeit und der Europäische Binnenmarkt nachhaltig gestärkt werden. Außerdem soll sich der Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigt und unternehmensfreundlichere Bedingungen gestaltet werden. Auf europäischer Ebene muss der Europäische Rat einstimmig dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zustimmen. Zudem werden im nächsten Schritt das EU-Parlament und der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.02.2022

Inflation: Paare mit mittlerem Einkommen derzeit am stärksten betroffen

Steigende Gaspreise belasten zunehmend Ärmere

Kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung, Singles mit hohem Einkommen die geringste: Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben sind die Preise im Januar 2022 um 5,0 Prozent bzw. um 4,2 Prozent gestiegen, während der Wert über alle Haushalte hinweg bei 4,9 Prozent lag. Auch für Singles mit niedrigen, mittleren und höheren Einkommen lagen die Raten mit 4,4 bis 4,7 Prozent im Januar etwas unterhalb der allgemeinen Preissteigerung. Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem oder mit mittlerem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb um jeweils 4,9 Prozent, bei Familien mit höherem Einkommen um 4,7 Prozent. Für Alleinerziehende mit einem Kind und mittlerem Einkommen betrug die Teuerungsrate 4,8 Prozent. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Er liefert monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Personenzahl und Einkommen unterscheiden.

Die Energiepreise sind weiterhin die wichtigsten Inflationstreiber. Ihr starker Anstieg hat dazu geführt, dass die Inflationsrate im Januar deutlich höher ausfiel als nach Wegfall des Sondereffekts durch die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer erwartet worden war. Innerhalb dieser Kategorie verschieben sich aber die Gewichte: Da sich Haushaltsenergie zuletzt stark verteuert hat, hat deren Einfluss auf die Teuerung im Januar verglichen mit Dezember 2021 spürbar zugenommen, während sich die bislang dominierende Rolle der anziehenden Kraftstoffpreise relativ abschwächte. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, was derzeit wahrscheinlich ist, dürften Haushalte mit niedrigeren Einkommen zunehmend stärker belastet sein. Denn Haushaltsenergie und Lebensmittel haben als Waren des Grundbedarfs bei ihren Ausgaben ein sehr hohes Gewicht, während etwa Benzin bei Haushalten mit mittleren und höheren Einkommen eine vergleichsweise größere Rolle spielt. Aktuell sei die haushaltsspezifische Inflationsrate bei Alleinlebenden mit geringem Einkommen allein deshalb noch unterdurchschnittlich, weil andere Güterarten mit hohem Preisanstieg wie Kraftstoffe, Pauschalreisen oder Fahrzeugkauf mangels finanzieller Möglichkeiten kaum ins Gewicht fallen, analysiert das IMK. Bei Familien schlägt demgegenüber weiterhin der starke Preisanstieg bei Kraftstoffen durch.

„Grob zusammengefasst lässt sich schlussfolgern, dass die Inflation Haushalte mit geringeren Einkommen zwar noch nicht überproportional trifft, aber infolge des höheren Anstiegs bei Haushaltsenergie relativ stärker als im Dezember 2021“, skizzieren Inflationsexpertin Dr. Silke Tober und IMK-Direktor Prof. Dr. Sebastian Dullien den aktuellen Trend. Grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem mit starker Teuerung, weil sie vor allem unverzichtbare Alltagsgüter kaufen und kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Für die kommenden Monate sieht das IMK zudem insbesondere mit Blick auf die Gaspreise große Risiken. Hintergrund ist, dass die Preise, die Gasversorger bezahlen müssen, um sich Lieferungen in einigen Monaten zu sichern, so genannte Futures, seit Dezember extrem stark und noch weitaus mehr angezogen haben als die Preise für Endkunden. Ein wesentlicher Grund ist der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. „Sollten die Versorger die für 2022 an den Future-Märkten notierten Gaspreise vollständig an ihre Kunden weitergeben, würde das eine Verdopplung der Gaspreise bedeuten und eine Erhöhung der Inflationsrate um rund 2,5 Prozentpunkte“, warnen Tober und Dullien. Das hieße, dass die Zielinflationsrate der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2 Prozent in diesem Szenario selbst dann deutlich überschritten wäre, wenn alle anderen Preise stabil bleiben würden – was unrealistisch ist, zumal die Kosten für Gas etwa auch den Strompreis spürbar beeinflussen.

