Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuernachzahlung: Zinsen ab 2019 ausgesetzt

Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Sommer. Das gilt für Steuernachzahlungen wie für Steuererstattungen. Nun hat sich das Finanzministerium mit einem Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) vom 17. September 2021 zur Auslegung des Urteils geäußert.

Darum geht es im Detail

Für Steuernachforderungen verlangt das Finanzamt eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat – 6 Prozent pro Jahr – auf die Steuern, die nachträglich zu entrichten sind. Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer erstatten muss, werden Zinsen fällig. Die Zinsen fallen erst dann an, wenn sich die Festsetzung der Steuer um mehr als 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres verzögert, wenn also ein Teil der Steuern erst im Nachhinein entrichtet werden kann bzw. die zu viel gezahlten Steuern zu lange beim Fiskus liegen. Für die Jahre 2019 und 2020 gilt aufgrund von Corona eine längere zinsfreie Karenzzeit. Der Steuerzins wird auch dann fällig, wenn der Steuerzahler die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat – also auch dann, wenn das Finanzamt trödelt. Weil der Zins von 6 Prozent im Verhältnis zu den Zinsen, die aktuell am Kapitalmarkt zu erzielen sind, sehr hoch ist, war die Höhe des Zinssatzes Gegenstand diverser gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Karlsruhe bestätigt Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil nun entschieden, dass die Regelung zu den Zinsen ab Januar 2014 verfassungswidrig ist, weil der Zins seitdem nicht mehr marktüblich ist. Allerdings ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar, so die Richter. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Zinsfälle anzuwenden, so das Urteil.

Welche Bescheide müssen nun korrigiert werden?

Grundsätzlich ist das Urteil für die Steuerzahler wichtig und hat eine riesige Breitenwirkung. Das geht auch aus dem neuen BMF-Schreiben hervor. Denn alle Bescheide, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen und noch nicht bestandskräftig sind, müssen künftig geändert werden. Als Bund der Steuerzahler hatten wir uns frühzeitig dafür eingesetzt, dass sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig ergehen und damit nicht bestandskräftig werden. Seit 2019 folgen die Finanzämter dieser Forderung. Das zahlt sich nun aus: Betroffene Steuerzahler mussten keinen Einspruch gegen ihren Zinsbescheid einlegen und müssen auch jetzt nicht aktiv werden. Die Finanzämter müssen die Zinsen selbst korrigieren, sobald ein neuer, niedrigerer Zinssatz vom Gesetzgeber festgelegt wird.

Auf Zinsbescheide, die sich auf Verzinsungszeiträume vor 2019 beziehen, hat das Urteil aber keine Auswirkungen: Unabhängig davon, ob gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde oder diese aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig sind, müssen sie vom Finanzamt nicht korrigiert werden.

Aktuell werden von den Finanzämtern sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen, ausgesetzt, bis ein neuer Zinssatz vom Gesetzgeber bestimmt wird. Es dürfen keine Zinsen mit 0,5 Prozent pro Monat mehr berechnet werden. Nach einer Neuregelung durch den Gesetzgeber werden die Änderungen durchgeführt. Dies kann zu Erstattungen, aber ggf. auch zu Rückforderungen führen. Für den Zinseitraum vor 2019 darf das Finanzamt aber auch künftig noch mit dem hohen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr rechnen.

Ausdrücklich nicht erfasst vom Urteil sind aber andere Zinsen, insbesondere Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Aussetzungszinsen.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 05.10.2021

Steueroasen: Streichung von Anguilla, Dominica und den Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete

In seinen am 05.10.2021 gebilligten Schlussfolgerungen hat der Rat beschlossen, Anguilla, Dominica und die Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu streichen. Alle drei waren zuvor in die Liste aufgenommen worden, weil sie die Kriterien der EU für Transparenz im Steuerbereich nicht erfüllten, da ihnen in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum der OECD nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden war. Der Streichung von der Liste ging der Beschluss des Forums voraus, diesen Ländern und Gebieten eine ergänzende Überprüfung bezüglich dieser Frage zu gewähren.

Neun Länder und Gebiete stehen weiterhin auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (Anhang I): Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Da die gewährte ergänzende Überprüfung noch aussteht, wurden Anguilla, Dominica und die Seychellen nun in das Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II) aufgenommen, in dem Länder und Gebiete erfasst sind, die noch nicht alle internationalen Steuernormen erfüllen, aber Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangen sind.

