Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Elterngeld: Kein Zuschlag bei Mehrfachadoptionen

Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2021 entschieden (Az. L 13 EG 15/18), gegen das jetzt Revision eingelegt worden ist (BSG-Az. B 10 EG 2/21 R).

Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Beklagte gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kläger machte geltend, ihm stünden Mehrlingszuschläge à 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Der Beklagte lehnte die Gewährung des Zuschlages ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.

Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat bestätigt, dass dem Kläger ein Mehrlingszuschlag für keines der Kinder zusteht.

Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) sei nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Nach der Gesetzesbegründung berücksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil L 13 EG 15/18 vom 30.04.2021 (nrkr)

Dieselskandal: BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sog. Umschaltlogik beim Motortyp EA 189

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sog. Umschaltlogik beim Motortyp EA 189 entschieden und hierbei die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt.

Sachverhalt

In den vier Verfahren nahmen die jeweiligen Klageparteien die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 238/20 erwarb im April 2014 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi Q5 2.0 TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 20.500 Euro. Die Klägerin im Verfahren VII ZR 243/20 erwarb im März 2014 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A3 1.6 TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 12.000 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 257/20 erwarb im November 2014 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 29.970 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 38/21 erwarb im Juni 2009 ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug Audi A4 2.0 TDI zum Preis von 30.526,80 Euro.

Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand verringerte. Die Motorsteuerung war so programmiert, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannt wird. Nach Bekanntwerden der „Umschaltlogik“ verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, welches auf das Fahrzeug der jeweiligen Klagepartei aufgespielt wurde.

Bisheriger Prozessverlauf

Die in der Hauptsache zuletzt jeweils auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen vier am 25.11.2021 verkündeten Urteilen die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis in allen vier Fällen einen Schadensersatzanspruch der jeweiligen Klagepartei aus § 826 BGB zu Recht angenommen. Es hat in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter die streitgegenständlichen Fahrzeuge, in den Verkehr brachte, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

Zwar kann das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Auch scheidet vorliegend die vom Berufungsgericht angenommene Haftung wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens aus. Ebenso wenig tragfähig sind die berufungsgerichtlichen Erwägungen, die Beklagte sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Motor EA 189 eigenständig auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und zu diesem Zweck Auskünfte der Volkswagen AG einzuholen. Etwaige Versäumnisse der Beklagten in dieser Hinsicht könnten grundsätzlich nicht den für eine Haftung aus § 826 BGB erforderlichen Vorsatz, sondern lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

Das Berufungsgericht hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise selbständig tragend die freie tatrichterliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnen, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 31 BGB von der – evident unzulässigen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 17, VersR 2021, 388) – „Umschaltlogik“ gewusst habe.

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehler in diesem Sinne hat die Revision jeweils nicht aufgezeigt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 286 der Zivilprozessordnung (ZPO):

Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) […]

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […] „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zu den Urteilen VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 vom 25.11.2021

DBA-Frankreich – Grenzgebiet nach Artikel 13 Abs. 5 DBA-Frankreich

Anliegend übersendet das BMF die aktualisierten Übersichten der zum Grenzgebiet im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 DBA-Frankreich zählenden deutschen und französischen Städte und Gemeinden:

Anlage 1 Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 Buchstabe b DBA-Frankreich zählenden deutschen Städte und Gemeinden (20 km-Grenze)

Anlage 2 Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 Buchstabe b DBA-Frankreich zählenden französischen Städte und Gemeinden (frz. Grenzgebiet)

Anlage 3 Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 Buchstabe c DBA-Frankreich zählenden deutschen Städte und Gemeinden (30 km-Grenze)

Die BMF-Schreiben vom 1. Juli 1985 (BStBl I S. 310) und vom 11. Juni 1996 (BStBl I S. 645) werden aufgehoben. Die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2138) und Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 30. März 2017 (BStBl I S. 753) sind insoweit überholt und nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10019 :005 vom 16.11.2021

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung i. S. v. § 22 AGG*, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX**, wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus.

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*** wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot. Danach sollte zum 1. Februar 2018 ein „Arbeitsplatz als Führungskraft“, nämlich die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ besetzt werden. In der Stellenausschreibung hieß es u. a., dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass sich der beklagte Landkreis für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2018 unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis. Mit der Beschwerde beanstandete er, als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden zu sein. Zudem machte der Kläger mit diesem Schreiben – erfolglos – einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Kläger erhielt auf die Beschwerde vom beklagten Landkreis keine Antwort.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Er hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies folge u. a. daraus, dass der beklagte Landkreis den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe und dass er ihn, den Kläger, entgegen § 165 Satz 3 SGB IX** nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl ihm – entgegen der Annahme des beklagten Landkreises – die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Zudem begründe die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG**** die Vermutung, dass er wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt. Er schulde dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Landkreis den Kläger wegen der Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der beklagte Landkreis hatte es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung i. S. v. § 165 Satz 1 SGB IX dar. Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten vorlagen. Ebenso dahinstehen konnte, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des Klägers durch den beklagten Landkreis ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung sein konnte.

