Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Streitiges Erbe

Kann ein im gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit einem konkreten Grundstück bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung unter anderem eben dieses Grundstücks durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zurückfordern? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die Ehegatten wechselseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollte der Kläger nach diesem Testament ein in K. belegenes Grundstück als Alleinerbe erhalten. Der Vater der Parteien verstarb zuerst, sodass die Mutter zur nicht befreiten Vorerbin wurde. Die Parteien sowie ein weiterer Bruder wurden zu Nacherben. Lange nach dem Tod Ihres Ehemanns übertrug die Mutter der Parteien der Beklagten unentgeltlich ein Grundstück in P. sowie ihren Miteigentumsanteil am besagten Grundstück in K.

Darüber hinaus erhielt die Beklagte bezüglich des Grundstücks in K. ein kostenloses lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Im folgenden Jahr erteilte sie der Beklagten zudem eine notarielle Vollmacht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter der Parteien kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Beeinträchtigungsabsicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach Auffassung des Klägers den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen jedenfalls ganz erheblich. Der Kläger begehrt die Übertragung des Grundstücks in K. auf ihn selbst und des weiteren übertragenen Grundstücks an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

Entscheidung

Es handelt sich um ein Teilurteil. Nur die oben genannten Begehren sind Gegenstand dieser Pressemitteilung.

Eine Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 818 ff. BGB hat das Gericht abgelehnt. Eine Herausgabe des Geschenks kann der Erbe in entsprechender Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB nämlich nur dann verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Erben zu beeinträchtigen. Dies ist zwar schon dann der Fall, wenn der Erblasser weiß, dass er durch das Geschenk das Erbe schmälert.

Da der Erblasser dies jedoch nahezu immer weiß, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich eine Missbrauchsprüfung erforderlich. Ein Missbrauch liegt trotz dieses Wissens um die Beeinträchtigung des Erbes dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches Eigeninteresse kommt dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggf. Pflege geht oder wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer sittlichen Verpflichtung nachkommt, weil er einer Person, die ihm besonders geholfen hat, damit danken will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Es ist auch als ein anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn der Erblasser durch das Geschenk eine ihm nahestehende Person an sich zu binden versucht.

Der Erbe, der das Geschenk herausverlangen will, ist für das fehlende Eigeninteresse des Erblassers beweispflichtig. Nach durchgeführter Vernehmung von Zeugen nahm das Gericht hier an, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung bestand, welches der Annahme eines Missbrauchs der Verfügungsgewalt entgegenstand. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte sowohl vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbrachte. So begleitete sie diese bei vielen Gelegenheiten im Alltag, machte Erledigungen, besorgte den Haushalt und unterstützte die Mutter in finanziellen Angelegenheiten. Bereits diese Unterstützungsleistungen stufte das Gericht als erheblich ein, auch wenn die eigentliche Pflege der Erblasserin erst nach der Schenkung erforderlich wurde.

Nach der Überzeugung des Gerichts auf Grund der Zeugenaussagen ging die Erblasserin bei der Schenkung davon aus, dass die Beklagte ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war. Das Gericht erkannte zudem, dass der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt hätte, um ihrem Wunsch entsprechend im Haus wohnen bleiben zu können. Erst recht hätte eine stationäre Unterbringung in einem Altenheim erhebliche Kosten verursacht, die das Erbe ebenfalls geschmälert hätten.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB

§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Quelle: LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Teilurteil 1 O 222/18 vom 18.11.2021 (nrkr)

Anti-Geldwäsche-Konferenz der German Tax Advisers

Am 17.11.2021 veranstalteten die German Tax Advisers die Brüsseler Konferenz zum neuen Vorschlag der EU-Kommission für ein Gesetzespaket zur Bekämpfung von Geldwäsche. Im Zentrum der Debatte standen die Auswirkungen für den Berufstand.

