Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss

Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8. April 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gestaffelt nach Haushaltsgröße

Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Pfändungssicher

Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt – einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.

Inkrafttreten zum 1. Juni 2022 geplant

Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.

Bundesrat fordert dauerhafte Entlastung bei Energiekosten

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Haushalte mit geringem Einkommen umgehend eine Lösung zu finden, um die steigenden Energiekosten dauerhaft und nachhaltig abzufedern.

Klimakomponente beim Wohngeld

Die Länder verlangen von der Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigte Klimakomponente umzusetzen und insbesondere die steigenden Wohnkostenbelastungen nach energetischen Sanierungen im Wohngeld abzubilden.

Die Entlastungen müssen schnell und unbürokratisch erfolgen, betont der Bundesrat in der Entschließung. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie der Bund die finanziellen Auswirkungen allein tragen kann.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Bundesrat unterstützt Regierungspläne zum neuen Mindestlohn

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn um 1. Oktober per Gesetz auf 12 Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, bittet er um Prüfung, welche Anreize unterhalb der gesetzlichen Ebene möglich sind, um die Arbeitgeberseite zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu motivieren.

Was die Bundesregierung plant

Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett sieht vor, zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde anzuheben, flankierend die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro.

Ausnahme vom üblichen Vorgehen

Mit dem Entwurf weicht die Bundesregierung vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die sog. Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Zukünftige Anpassungen sollen dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, erklärt die Bundesregierung.

Auch Mini- und Midi-Job-Grenze soll steigen

Die Anhebung des Mindestlohns soll sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung auswirken, sog. Mini-Jobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht der Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie soll sich künftig gleitend anpassen.

Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, will die Bundesregierung auch die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs, also eine Beschäftigung im Übergangsbereich, von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich anheben. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten.

Impuls für die wirtschaftliche Erholung

Die geplante Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und Frauen. Sie möchte damit die Kaufkraft stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung geben.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 28. März 2022 entschieden, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt.

Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird im Falle zusammenveranlagter, glaubensverschiedener Ehegatten erhoben, bei denen der kirchenangehörige Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu jenem des nicht kirchenangehörigen Ehegatten geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen gemessen an der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Betrag an die Religionsgemeinschaft in Form der Kircheneinkommenssteuer leisten müsste. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. Steuerpflichtig ist nur das Kirchenmitglied. Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird auf der Grundlage des gemeinsamen Lebensführungsaufwands beider Ehegatten ermittelt. Rechtsgrundlage zur Erhebung eines gemeinsamen Kirchgeldes ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum der römisch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat während des laufenden Veranlagungszeitraums aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten für den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung.

Mit Bescheid vom 17. November 2020 setzte das zuständige Finanzamt gegenüber der Klägerin Kircheneinkommenssteuer und anhand der steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehegatten ein besonderes Kirchgeld fest, mit dem die Kircheneinkommenssteuer verrechnet wurde.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im August 2021 Klage und machte u. a. geltend, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verfassungswidrig sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfüge, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliege.

Die Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 28. März 2022 abgewiesen.

Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstoße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar könne Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Eine Beschränkung der vorgenannten Grundsätze auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos sei, lasse sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Danach sei eine Besteuerung auch des über ein Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten durch die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes aus Billigkeitsgründen verfassungsrechtlich geboten, um diesen an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben hinreichend zu beteiligen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz eine Anrechnungsregelung enthalte, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen sei.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 3 K 952/21.NW vom 28.03.2022

Bundesrat will kommunales Vorkaufsrecht stärken

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums zu stärken. Am 8. April 2022 fasste er auf Initiative der Länder Berlin, Hamburg und Bremen eine Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Sozial ausgewogene Quartiere schützen

Angesichts steigender Bodenrichtwerte, Grundstückskaufpreise, Mieten und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen bedürfe es eines starken und effektiven staatlichen Instruments – insbesondere in sozialen Erhaltungsgebieten. Zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt lebendiger, sozial ausgewogener städtischer Quartiere mit bezahlbaren Mieten reiche der Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen bzw. Umwandlungen allein nicht aus, betont der Bundesrat.

Schnelle Gesetzesänderung gefordert

Daher fordert er die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, um das Baugesetzbuch anzupassen: Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt.

Reaktion auf höchstrichterliche Rechtsprechung

Der Entschließungsantrag ist aus Sicht des Bundesrates notwendig, weil ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen habe. Demnach sei das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten künftig schon dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird. Selbst wenn die Gemeinde Anhaltspunkte für die Annahme habe, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde, reiche das zur Begründung des Vorkaufsrechts nicht mehr aus.

