Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Neues BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen in der Pipeline

Bislang richtet sich die umsatzsteuerliche Frage „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ bei Leasingverträgen in der Regel nach der ertragsteuerlichen Würdigung. Damit könnte demnächst Schluss sein. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Entwurfsschreiben vorgelegt, nach dem umsatzsteuerlich neue Maßstäbe gelten würden. Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf zu erwartende Praxisprobleme hin.

Alles begann mit dem EuGH-Urteil im Oktober 2017 ( EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, „Mercedes Benz Financial Services UK Ltd“ ). In diesem klärt der EuGH, wann ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung gilt. Die Unterscheidung ist deshalb bedeutend, weil die Qualifikation als Lieferung zur Folge hat, dass die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Handelt es sich bei dem Vertrag hingegen um eine sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer erst mit den einzelnen Raten.

Für die Qualifikation als Lieferung stellt der EuGH auf zwei Voraussetzungen ab:

1) Der Vertrag muss eine Klausel über den Eigentumsübergang vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer vorsehen. Es reicht aus, wenn für den Leasinggegenstand eine Kaufoption besteht.

2) Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung muss aus der Vertragsbestimmung hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand bei normalem Vertragsablauf automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Davon ist bei vereinbarter Kaufoption auszugehen, wenn die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit erscheint.

Damit weicht die Rechtsprechung von der deutschen Verwaltungsauffassung ab. Diese stellt für die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, in erster Linie auf die ertragsteuerliche Behandlung ab.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die neuen Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zu übernehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 15/19 zu dem Entwurf des entsprechenden BMF-Schreibens Stellung genommen. Ein Großteil der gängigen Miet- und Leasingverträge dürfte umsatzsteuerlich weiterhin als sonstige Leistung zu qualifizieren sein. Durch die neuen Grundsätze können dennoch Praxisprobleme entstehen.

Probleme durch divergierende ertrags- und umsatzsteuerliche Beurteilung

Die neuen Beurteilungskriterien können zu einem Auseinanderfallen der ertrags- und umsatzsteuerlichen Würdigung führen. Ertragsteuerlich könnte ein Leasingvertrag z. B. wie ein Kauf mit Finanzierung behandelt werden, während er umsatzsteuerlich als sonstige Leistung wie ein Mietverhältnis zu berücksichtigen wäre. Diese Divergenz dürfte in der Praxis Fragen aufwerfen und zu einer hohen Fehleranfälligkeit führen.

Der DStV fordert daher ausführliche Beispiele zur steuerbilanziellen Erfassung der Leasinggeschäfte, in denen die umsatzsteuerliche nicht der ertragsteuerlichen Würdigung entspricht. Auch fordert er weitere Erläuterungen dahingehend, wie eine korrekte Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Andernfalls würden Unternehmer Gefahr laufen, unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer zu schulden.

Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Formulierung

Der EuGH konkretisiert in seinem Urteil, wann die Ausübung einer Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer gelten kann. Nämlich dann, wenn nach dem vereinbarten Optionsausübungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht. Überdies darf der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten müssen.

Wenngleich die Finanzverwaltung plant, dieses Beispiel zu übernehmen, bleibt unklar: Wann stellt der Optionspreis eine „erhebliche Summe“ dar? Der DStV fordert daher weitergehende Präzisierungen.

Fragliche Grundsatzübertragung auf den Sonderfall Spezialleasing

Nach derzeitiger Planung kämen auch in Fällen des Spezialleasings die Grundsätze des EuGH-Urteils bei der Frage der umsatzsteuerlichen Einordnung zum Tragen.

Ein Übertrag auf solche Fälle ist aus Sicht des DStV nach dem EuGH-Urteil nicht zwingend. Er empfiehlt daher, in diesen Fällen den Gleichlauf zwischen ertrags- und umsatzsteuerlicher Beurteilung beizubehalten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung ihre geplanten Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nochmals überarbeitet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.01.2020

Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie

Der folgende Bekanntmachungstext wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht:

„Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP)“

4 Anlagen

Von der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS – bin ich gebeten worden, die Datensatzbeschreibungen für die Zuleitung durch Datenfernübertragung für Anzeigen nach § 4a WoPG im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzumachen. Diesbezüglich übersende ich Ihnen

  • Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP) durch die beim Land Berlin eingerichtete Zentrale Produktionsstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZPS ZANS) – Anlage 1,
  • die Datensatzbeschreibung für Mitteilungen zur WoP der BSK an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die Länder – Anlage 2,
  • Datensatzbeschreibung für Rückmeldungen zur WoP der Länder an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die BSK – Anlage 3,
  • Bekanntmachung – Anlage 4.

Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Berlin, 16. Dezember 2019

IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag

Die Anlagen zur Bekanntmachung sind beigefügt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 16.12.2019

Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das FA ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei. Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 06.01.2020 zum Urteil 3 K 123/18 vom 20.08.2019 (rkr)

Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell

Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. So entschied das FG Hamburg.

Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine ausländische Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 1 AStG a. F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit vom 10 Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf; ein Disagio von 5 % wurde einbehalten. 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war. Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung, die das FA außer Ansatz ließ. Es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es ist damit im Wesentlichen dem BFH in dessen Beschluss vom 18. April 2016 in der Sache I R 2/16 gefolgt. Beiden Fällen lagen vergleichbare Modellgestaltungen zugrunde; das FA ging davon aus, dass dieselben Berater tätig gewesen seien. Wie der BFH ließ auch der 3. Senat des FG Hamburg die Klage bereits an der mangelnden Einkünfteerzielungsabsicht scheitern. Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle sei für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. Die Revision ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist. Ob die gegen die Nichtzulassung eingelegte Beschwerde Erfolg haben wird, mag angesichts dessen bezweifelt werden. Das ist letztlich bedauerlich, denn losgelöst von der konkret in Rede stehenden Gestaltung wird die Frage der „fortdauernden Einkünfteerzielungsabsicht“ durch den Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle kontrovers diskutiert (z. B. Stöber, FR 2017, 801). Zudem hat der BFH über die Revision I R 2/16 „nur“ im Beschlussverfahren nach § 126a FGO entschieden und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 06.01.2020 zum Urteil 3 K 227/17 vom 26.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: I B 62/19)

Inflation: Verbraucherpreise im Dezember 2019 voraussichtlich um 1,5 % höher als im Dezember 2018

Verbraucherpreisindex, Dezember 2019

  • +1,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +1,4 % im Jahresdurchschnitt 2019 gegenüber 2018 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2019

  • +1,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +1,4 % im Jahresdurchschnitt 2019 gegenüber 2018 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Dezember 2019 voraussichtlich 1,5 % betragen. Gegenüber November 2019 steigen die Verbraucherpreise voraussichtlich um 0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, wird die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2019 voraussichtlich bei 1,4 % liegen.

Jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung September
2019
Oktober
2019
November
2019
Dezember
2019 1
in Promille in %
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete und andere Mieten.
Gesamtindex 1 000 1,2 1,1 1,1 1,5
Waren 468,16 0,6 0,4 0,1 1,2
darunter:
Energie 2 103,83 -1,1 -2,1 -3,7 -0,1
Nahrungsmittel 84,87 1,3 1,1 1,8 2,1
Dienstleistungen 531,84 1,8 1,7 1,8 1,8
darunter:
Wohnungsmiete 3 207,26 1,4 1,4 1,4 1,4

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland hat sich im Dezember 2019 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 1,5 % erhöht, gegenüber November 2019 steigt er voraussichtlich um 0,6 %. Im Jahresdurchschnitt 2019 ist der Harmonisierte Verbraucherpreisindex gegenüber 2018 voraussichtlich um 1,4 % gestiegen.

Die endgültigen Ergebnisse für Dezember 2019 werden am 16. Januar 2020 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.01.2020

Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.11.2019, Az. S 23 BA 134/18, festgestellt, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

Die Kammer sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung der Kammer sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachging, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin nach den Feststellungen der Kammer die Räumlichkeiten des MDK und die von ihr diktierten Gutachten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben.

Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil S 23 BA 134/18 vom 12.11.2019 (nrkr)

Austauschprämie für Ölheizungen ab 01.01.2020

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird ab Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert.

Bundesminister Peter Altmaier:

„Wer jetzt die Austauschprämie beantragt, kann bares Geld sparen und gleichzeitig etwas für den Klimaschutz tun! Mit der Austauschprämie für Ölheizungen fördern wir zukunftsfähige Investitionen mit bis zu 45 % der Investitionskosten. Das sind gute Nachrichten für alle Hausbesitzer und gute Nachrichten für das Klima.“

Torsten Safarik, Präsident des für die Austauschprämie zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betont:

„Die neue Austauschprämie für Ölheizungen ist ein weiterer Schritt zum Gelingen der Energiewende. Ab Januar 2020 können Bürgerinnen und Bürger die Austauschprämie beantragen. Der Umstieg auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien wird somit deutlich attraktiver. Für die Antragsteller hat das BAFA ein modernes und schlankes Verfahren entwickelt.“

Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z. B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Die novellierte Richtlinie des Marktanreizprogramms „Wärme aus erneuerbaren Energien“ sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.

Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 30.12.2019

Wirkung der Grundsteuer C

Mit der sog. Grundsteuer C erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, baureife Grundstücke zu bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer festzusetzen. Ziel sei es, baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/15636 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/15208 ). Darin wird weiter erläutert, dass die jeweils örtlich zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheide, ob aus städtebaulichen Gründen eine sog. Grundsteuer C auf baureife Grundstücke erhoben und welche steuerliche Belastung den betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben auferlegt werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.01.2020

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E).

Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Urteil 1 K 494/18 vom 03.12.2019

Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Mit Urteil vom 19. September 2019 hat der 1. Senat des FG erkannt, dass dem Gesellschafter einer GmbH kein Drittanfechtungsrecht gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zusteht.

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO fehle. Grundsätzlich sei allein der Adressat des jeweiligen Verwaltungsakts klagebefugt. Eine Klagebefugnis anderer Personen könne nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn ihnen aus dem Verwaltungsakt eine – eigene – Beschwer dergestalt erwachse, dass ein unmittelbarer Eingriff in ihre steuerliche Rechtssphäre anzunehmen sei. Eine solche Beschwer sei beim Gesellschafter einer GmbH bezogen auf den gegen diese ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht gegeben. Denn am Feststellungsverfahren sei allein die GmbH beteiligt und der Feststellungsbescheid entfalte für die Besteuerung des Anteilseigners keine Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO. Zwar komme dem Bescheid über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Auch insofern betreffe der Bescheid den Gesellschafter aber nicht unmittelbar, denn über das Vorliegen einer steuerbaren Leistung der Gesellschaft an den Anteilseigner werde erst in dessen Ertragsteuerbescheid entschieden.

Dem Gesellschafter sei aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne. Bestehe eine solche nicht, dann sei auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum. Im vorliegenden Fall gebe es keine Rechtsschutzlücke.

Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt werde, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden könnte), sei es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

Verfahrensrechtlich könne sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hänge die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr könnten durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lasse die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berühre dies zwar u. U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermöge dies jedoch nicht zu begründen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 28/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 73/18 vom 19.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 28/19)