Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Niedersachsens Finanzminister zu Selbstanzeigen, Datenankäufen und Steueroasen

„Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen“

Im Jahr 2019 haben die niedersächsischen Finanzbehörden insgesamt 524 Selbstanzeigen von Steuersündern registriert. Damit ist die Anzahl der Selbstanzeigen nach den gesetzlichen Verschärfungen Anfang 2015 weiterhin rückläufig. „Viele Steuersünder haben aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos und wegen der gesetzlichen Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige in den vergangenen Jahren ihre Chance genutzt, um reinen Tisch zu machen„, erläuterte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers. Damit zeige sich, dass die ergriffenen Maßnahmen richtig waren und viele Steuersünder in den vergangenen Jahren den Weg in die Steuerehrlichkeit gewählt haben.

Der zunehmende internationale Datenaustausch in den letzten Jahren und die entsprechenden Abkommen erzeugen Druck auf Steuerhinterzieher, die immer damit rechnen müssen, entdeckt zu werden, so der Minister weiter. Dies gilt nach wie vor auch für die Auswertung von Datenträgern. Die gesamten Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen von Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum Jahresende 2019 insgesamt rund 382 Millionen Euro. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 284 Millionen Euro den Großteil aus. In einzelnen Fällen führten die Verfahren auch zu Freiheitsstrafen. Niedersachsen hat sich bisher mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt.

Auch auf Grund von Datenankäufen und Veröffentlichungen zu Kapitalanlagen in Steueroasen wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Aus den sog. Panama Papers und Paradise Papers ergaben sich insgesamt 71 niedersächsische Vorgänge. Von den bisher geprüften Fällen führten drei Vorgänge zu Steuereinahmen in Höhe von insgesamt rund 244.000 Euro.

Finanzminister Hilbers begrüßt den zunehmenden internationalen Datenaustausch: „Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen. Gegen jedes Steuerschlupfloch müssen wir angehen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.01.2020

Schadsoftware sorgt weiterhin für Einschränkungen im E-Mailverkehr mit der niedersächsischen Steuerverwaltung

Aus aktuellem Anlass teilt das Niedersächsische Finanzministerium mit, dass derzeit auf Grund der aktuellen verschärften Bedrohungslage durch die Schadsoftware „Emotet“ der E-Mailverkehr mit der niedersächsischen Finanzverwaltung und insbesondere mit den Finanzämtern erheblich eingeschränkt ist. Betroffen sind E-Mails, die von außerhalb des Landesnetzes an die Finanzverwaltung gerichtet sind und MS-Office-Anhänge, wie z. B. Word-, Excel- oder Power-Point-Dokumente enthalten. Gleiches gilt für E-Mails, die mit einem Hyperlink versehen sind und durch „Anklicken“ auf eine Web-Seite führen. Solche Hyperlinks können unter anderem auch in der Signatur des Absendenden enthaltene Hinweise auf die Webseite des eigenen Unternehmens oder der eigenen Kanzlei sein. Diese E-Mails werden nicht zugestellt, da die Gefahr besteht, dass über diese Wege unerkannt Schadsoftware übermittelt wird.

Die bestehenden Einschränkungen betreffen somit alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die sich per E-Mail an ihr Finanzamt wenden möchten und Office-Dokumente im Anhang übersenden oder Hyperlinks in der E-Mail nutzen.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Nutzerinnen und Nutzer der Steuersoftware „ELSTER“ haben die getroffenen Maßnahmen keine Auswirkungen. Die Abgabe der Steuererklärungen durch die Bürgerinnen und Bürger über ELSTER oder durch die Steuerberaterinnen und Berater über die von ihnen beauftragten Unternehmen (z. B. DATEV) ist demnach uneingeschränkt möglich.

Die getroffenen Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und stufenweise angepasst. Die Finanzverwaltung bittet um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen und weist darauf hin, dass der Datensicherheit bei dieser Bedrohung von außerhalb Vorrang einzuräumen ist. Auch kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, wann diese Sicherheitsmaßnahmen wieder heruntergefahren werden können.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2020

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2019 (BStBl I S. 946) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 19 / 10010 :001 vom 20.12.2019

2019-12-20-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung

Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweiligen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.

Nach § 6 Abs. 3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland, ausgenommen der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, steuerfrei, wenn die Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden und die tatsächliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgeführt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (§§ 8 -11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis erstreckt sich zusätzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV. Hierbei prüft die Zollverwaltung, ob der Abnehmer im Drittland ansässig ist (Abnehmernachweis) sowie, ob er die laut Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung aufgeführten Waren tatsächlich mit sich führt (Ausfuhrnachweis).