Auf mögliche zukünftige, zu einer Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung führende Entwicklungen könnten die Kommunen nicht mehr reagieren, daher sei gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.

Bundesregierung entscheidet

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro. Im Vertrag war unter Anderem geregelt: „Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im Jahr 2009 genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Wohnung bzw. Teile davon über verschiedene Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.

Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Der Beklagte trug vor, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, ohne dass er dies im Einzelfall gegenüber der Vermieterin begründen oder von dieser genehmigen lassen müsse. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er nicht vorgenommen. Er habe auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen dauerhaften Mitbewohner zu finden.

Das Gericht schenkte dem Beklagten keinen Glauben:

„Der Beklagte (…) gab insbesondere an, dass er über die Seite (..) lediglich einmal einen festen Untermieter gesucht habe, weder stamme der Text des Angebots (…) von ihm noch könne er sich die dort abgegebenen Bewertungen erklären. Diese Angaben sind aus Sicht des Gerichtes offenkundig wahrheitswidrig.

Unstreitig zeigen die Lichtbilder des Angebotes (…) die streitgegenständliche Wohnung. Auch ist die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung angegeben.

Der aus der Anlage (…) ersichtliche Text, mit dem die Wohnung (…) angeboten wurde, richtet sich nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für die tageweise Anmietung. So werden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen. (…)

Das Gericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass Vermietungen an Touristen tatsächlich stattgefunden haben. Das Angebot der streitgegenständlichen Wohnung (…) war am 31.03.2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen.“

In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der Vermieterin sah das Gericht eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigte.

Das Gericht führte aus, dass „jedenfalls durch die Abmahnung vom 01.04.2020 wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der auch noch mal ausdrücklich auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorheriger Zustimmung der Klägerin hingewiesen wurde, [dem Beklagten] deutlich vor Augen geführt [wurde], dass die Klägerin eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird.

Nichtsdestotrotz vermietete der Beklagte (…) nicht einmal ein halbes Jahr später erneut, diesmal sogar zwei Zimmer seiner Wohnung unter, ohne die Klägerin hiervon zu informieren und zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen. Der Beklagte (…) gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar an, dass er die Klägerin von der Untervermietung nicht unterrichtet habe, da er davon ausging, eine Genehmigung nicht zu erhalten. Er setzte sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweg, statt mit dieser die Möglichkeit einer Genehmigung, gegebenenfalls unter Anpassung der Miete, zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsweg zum Erhalt einer Zustimmung zu begehen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiegt auch besonders schwer, da der Beklagte (…) Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietete bzw. zu vermieten versuchte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 417 C 7060/21 vom 13.10.2021 (rkr)

Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zulässig

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. April 2022 entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihm war 2008 und 2009 vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 1,4 und 1,48 Promille jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm im Juni 2016 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 1. September 2017 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene Blutprobe wies eine BAK von 1,04 Promille auf. Der Kläger behauptete später, dass dies auf einem Nachtrunk beruht habe. Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben. Ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls endete, konnte nicht festgestellt werden; der Vorgang wurde bei der Bußgeldstelle aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der beklagte Landkreis vom Kläger gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.

Der vom Kläger daraufhin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geändert und die Klage abgewiesen. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig erfolgt. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (… wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss …) rechtfertige die Beibringungsaufforderung allerdings nicht. Für die Anwendung dieser Vorschrift genüge nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift; er müsse straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden sein. Daher könne der Beklagte die Anwendung der genannten Regelung nicht auf den Vorfall vom 1. September 2017 stützen. Stattdessen finde die Aufforderung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, die erforderliche Rechtsgrundlage jedoch im Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (… sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen …). Solche Tatsachen ergäben sich hier daraus, dass der Kläger im Juli 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,48 Promille geführt habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Außerdem sei bei ihm nach dem Verkehrsunfall vom 1. September 2017 eine BAK von 1,04 Promille festgestellt worden. Der vom Kläger behauptete Nachtrunk sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung; er habe hierzu keine substanziierten und schlüssigen Angaben gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Tilgungsfristen für geahndete Zuwiderhandlungen bestanden auch gegen die Verwertung der Trunkenheitsfahrt vom 1. September 2017 keine Bedenken.