Hinweise zur Rechtslage

* § 22 AGG

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

** § 165 SGB IX

1 Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). … 3Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 4Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

*** § 15 Abs. 2 AGG

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

**** § 13 Abs. 1 AGG

Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil 8 AZR 313/20 vom 25.11.2021

Insolvenzrechtlicher Rang des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung vollständig als Masseverbindlichkeit zu berichtigen, falls der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch genommen hat.

Der Kläger wurde von der Beklagten als damalige starke vorläufige Insolvenzverwalterin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Arbeit herangezogen. Mit seiner Klage hat er für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubstage die Zahlung einer Abgeltung in Höhe von 3.391,30 Euro brutto als Masseverbindlichkeit verlangt. Die Beklagte hat dies als nunmehrige Insolvenzverwalterin abgelehnt, weil es sich nur um eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung handle.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die streitbefangene Urlaubsabgeltung ist in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, „soweit“ der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Entscheidet sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind nicht nur Ansprüche, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern auch solche, denen keine unmittelbare Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht (vgl. bereits BAG, 10. September 2020, 6 AZR 94/19 (A)).

Der vollen Berichtigung als Masseverbindlichkeit steht nicht entgegen, dass der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts bzgl. der vergleichbaren Regelung in § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer nur anteiligen Zuordnung der „geldwerten Urlaubsansprüche“ ausging (vgl. BAG, 21. November 2006, 9 AZR 97/06). Auf Anfrage des erkennenden Senats hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärt, an dieser Auffassung nicht festzuhalten (BAG, 16. Februar 2021, 9 AS 1/21).

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil 6 AZR 94/19 vom 25.11.2021

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der Gerichtshof präzisiert Sinngehalt und Tragweite des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ eines Ehegatten.

Dieser Begriff impliziert, dass ein Ehegatte, auch wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Die Ehe des französischen Staatsangehörigen IB und der irischen Staatsangehörigen FA wurde 1994 in Irland geschlossen. Sie haben drei nunmehr volljährige Kinder. 2018 reichte IB beim Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) eine Scheidungsklage ein. Nachdem sich dieses Gericht zur Entscheidung über die Scheidung für örtlich unzuständig erklärt hatte, rief IB die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) an. Von diesem Gericht ist zu beurteilen, ob das Tribunal de grande instance de Paris in Anbetracht des gewöhnlichen Aufenthalts von IB nach der Brüssel IIa-Verordnung1 zuständig ist. Insoweit führt es u. a. aus, dass zahlreiche Sachverhaltsmerkmale die persönliche und familiäre Verbindung von IB zu Irland erkennen ließen, wo er seit 1999 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt habe. Es weist aber auch darauf hin, dass IB seit mehreren Jahren jede Woche nach Frankreich zurückgekehrt sei, wo er den Mittelpunkt seiner beruflichen Interessen begründet habe. Daher habe IB tatsächlich an zwei Orten einen Aufenthalt gehabt, nämlich einen unter der Woche aus beruflichen Gründen in Paris sowie einen bei seiner Frau und seinen Kindern in Irland, wo er die restliche Zeit verbracht habe.

Vor diesem Hintergrund wandte sich die Cour d’appel de Paris an den Gerichtshof, um zu ermitteln, welche Gerichte für die Entscheidung über die Scheidung von IB und FA nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung zuständig sind. Insbesondere möchte das französische Gericht wissen, ob ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben kann, so dass die Gerichte beider Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die Scheidung zuständig sind.

In seinem Urteil präzisiert der Gerichtshof den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten und befindet, dass ein Ehegatte, auch wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, nur einen gewöhnlichen Aufenthalt in Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung haben kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

Mangels einer Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ in der Brüssel IIa-Verordnung oder eines ausdrücklichen Verweises in diesem Zusammenhang auf das Recht der Mitgliedstaaten führt der Gerichtshof aus, dass dieser Begriff autonom und einheitlich auszulegen ist. Der Gerichtshof weist u. a. darauf hin, dass weder Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch eine andere Bestimmung der Brüssel IIa-Verordnung vorsehen, dass eine Person gleichzeitig mehrere gewöhnliche Aufenthalte oder einen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten haben kann. Dies würde insbesondere die Rechtssicherheit beeinträchtigen und es schwieriger machen, im Voraus die Gerichte zu bestimmen, die über die Scheidung entscheiden können, sowie die Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht erschweren.

Sodann führt der Gerichtshof unter Heranziehung seiner Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes2 aus, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ für die Bestimmung der Zuständigkeit in Verfahren betreffend die Auflösung der Ehe grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betroffenen, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen, und zum anderen durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Daher muss ein Ehegatte, der sich als Antragsteller auf die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung beruft, zwingend seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des früheren gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten verlegt haben. Er muss mithin den Willen zum Ausdruck gebracht haben, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem anderen Mitgliedstaat zu errichten, und nachgewiesen haben, dass seine Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat hinreichend dauerhaft ist.