Die Änderungen von § 6 Abs. 3a UStG sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Folgendes:

I. Änderung des Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. 12. 2019 – III C 3 – S-7015 / 19 / 10002 :001 (2019/1084286) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 6.3 Abs. 2 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

12Zum Nachweis des Wohnorts des Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 11.“

2. Abschnitt 6.10 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„Zum Buchnachweis beim nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 16

3. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze bis 6.

b) Nach Abs. 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 eingefügt.

„Wertgrenze

(2) Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind erst dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt (Wertgrenze).

(3) 1Für die Feststellung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, ist der Rechnungsbetrag maßgeblich (vgl. Artikel 48 Satz 1 MwStVO). 2Der Rechnungsbetrag kann neben dem Entgelt und dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag u. a. auch Kosten für Nebenleistungen (z. B. für Beförderung oder für Warenumschließungen) enthalten, die in die Ermittlung der Wertgrenze miteinzubeziehen sind (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 3). 3Pfandgeld auf Warenumschließungen, das dem Abnehmer bei der Lieferung berechnet wird, ist grundsätzlich Teil des Entgelts für die Lieferung (Nebenleistungen zur Hauptleistung; vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5a Satz 2). 4Unabhängig davon, ob einzelne Liefergegenstände von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sind (z. B. Gegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgungnichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt sind; § 6 Abs. 3 UStG), werden diese jedoch bei der Ermittlung der Wertgrenze berücksichtigt.

(4) 1Werden mehrere Gegenstände von ein und demselben Unternehmer an ein und denselben Abnehmer geliefert, darf der Gesamtwert der Lieferung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände auf einer gemeinsamen Rechnung aufgeführt sind (vgl. Artikel 48 Satz 2 MwStVO). 2Eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Rechnungen, um dadurch die Wertgrenze von 50 Euro zu überschreiten, ist nicht zulässig.

(5) 1Bei nachträglichen Entgeltminderungen ist für die Beurteilung der Wertgrenze zu unterscheiden: Pfandrückgaben bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. 2Nachträgliche Teilrückabwicklungen (etwa bei Reklamation, Umtausch gegen Barauszahlung) sind demgegenüber zu berücksichtigen.

(6) 1Bei Einzweckgutscheinen im Sinne des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr – unabhängig von der Überschreitung der Wertgrenze – nicht in Betracht (ruhende Lieferung). 2Die Ausgabe oder erstmalige Übertragung eines Mehrzweckgutscheins im Sinne des § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG stellt keine umsatzsteuerbare Lieferung dar. 3Bei einem Mehrzweckgutschein gilt die Lieferung des Gegenstandes erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung (= Einlösung) als erbracht. 4Die Wertgrenze ist daher auch für Mehrzweckgutscheine anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2020 ausgegeben, aber erst nach dem 31. Dezember 2019 eingelöst werden.

Beispiel:

1Kauf eines Mehrzweckgutscheins am 23. Dezember 2019 in Höhe von 20 Euro; Einlösung des Gutscheins für den Kauf einer CD zum Rechnungsbetrag von 20 Euro am 4. Januar 2020. 2Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins am 23. Dezember 2019 ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. 3Erst mit Einlösung des Gutscheins am 4. Januar 2020 wird die tatsächliche Lieferung erbracht. 4Die Steuerbefreiung kommt mangels Überschreiten der Wertgrenze nicht in Betracht.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 12 werden die neuen Absätze bis 17.

d) Der neue Abs. 17 wird wie folgt gefasst:

(17) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand Januar 2020 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 10.01.2020, BStBl I S. xxxx).

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Lieferungen (Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer; auf den tatsächlichen Ausfuhrvorgang des Abnehmers kommt es nicht an. Daher findet die Wertgrenze für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt worden sind und bei denen der Liefergegenstand vom Abnehmer erst nach dem 31. Dezember 2019, aber innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG ausgeführt wird, keine Anwendung.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 1. Januar 2020 und dem [Datum der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl I] erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend der Vorgaben dieses BMF-Schreibens angewendet hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7133 / 19 / 10002 :004 vom 10.01.2020

2020-01-10-einfuehrung-einer-wertgrenze-von-50-Euro

Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. August 2019 (Az. 3 K 3137/19) entschieden, dass die „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – ein geeignetes Hilfsmittel ist, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen. Dieser Entscheidung kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz – EStG – erforderlich ist, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

In dem Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %. Hierbei hatte der Beklagte allerdings die Tiefgarage nicht berücksichtigt. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegele. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Im Ergebnis blieb die Klage deshalb ohne Erfolg.

Der Senat hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen IX R 26/19 anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.01.2020 zum Urteil 3 K 3137/19 vom 14.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 26/19)

Befreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 geändert.

Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird mit Stand Januar 2020 neu herausgegeben (Anlage 1).

