Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Reisewarnung wegen Corona-Pandemie – Kein Kündigungsrecht für Yacht-Charter-Vertrag

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Charter (d. h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen in Höhe von 16.340 Euro abgewiesen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe.

Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020 bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 Euro für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19 Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte daher mit E-Mail vom 15.08.2020 die Reise.

Der Kläger begründete seine Klage u. a. damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete die Klage als nicht begründet.

Vorliegend sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es „der Kläger selbst“ gewesen, „der den Vertrag nicht durchführen wollte“. Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als bspw. Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen.

Das Urteil vom 07.05.2021 ist nunmehr rechtskräftig (Az. 15 O 13263/20).

Ergänzender Hinweis

Für die Ansprüche auf Rückzahlung geltend die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.

Die Vorschriften des Pauschalreiserechts, §§ 651a ff BGB, fanden vorliegend keine Anwendung, da keine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen gebucht worden ist.

§ 651a Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Urteil 15 O 13263/20 vom 07.05.2021 (rkr)

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen – wie im neuen BMF-Schreiben dargestellt – aufzuteilen.

(…)

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuer-bescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 18. August 2021 [BStBl I Seite 1079]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :003 vom 19.11.2021

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. August 2021 (BStBl I S. 1036) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung zu den zu Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) §§ 26, 30, 89, 108, 122, 122a, 150, 168, 171, 173, 224, 233a, 234, 235 und 251 AO geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 21 / 10002 :001 vom 01.11.2021

Klage eines Polizeibeamten auf Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21. Oktober 2021 der Klage eines Polizeibeamten stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Corona-Infektion des Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen. Inzwischen liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor und wurden den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Der Kläger, ein Polizeibeamter der Bayerischen Polizei, nahm ab dem 9. März 2020 an einem Sportübungsleiterlehrgang auf dem Gelände der Bereitschaftspolizeiabteilung in Eichstätt teil. Am 11. März 2020 meldete sich ein ebenfalls an dem Lehrgang teilnehmender Kollege krank. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kollege an COVID-19 erkrankt war. Der Kläger fuhr am 13. März 2020 zum Wochenende nach Hause und verspürte in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2020 grippeähnliche Symptome (Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall). Ein am 16. März 2020 durchgeführter PCR-Test ergab beim Kläger einen positiven Befund hinsichtlich einer COVID-19 Erkrankung. Von den insgesamt 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Lehrgangs erkrankten 19 an COVID-19. Der Lehrgang wurde am 16. März 2020 abgebrochen.

Am 25. Mai 2020 beantragte der Kläger beim Freistaat Bayern (Landesamt für Finanzen) die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 15. Juli 2020 mit der Begründung ab, dass kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis erkennbar sei. Ein Zeitraum von mehreren Tagen des Aufenthalts am Lehrgangsort, während dem eine Ansteckung möglich gewesen sei, sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen ebenfalls nicht vor, weil dafür eine allgemeine Ansteckungsgefahr während eines Lehrgangs nicht genüge.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 13. August 2020 Widerspruch, den das Landesamt für Finanzen am 26. Oktober 2020 zurückwies.

Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25. November 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab der Klage des Polizeibeamten mit Urteil vom 21. Oktober 2021 statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, die Corona-Infektion des Klägers als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG anzuerkennen.

Zur Begründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg aus, dass zwar kein Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliege, weil es an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion mit dem Coronavirus während der Lehrgangswoche vom 9. bis 13. März 2020 reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19 Erkrankung als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (Berufskrankheit als Dienstunfall). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit seien in diesem besonderen Einzelfall erfüllt. Der Kläger sei durch seine dienstliche Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen. Während des Lehrgangs hätten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – im Wesentlichen in der Halle bzw. im Schwimmbad – intensiv Sport getrieben. Das Gelände der Bereitschaftspolizei habe der Kläger auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend sei auch, dass von 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern 19 an COVID-19 erkrankt seien. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ansteckung im privaten Umfeld.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Daher kann der Freistaat Bayern gegen das Urteil – Au 2 K 20.2494 – innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entscheidet.

Quelle: VG Augsburg, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil Au 2 K 20.2494 vom 21.10.2021

Aktualisiertes BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben.

Diese Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) sind im Schreiben in Fettdruck dargestellt. (…)

Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in Rz. 33 ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anzuwenden; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Ausnahme von der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) in Rz. 41 erst ab 1. Januar 2022 angewendet wird.

Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2020 zufließen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2351 / 20 / 10001 :002 vom 18.11.2021

Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Am 19. November 2021 hat der Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 19.11.2021

Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen

Das Amtsgericht München verurteilte am 19.06.2021 das beklagte Ehepaar, ihre Drei-Zimmer-Mietwohnung von 77 qm in München-Ramersdorf zu räumen und an die auf Eigenbedarf klagende Vermieterin unter Gewährung einer Frist bis 31.12.2021 herauszugeben.

Die ursprünglichen Vermieter der aufgrund Mietvertrages zum 01.03.2013 für nun 759 Euro monatlich zuzüglich 60 Euro Heizkostenpauschale den Beklagten überlassenen Wohnung übertrugen diese im Sommer 2020 an ihre klagende Großnichte gegen eine monatliche Leibrente von 800 Euro. Die Klägerin verpflichtete sich zudem auf Wunsch der Übergeber, ein über 80-jähriges Ehepaar, sie bei Einkäufen, Besorgungen sowie bei Arztbesuchen zu unterstützen. Das Eigenbedarfskündigungsschreiben vom 15.10.2020 begründete die Klägerin damit, für ihre derzeit bewohnte 50 qm große Zwei-Zimmerwohnung, die etwa 2,7 km entfernt sei, 1.300 Euro Miete zahlen zu müssen. Großonkel und Großtante seien altersbedingt auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Hilfe der Klägerin bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs sei Voraussetzung und Grund für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung gewesen, die sich im selben Wohnhaus befände, wie die ihrer Verwandten. Sie arbeite nicht erst seit Corona im Homeoffice, könne einerseits deswegen im Notfall auch rasch Hilfe leisten und benötige andererseits dafür auch ein Arbeitszimmer. Sie wolle die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Katzen beziehen.

Die Beklagten halten eine Hilfeleistung auch aus der derzeitigen Entfernung für möglich. Diese sei auch noch nicht erforderlich. Bei engen finanziellen Verhältnissen sei ihnen eine Wohnungssuche nicht zumutbar. Ein Umzug würde die gesundheitliche angeschlagene Situation der Ehefrau erheblich verschlechtern.

Vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen waren gescheitert. Die Beklagten hatten für die aufgrund Umzug umgekehrt erforderliche Unterbringung ihrer beiden Katzen in einer Katzenpension 10.220 Euro, für den Ausgleich zu erwartender höherer Miete im 5-Jahreszeitraum weitere 26.460 Euro gefordert, während die Klägerin lediglich 6.250 Euro angeboten hatte.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen, ist grundsätzlich zu achten. Der Nutzungswunsch muss aber hinreichend bestimmt und konkret sein und ernsthaft verfolgt werden, er muss von vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründen getragen werden und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (…). Angesichts des aus Sicht des Gerichts detaillierten und vollumfänglich nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrags der Klägerin bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an dem vorgetragenen Eigennutzungswunsch der Klägerin. Auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand des Großonkels und der Großtante der Klägerin kommt es hierbei gar nicht an. Bereits angesichts des Alters (…) ist eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit derart naheliegend, dass selbst eine aktuell blendender Gesundheitszustand in keiner Weise gegen den Nutzungswunsch der Klägerin sprechen würde.“

Auch der attestierte Bluthochdruck der gerade über 70-jährigen Beklagten mit Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall begründe noch nicht die Annahme einer der Kündigung entstehenden besonderen Härte im Sinne des Gesetzes.

Auch sei zur behaupteten Unmöglichkeit, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden, nicht ausreichend vorgetragen worden: „Die vorgetragenen Bemühungen, sich über Onlineportale, in denen gerichtsbekannt ein hohes Aufkommen an Mietinteressenten generiert wird, um die Anmietung einer Wohnung zu bemühen, reicht jedenfalls zur Erfüllung der Obliegenheit der Beklagten, eine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden, nicht aus, zumal sich der substantiierte Vortrag allesamt auf Anfragen aus dem Jahr 2021 somit mehr als zweieinhalb Monate nach Erhalt der Kündigung bezieht. (…)

„Den Beklagten war nach Überzeugung des Gerichts aber vorliegend eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 zu gewähren (…). Angesichts der glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen und des ebenfalls fortgeschrittenen Alters der Beklagten bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen sind diese auf dem Mietmarkt im Großraum München zweifellos unterprivilegiert.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil 453 C 3432/21 vom 09.06.2021 (rkr)

Öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung

Die Europäische Kommission hat am 12. November 2021 eine öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung initiiert. Interessenten können sich bis zum 4. Februar 2022 an der auch in deutscher Sprache verfügbaren Meinungsbildung der Kommission beteiligen.

