Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bund darf Vizepräsidentenstelle am BFH vorläufig nicht besetzen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 7. Februar 2022 bekannt gewordenen Beschlüssen drei Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die Stellenbesetzung für das Vizepräsidentenamt am Bundesfinanzhof (BFH) vorläufig untersagt.

Im Auswahlverfahren um das seit 1. November 2020 unbesetzte Vizepräsidentenamt hatte sich das Bundesjustizministerium für eine Bewerberin entschieden, die derzeit als Präsidentin eines Finanzgerichts tätig ist. Diese hatte sich u.a. gegen drei Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen am BFH durchgesetzt.

Den gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Eilanträgen der drei Konkurrenten hatte das Verwaltungsgericht München mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2021 stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die Vizepräsidentenstelle mit der Bewerberin zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung über die Bewerbungen der Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Gegen die Beschlüsse legte die Bundesrepublik Deutschland jeweils Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nun bestätigt und eine Verletzung der drei Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes bejaht. Unabhängig davon, ob das Bundesjustizministerium beim Anforderungsprofil für die Vizepräsidentenstelle zulässigerweise auf eine richterliche Erfahrungszeit am BFH habe verzichten dürfen, sei der Leistungsvergleich der Bewerber anhand der abschließenden Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft. Das Bundesjustizministerium habe weder von einem Gleichstand noch von einem Vorsprung der ausgewählten Bewerberin ausgehen dürfen. Die Eignungsprognose für die erfolgreiche Bewerberin sei nicht mit den anderen Beurteilungen vergleichbar, weil sie von einem Landesdienstherrn stamme und unklar bleibe, welches Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die drei unterlegenen Konkurrenten als Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen ein deutlich höheres Statusamt (Besoldungsgruppe R8) im Vergleich zur ausgewählten Bewerberin (Besoldungsgruppe R5) innehaben. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass den im höheren Statusamt erzielten Beurteilungen ein höheres Gewicht beizumessen sei.

Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zu den Beschlüssen 6 CE 21.2708 u. a. vom 01.02.2022

Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz aktualisiert

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (18. März 2021) und des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (1. August 2021) kam es zu Änderungen des § 261 StGB (Geldwäsche) und zu Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Damit die Änderungen besser nachvollzogen werden können, ist neben der Lesefassung auch eine Version im Änderungsmodus verfügbar.

Hintergrund

Als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 6 GwG hat die WPK ihren Mitgliedern als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.02.2022

Vater oder Mutter: Wer entscheidet über die Corona-Impfung?

Übertragung des Sorgerechts auf den Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt

Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt.

Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angsterzeugung und Einschüchterung ausgerichteten Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden, steht dessen Wille der Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen. Dies hat jetzt das Familiengericht Bad Iburg entschieden (Beschluss vom 14.01.2022, 5 F 458/21 EASO).

Was war passiert?

Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.

Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Familiengericht hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat.

Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das Familiengericht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor. Die Ständige Impfkommission empfehle eine Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, unabhängig davon ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben.

Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung zu bilden, steht dessen Wille einer Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1628 BGB – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

§ 1697a BGB – Kindeswohlprinzip

(1)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Quelle: AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 04.02.2022 zum Beschluss 5 F 458/21 EASO vom 14.01.2022

Corona treibt Kurzarbeit hoch

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist kräftig gestiegen. Im Januar zog sie an auf 900.000 Menschen, von 780.000 (korrigierter Wert) im Vormonat. Das sind 2,7 Prozent der Beschäftigten, nach 2,3 Prozent (korrigierter Wert) im Dezember. Das schätzt das ifo Institut aufgrund seiner Umfragen und der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. „Die stark steigenden Ansteckungen trieben die Kurzarbeit im Gastgewerbe, im Einzelhandel und bei den sonstigen Dienstleistungen nach oben“, sagt ifo-Experte Stefan Sauer. „Ein Lichtblick kam dagegen aus der Industrie: Die Kurzarbeit sank, weil wieder mehr Vorprodukte verfügbar waren.“

Besonders stark fiel der Zuwachs im Gastgewerbe aus: Fast ein Viertel der dort Beschäftigten (23 Prozent) befinden sich derzeit in Kurzarbeit. In absoluten Zahlen sind das 240.000 Menschen, nach 90.000 im Dezember. Im Einzelhandel stieg die Zahl um 45.000 auf 120.000 Beschäftigte oder 4,9 Prozent. In der Industrie sank die Zahl von 285.000 (korrigierter Wert) auf 218.000 (3,1 Prozent), darunter in der Autoindustrie von 117.000 (korrigierter Wert) auf 86.000 (9,1 Prozent).