Das bisherige durch das BMF-Schreiben vom 12. August 2014, BStBl I S. 1202, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ ersetzt (Anlage 2). Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7133 / 19 / 10002 :004 vom 10.01.2020

2020-01-10-merkblatt-zur-umsatzsteuerbefreiung-fuer-ausfuhrlieferungen-im-nichtkommerziellen-reiseverkehr-ausfur-abnehmerbescheinigung

Angepasstes BMF-Einführungsschreiben zur DSGVO

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018: Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Satz 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) – im Folgenden: DSGVO – unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 vom 12.01.2020

2020-01-12-datenschutz-im-steuerverwaltungsverfahren-ab-dem-25-Mai-2018

Digitalisierung macht die Steuererklärung 2019 einfacher

Bearbeitung der Erklärung für 2019 beginnt in den Finanzämtern am 15. März

Hannover. Finanzminister Reinhold Hilbers macht darauf aufmerksam, dass viele Steuerbürgerinnen und Steuerbürger ihre Steuererklärungen zukünftig wesentlich einfacher erstellen können. Denn die Finanzämter erhalten inzwischen zahlreiche Daten beispielsweise zum Lohn, zu Renten, zur Altersversorgung oder zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf elektronischem Wege. Diese Daten müssen die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger nun nicht mehr selbst in ihre Einkommensteuererklärung eintragen – das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch.

Deshalb wurden die Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung 2019 neu gestaltet. Felder für Daten, die den Finanzämtern in der Regel bereits elektronisch vorliegen, sind farblich hervorgehoben und müssen grundsätzlich nicht mehr ausgefüllt werden. Wenn den Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern keine abweichenden oder zusätzlichen Werte vorliegen, können sie bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung in Papierform auf die Anlagen N, R und Vorsorgeaufwendungen sogar ganz verzichten.

Noch komfortabler ist die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung über „Mein ELSTER“ – Ihr Online-Finanzamt“. Dabei können die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger die dem Finanzamt vorliegenden Daten einfach über den Bescheinigungsabruf in die eigene Steuererklärung übernehmen. Anschließend können sie die voraussichtliche Steuer automatisch berechnen und die Erklärung komplett papierlos und sicher online an das Finanzamt übermitteln. Wenn der Steuerbescheid vorliegt, ist es möglich, eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung mit Hilfe des so genannten Bescheiddatenabrufs bequem zu überprüfen.

„Die Digitalisierung ermöglicht es uns, die Steuererklärung wesentlich komfortabler zu machen. Ich kann nur jeden und jede ermuntern, die elektronischen Möglichkeiten zu nutzen. Dann werden in den Folgejahren viele persönliche Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernommen, was die Steuererklärung zusätzlich erleichtert“, erklärte Hilbers.

Die Bearbeitung der Erklärung für 2019 beginnt in den Finanzämtern am 15. März. Hintergrund dafür ist, dass die Finanzämter sicher sein müssen, dass ihnen die elektronisch zu übertragenden Daten für das Steuerjahr auch vollständig vorliegen. Die Frist hierfür ist der 29. Februar. Die ersten Einkommensteuerbescheide für das Steuerjahr 2019 können somit frühestens Ende März 2020 versendet werden.

Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern, die ihre Steuererklärung frühzeitig in Papierform abgeben, kann das Finanzamt keine Auskunft darüber geben, ob die Steuererklärung bei ihm vorliegt. Grund dafür ist, dass das Finanzamt die Steuererklärungen einscannen muss und das dafür erforderliche jährlich bundeseinheitlich programmierte Scanprogramm regelmäßig nicht vor Ende Februar des Folgejahres zur Verfügung steht.

Und: Wer seine Steuererklärung noch mit ELSTER-Formular an das Finanzamt übermittelt, sollte schon jetzt auf „Mein ELSTER“ – Ihr Online-Finanzamt“ umsteigen. Denn ELSTER-Formular kann letztmalig für die Steuererklärung 2019 verwendet werden und wird dann abgeschaltet.

PM Nds. Finanzministerium

Dienstwagen hat ausgedient: So werben Arbeitgeber um neue Mitarbeiter

  • Unternehmen locken neue Mitarbeiter mit Vergünstigungen und Annehmlichkeiten
  • New-Work-Konzepte rücken in den Mittelpunkt

Neueste digitale Technik, Gratisverpflegung und flexibles Arbeiten: In Zeiten des Fachkräftemangels zeigen sich Arbeitgeber großzügig, um neue Mitarbeiter zu gewinnen und an sich zu binden. Mehr als die Hälfte der Arbeitgeber (55 Prozent) lockt Mitarbeiter mit der neuesten Generation von Smartphone, Tablet oder Notebook (55 Prozent) und erlaubt ausdrücklich auch die private Nutzung dienstlicher Geräte (60 Prozent). Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von 856 Personalverantwortlichen und Geschäftsführern von Unternehmen aller Branchen. „Aus dem Arbeitgebermarkt ist ein Arbeitnehmermarkt geworden. In vielen Berufen und quer durch alle Branchen gibt es einen Mangel an Fachkräften – und nicht nur die besten Köpfe sind heiß umworben“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Viele Unternehmen lassen sich einiges einfallen, um Mitarbeiter zu begeistern und langfristig zu binden. Dabei orientieren sie sich auch an dem weit verbreiteten Wunsch, Erfolg im Beruf mit Zeit für Familie und Privatleben zu verbinden.“