Costa Rica, Hongkong, Malaysia, Nordmazedonien, Katar und Uruguay sind auch in dieses Dokument aufgenommen worden, während Australien, Eswatini und die Malediven alle notwendigen Steuerreformen durchgeführt haben und deshalb aus dem Dokument gestrichen wurden.

Nach der heutigen Überarbeitung wird die Türkei weiterhin in Anhang II aufgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2021 hat der Rat die Türkei aufgefordert, sich zu einem automatischen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten zu verpflichten. Auch wenn seither Fortschritte erzielt wurden, müssen weitere Schritte unternommen werden.

Hintergrundinformationen

Der Rat überprüft zweimal jährlich seine Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete sowie ein begleitendes Dokument über den Stand der Zusammenarbeit. Diese Praxis wurde 2017 eingeführt, um weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten, welche Länder und Gebiete außerhalb der EU missbräuchliche Steuerpraktiken anwenden. Sie können dann Abwehrmaßnahmen einsetzen, um ihre Steuereinnahmen zu schützen und Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Missbrauch zu bekämpfen.

Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste stehen im Einklang mit internationalen Steuerstandards und konzentrieren sich auf Steuertransparenz, faire Besteuerung und Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der Rat arbeitet mit den Ländern zusammen, die diese Kriterien nicht erfüllen, überwacht deren Fortschritte und überprüft und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.10.2021

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2022

Im Schreiben werden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 9. Juli 2021 veröffentlichten Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :006 vom 04.10.2021

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen

I.

Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.

Aus den BFH-Urteilen vom 24. August 2017, V R 8/17, n. v., und vom 6. September 2018, V R 55/17 n. v., folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Denn § 24 UStG dient dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen.

Abschnitt 24.3 UStAE ist vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren.

Ferner ist der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 55/16) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2020, V R 22/19) zu ergänzen.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021 – III C 2 – S 7100/19/10001 :006 (2021/0998752), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 24.3 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, wenn die Erbringung der betreffenden Leistung beim Unternehmer jedenfalls typisierend zu einer Belastung mit Vorsteuer führt oder zumindest führen kann.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, können diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein.“

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– im eigenen Betrieb nicht oder nur unerheblich verwendet werden oder“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Ein nicht betriebstypischer Überbestand liegt bei Erstmaschinen im Allgemeinen nicht vor. 5Setzt der Betriebsinhaber seine eigene Arbeitskraft oder die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ganz überwiegend oder ausschließlich zur Erbringung sonstiger Leistungen an Dritte ein, unterliegen die sonstigen Leistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“

4. In Absatz 12 werden nach dem siebten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:

„– Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (vgl. BFH- Urteil vom 8. 2. 2018, V R 55/16, BStBl 2021 II S. XXX).

– Die Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2020, V R 22/19, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001 vom 04.10.2021

Kurzarbeit geht langsamer zurück

Immer weniger Menschen sind in Kurzarbeit, allerdings hat sich dieser Rückgang im September verlangsamt. 610.000 Menschen waren noch in Kurzarbeit, nach 694.000* im August. Im Juli waren es 1,07* Millionen. Das sind 1,8 Prozent der abhängig Beschäftigten nach 2,1* Prozent im August und 3,2* im Juli. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit.

„Einen kleinen Anstieg der Kurzarbeitszahlen sehen wir dagegen in der Industrie, von 250.000 auf 260.000 Beschäftigte oder von 3,6* auf 3,7 Prozent. Insbesondere die Autobranche und die Metallerzeugung haben die Kurzarbeit erhöht, offenbar wegen der Lieferprobleme bei Vorprodukten“, sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer. In der Autobranche stieg die Zahl von 26.000* auf 34.000, das sind nun 3,6* Prozent nach 2,8 Prozent der Beschäftigten. In der Metallerzeugung von 3.000* auf 6.000, das sind nun 2,1 Prozent nach 1,1* Prozent. Im Druckgewerbe sind jetzt noch 6,3 Prozent nach 10,0* Prozent in Kurzarbeit, was 8.000 Beschäftigten entspricht.

Die stärksten Rückgänge gab es im Gastgewerbe. Hier sind aktuell 5,5 Prozent oder 58.000 Beschäftigte in Kurzarbeit, im Vormonat waren es noch 7,6* Prozent. Im Einzelhandel sank die Kurzarbeit von 1,0* auf 0,9 Prozent, was dort 21.000 Beschäftigte bedeutet, im Großhandel von 1,7* auf 1,1 Prozent oder 15.000 Beschäftigte.

