Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden.

Klägerin des Verfahrens war eine Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatte (teils aus Darlehen, teils aus einem Verrechnungskonto aus einem konzerninternen Intercompany Accounting System). Im Jahr 2011 leistete die Muttergesellschaft über das konzerninterne Intercompany Accounting System eine Einlage in die Kapitalrücklage der Klägerin. Taggleich wurden die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage ausgebucht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die getätigten Buchungen wirtschaftlich wie ein Forderungsverzicht anzusehen seien. Es liege eine Umgehung in Form eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abs. 2 AO vor. Das Finanzamt behandelte daher die getätigte Einlage – abzüglich eines Teils der Forderung, den das Finanzamt als werthaltig ansah – als Ertrag.

Die Klägerin trug dagegen u. a. vor, dass die Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital durch die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gedeckt sei. Dabei sei nicht entscheidend, dass aufgrund der konzerninternen Buchungen keine tatsächlichen Zahlungsflüsse stattgefunden hätten.

Der 7. Senat sah dagegen in seinem Urteil vom 22.12.2021 aufgrund der besonderen Umstände des Falls die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO als erfüllt an. Die angemessene Gestaltung für das laut der Klägerin angestrebte Ziel einer Befreiung von ihrer Überschuldung wäre ein Forderungsverzicht gewesen. Denn gegenüber fremden Gläubigern hätten nur unwesentliche Verbindlichkeiten bestanden. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage und anschließende Tilgung der Verbindlichkeiten habe lediglich der Vermeidung der steuerlichen Folgen eines Verzichts auf die unstreitig im Wesentlichen nicht werthaltigen Forderungen gedient. Außersteuerliche Gründe für die Gestaltung seien nicht erkennbar. Insbesondere sei das Ziel einer Verbesserung des Bilanzbildes der Klägerin nicht überzeugend, da die Klägerin im Jahr 2010 letztmalig aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe und sich seitdem in Abwicklung befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 11/22 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 7 K 101/18 K,G,F vom 22.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/22)

Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an „wildem“ Streik wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat.

Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.

Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstelle, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein müssten.

Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: AG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zu den Urteilen 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21 vom 06.04.2022

DStV bezieht Stellung zu neuen Vorschlägen der EU-Kommission

Die Vorschläge der EU-Kommission zu neuen Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen, zur Verlängerung der Frist für das sog. Reverse-Charge-Verfahren und für ein einheitliches Zugangsportal von Unternehmensinformationen sind veröffentlicht. Fristgemäß reichte der DStV hierzu seine Stellungnahmen ein.

Unter dem Gesichtspunkt des „better law making“ der EU können Interessenträger zeitnah Rückmeldungen zu Legislativvorschlägen der EU-Kommission einreichen. Fristgerecht hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) deshalb zu den nachfolgend aufgeführten EU-Initiativen Stellung bezogen:

In Bezug auf den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (2021/0434 (CNS)) fordert der DStV eine Entlastung des Berufsstands durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Zudem bedauert der DStV, dass vor Veröffentlichung des Richtlinienvorschlags keine Bewertung der bereits umgesetzten Gesetzgebung erfolgte. Dies hätte zu einem besseren Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Bekämpfung missbräuchlicher Steuervermeidung und Steuerflucht einerseits und einer unbürokratischen und unternehmensfreundlichen Gesetzgebung andererseits beitragen können.

In seiner Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag bezüglich der Verlängerung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31.12.2025 (2022/0027 (CNS)) empfiehlt der DStV aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Reverse-Charge-Verfahren eine unbefristete Verlängerung zu verabschieden. Zudem soll eine Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Bereiche die effektive Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen und zusätzliches Wirtschaftswachstum durch den Abbau von Hindernissen im EU-Binnenmarkt schaffen.

Schließlich setzt sich der DStV in seiner Stellungnahme zur geplanten Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für Unternehmensinformationen (COM(2021)723) dafür ein, den Berufsstand als Bevollmächtigten zu benennen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Einheitlicher Ansatz zur Abrechnung bei der Grundsteuer vorgeschlagen

Das BMF hat einen Regelungsvorschlag für die Abrechnung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer vorgelegt. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) soll es künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage geben, die unabhängig vom konkreten Ländermodell anwendbar sein soll. Der DStV begrüßt diesen Vorschlag.

Der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einer Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV sieht vor, mit einem neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine spezielle Abrechnungsnorm für die Erstellung von Feststellungserklärungen der Grundstückswerte im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht zu schaffen. Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, soll als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt werden. Für Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, soll künftig ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt werden. Dazu soll der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Grundsteuergesetz (GrStG) dividiert werden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich angesichts des engen Zeitrahmens für die Einreichung der Erklärungen in seiner Stellungnahme R 02/22 gegenüber dem BMF für eine zeitnahe Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassung in der StBVV ausgesprochen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Krankengeld: Ruhen bei unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Abs.1 Nr. 5 SGB V

Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V betrifft bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Für den Fall, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, ist für die Einhaltung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V das Datum der ärztlichen Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.