Arbeitgeber setzen auf New Work

Fast schon Standard (92 Prozent) ist die kostenfreie Getränkeversorgung, jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) bietet sogar kostenloses Essen an, etwa Obstkörbe oder eine Kantine, in der Mitarbeiter kostenlose Verpflegung genießen. Spendabel zeigen sich viele Unternehmen (54 Prozent) auch bei der Ausstellung von Jobtickets für freie Fahrt mit Bus und Bahn. In der Arbeitskultur ist die Mehrheit der Unternehmen von starren Vorgaben abgekehrt und setzt stattdessen auf das Prinzip New Work: Sieben von zehn (71 Prozent) ermöglichen ihren Beschäftigten Gleitzeitarbeit, zwei Drittel (65 Prozent) bieten Arbeitszeitkonten für flexible Arbeitszeiten, während 46 Prozent auf Vertrauensarbeitszeit setzen. Zudem spielen Weiterbildungsmaßnahmen eine wichtige Rolle, die sieben von zehn Arbeitgebern (69 Prozent) anbieten. Überzeugen wollen Unternehmen auch mit einer Arbeitsatmosphäre, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt (44 Prozent) sowie mit Mitarbeiter-Events, etwa Sommerfesten und Weihnachtsfeiern (29 Prozent). Berg: „Digitale Technologien machen die neue Freiheit, die mit New Work verbunden wird, überhaupt erst möglich. Wichtig ist, dass man auch in Wohlfühloasen das Arbeiten nicht vergisst. Unternehmen sind in der Pflicht, ihren Mitarbeitern dabei zu helfen, diese Freiheit auch eigenverantwortlich zu nutzen.“

Gesundheitsleistungen, Sabbaticals und Kinderbetreuung spielen geringe Rolle

Ein geringer Teil der Arbeitgeber versucht Mitarbeiter mit Spiel- und Unterhaltungsangeboten wie Tischkicker oder Spielkonsole (19 Prozent), betrieblichen Zusatzleistungen zur Altersvorsorge (19 Prozent), Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (17 Prozent) und Sabbaticals (14 Prozent) zu gewinnen. Eine Kita oder sonstige Kinderbetreuung bieten 8 Prozent.

Dienstwagen, Top-Gehälter und Boni bieten die wenigsten

Einen Dienstwagen sehen Unternehmen eher nicht als wichtigstes Argument für die Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag. Nur 12 Prozent der Unternehmen wollen damit Mitarbeiter ködern. Auch überdurchschnittliche Gehälter (9 Prozent) spielen dabei kaum eine Rolle. Lediglich 2 Prozent sind bereit, eine Art Handgeld zu zahlen, also einen einmaligen Bonus bei Stellenantritt, etwa mit Unternehmensanteilen oder entsprechenden Optionen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 06.01.2020

Pfandflaschensammlerin hat einen Anspruch auf Hartz IV

Die inzwischen 53-jährige Düsseldorfer Pfandflaschensammlerin war mit ihrer Klage gegen das Jobcenter Düsseldorf erfolgreich.

Die Klägerin hat in der Vergangenheit gegenüber dem Jobcenter Düsseldorf fragliche Angaben dazu gemacht, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt oder ob sie außerhalb des Hauses auf dem Grundstück in einem Sprinter bzw. in einem Bauwagen lebt. Das Jobcenter Düsseldorf lehnte den Antrag auf Gewährung der Regelleistung unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in der Vergangenheit ab. Die Klägerin trägt vor, dass sie keine Miete zahle und daher auch keine Unterkunftskosten geltend mache. Den Regelbedarf benötige sie jedoch dringend. Mittlerweile halte sie sich nur durchs Pfandflaschensammeln über Wasser. Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht.

Die 37. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte am 08.01.2020 zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer habe sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass die Klägerin wohnungslos sei und häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachte. Ihre Hilfebedürftigkeit stehe aber in jedem Falle fest. Sie habe weder Einkommen noch Vermögen, noch lebe sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person. Ihr stehe daher der Regelbedarf zu. Angerechnet werden dürfe nur das Kindergeld, das ihr grundsätzlich als Kindergeldberechtigte für ihre Tochter zur Verfügung gestanden habe. Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.01.2020 zum Urteil S 37 AS 3080/19 vom 08.01.2020 (nrkr)