Im Juli 2021 hatte die EU-Kommission ein Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche vorgestellt. Zu den Plänen zählt etwa die Einrichtung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zur Verbesserung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten sollen die bisherigen Rahmenvorschriften außerdem gebündelt und in unmittelbar geltendes EU-Recht überführt werden. Der Vorschlag für eine neue Geldwäscheverordnung soll europaweit für die gleichen Verpflichtungen, etwa für Steuerberater und Steuerberaterinnen, sorgen. Gleichzeitig sollen die Sorgfaltspflichten durch die Ausweitung der Datenerhebung der Mandanten ausgeweitet werden. Dadurch könnte aber ein weiterer Abbau des Berufsgeheimnisses zu Lasten der Mandantenbeziehung drohen.

In seiner Eröffnungsrede zur Brüsseler Konferenz wies DStV-Präsident StB Torsten Lüth deshalb darauf hin, dass Compliance ein vertrauensvolles Verhältnis mit der Mandantschaft die besten Mittel seien, damit der Berufsstand einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche leisten könne. Aus diesem Grund forderte er eine Stärkung des Berufsgeheimnisses.

Nachdem Alexandra Jour-Schröder, stellvertretende Generaldirektorin der Generaldirektion für Finanzstabilität und Kapitalmärkte (GD FISMA) der EU-Kommission das Gesetzespaket vorgestellt hatte, nahm sie zusammen mit den beiden anderen Diskussionsteilnehmern, dem Europaabgeordneten Markus Ferber (CSU), Sprecher der EVP-Fraktion im Wirtschafts- und Währungsausschusses und dem Vizepräsidenten der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) StB Dr. Holger Stein, auf dem Podium Platz. Die Diskussion moderierte der EU-Korrespondent der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, Hendrik Kafsack.

Während Markus Ferber gleich zu Beginn der lebhaften Debatte eine Lanze für die beratenden und prüfenden Berufe in Deutschland brach und ihre Bedeutung im Kampf gegen Geldwäsche durch die Beratung und durch die selbstverwaltende Aufsicht hervorhob, sah StB Dr. Holger Stein den Berufstand durch die Entschließung des EU- Parlaments zu den Pandora Papers zu Unrecht an den Pranger gestellt. Er stellte zudem klar, dass die Aufsichtsfunktion im Wege der Selbstverwaltung durch einen beständigen Informationsaustausch der Kammern besser gelänge als den Behörden.

Alexandra Jour-Schröder beteuerte, dass die EU-Kommission keinen Generalverdacht gegen den Berufstand habe und auch dessen Selbstverwaltung respektiere. Auf Nachfrage des Moderators gab sie jedoch zu bedenken, dass aus Sicht der EU-Kommission durchaus Hinweise für einen Verbesserungsbedarf bei der Aufsicht im Wege der Selbstverwaltung in Deutschland, sowohl im Personalbedarf als auch bei den Prüfungen vorlägen. Dr. Holger Stein widersprach und wies daraufhin, dass die Kammermitglieder die Aufsicht selbst finanzierten. Darüber hinaus wäre auch ein besserer Austausch im internationalen Bereich notwendig. Ansonsten sieht er keinen Bedarf für weitere Kontrollorganisationen.

Markus Ferber wies darauf hin, dass die berufsständische Vertretung in Europa kaum verbreitet wäre und nur drei Mitgliedstaaten überhaupt eine solche Organisationstruktur besäßen. Dies führe zu einer grundlegenden Skepsis gegenüber dem Prinzip Selbstverwaltung. Die Kernprobleme im Kampf beträfen seiner Ansicht nach aber überhaupt nicht die Selbstverwaltung, sondern mehr die FIU (Financial Intelligence Units). Er bemängelte hier insbesondere fehlende Rückmeldungen für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Deswegen gäbe es auch keine Lernkurve. Zudem sprach er sich dafür aus, dass untersucht werden müsse, welche Verpflichtungen wichtig, welche „nice to have“ und welche nicht erforderlich wären.

Diese Forderung wird selbstverständlich vom Deutschen Steuerberaterverband unterstützt.

Das Video zur Veranstaltung kann auf der Homepage der German Tax Advsers angeschaut werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.12.2021

DBA Luxemburg: Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. März 2022

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben wir uns mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 2. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :003 vom 06.12.2021

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 (BStBl I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015 vom 03.12.2021

BaFin: Ab 2022 einstufige Bilanzkontrolle – Prüfungsschwerpunkt Reverse Factoring

Derzeit bereitet sich die BaFin auf die Kontrolle der Bilanzen von 531 deutschen Unternehmen des Regulierten Marktes vor. Ab dem Jahresbeginn 2022 wird sie die alleinige Verantwortung für die Bilanzkontrolle tragen, die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) zum Jahreswechsel von einem zweistufigen auf ein einstufiges System umgestellt wird.