Sachverhalt

Streitgegenständlich ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs für vier Tage. Der Kläger war als Arbeitnehmer krankenversichert und wegen Bandscheibenbeschwerden arbeitsunfähig.

Zunächst wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 19.06.2020 attestiert und gemeldet, die ärztliche Folgebescheinigung vom Montag, den 22.06.2020 ging am Montag, den 29.06.2020 (Scandatum) bei der Beklagten ein. Die Beklagte erließ einen Ruhensbescheid für den Zeitraum vom 25.06.2020 bis zum 28.06.2020. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingeworfen. Das dazwischenliegende Wochenende sei nicht seine Schuld. Die Beklagte berief sich in ihrer Widerspruchsentscheidung auf das Überschreiten der Wochenfrist.

Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Krankengeldes im streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei nicht gegeben.

Nach dessen Wortlaut müsse zur Verhinderung des Ruhens die „Arbeitsunfähigkeit“ gemeldet werden und zwar spätestens eine Woche nach ihrem „Beginn“. Zwar knüpfe der Wortlaut die Meldefrist an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU). Zu melden sei jedoch nicht nur die erstmalige AU, sondern auch jede mit einer Folgebescheinigung attestierte weitere AU. Liege der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung bereits vor, bedürfe es allerdings keiner weiteren Meldung der AU für den dort bescheinigten Zeitraum. Die Meldeobliegenheit treffe den Kläger bei Folgefeststellungen also erst, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung neu zu befinden sei (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B). Die Frist sei nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 B 3 KR 48/18 B, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2018 – L 1 KR 333/17). Die Frist ende eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspreche, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann oder weiterbestanden habe. Ende die Frist – wie hier – danach an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, so werde sie nach § 26 Abs. 3 SGB X auf den nächsten Werktag verlängert.

Neu zu melden sei folglich die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag des zuletzt bescheinigten Endes der AU. Ende – wie hier – die bereits festgestellte und gemeldete AU an einem Freitag (hier: 19.06.), sei die weitere AU ab Samstag das meldepflichtige Ereignis. Bei Fortbestehen derselben Erkrankung reiche es nach Maßgabe von § 46 Satz 2 SGB V sogar aus, eine weitere ärztliche AU-Feststellung am Montag zu veranlassen. Beide Ansätze führten zum gleichen Ergebnis, nämlich zum Ablauf der Wochenfrist am übernächsten Montag (hier: 29.06.).

Lasse man dagegen – wie die beklagte Krankenkasse – die Meldefrist bereits am Freitag (hier: 26.06.) enden, führe dies bei Folgefeststellungen zu unbilligen Ergebnissen. Der Versicherte, der am Samstag (20.06.) erstmals erkranke, müsse dies bis zum Montag (29.06.) melden. Für den Versicherten, der AU bis zum Freitag (19.06.) schon gemeldet habe und nur die ab Samstag fortbestehende weitere AU melden müsse, laufe die Frist bereits am Freitag (26.06.) ab.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil S 7 KR 635/21 vom 22.03.2022 (nrkr)

Wer als Gründer/in einmal scheitert, hat auch beim nächsten Mal schlechtere Karten

Eine erfolglose Unternehmensgründung wird in der Regel als wertvolle Erfahrung angesehen, deren Einsichten den gescheiterten Gründern/-innen bei ihrer nächsten Gründung zu mehr Erfolg verhelfen. Dies ist jedoch ein Trugschluss, wie eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim gemeinsam mit dem Institut für Mittelstandsforschung (ifm) der Universität Mannheim zeigt. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit, dass gescheiterte Gründer/innen mit weiteren Gründungen erneut scheitern, überdurchschnittlich hoch.

So liegt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Neugründung von gescheiterten Gründern/-innen das erste Jahr überlebt, 3,8 Prozentpunkte unter der von Erstgründern/-innen. Sie ist sogar 6,5 Prozentpunkte niedriger, wenn Gründer/innen ihr voriges Unternehmen nicht freiwillig aufgaben, sondern Konkurs anmelden mussten. Im Falle eines Konkurses ist es außerdem um 3,9 Prozentpunkte wahrscheinlicher, dass sie auch mit ihrer Neugründung wieder Konkurs anmelden.