Fußnote

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) … sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, …

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil 3 C 9.21 vom 07.04.2022

EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verbraucherfreundlich reformieren

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Novellierungsvorschlag der EU-Kommission

Die Europäische Kommission gibt in ihrem Vorschlag zur Novellierung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) erstmals das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 aus und schlägt etwa die Einführung von verbindlichen Mindest-Effizienzstandards für die energetisch schlechtesten Gebäude vor. Jedoch zeugt der begrenzte Fokus der Treibhausgasreduktion während der Betriebsphase und fehlende Ambition im Hinblick auf die signifikante Senkung des Heizenergiebedarfs durch umfassende energetische Modernisierungen von einer konzeptionellen Schieflage, die Nachbesserungen dringend nötig macht.

Die Europäische Kommission definiert einen neuen Nullemissionsgebäude-Standard, der ab 2027 für Neubauten gelten und das ausgemachte Ziel für den gesamten Gebäudebestand bis 2050 sein soll. Mit der Einführung von „Minimum Energy Performance Standards“ (MEPS) sollen Gebäude der zwei schlechtesten Effizienzklassen, gemäß der überarbeiteten und harmonisierten Gebäude-Energieausweise, bis 2030/2033 mindestens bis auf Klasse E saniert werden. Die Mitgliedsstaaten müssen die Ausgestaltung und Umsetzung zentraler Maßnahmen zur Zielerreichung regelmäßiger und umfassender darlegen und einkommensschwache Haushalte dabei besonders berücksichtigen.

Der vzbv begrüßt unter anderem,

  • die erstmalige Festschreibung des Ziels, bis 2050 in der Europäischen Union einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen,
  • die Einführung von Mindest-Effizienzstandards (MEPS) für die energetisch schlechtesten Gebäude,
  • die geplante Priorisierung einkommensschwacher und von Energiearmut betroffener Verbraucher:innen bei der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen.

Der vzbv fordert unter anderem,

  • die Ziele Netto-Null-Betriebsenergie und Treibhausgasneutralität über den gesamten Lebenszyklus für den Gebäudebestand bis 2050,
  • die Effizienzsteigerung und tiefe Sanierung als Priorität, um den Energiebedarf in der Betriebsphase zu verringern und somit die kostenoptimale Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu ermöglichen,
  • für die MEPS weitere Meilensteine einzuziehen, die Nutzung von Sanierungspässen vorzuschreiben, sowie klare Vorgaben für den Einsatz finanzieller Mittel zur Umsetzung der MEPS primär bei einkommensschwachen Haushalten zu definieren.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 07.04.2022

EU soll globale Maßstäbe bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz setzen

Nach anderthalb Jahren hat der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz des EU-Parlaments (AIDA) seine Arbeit abgeschlossen. Der DStV begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

Im September 2020 wurde der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz (KI) des EU-Parlaments (AIDA) eingesetzt. Laut Mandat hat der Ausschuss mehrere Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählt herauszufinden, wie sich die Nutzung von KI auf verschiedene Bereiche der europäischen Wirtschaft auswirkt. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Analyse der KI-Strategien von Drittländern und der Erstellung eines Fahrplans zur Nutzung von KI-Anwendungen in der EU. Im Abschlussbericht des Ausschusses geben die Abgeordneten nun diesbezügliche politische Empfehlungen für das Jahr 2030 ab.

Unter anderem sprechen die Abgeordneten sich dafür aus, die öffentliche Debatte über den Einsatz von KI stärker auf das beachtliche Potenzial der Technologie zur Unterstützung der Menschen und der Wirtschaft zu fokussieren. Außerdem fordern die Abgeordneten in ihrem Bericht die EU-Kommission dazu auf, eigene globale Standards zur Nutzung von KI zu setzen, um die eigene „digitale Wettbewerbsfähigkeit“ zu wahren. Sollten die Standards zur Nutzung von KI in Zukunft dagegen außerhalb Europas gesetzt werden, so droht die EU, nach Ansicht der Mitglieder des Ausschusses, im globalen Wettlauf um die technologische Führungsrolle weiter ins Hintertreffen zu geraten.

Der rumänische Ausschussvorsitzende Dragoş Tudorache der liberalen Fraktion (Renew) betonte, wie wichtig es sei, einem auf den Menschen ausgerichteten Ansatz bei der Nutzung von KI zu folgen. Die Regeln zur Nutzung von KI sollten zudem im Einklang mit europäischen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Grundrechten stehen.

Schließlich weisen die Abgeordneten in ihrem Bericht darauf hin, dass durch die Nutzung von KI komplexe ethische und rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Die automatisierte Datenverarbeitung ermögliche es autoritären Staaten etwa, die Freiheit ihrer Bürger und Bürgerinnen weiter einzuschränken und „social scoring“ zu betreiben. Diese Praktiken stellten eine Gefahr für Bürgerrechte dar. Auch die Tatsache, dass große Plattformbetreiber immer mehr Daten über ihre Nutzer und Nutzerinnen sammeln, sei kritisch zu sehen und gehe zulasten des Datenschutzes.

