Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Anspruch der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf „die Mitglieder“ Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

Der Kläger ist eine bei dem Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge, u. a. über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift „sonstige Mitarbeit“ vorgesehen sind. Der Kläger hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit seiner Klage hat er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.

Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil 4 AZR 403/20 vom 13.10.2021

Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 4 AO). Diese Auskünfte sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Die erstmalige Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 1 EGAO).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierbei Folgendes:

1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

1 Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären.

2 Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)

3 Die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sind ab dem genannten Zeitpunkt elektronisch nach Maßgabe des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO zu übermitteln, sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO):

4 a) Ab dem 1. Januar 2021:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

5 b) Ab dem 1. Januar 2022:

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

6 Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.

7 In dem folgenden Fall sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 2 EGAO):

  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

8 Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht.

3. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020, BStBl I 2020 S. 1209.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 5 – O-1561 / 19 / 10003 :005 vom 17.09.2021

Corona: Betriebsrisiko und Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil 5 AZR 211/21 vom 13.10.2021

Protokoll zur Änderung des DBA Mexiko

Das in Mexiko-Stadt am 8. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ergänzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mexikanischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um.

Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren notifizieren sich beide Staaten gegenseitig, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten umgesetzt wurden. Das Änderungsprotokoll wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

  • Protokoll

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.10.2021

ifo-Studie: Reform von Minijobs und Ehegattensplitting entlastet Geringverdienende

Die unteren 40 Prozent der Einkommen könnten entlastet werden, wenn Minijobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden und gleichzeitig das Ehegattensplitting reformiert wird. Das ist das Ergebnis einer ifo-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Gleichzeitig würde die Reform höhere Einkommensgruppen nur mäßig belasten. Insgesamt entstünden keine zusätzlichen Kosten für den Staatshaushalt.

„Eine kombinierte Reform von Minijobs und Ehegattensplitting würde auch die Geschlechterungleichheit auf dem Arbeitsmarkt verringern, indem sie Fehlanreize für die Erwerbstätigkeit von Frauen abbaut“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen. Grund hierfür sei eine nachteilige Kombination aus steuer- und abgabefreien 450-Euro-Minijobs und dem Ehegattensplitting. Bereits ab einem Verdienst von 451 Euro im Monat greife der gemeinsame Steuersatz. Daher sei es nachteilig für den Zweitverdiener, ein höheres Einkommen zu erzielen. Und das seien meistens Frauen.

Eine Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ließe sich durch langsam steigende Sozialabgaben aufkommensneutral erreichen. Sozialabgaben wären dann ab dem ersten Euro fällig, allerdings mit einem anfangs sehr geringen Beitragssatz. In der Reformvariante würden 124.000 Personen mehr eine Stelle aufnehmen.

Bei einer kombinierten Reform von Realsplitting mit Minijob-Reform bei regulären Beitragssätzen wären zudem auch Steuersenkungen möglich. Insgesamt würden die gearbeiteten Stunden um 141.000 Vollzeitstellen ansteigen und ein Plus von 59.000 Beschäftigten bringen. „Beide Reformelemente erhöhen die Anreize zur verstärkten Arbeitsaufnahme von Zweitverdienern – typischerweise immer noch Frauen – und damit die Effizienz des Steuersystems“, erklärt ifo-Forscher Maximilian Blömer.

Die Berechnungen ergänzen den breiter angelegten Reformvorschlag zur Steuerpolitik, den das ifo Institut vergangene Woche veröffentlich hat. Demnach würde eine umfassendere Reform des Steuer- und Sozialsystems zu einem noch höheren Zuwachs bis zu 400.000 Vollzeitstellen führen.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Inflationsrate im September 2021 bei +4,1 %

Höchste Inflationsrate seit Dezember 1993

Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2021 bei +4,1 %. In den beiden Vormonaten Juli und August 2021 hatte sie noch knapp unter 4 % gelegen. Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im Dezember 1993 mit +4,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Vergleich zum August 2021 jedoch unverändert.

Temporäre Sondereffekte wirken weiterhin erhöhend auf die Inflationsrate

Die hohe Inflationsrate hat verschiedene Gründe, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 und der Preisverfall der Mineralölprodukte im Vorjahr wirken sich erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Zusätzlich wirken krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich bisher nur teilweise oder abge­schwächt im Verbraucherpreisindex niederschlagen.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 14,3 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von September 2020 bis September 2021 überdurchschnittlich um 6,1 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +14,3 % deutlich über der Gesamtteuerung. „Die Teuerungsrate hierfür hat sich den dritten Monat in Folge erhöht. Wesentlich dafür waren die Basiseffekte, da wir die aktuellen Preise mit den sehr niedrigen Preisen des Vorjahres vergleichen. Auch die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe wirkt insbesondere erhöhend auf die Teuerungsrate der Energieprodukte“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt. Merklich teurer wurden Heizöl (+76,5 %) und Kraftstoffe (+28,4 %). Auch die Preise für Erdgas (+5,7 %) und Strom (+2,0 %) erhöhten sich.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,9 %

Nicht nur die Preise für Energieprodukte, sondern auch die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat überdurchschnittlich mit +4,9 %. Spürbar teurer gegenüber September 2020 wurden Gemüse (+9,2 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+5,5 %). Darüber hinaus verteuerten sich neben den Verbrauchsgütern auch Gebrauchsgüter wie Fahrzeuge (+6,4 %) oder Möbel und Leuchten (+4,4 %) deutlich.