Die ZEW-Studie legt nahe, dass eine gescheiterte Unternehmensgründung das unterdurchschnittliche unternehmerische Können der Gründer/innen ausdrückt. Gescheiterte Gründer/innen weichen bei vielen Merkmalen von Erstgründern/-innen ab, etwa bei ihrem Alter, Bildungsabschluss, Erfahrung mit Leitungsfunktionen, aber auch bei der Branche der Neugründung. „In unserer empirischen Analyse haben wir alle diese Unterschiede kontrolliert und gezeigt: Sie sind nicht ausschlaggebend dafür, dass neu gegründete Unternehmen von gescheiterten Gründern/-innen seltener überleben als die von Erstgründern/-innen. Grund scheint vielmehr zu sein, dass es gescheiterten Gründern/-innen im Durchschnitt an unternehmerischem Geschick mangelt“, sagt Dr. Sandra Gottschalk, eine der Autorinnen der Studie und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Kritisch zu betrachten sind laut Studie daher Förderprogramme, die ohne weitere Unterscheidung allen gescheiterten Gründern/-innen erneute Unternehmensgründungen erleichtern. „Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag Erleichterungen für Gründer/innen vorgesehen, die neben einer Unterstützung bei der Start-up-Finanzierung eine „Kultur der zweiten Chance“ etablieren soll. Unsere Studie weist darauf hin, dass hier eine differenzierte Herangehensweise sinnvoller wäre“, stellt Dr. Bettina Müller fest, Studienautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim. So wäre es lohnend, geeignete Unternehmer/innen aus der Gruppe der gescheiterten Gründer/innen herauszufiltern und sie zielgerichtet zu unterstützen. Die gesamte Gruppe der gescheiterten Gründer/innen bei weiteren Neugründungen zu unterstützen, würde Ressourcen verbrauchen, die an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden könnten, ohne dabei Werte zu schaffen. Dies schadet sowohl den einzelnen Unternehmern/-innen als auch der Gesellschaft insgesamt.

Die ZEW-Studie basiert auf Daten des IAB/ZEW-Gründungspanels, das die Entwicklung neu gegründeter Unternehmen über mehrere Jahre verfolgt und umfangreiche unternehmensspezifische Informationen bereitstellt. Hierzu werden im Auftrag des ZEW und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) jedes Jahr etwa 6.000 Unternehmen telefonisch befragt.

Download der Studie

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 11.04.2022

Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

Diensteanbieter muss Varianten mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis sperren

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. Meme) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Renate Künast steht wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerdem ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu.

Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast, dem folgendes Zitat beigefügt war: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ Dieses Zitat ist falsch. Renate Künast hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von Renate Künast zunächst beanstandete Meme.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat Renate Künast darauf geklagt, dass Meta es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat eine Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihrer Klage stattgegeben.

Durch das Falschzitat werde Renate Künast in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Diensteanbieter müsse zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. „Nachdem Renate Künast aber konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen,“ erklärte die Vorsitzende der Kammer in der Urteilsbegründung. „Denn für die Beklagte ist unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handelt.“ Und weiter: „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gilt auch in diesem Fall.“

Die Kammer stellte weiter fest: „Die Beklagte hat nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird“.

In seinem Urteil billigte die Pressekammer Renate Künast außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu. Meta treffe aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechts-verletzenden Posts eine Mitverantwortung. Denn Meta sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertige das Schmerzensgeld. Renate Künast sei aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt gewesen.

Die Kammer erklärte: „Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.“

Das Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 188/21) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 2-03 O 188/21 vom 08.04.2022 (nrkr)

Bundesregierung beschließt Schutzschild für vom Krieg betroffene Unternehmen

Infolge des russischen Angriffskrieges ist die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen von großer Unsicherheit geprägt. Die von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen treffen die russische Wirtschaft hart, aber wirken sich auch auf die Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck haben daher am 08.04.2022 ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen.

In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:

  • Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen.
  • Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:

  • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
  • Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu 100 Mrd. Euro vorgesehen.
  • Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.

Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolgt jetzt zügig und in enger Abstimmung beider Häuser.

Quelle: BMF/BMWK, Mitteilung vom 08.04.2022

Gewinn aus Restschuldbefreiung – Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001 vom 08.04.2022

Keine Einwendungen gegen Steuerentlastungspläne der Regierung

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 keine Einwände gegen den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhoben.

Was die Bundesregierung plant

Angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, will die Bundesregierung die Bevölkerung finanziell und durch Steuervereinfachung entlasten.

Höherer Pauschbetrag

Sie plant eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Anhebung des Grundfreibetrages

Steigen soll auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – auch dies rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung entlaste alle Steuerpflichtigen, die Bezieher niedriger Einkommen allerdings relativ stärker. So werde auch sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, betont die Bundesregierung.

Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale

Die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen werden wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Hierdurch würden besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene zielgerichtet entlastet.

Bundestag am Zug

Der Bundestag wird nun über den Gesetzentwurf beraten. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022