Für die Angehörigen der beratenden und prüfenden Berufe muss beim Einsatz von KI-Systemen erkennbar sein, auf welcher Datenbasis das verwendete KI-System seine Entscheidungen trifft. Dies ist unabdingbar, damit Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen können. Zudem sollte die finale Entscheidung über die Bewertung eines Sachverhalts beim Menschen verbleiben. KI kann den Berufsstand in seiner täglichen Arbeit unterstützen. Sie kann aber keinesfalls das Fachwissen der beratenden und prüfenden Berufsmitglieder ersetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

Der Bericht des deutschen Berichterstatters Axel Voss (CDU) wurde mit 25 zu 2 Stimmen, bei 6 Enthaltungen, im Sonderausschuss AIDA angenommen. Im Mai soll im Plenum über den Bericht abgestimmt werden. Der Bericht soll die EU-Kommission dazu auffordern, die Position des EU-Parlaments zu KI bei zukünftigen EU-Initiativen entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.04.2022

DATI für mehr Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft

Mit der Gründung einer Deutschen Agentur für Transfer und Innovation (DATI) will die Ampelkoalition regionale Innovationsökosysteme stärken – und technologische sowie soziale Innovationen deutschlandweit beschleunigen. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) sowie kleine und mittlere Universitäten sollen künftig noch enger mit der Wirtschaft zusammenarbeiten. Dies ist ein notwendiger Schritt, denn die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschenden lässt sich ohne Frage noch weiter ausbauen.

Oftmals sind den Unternehmen weder die Kooperations- und Fördermöglichkeiten noch die speziellen fachlichen Kompetenzen und Ansprechpartner an den Hochschulen bekannt. Es kann realistischerweise nicht Aufgabe kleinerer und mittlerer Unternehmen sein, zeit- und personalintensive Recherchen zu den Hochschulstrukturen durchzuführen. Gleichzeitig wären Kooperationen mit Hochschulen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sinnvoll, da sie nur selten über eigene Forschungsinfrastruktur oder Labore zur Weiterentwicklung ihrer Produkte und Verfahren verfügen können. In die andere Richtung sind Impulse aus der regionalen Wirtschaft gerade für die anwendungsorientierten Hochschulen von zentraler Bedeutung. Wie kann die DATI hier unterstützen?

Wirtschaft vor Ort frühzeitig einbeziehen

Die frühzeitige Beteiligung von regionalen Unternehmen als Ideengeber, Anwender und Gestalter vor Ort ist das A und O bei den geplanten Projekten der DATI. Neben der Wirtschaft spielen weitere Akteure eine Rolle, die nicht zuletzt auch die Kontakte zwischen Betrieben und Wissenschaft herstellen können. Hier kann etwa die IHK-Organisation unterstützen. Ob bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, beim Organisieren von Netzwerken oder bei Patentsprechtagen: Mit über 13.000 Innovationsberatungs-Gesprächen und jährlich mehr als 1.500 Veranstaltungen für Unternehmen bietet die IHK-Organisation eine hilfreiche Anlaufstelle für interessierte Unternehmen – vielleicht auch bald für die DATI.

Transfer flächendeckend ankurbeln

Damit die neue Agentur in der Lage ist, den Transfer in der Breite voranzubringen, sollte sie einen themen- und akteursoffenen Ansatz verfolgen. Das eröffnet auch die Möglichkeit, neuartige Themenfelder oder Lösungsansätze zu verfolgen, die bislang nicht im Fokus der Politik gestanden haben. Ebenso können spezifische regionale Kompetenzen weitentwickelt werden. Was die Akteure im Innovationsgeschehen betrifft, arbeiten nicht nur HAWs und kleine und mittlere Universitäten mit der Wirtschaft zusammen, sondern zum Beispiel auch größere Universitäten oder öffentliche und private Forschungseinrichtungen. Diese wissenschaftliche Vielfalt sollte sich auch in der DATI niederschlagen. Gleichwohl wäre wichtig, dass die für KMU oftmals relevanten HAWs einen angemessenen Zugang zu Fördermitteln erhalten.

