Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

2022 wird das Jahr der Grundsteuerreform – erst mit dem Informationsschreiben der Thüringer Finanzverwaltung besteht Handlungsbedarf

Die Thüringer Finanzämter erwarten im Jahr 2022 etwa 1,5 Mio. Feststellungserklärungen für erklärungspflichtige Grundstücke im Freistaat.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern jedoch noch nichts zu veranlassen. „Noch heißt es abwarten. Die Erklärungen sind erst dann bei den Finanzämtern einzureichen, wenn die Bürgerinnen und Bürger Post von uns erhalten haben“, informiert Finanzministerin Heike Taubert.

Damit bezieht sich Taubert auf ein Informationsschreiben, das die Finanzverwaltung ab April an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer versenden wird. Darin sind alle relevanten Informationen und Modalitäten zur Erklärungsabgabe noch einmal zusammengefasst. „Wer sich an die Vorgaben in dem Schreiben hält, kann gar nichts falsch machen“, so die Finanzministerin.

Teilweise kursieren Falschinformationen in der Öffentlichkeit. „Der Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 darf nicht mit dem Zeitpunkt der Erklärungsabgabe verwechselt werden.  Er gibt lediglich vor, auf welchen Zeitpunkt die Grundstücksverhältnisse später zu erklären sind“, stellt Taubert klar.

Zur Neubewertung der Grundstücke im Freistaat müssen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ihre Feststellungserklärungen bis zum 31. Oktober 2022 an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Dieser Termin gilt sowohl für steuerlich beratene Bürgerinnen und Bürger, als auch für solche, die ihre Feststellungserklärungen selbst erstellen.

Die Finanzämter können die Feststellungserklärungen ab dem 1. Juli 2022 annehmen. Dann besteht über Mein ELSTER auch die Möglichkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe. Die Finanzämter im Freistaat stellen daraufhin die Grundsteuerwerte fest und ermitteln die Grundsteuermessbeträge, bevor sie diese an die Kommunen weiterleiten. „Das Finanzamt liefert sozusagen nur die Grundlagen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt dann bis Ende 2024 durch die Kommunen selbst. Zahlen müssen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die neue Grundsteuer aber erst ab 2025“, fasst Taubert das dreistufige Prozedere zusammen.

Ab dem Frühjahr wird eine spezielle Grundsteuer-Hotline verfügbar sein, über die die Finanzämter Fragen rund um die Reform und deren Umsetzung beantworten.

Detaillierte Informationen sind unter grundsteuer.thueringen.de nachzulesen. Zusätzlich beantwortet der Steuerchatbot – als virtueller Assistent der Steuerverwaltung – Fragen zur Grundsteuerreform. Er ist rund um die Uhr erreichbar: Steuerchatbot – Ihre Fragen zur Grundsteuerreform 

Hintergrund

Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die aktuell noch praktizierte grundsteuerliche Bewertung als verfassungswidrig erklärt. Daraufhin haben Bund und Länder im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet.

Die alten Einheitswerte vom 1. Januar 1935, die in allen neuen Bundesländern (alte Bundesländer Einheitswerte vom 1. Januar 1964) noch die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bilden, verlieren bis Ende 2024 ihre Gültigkeit. Thüringen wendet das sogenannte Bundesmodell an.

Hinweise zur Erstellung eines ELSTER-Kontos

Um eine Erklärung über ELSTER einreichen zu können, wird ein Benutzerkonto benötigt. Dieses kann kostenlos beantragt und auch steuerartenübergreifend verwendet werden. Wer bereits über ein solches Benutzerkonto verfügt, weil er etwa seine Einkommensteuererklärung bereits elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt, kann dieses Konto auch für die Abgabe zur Feststellung des Grundsteuerwertes verwenden. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Umgekehrt gilt: Wer sich im Zuge der Grundsteuerreform für eine Registrierung bei ELSTER entscheidet, kann das Benutzerkonto auch in den kommenden Jahren für andere Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verwenden.