Inhaltlich wird die BaFin in den Konzernabschlüssen 2021 schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) überprüfen, da diese Unternehmensfinanzierungart immer häufiger eingesetzt werde. Bei derartigen Vereinbarungen verständigen sich Käufer und Verkäufer darauf, dass die Schuld des Käufers von einem Dritten beglichen wird. Die BaFin wird ihr Augenmerk vor allem darauf richten, wie Reverse Factoring-Transaktionen in den Bilanzen und der Kapitalflussrechnungen dargestellt werden und ob die Unternehmen im Anhang und Lagebericht die erforderlichen Angaben machen.

Konsequenz aus dem Fall Wirecard

Als unmittelbare Konsequenz aus dem Fall Wirecard plant die BaFin zudem, in begründeten Einzelfällen auch zu prüfen, ob angegebene Zahlungsmittel und Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind. Darüber hinaus werde die Aufsicht verstärkt auf nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführungsunterlagen achten.

Bereits Ende Oktober 2021 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für alle europäischen Enforcer zudem die Auswirkungen der Pandemie, klimabezogene Risiken und erwartete Kreditausfälle als Prüfungsschwerpunkte festgelegt („Neu auf WPK.de“ vom 4. November 2021).

Zu weiterführenden Informationen wird auf die Pressemitteilung der BaFin vom 29. November 2021 verwiesen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.12.2021

Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO) und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 (§ 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO) – Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. September 2021 (BStBl I S. 1759) wie folgt geändert (Änderungen fett):

I.

Abschnitt IV.2 des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a. a. O., wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nicht entsprechend den Ausführungen zu den Abschnitten I bis III ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. Rz. 253 des eingangs genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Gleiches gilt im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.“

II.

Die Regelung in Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a. a. O., wird wie folgt gefasst:

„1. Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Absatz 1 AO anzuwenden ist, nach dem BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 (IV A 3 – S 0338/18/10002, BStBl I S. 448) ganz oder teilweise nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt worden sind, sind diese nach § 165 Absatz 2 Satz 4 AO nur für endgültig zu erklären, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Bei Zinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ist allerdings Nummer 2 zu beachten.

Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Wurde im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist Nummer 8.2 des AEAO zu § 361 zu beachten.

2. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (vgl. § 235 Absatz 4 AO).

Das Gleiche gilt in Änderungs- oder Berichtigungsfällen, wenn die bisherige Festsetzung der Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder in vollem Umfang nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig ergangen ist.

Ist die vorangegangene, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zinsfestsetzung nicht oder nur teilweise vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Hinterziehungszinsen und ggf. im Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

3. Die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf Stundungszinsen (§ 234 Absatz 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Absatz 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Absatz 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Absatz 4 AO) ist ggf. anzupassen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005 vom 03.12.2021

Corona: Kurzarbeit steigt wieder

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist erstmals seit Februar gestiegen. Im November nahm sie zu auf 608.000, von 598.000* im Vormonat. Das sind 1,8 Prozent der Beschäftigten. Das schätzt das ifo Institut aufgrund seiner Umfragen und der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. In der Industrie wuchs die Zahl von 271.000* auf 302.000 Beschäftigte (4,3 Prozent). „Die Flaschenhals-Rezession, die durch fehlende Vorprodukte zustande kommt, macht sich hier bemerkbar“, sagt ifo Umfrageexperte Stefan Sauer.

Im Gastgewerbe stieg die Zahl von 35.000* auf 47.000 Beschäftigte (4,4 Prozent), in anderen Branchen sank sie. Zunahmen verzeichneten die Hersteller von Metallprodukten von 33.000* auf 44.000 (5,3 Prozent), die Metallerzeuger und -bearbeiter von 14.000* auf 22.000 (7,7 Prozent) und die Chemie von 15.000* auf 21.000 (2,3 Prozent). Bei den Autoherstellern und ihren Zulieferern änderte sich die Zahl fast nicht, sie stieg von 110.000* auf 111.000 Beschäftigte (11,7 Prozent).