Vor Corona hatte die Zahl der Kurzarbeitenden im Februar 2020 bei 134.000 gelegen, im März war sie sie auf 2,6 Millionen gesprungen und im April 2020 hatte sie den Rekordwert von 6 Millionen erreicht. Das hatte es nicht einmal in der Finanzkrise 2008 gegeben.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.02.2022

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Referentenentwurf veröffentlicht

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft müssen auch weiterhin beim Bewältigen der Folgen der Corona-Pandemie gestützt werden. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden beispielsweise Unternehmen gezielt zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit konsequenten Maßnahmen unterstützt. Zusätzliche Investitionsanreize werden unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Und auch so wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.02.2022

Grenzüberschreitende Beweisaufnahme und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2022 zwei Initiativen zum Erlass zweier Durchführungsverordnungen zur Einführung eines neuen dezentralen IT-Systems, zum einen für den Datenaustausch bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen (zur Verordnung (EU) 2020/1783) und zum anderen für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (zur Verordnung (EU) 2020/1784), jeweils in Zivil- und Handelssachen, gestartet.

Durch den Einsatz moderner Technologien soll die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten verbessert werden. Das Austausch-System zur Beweisaufnahme (Taking of Evidence exchange System) und das System zum Austausch gerichtlicher Schriftstücke (Service of Documents exchange system) sollen den direkten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, ohne Einschaltung der EU-Institutionen, ermöglichen. Mit den Verordnungen sollen technische Spezifikationen, Maßnahmen und andere Erfordernisse für die Einführung eines dezentralisierten IT-Systems bestimmt werden. Interessenträger können sich bis zum 22. Februar 2022 dazu äußern.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 03.02.2022

BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken

Vizepräsidentin Paul wendet sich an BMJ, BMF, BaFin und BdB. Mehrere Kreditinstitute haben begonnen, unter Berufung auf Auslegungshinweise der BaFin Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten zu kündigen. Die BRAK hat sich dieses wichtigen und dringlichen Anliegens sofort angenommen.

Nachdem sich am 31.01.2022 Nachrichten dazu häuften, dass mehrere Banken Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kündigen, hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), am 01.02.2022 mit Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet.

Nach Auffassung von Paul sind die ausgesprochenen Kündigungen nicht nur überflüssig, sondern höchst problematisch. Die betreffenden Banken berufen sich im Rahmen der Kündigungen auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anlass ist eine Anpassung dieser Hinweise, mit denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert wurden. So wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, Anlage gw2).

Einige Geldinstitute nehmen diese Auslistung nun offenbar zum Anlass, die Konten von Anwältinnen und Anwälten übereilt zu kündigen. Nach Ansicht von Paul ist dies völlig unnötig: „Aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung resultiert doch nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür ersichtlich ist, diese Konten zu kündigen. Ich halte dieses Vorgehen für falsch und vorschnell. Die Kündigungen grenzen an einen Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft, der nicht hinnehmbar ist!“

Die BRAK hat sich daher entschlossen, Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen und sich schnell mit dem BMJ und dem BMF in Verbindung gesetzt. Im Sinne der Anwaltschaft möchte die BRAK sich aktiv an der Suche nach einer Lösung beteiligen.

Auch an den BdB wandte sich BRAK-Vizepräsidentin Paul schriftlich und bot Gespräche an, um die für die Anwaltschaft schwierige Situation aufzulösen. Die BaFin erhielt ebenfalls ein Schreiben, mit dem Paul die fehlende Einbeziehung der Anwaltschaft in die Anpassung der Auslegungsbedingungen anspricht.

„Es kann nicht sein, dass wir in einer Angelegenheit solcher Tragweite nicht umfassend in Anpassungsprozesse einbezogen werden. Wir hätten uns mit dem Expertenwissen als Rechtsanwender gerne von Beginn an eingebracht, um Kollisionen zwischen Berufsrecht und Auslegungshinweisen zu verhindern. Das ist unerfreulich! Eine bessere Informationspolitik und mehr Transparenz sind absolut wünschenswert und notwendig. Vor allem, weil Anwältinnen und Anwälte auf Anderkonten angewiesen sind, um sich berufsrechtskonform zu verhalten.“, so Paul.