Quelle: FinMin Thüringen, Mitteilung vom 14.01.2022

Zur Frage der Unterhaltspflicht von Großeltern

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.

Das Oberlandesgericht hat diese Frage anders entschieden. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 13 UF 85/21 vom 16.12.2021

Pauschale Mahnkosten unzulässig

Urteil gegen Otto GmbH & Co KG stärkt Verbraucherrechte

Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte mit seiner Entscheidung das Unternehmen bereits zur Unterlassung verurteilt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landgericht Hamburg von 2021. Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. untersagte das Gericht dem Versandhandelsunternehmen Otto, eine monatliche Mahnkostenpauschale in Höhe von 10 Euro kommentarlos zu berechnen.

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht pauschal verlangt werden dürfen. Das Versandhandelsunternehmen hatte genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale „Mahngebühr“ von 10 Euro erheben zu können. Das ist jedoch nicht zulässig und wurde vom OLG jetzt in höherer Instanz bestätigt. Die Entscheidung des OLG stärkt die Verbraucherrechte und verbietet monatliche Strafpauschalen.

„Es ist rechtswidrig und irreführend, zehn Euro als Mahnkosten ohne Grundlage auf einen Kontoauszug zu setzen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dem Wort ‚Gebühren‘ soll anscheinend der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um irgendetwas Offizielles, gar ein Behördenschreiben handelt“, erklärt Buttler weiter.

Das Urteil des Landgericht Hamburg und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht finden Sie hier.

Quelle: vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.01.2022

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 nimmt Gestalt an

Das DStV-Engagement zur Entschärfung des Fristendrucks in den Kanzleien ließ nicht nach. Den Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Unterstützung des Anliegens lehnte der Finanzausschuss des Bundestags ab. Die Regierungsfraktionen gaben der Praxis aber eine Perspektive.

Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Ende 2021 berichtete, setzte er sich zur Entspannung des coronabedingten Zeitdrucks in den kleinen und mittleren Kanzleien gegenüber den Bundestagsfraktionen weiterhin für Fristverlängerungen ein (vgl. DStV-Information vom 08.12.2021). Gleichfalls wandte er sich an den neuen Bundesminister der Finanzen, MdB Christian Lindner, mit der Stellungnahme S 11/21. Hierin warb er für ein zeitnahes Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, in dem u. a. die Fristenentzerrung angegangen werden müsse (vgl. DStV-Information vom 14.12.2021).

DStV-Präsident mit finanzpolitischem Sprecher der FDP im Austausch

DStV-Präsident StB Torsten Lüth führte darüber hinaus Mitte Dezember ein Gespräch mit dem neuen finanzpolitischen Sprecher der FDP, StB Markus Herbrand. Neben der Umsetzung der Grundsteuerreform und den steuerlichen Inhalten des Koalitionsvertrags erörterten sie intensiv die nach wie vor hohen, coronabedingten Zusatzbelastungen in der Praxis. Um den zeitlichen Druck aus der Prüfung und Bearbeitung der wieder zunehmenden Anträge für die Corona-Hilfspakete herauszunehmen, müssten kurzfristig die Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verschoben werden – betonte Lüth. Zudem müsste den Kanzleien Planungssicherheit gegeben werden. Hierfür müsste zeitnah die Frist für die Steuererklärungen 2020 gesetzlich bis Ende August 2022 verlängert werden. Angesichts der anhaltenden Pandemie, der Fortsetzung der Corona-Hilfspakete und der anstehenden Grundsteuererklärungen zur Umsetzung der Reform sei bis 2023 mit erheblichen Zusatzbelastungen zu rechnen. Herbrand und Lüth überlegten, wie diese Herausforderungen perspektivisch gelöst werden könnten. Denkbar sei etwa, auch für die folgenden Jahre Fristverlängerungen für die Steuererklärungen einzuführen und den Fristablauf peu à peu auf Ende Februar zurückzuführen.