Doppelstrukturen vermeiden

Die DATI kann einen wichtigen Beitrag zum Transfergeschehen leisten, wenn sie in Ergänzung zu bestehenden erfolgreichen Innovationsförderprogrammen wie etwa dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) aufgesetzt wird. Zudem sollte eine klare Arbeitsteilung mit anderen Institutionen wie beispielweise der Agentur für Sprunginnovationen oder bestehenden regionalen Allianzen festgelegt werden. Ein agiles und flexibles Agieren der Agentur gelingt nur mit geringeren bürokratischen Anforderungen, mit mehr Digitalisierung im Förderprozess und mit mehr Mut bei den Unterstützungsmöglichkeiten. Denn innovative Formate wie Innovations-Challenges, Reallabore oder Hackathons können bislang ungeahnte Transferpotenziale heben.

In einem Impulspapier hat der DIHK zusammengefasst, was bei der Errichtung der DATI aus Sicht der Wirtschaft beachtet werden sollte. Das Impulspapier finden Sie hier.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 07.04.2022

Gleich lautende Erlasse zu den Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens

Der BFH hat in einer Reihe von jüngeren Urteilen zu Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, insbesondere zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen, Stellung genommen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630) vom 2. Juli 2012 (BStBl I S. 654) wie folgt geändert:

In Rdnr. 2 wird der bisherige Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Demnach unterbleibt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden. Losgelöst hiervon unterbleibt in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2020, III R 24/18, BStBl 2022 II S. … und BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, BStBl 2022 II S. …); zu Bauzeit- und Erbbauzinsen vgl. Rdnr. 13. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens stehen, sind aufgrund des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG stets hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, a.a.O.).“

In Rdnr. 13 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Wegen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter vgl. Rdnr. 2.“

Rdnr. 29b wird wie folgt gefasst:

„Rdnr. 29b Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Diese Fiktion muss sich jedoch soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (vgl. BFH vom 20. November 1972, BStBl 1973 II S. 148) und richtet sich nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand im betreffenden Einzelfall (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016, IV R 24/11, BStBl 2022 II S. …). So unterliegen – vorbehaltlich der Rdnr. 2 – beispielsweise auch die von einem Bauunternehmer für die einmalige Anmietung von Baumaschinen geleisteten Mietaufwendungen grundsätzlich der Hinzurechnung. Dies gilt selbst dann, wenn die Anmietung lediglich stunden- oder tageweise erfolgt. Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. Baumontage, Reisedienstleistungen), sind grundsätzlich hinzuzurechnen (vgl. aber Rdnr. 2). Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen eine Hinzurechnung.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung:

Filmhersteller

Gehen angemietete Wirtschaftsgüter wie Filmlocations oder Ausstattungsgegenstände gewissermaßen in das „Produkt“ Film ein, weil sie nur in einem einzelnen Film verwendet werden können, so liegt kein Anlagevermögen vor. Kann das angemietete Wirtschaftsgut demgegenüber jedoch gleich einem Werkzeug für die Herstellung von verschiedenen Filmen verwendet werden, handelt es sich hierbei um fiktives Anlagevermögen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, a.a.O.).

Konzertveranstalter

Die von einem Konzertveranstalter angemieteten Veranstaltungsimmobilien sind seinem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen, da diese Wirtschaftsgüter nach dem Geschäftsgegenstand ständig für den Gebrauch vorzuhalten sind. Hierbei ist es unerheblich, ob mehrmals derselbe oder aber verschiedene mehr oder weniger vergleichbare Gegenstände angemietet werden und ob ein potenzieller Erwerb dieser Mietobjekte wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016, IV R 24/11, a.a.O.).

Messedurchführungsgesellschaft

Wird eine sog. Messedurchführungsgesellschaft entsprechend ihres Geschäftszwecks nur aufgrund auftragsbezogener Weisungen ihres Auftraggebers nach den konkreten vertraglichen Abreden wie ein Mittler zwischen Messeveranstalter und Auftraggeber tätig, liegt kein fiktives Anlagevermögen hinsichtlich der für den jeweiligen Auftrag angemieteten Wirtschaftsgüter vor. Angesichts der Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Messedurchführungsgesellschaft entsprechende Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016, I R 57/15, BStBl 2022 II S. …).

Pauschalreiseveranstalter

Die von einem Pauschalreiseveranstalter angemieteten Hotelzimmer und Hoteleinrichtungen stellen nach dessen Geschäftsgegenstand kein fiktives Anlagevermögen dar. Die angemieteten Wirtschaftsgüter werden nicht wie bei einem Hotelier zur dauerhaften Herstellung neuer Produkte (Übernachtung, Verpflegung, Veranstaltung) benötigt, sondern fließen als Teilprodukt in das jeweilige Kundenprodukt „Pauschalreise“ ein und verbrauchen sich mit der Durchführung der Reise (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl 2020 II S. 51).“

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) FM3 – G-422-2 / 114 vom 06.04.2022