Inflationsrate ohne Energie bei +3,1 %

Die Preiserhöhungen bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energieprodukte hätte die Inflationsrate im September 2021 bei +3,1 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,9 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2021 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,4 %), Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,0 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,6 %).

Preise insgesamt gegenüber dem Vormonat stabil

Im Vergleich zum August 2021 blieb der Verbraucherpreisindex im September 2021 stabil. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben unverändert. Die Preise für Energieprodukte insgesamt erhöhten sich um 0,7 % gegenüber dem Vormonat, darunter deutliche Preisanstiege beim Heizöl (+4,4 %). Auch die Preise für Bekleidung und Schuhe (+3,8 %) stiegen, vor allem durch die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion. Hingegen sanken die Preise für Pauschalreisen (-9,2 %) zum Ende der Sommerferien saisonbedingt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Handbike für querschnittsgelähmten Versicherten – Krankenkasse muss elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung gewähren

Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1 KR 65/20).

Querschnittsgelähmter Versicherter beantragt Handbike

Ein 1958 geborener Versicherter aus dem Wetteraukreis ist infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt und mit einem Faltrollstuhl ausgestattet. Er beantragte gegenüber der Krankenkasse die Versorgung mit einem Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, welche an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Ohne dieses Hilfsmittel könne er Bordsteinkanten nicht überwinden sowie Gefällstrecken nicht befahren und daher nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen. Auch fördere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln. Um einen Elektrorollstuhl, den die Krankenkasse ihm angeboten hatte, nutzen zu können, sei er hingegen auf eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze.

Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit dem ca. 8.600 Euro teuren Hilfsmittel ab. Der Kläger könne sich den Nahbereich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 Euro) ausreichend erschließen.

Behinderungsausgleich soll selbstbestimmtes Leben dienen

Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe. Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt.

Der Versicherte sei nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittsgelähmte Mann habe keine Greifkraft in den Händen, mit welcher er beim Befahren z. B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen und auf Gefällstrecken bremsen könnte. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen für die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit lägen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. (…) Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

§ 12 SGB V

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

§ 11 SGB V

(2) (…) Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(1) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. (…)

§ 8 SGB IX

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
(…)

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(3) (…) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention – Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.10.2021 zum Urteil L 1 KR 65/20 vom 05.08.2021

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben.

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 11.10.2021

Muster der Umsatzsteuererklärung 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2022
  • Anlage UN – zur Umsatzsteuererklärung 2022
  • Anlage FV – zur Umsatzsteuererklärung 2022
  • USt 2 E – Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022

(2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.

(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(6) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003 vom 11.10.2021

Änderung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Landwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen vom 3. August 2004

Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verteilt werden kann, wenn der Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen von Tz. II.3. des BMF-Schreibens vom 3. August 2004, BStBl I Seite 716.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. II.3. und II.4. wie folgt gefasst:

„3. Ertragsteuerliche Beurteilung bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG

Die Betriebseinnahmen sind vorbehaltlich des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Wenn das Entgelt für die Nutzungsüberlassung im Voraus gezahlt wird und der Nutzungsüberlassungs- sowie der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, können die Betriebseinnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Ein solcher bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum liegt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung nur dann vor, wenn das Ende dieses Zeitraums anhand objektiver Umstände (z. B. auflösende Bedingung, Vertrag auf Lebenszeit) feststellbar ist (BFH vom 4. Juni 2019, VI R 34/17 – BStBl II 2021 S. 5). Aufwendungen für ökologisch notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Verwaltungskosten sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.

4. Ertragsteuerliche Behandlung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

Stellt der Land- und Forstwirt Ausgleichsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG i. V. m. R 13.2 Absatz 3 Satz 1 EStR) ohne Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG) einer Gebietskörperschaft oder einem privaten Eingriffsverursacher zur Verfügung, sind die hieraus erzielten Einnahmen grundsätzlich nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 1 EStG ist bei einer vollständigen Nutzungsüberlassung für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht anzusetzen. Soweit die Einnahmen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen sind, gelten die Grundsätze des § 4 Absatz 3 EStG. Die Ausführungen in Tz II.3. gelten entsprechend.

Ist bei einer teilweisen Nutzungsüberlassung die Zahlung entsprechend der wirtschaftlichen Veranlassung aufteilbar, so ist das Entgelt für die naturschutzrechtlichen Leistungen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Die Beträge für die laufende Pflege und Bewirtschaftung sind mit dem Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG abgegolten. Ist eine Aufteilung des Entgelts nicht möglich, sind die zu- und abgeflossenen Zahlungen insgesamt nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG ist für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht zusätzlich zu erfassen.

Der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BewG) ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Absatz 5 EStG i. V. m. § 51 EStDV zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 10. November 2015, BStBl I S. 877). Fließen dem Land- und Forstwirt Entgelte für die vollständige oder teilweise Nutzungsüberlassung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu, ist § 51 Absatz 5 EStDV zu beachten. Die Ausführungen unter II.3. gelten entsprechend.“

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 19 / 10004 :002 vom 11.10.2021