In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof die besonderen Umstände bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten. Beschließt ein Ehegatte, sich wegen der Ehekrise in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, steht es ihm mithin frei, soziale und familiäre Verbindungen im Mitgliedstaat des früheren gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten zu behalten. Außerdem ist das Umfeld eines Erwachsenen vielfältiger als das eines Kindes und besteht aus einem breiteren Spektrum von Aktivitäten und mannigfaltigen Interessen. Es kann nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren.

Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Ehegatte zwar im gleichen Zeitraum an mehreren Orten einen Aufenthalt haben kann, aber zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung haben kann. Verbringt ein Ehegatte sein Leben in zwei Mitgliedstaaten, sind daher allein die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht liegt, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung dem Ort entspricht, an den IB seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
2 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil C-289/20 vom 25.11.2021

EuGH-Vorlage: FG Köln hält höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für europarechtswidrig

Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig. Mit seinem am 25.11.2021 veröffentlichten Beschluss vom 02.09.2021 (Az. 7 K 1333/19) hat er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrs­freiheit verstößt (Rs. C-670/21).

Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an.

In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90 Prozent des gemeinen Wertes zu besteuern und berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Abs. 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab.

Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.

Die Richterinnen und Richter des 7. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken erkennbar.

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet:

„Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die

Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden,

Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. …“

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Beschluss 7 K 1333/19 vom 02.09.2021 (EuGH-Rs. C-670/21)

Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises?

Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine Änderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Thüringer Landessozialgericht in einem Berufungsverfahren entschieden.

Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Vor dem Thüringer Landessozialgericht blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach § 152 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhält es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden (§ 152 Absatz 5 Satz 3 SGB IX). Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden, ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger lag im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.

Wie der Senatsvorsitzende, Vizepräsident Dr. Böck, bei der Urteilsverkündung betonte, hält es der Senat allerdings für unbedingt wünschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.

Quelle: LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil L 5 SB 1259/19 vom 14.10.2021

Altmaier zur Verlängerung der Corona-Hilfen

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat sich am 24.11.2021 nach den Beratungen in der Kabinettsitzung zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geäußert.

Anlass des Pressestatements war die heutige Verständigung zwischen Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen.

Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

„Die Corona-Situation ist außergewöhnlich ernst. Wir haben in den letzten Monaten viel über Lockerungen geredet, obwohl wir eigentlich über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hätten sprechen müssen. Es ist uns aber auch gelungen, aus den Erfahrungen vom Anfang der Pandemie zu lernen. Wir haben in Deutschland einen Aufschwung eingeleitet, der im nächsten Jahr weiter an Fahrt gewinnen wird.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Aktuell aber steigen die Infektionszahlen exponentiell und das wirkt sich auch auf die Wirtschaft aus. Wir haben uns deshalb in der Bundesregierung darauf geeinigt, einen Sicherheitsgurt für die Beschäftigten, die kleinen und mittleren Unternehmen und die Aussteller auf Weihnachtsmärkten anzulegen. Denn Beschäftigte und Unternehmen brauchen jetzt die Planungssicherheit für die Überwindung der letzten Durststrecke. Wir verlängern daher den bewährten Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022.

Wir legen ein besonderes Augenmerk auf Weihnachtsmärkte, auf die sich nicht nur Familien gefreut, sondern auch Unternehmen vorbereitet haben. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig erleichtern wir im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Grundsätzlich behalten wir in der Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bei und verlängern die Hilfen bis März 2022. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Wir verlängern auch die Neustarthilfe für Selbstständige bis Ende März 2022. Soloselbstständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Wir nutzen darüber hinaus den neuen beihilferechtlichen Spielraum vollständig aus, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass wir die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro anheben.

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.“

  • Weitere Informationen beim BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.11.2021

Überbrückungshilfe IV: Verlängerung bei Coronahilfen und Antragsfristen

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll die Überbrückungshilfe III Plus künftig als neue Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Vorgesehen ist zugleich eine Verlängerung der Antragsfristen bei der Überbrückungshilfe III Plus sowie bei den Schlussabrechnungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich angesichts der Arbeitsbelastung in den Kanzleien insbesondere für Fristverlängerungen und den Beginn eines neuen Förderzeitraums bei der Überbrückungshilfe stark gemacht.

Ebenfalls vorgesehen ist eine Fortsetzung der aktuell geltenden Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022. Außerdem soll es für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders von der erneuten Coronawelle betroffen sind, erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV geben. Verlängert bis zum 31.03.2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Die Anträge für die Überbrückungs- und Neustarthilfe werden in gewohnter Weise über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Dort werden in Kürze auch weitere Informationen zu den Fristverlängerungen und den Antragsmodalitäten der einzelnen Hilfsprogramme bereitgestellt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 24.11.2021