„Da eine zügige Normalisierung der internationalen Gaspreise nicht mehr in Sicht ist, sollte die Bundesregierung rasch wirtschaftspolitisch gegensteuern, um soziale Härten und eine Beeinträchtigung der Konjunktur abzuwenden“, empfehlen die Fachleute des IMK. Die bereits diskutierte vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage sei eine sinnvolle Maßnahme, reiche aber nicht aus, wenn die Gaspreise regelrecht explodierten. Zusätzlich wäre eine zeitweise Senkung der Mehrwertsteuer auf Energie eine Möglichkeit. Darüber hinaus schlägt das IMK vor, für Haushalte, die mit Gas heizen und/oder kochen, zeitweilig einen Grundbedarf preislich zu deckeln. Der Staat sollte beispielsweise für die ersten 8.000 Kilowattstunden Gas, die Haushalte beziehen, den Preis auf dem aktuellen Niveau festschreiben und die Versorgungsunternehmen für eigene Mehrkosten entschädigen. Das würde ungefähr dem halben Jahresverbrauch einer Wohnung mit 100 Quadratmetern entsprechen. Bei Haushalten mit vielen Personen könnte das Kontingent auch größer sein, so Dullien und Tober.

Informationen zum Inflationsmonitor

Für den IMK Inflationsmonitor ermittelt Ökonomin Silke Tober auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts die für unterschiedliche Haushalte typischen Konsummuster. So lässt sich gewichten, wer für zahlreiche verschiedene Güter und Dienstleistungen – von Lebensmitteln über Mieten, Energie und Kleidung bis hin zu Kulturveranstaltungen und Pauschalreisen – wie viel ausgibt und daraus die haushaltsspezifische Preisentwicklung errechnen. Die Daten zu den Haushaltseinkommen stammen ebenfalls aus der EVS. Im Inflationsmonitor werden neun repräsentative Haushaltstypen betrachtet: Paarhaushalte mit zwei Kindern und niedrigem (2000-2600 Euro), mittlerem (3600-5000 Euro), höherem (mehr als 5000 Euro) monatlichem Haushaltsnettoeinkommen; Haushalte von Alleinerziehenden mit einem Kind und mittlerem (2000-2600 Euro) Nettoeinkommen; Singlehaushalte mit niedrigem (unter 900 Euro), mittlerem (1500-2000 Euro), höherem (2000-2600 Euro) und hohem (mehr als 5000 Euro) Haushaltsnettoeinkommen sowie Paarhaushalte ohne Kinder mit mittlerem Haushaltsnettoeinkommen zwischen 3600 und 5000 Euro monatlich.

Der IMK Inflationsmonitor wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.02.2022

Hohe Abfindung wirksam vereinbart – kein Rückforderungsanspruch

Stadt Iserlohn unterliegt in zweiter Instanz mit Rückforderungsanspruch

Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines am 24. Januar 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch Urteil vom 15. Februar 2022 entschieden. Damit änderte sie das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 7. April 2021 (Az. 1 Ca 737/20) ab. Das Arbeitsgericht hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur Rückzahlung der Abfindung in Höhe des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 Euro brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 Euro zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30. April 2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800 Euro brutto. Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.

Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das Arbeitsgericht Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nach der kurzen mündlichen Urteilsbegründung am Schluss der Sitzung nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

Quelle: LAG Hamm, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 6 Sa 903/21 vom 15.02.2022

Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 15 K 3144/20 U) entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird.

Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.

Dem ist der 15. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.

Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 7/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 15 K 3144/20 vom 07.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 7/22)

Kein Werbungskostenabzug für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 224/21 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

Die Klägerin unterrichtet unter anderem das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger, dem Bistum, organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, das Tote Meer, den See Genezareth und mehrere Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenabzug für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Mehraufwendungen für Verpflegung nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sei. Die berufliche (Mit-)Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt, denn hieraus ergebe sich, dass die Reise für den Beruf der Klägerin förderlich gewesen sei.

Allerdings sei die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folge zunächst aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthalte, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Hiergegen sprächen auch die während der Reise besuchten vier Gottesdienste nicht, denn Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung. Der Bezug zum persönlichen Glauben ergebe sich auch aus den in der Dokumentation angegebenen Zwecken des Reisetagebuchs. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt habe.

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise könnten jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie seien aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden könne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 1 K 224/21 vom 27.01.2022