CDU/CSU setzte sich für die Belange des Berufsstands ein

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion griff die Anliegen des DStV erfreulicherweise in ihrem Entschließungsantrag „Fristenballung bei steuerberatenden Berufen auflösen“ (BT-Drs. 20/205) im Dezember auf. Nach dem Antrag der Union sollte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung u. a. dazu auffordern, die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen 2020 um weitere drei Monate in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 zu verlängern. Die Erörterung des Antrags terminierte der Finanzausschuss des Bundestags auf den 12.01.2022. Der DStV trommelte kurz vorher erneut über die Medien für seine Anliegen (vgl. u. a. F.A.Z.-Online-Beitrag vom 11.01.2022). Der Finanzausschuss lehnte den Antrag der Union ab (vgl. BT-Kurzbericht vom 12.01.2022).

Ampelpartner stellen Entlastungen in Aussicht

Trotz der Ablehnung des Vorstoßes der Union zeigt sich ein Lichtstreif am Horizont. Herbrand hob gegenüber der F.A.Z. hervor, dass „…das Anliegen des Antrags nachvollziehbar sei. Allerdings müsse ein längerfristiges Konzept her. Eine Verlängerung der Fristen wird kommen.“ (vgl. F.A.Z.-Online-Beitrag vom 11.01.2022). Um aus der Dauerschleife herauszukommen, müsse eine Übergangslösung geschaffen werden, mit der man über einen längeren Zeitraum aus der Fristenverlängerung quasi herauswächst. Herbrand rechnete damit, dass diese Regelung im Corona-Steuerhilfegesetz IV verankert werden wird, an dem das Bundesfinanzministerium gerade arbeite. Auch die finanzpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, MdB Katharina Beck, und der finanzpolitische Sprecher der SPD, MdB Michael Schrodi, gaben über Twitter zu verstehen, dass die Regierungskoalition an einer Lösung arbeite (vgl. Tweet von Beck vom 12.01.2022).

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.01.2022

Kein Einlass bei unbegründeter Maskenverweigerung

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 856/20).

Der Kläger beantragte erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG wies die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ab. Das LSG hat die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.

Im Verhandlungstermin ist der Klägerbevollmächtigte nicht in das Gerichtsgebäude eingelassen worden, weil er sich geweigert hat, eine Maske zu tragen. Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung. Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen. Diese fehlende Bereitschaft und nicht objektive Hindernisse hätten dazu geführt, dass der Kläger im Termin nicht vertreten gewesen sei. Einen geeigneten Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen dürfe, habe dieser bis zum Terminstag nicht erbracht. Das vor dem Termin übersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet, den Einlass in das Gerichtsgebäude ohne Maske zu gestatten. Erforderlich hierfür sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden. Im Übrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff äußern können.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil L 18 R 856/20 vom 09.11.2021

Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 12.01.2022 entschieden.

Der 1951 geborene Kläger ist blind und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich 1.650 Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender erhielt, erbrachte der beklagte Landeswohlfahrtsverband nur bis zum 30. Juni 2016, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Altersrente beziehe. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Klägers, die Kosten vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 weiter zu übernehmen, lehnte er ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz als begleitender Hilfe im Arbeitsleben (gemäß § 102 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – SGB IX – alter Fassung, dem § 185 Abs. 5 SGB IX neuer Fassung entspricht) ist eine Altersgrenze weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch lässt sie sich diesem – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – im Wege der Auslegung entnehmen. Der Anspruch setzt zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die geeignet ist, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig sind. Da der Verwaltungsgerichtshof – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zu diesen Voraussetzungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, sondern hatte diese an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 5 C 6.20 vom 12.01.2022

Finanzausschuss lehnt Fristverlängerung für die Steuererklärung 2020 zunächst ab

Am 12.01.2022 sprachen sich die Ampelparteien im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gegen einen Antrag zur Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2020 aus. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bedauert die Entscheidung, zunächst an der zu eng gesteckten Frist vom 31. Mai 2022 festzuhalten.