Die Vizepräsidentin der BRAK kündigte an, sich in dieser Angelegenheit auch weiterhin mit Nachdruck für die Anwaltschaft einzusetzen.

Quelle: BRAK, Pressemitteilung vom 01.02.2022

Stellungnahme: EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat am 2. Februar 2022 im Rahmen der EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung Stellung genommen. Die Konsultation erstreckt sich auf die im Folgenden dargestellten fünf Bereiche.

Wesentliche Eckpunkte der Stellungnahme der WPK

1. Hinsichtlich des EU-Vorschriftenrahmens stellt die WPK fest, dass die Ausübung umfangreicher Mitgliedstaatenwahlrechte eine einheitliche und kohärente Anwendung der Regelungen erschwert. Nennenswerte positive Auswirkungen von Abschlussprüferverordnung und -richtlinie sind nicht festzustellen. Die Erstanwendungsregelungen waren teilweise nicht ganz klar und auslegungsbedürftig. Zudem sind die EU-Vorschriften mit den Vorgaben der internationalen Standardsetzer (IAASB, IESBA) teilweise nicht deckungsgleich, wodurch eine kohärente Anwendung erschwert wurde und wird.

Hinsichtlich der Einführung von Indikatoren für die Qualität der Unternehmensberichterstattung sowie deren Zuverlässigkeit weist die WPK auf Herausforderungen in der Umsetzung und Messung sowie auf den ungewissen Nutzen hin.

2. Die WPK befürwortet eine starke und verlässliche Corporate Governance, wobei vorrangig die gesetzlichen Vertreter der Unternehmen sowie die für die Überwachung der Unternehmen Verantwortlichen verpflichtet sind. Etwaiger Handlungsbedarf im Bereich der Unternehmensberichterstattung sollte aber nachvollziehbar belegt werden. Ein schlichter Verweis der EU-Kommission auf Untersuchungen der ESMA erscheint unzulänglich und in der Sichtweise verkürzt.

Auch weist die WPK darauf hin, dass selbst bei einem ausgereiften System der Unternehmensführung und -kontrolle Unternehmensinsolvenzen nicht vollständig vermieden werden können.

Darüber hinaus äußert die WPK Bedenken, dass die Unternehmen durch aktuelle Vorhaben des europäischen Gesetzgebers (wie ESEF, Taxonomie-VO, CSR-Richtlinienentwurf etc.) bereits mit enormen Herausforderungen konfrontiert sind. Zusätzliche Belastungen sollten den Unternehmen nur dann auferlegt werden, wenn dies unvermeidlich ist.

Die WPK konstatiert, dass die Unternehmensberichterstattung grundsätzlich qualitativ hochwertig und sachgerecht ist. Seltene beziehungsweise einzelne Verfehlungen, insbesondere Betrug des Managements in der Rechnungslegung, dürfen nicht als Generalverdacht formuliert werden. Zu diesen Einzelfällen ist kein allgemeines Systemversagen erkennbar. Allerdings empfiehlt die WPK bezüglich der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse eine intensive inhaltliche Befassung mit der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung und künftig auch mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zudem sollte eine sachadäquate Besetzung sichergestellt werden.

3. Im Bereich der Abschlussprüfung stellt die WPK fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl gesetzlicher Abschlussprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wird. Im Übrigen weist die WPK darauf hin, dass die internationalen und nationalen qualitativ hochwertigen fachlichen Verlautbarungen fortlaufend angepasst werden, soweit Handlungsbedarf identifiziert wird. Es muss vermieden werden, dass die bereits bestehende hohe Komplexität der den Abschlussprüfer treffenden Regularien noch erhöht wird, dies vor allem vor dem Hintergrund fehlender belastbarer Belege für die von der EU-Kommission angedachten Maßnahmen. Zudem beleuchtet die WPK als ein wesentliches Problem die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an den Abschlussprüfer mit der daraus resultierenden Erwartungslücke.