Fußnote

* Korrigierter Wert

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.10.2021

Einhaltung von Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laufend die „risikogerechte Anwendung der Vorgaben“ über Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32521) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32279). Die BaFin stehe dazu „in regelmäßigem Austausch mit den Bankenverbänden und im Rahmen der laufenden Aufsicht mit den Instituten“. Konkrete Fragen der Abgeordneten etwa nach der Anzahl der Fälle, in denen erforderliche Herkunftsnachweise für Bareinzahlungen von Banken nicht verlangt werden, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorlägen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Transportgüterversicherung – Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

Das BMF-Schreiben regelt, was im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt. Mit diesem BMF-Schreiben wird zugleich das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1995 – IV C 8 – S 6405 – 15/95 – (BStBl I 1995, 833) aufgehoben.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6405 / 20 / 10002 :002 vom 01.10.2021

Regierung lehnt Änderungsvorschlag zum Sparerpauschbetrag ab

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, nicht genutzte Teile des Sparer-Pauschbetrags auf Folgejahre übertragen zu können. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/32522) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32285). Beim Sparer-Pauschbetrag, also der Summe von Einnahmen aus Geldanlagen, die nicht versteuert werden muss, gehe es um die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Dabei würden im Zusammenhang mit den Geldanlagen entstehende Werbungskosten bis zu einer Höhe von 801 Euro pauschal berücksichtigt, ohne dass Einzelnachweise erbracht werden müssen. Zur Ermittlung des nicht ausgeschöpften Teils des Pauschbetrags wären aber wiederum Einzelnachweise erforderlich, führt die Bundesregierung aus. Damit ginge die Vereinfachungswirkung für Steuerpflichtige und Verwaltung und damit der Zweck des Pauschbetrags verloren.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht des Landgerichts München I hat am 04.10.2021 der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht (Az. 42 O 13841/19).

Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

In der ersten Stufe wurde dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich stattgegeben:

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam, so die Kammer.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 – Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Kammer bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war.

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Im Wege der Stufenklage machte die Klageseite zunächst nur Feststellungs- und Auskunftsansprüche geltend. Erst nach der Erteilung der Auskunftsansprüche wird ggf. über die konkrete Höhe der Zahlungsansprüche entschieden.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 04.10.2021 zum Urteil 42 O 13841/19 vom 04.10.2021 (nrkr)

Öffentliches Country-by-Country Reporting: Änderung der Bilanzrichtlinie

Um die Transparenz großer multinationaler Unternehmen zu erhöhen, hat die Europäische Kommission 2016 eine Änderung der Bilanzrichtlinie vorgeschlagen. Ziel ist ein öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) bestimmter Unternehmen. Der Wettbewerbsfähigkeitsrat hat dem Vorschlag am 28. September 2021 in erster Lesung zugestimmt.

Die Europäische Kommission legte am 12. April 2016 erstmals einen Vorschlag für einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro vor. Der Vorschlag sieht eine Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vor.

Am 25. Februar 2021 wurde erstmals eine qualifizierte Mehrheit im Wettbewerbsfähigkeitsrat hergestellt. Danach folgten informelle Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament. Am 28. September 2021 stimmte der Wettbewerbsfähigskeitsrat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie in erster Lesung zu. Nun muss noch das Europäische Parlament zustimmen. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Länderbezogene Berichte

Länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, die den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden (Country-by-Country Reports für Finanzbehörden), gibt es bereits seit längerer Zeit. Diese sind Teil des sog. Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 2015 wurde der Abschlussbericht des Aktionspunkts 13 vorgelegt, der u. a. das Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden enthält.

In Deutschland sind Unternehmensgruppen seit 2016 nach § 138a der Abgabenordung (AO) zum Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden verpflichtet. Die multinationalen Unternehmensgruppen müssen den Finanzbehörden bestimmte Kennzahlen wie z. B. Umsatzerlöse, gezahlte Ertragsteuern, Gewinn und Eigenkapital mitteilen sowie alle Konzerneinheiten mit jeweiliger Hauptgeschäftstätigkeit auflisten. Die im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting zu veröffentlichenden Kennzahlen sind größtenteils deckungsgleich mit denen des Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden.

Öffentliches Country-by-Country Reporting trägt damit dazu bei, die Transparenz der wirtschaftlichen Aktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen zu erhöhen und eine bessere öffentliche Kontrolle zu ermöglichen. Die Informationen können als Grundlage für die öffentliche Diskussion über die Steuerehrlichkeit großer multinationalen Unternehmensgruppen und deren Verantwortung dienen. Das Vertrauen der Bürger*innen in die nationalen Steuersysteme soll dadurch gestärkt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.10.2021