Dass die so dringend benötigte Entlastung für Steuerberater verwehrt wird, ist für BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab nicht nachvollziehbar: „Seit Beginn der Corona-Pandemie ist unser Berufsstand im Dauereinsatz für die deutsche Wirtschaft. Die Corona-Hilfsprogramme laufen weiter, hinzu kommen mit deren Schlussabrechnungen und der Grundsteuerreform neue Mammutaufgaben. Um das neben den originären Aufgaben zu meistern, benötigen wir Steuerberater dringend zeitliche Entzerrung und Entlastung bei den Fristen.“

Da sich alle Parteien in der Sache zwar für eine Fristverlängerung ausgesprochen haben, nur die konkrete Ausgestaltung noch für Diskussionen sorgte, ist die BStBK optimistisch, dass zeitnah eine praxistaugliche Regelung gefunden wird. Wie diese konkret aussehen könnte, machte Schwab bereits in einem Brief an den neuen Bundesfinanzminister klar: Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate und eine sukzessive Rückführung in den Normalzustand über die nächsten sechs Jahre seien dringend nötig. Anders könne der Berufsstand die aktuelle Lage und den massiven Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien in den nächsten Jahren nicht bewältigen. Der Vorschlag schafft Rechtssicherheit für Steuerberater und Finanzverwaltung. Die BStBK appelliert an den Gesetzgeber, die dringend benötigte Fristverlängerung schnellstmöglich in einem tragbaren Entwurf zu verabschieden.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 12.01.2022

Neues Amtliches Handbuch zur Erbschaftsteuer online

Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Angebot an digitalen Steuerhandbüchern um ein weiteres Handbuch erweitert: Ab sofort ist auch das Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 in digitaler Form verfügbar.

Unter www.bmf-erbsth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen und derzeit geltenden Bestimmungen zur Erbschaftsteuer.

Das Erbschaftsteuer-Handbuch bietet einen Überblick über die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) und der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019). Ebenso finden Sie im Erbschaftsteuer-Handbuch die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG), soweit diese für die Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 12.01.2022

Fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Vorgesetzten

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Kläger äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der Kläger erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 04.11.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 11.01.2022 zum Urteil 5 Ca 254/21 vom 04.11.2021 (nrkr)

Ein von einem Verwandten zweiten Grades adoptiertes Kind kann im Fall des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten

Ein von seiner Tante adoptiertes Kind kann bei gesetzlicher Erbfolge im Fall des Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter sowohl den Erbteil seiner Adoptivmutter als auch den Erbteil seiner leiblichen Mutter, ebenfalls einer Schwester der Erblasserin, erben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.01.2022 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass der Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile erhalte.

Die Beteiligten sind ebenso wie der Antragsteller Nichten und Neffen der Erblasserin. Diese verstarb kinderlos. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Der Antragsteller ist das leibliche Kind einer dieser Schwestern. Er wurde später von der anderen Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl seine leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits verstorben. Vorverstorben waren auch der Ehemann der Erblasserin sowie ihre Eltern. Die Erblasserin hinterließ kein Testament.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Antragsteller einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn – neben den anderen Nichten und Neffen – als Erben zu 1/2 (1/4 nach der Adoptivmutter, 1/4 nach der leiblichen Mutter) ausweist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.

Die hiergegen von den übrigen Nichten und Neffen der Erblasserin eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zu Recht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete, entschied das OLG. Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Hiervon sehe nämlich § 1756 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Diese Ausnahme sei im Erbrecht zu berücksichtigen und führe zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der vom OLG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1755 BGB Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (…)

§ 1756 BGB Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § BGB § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 21 W 170/21 vom 15.12.2021 (nrkr)