Hinsichtlich der Überlegung der EU-Kommission, ob verpflichtende Joint Audits zur Steigerung der Prüfungsqualität beitragen, äußert sich die WPK zurückhaltend. Nach Beobachtungen der WPK gibt es sowohl Argumente für als auch gegen Joint Audits.

4. Die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) bewertet die WPK als wirksam, wobei vor allem in der Beaufsichtigung von Prüfungsausschüssen durch die zuständige Stelle keine Vorteile gesehen werden. Auch der Vorschlag der EU-Kommission, die Aufgaben der Registrierung und Beaufsichtigung der PIE-Abschlussprüfer an eine europäische Einrichtung zu übertragen, ist aus Sicht der WPK nicht zielführend.

5. Bezüglich der Beaufsichtigung und Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung lehnt die WPK unter anderem eine Aufstockung der Mittel, eine Erweiterung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden sowie eine Stärkung der Rolle der ESMA bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung ab. Festgestellte Fehler in der Rechnungslegung sind im Wesentlichen der Komplexität und teilweisen Subjektivität der IFRS geschuldet. Hier würden Vereinfachungen zur Reduzierung der Fehlerquote beitragen können.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.02.2022

Entschädigung bei verpasstem Flug infolge überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle trotz Ankunft am Flughafen gemäß den Empfehlungen

Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland deshalb mit am 03.02.2022 veröffentlichtem Urteil zurück.

Die Kläger nehmen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen eines verpassten Flugs in Anspruch. Die Beklagte organisiert die Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen. Die Kläger wollten von dort in die Dominikanische Republik fliegen. Die Abflugzeit war 11:50 Uhr, das Boarding begann 10:50 Uhr; das Gate schloss um 11:30 Uhr. Die Kläger passierten die Sicherheitskontrolle zu spät; das Boarding war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangen nun Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets sowie der zusätzlichen Übernachtung und behaupten, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte habe zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, führte das OLG aus.

Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch über die Grundsätze der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirke und zu einem Sonderopfer führe, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst haben. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, betonte das OLG.

Die Kläger seien hier rechtzeitig erschienen. Gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge sollten sie sich zwei Stunden vor Abflug zum Check-In einfinden. Die Kläger hätten unstreitig den Check-In bereits um 9:00 Uhr absolviert. Von dort hätten sie sich nach Bekanntgabe des Gates zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht. Auch dies sei rechtzeitig gewesen. Bis zum Ende der Boardingzeit verblieben um 10:00 Uhr noch 90 Minuten. Es gebe keine dem Senat bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass dieser Zeitraum nicht hinreiche.

Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Check-In zu lange verweilt hätten. Der Fußweg sei in ca. 15 Minuten zu bewältigen gewesen. Der Flugsteig sei auf den Bordkarten nicht aufgedruckt gewesen und um 9:00 Uhr noch nicht auf den Anzeigetafeln bekannt gegeben worden. Ein erhebliches „Vertrödeln“ der verbliebenen Zeit nach dem Check-In sei nicht feststellbar. Zwar hätten die Kläger noch in einem Bistro Café und Gebäck erworben und danach die Toilette aufgesucht. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies besonders viel Zeit in Anspruch genommen habe; jedenfalls könne der Zeitraum, „soweit er für die Erledigung menschlicher Bedürfnisse benötigt wurde, (…) nicht als vorwerfbare Verzögerung beurteilt werden“, resümiert der Senat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass sie sich spätestens um 10:00 Uhr in der Schlange vor der Sicherheitskontrolle angestellt hätten und damit 90 Minuten vor dem Abflug.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Keine Entschädigung sprach der Senat einem Fluggast zu, der infolge der Dauer der Handgepäckkontrolle seinen Flug versäumte, aber nur 55 Minuten vor Abflug und höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle erschienen war (Urteil vom 19.01.2017 – 1 U 139/15).

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.02.2022 zum Urteil 1 U 220/20 vom 27.01.2022

BFH: Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19 – entschieden.

Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Der BFH hat ihr jetzt Recht gegeben. Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genügt es daher, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.

Die Höhe der von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge stand vorliegend nicht in Streit. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge – wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 Euro angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich 50 Euro überschreitet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2/22 vom 03.02.2022 zum Urteil VI R 28/19 vom 16.12.2021