Vor Corona lag die Zahl der Kurzarbeitenden im Februar 2020 bei 134.000, im März 2020 sprang sie auf 2,6 Millionen und im April erreichte sie den Rekordwert von 6 Millionen. Das hatte es zuvor noch nie gegeben in der Nachkriegsgeschichte Deutschlands.

Fußnote

*) korrigierter Wert

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.12.2021titut

Corona keine Naturkatastrophe: Reiseversicherung haftet nicht für Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.05.2021 die Klage gegen einen bei München ansässigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro ab.

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete. Nach den Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kläger buchte am 04.03.2020 für sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis 29.03.2020. Die Fluggesellschaft strich am 24.03.2020 aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger für sich und seinen Begleiter Rückflüge für den 27.03.2020 von Colombo nach Zürich. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 3.610 Euro stellte der Kläger dem Reiseversicherer in Rechnung.

Der Kläger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die hohen Kosten für die Ersatzflüge seien darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesen – vor der Schließung des örtlichen Flughafens – um die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit gehandelt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab der Beklagten Recht:

„(…) Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. (…) Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt. Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen können. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen folgt weltweit verschiedenen Ansätzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit geändert und angepasst. In Ländern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das öffentliche Leben stärker spürbar als in Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe ist aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte. (…) Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei dieser besteht die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. (…) Die Gefahr durch das Coronavirus besteht aber bereits um ein vielfältiges länger und wird auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger eine Gefahr darstellen. (…)

Dieses Ergebnis wird auch durch Erwägungen zur Rechtssicherheit gestützt (…). Naturgemäß schwankende Infektionszahlen und sich dem anpassende Schutzmaßnahmen werfen die Abgrenzungsfrage auf, ab welchem Grad die Schwelle zur Naturkatastrophe überschritten würde. (…) Infektionszahlen und Schutzmaßnahmen entwickeln sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen wäre und teilweise nicht. (…) Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 275 C 23753/20 vom 20.05.2021 (rkr)

Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

Oberlandesgericht Celle differenziert Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit Urteil vom 18. November 2021 fortgeführt (Az. 8 U 123/21).

Unter anderem am 1. Juli 2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9. Juli 2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

In dem von dem Senat zu entscheidenden Fall betreibt die Versicherungsnehmerin ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken mehrfach untersagt, zum einen durch eine sog. Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 18. März 2020 und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2020. In beiden Fällen stellte die Klägerin den Betrieb für Übernachtungen zu touristischen Zwecken vorübergehend ein und begehrt nunmehr Versicherungsleistungen.

Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung wies der Senat die Klage ab. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am 18. März 2020 waren weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Dies erfolgte erstmals mit Wirkung ab dem 23. Mai 2020.

Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellte der Senat demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest. Die durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Verordnung sei eine behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Während die Oberlandesgerichte Schleswig und Hamburg noch entschieden hatten, dass Versicherungsschutz nur in Fällen bestehe, in denen eine aus dem versicherten Betrieb selbst stammende Infektionsgefahr gebannt werden solle, hat das Oberlandesgericht Celle eine solche Einschränkung abgelehnt. Auch ob die Verordnung rechtmäßig gewesen sei, könne offenbleiben – der Versicherungsschutz hänge hiervon nicht ab. Dem Schutz stehe schließlich auch nicht entgegen, dass eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich war, weil die Versicherung schon bei Teilschließungen eingriff.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 8 U 123/21 vom 18.11.2021 (nrkr)

Corona: Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert – Kredithöchstbeträge werden erneut angehoben

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.

Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und leistet einen enormen Beitrag zur Abfederung der Corona-Krise. Zum Stichtag 25. November 2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. Euro getätigt. Vom KfW-Sonderprogramm profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:

1. Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. April 2022 verlängern.

2. Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen. Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro)
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
    Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro.

3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. Januar 2022 umgesetzt. Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU-Kommission mit der 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat. Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Quelle: BMWi und BMF, gemeinsame Presseerklärung vom 03.12.2021