Gefragt wird nach der Bewertung von Aspekten der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Unternehmen, die auf geregelten Märkten in der EU notiert sind (börsennotierte Unternehmen).

Die Konsultation erstreckt sich die über folgenden fünf Teile:

  1. Fragen zu den allgemeinen Auswirkungen des EU-Vorschriftenrahmens auf die drei Säulen (Corporate Governance, Abschlussprüfung und Beaufsichtigung) einer qualitativ hochwertigen und zuverlässigen Unternehmensberichterstattung.
  2. Fragen zur Corporate Governance, soweit diese für die Unternehmensberichterstattung relevant ist. Die Kommission möchte insbesondere Rückmeldungen im Hinblick auf die Funktionsweise der Leitungsorgane und der Prüfungsausschüsse sowie den Möglichkeiten der Verbesserung von deren Funktionsweise einholen.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Vorstände börsennotierter Unternehmen unzureichende Zuständigkeiten haben, insbesondere in Bezug auf die Kontrollsysteme und die Vorbeugung von Betrugsrisiken und die Unternehmensfortführung. Zudem seien Prüfungsausschüsse manchmal nicht vorhanden oder haben eine eher schwache Position (einschließlich mangelnder Transparenz ihrer Tätigkeiten und die Unklarheit über ihre Aufsicht).
  3. Fragen zur Abschlussprüfung, insb. zur Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des EU-Prüfungsrahmens, wobei der Schwerpunkt auf den Änderungen liegt, die durch die Reform der Abschlussprüfung in 2014 bewirkt wurden. Darüber hinaus wird nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Abschlussprüfung gefragt.

    Hintergrund sind identifizierte Probleme mit der Prüfungsqualität (auf der Grundlage von Inspektionsergebnissen), unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten (aufgrund vielfältiger Mitgliedstaatenoptionen), anhaltend hohe Konzentration auf dem Markt für PIE-Prüfungen und Hindernisse für grenzüberschreitende Prüfungen für PIEs
    .
  4. Fragen zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

    Hintergrund sind die seitens der Kommission wahrgenommenen erheblichen Abweichungen bei den Tätigkeiten und der personellen Ausstattung der Aufsichtsbehörden. Der CEAOB sei zudem nicht befugt, verbindliche Beschlüsse zu fassen.
  5. Fragen zur Beaufsichtigung der Unternehmensberichterstattung und Möglichkeiten zu deren Verbesserung.

    Ausgehend von Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden berichtete die ESMA ein erhebliches Maß an wesentlichen fehlerhaften Angaben in der Unternehmensberichterstattung. Entsprechend befasst sich die Konsultation bspw. mit der Stärkung der Rolle der ESMA bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

EU-Vorschriften verpflichten multinationale Unternehmen zu mehr Steuertransparenz (Public Country-by-Country Reporting)

Am 11. November 2021 hat das Europäische Parlament der Einführung einer länderbezogenen öffentlichen Steuerberichtspflicht für große multinationale Konzerne zugestimmt (Public Country-by-Country Reporting – pCbCR). Ziel der neuen Vorschriften sei es, mehr Klarheit darüber zu erlangen, wo multinationale Unternehmen Steuern zahlen, und es ihnen zu erschweren, die Zahlung eines angemessenen Anteils zu vermeiden.

Damit nahm das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung mit dem Rat („Neu auf WPK.de“ vom 25. Oktober 2021) an, durch die Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro und mit Niederlassungen in mehr als einem Land dazu verpflichtet werden, ihre Gewinne, die gezahlte Körperschaftsteuer, die Zahl der Beschäftigten und weitere Angaben in jedem EU-Mitgliedstaat für das vorangegangene Geschäftsjahr in einem Bericht anzugeben.

Abschlussprüfer bestätigt Richtlinienkonformität der Offenlegung

Sofern der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, ist im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob der Bericht richtlinienkonform offengelegt wurde.

Unternehmen müssen erste Bestimmungen ab Mitte 2024 einhalten

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Somit müssen die ersten Bestimmungen der Richtlinie Mitte 2024 von den Unternehmen eingehalten werden.

Die Vorschriften enthalten eine Überprüfungsklausel, wonach sie in vier Jahren überprüft und nach einer Bewertung verlängert werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 1498, Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 803) wird mit BMF-Schreiben vom 16. November 2021 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen.

Das Schreiben ist vorbehaltlich Rn. 57 ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2009 (BStBl I S. 1513), das bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden ist.

  • Schreiben des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2347 / 21 / 10001 :006 vom 16.11.2021