Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlicht

Am 01.01.2020 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“ ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2020 aufgenommen worden sind. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts weitgehend einheitlich zu gestalten.

Die für die Praxis wichtigen Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Anhebung der Bedarfssätze Minderjähriger entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019, der Anhebung des notwendigen Selbstbehalts für den unterhaltspflichtigen Elternteil und der Erhöhung des Bedarfs von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, in Anlehnung an die Erhöhung des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG).

Quelle: OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.12.2019

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2020

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien), den Bedarf des volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand (Ziffer 13.1 der Leitlinien) sowie die sog. Selbstbehalte und Mindestbedarfe (Ziffern 21 bis 23 der Leitlinien).

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 354 Euro auf 369 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 406 Euro auf 424 Euro und der dritten Altersstufe von 476 Euro auf 497 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe, die 2018 und 2019 unverändert geblieben waren, sind zum 01.01.2020 ebenfalls angehoben worden; in der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz nun 530 Euro.

Angehoben wurden auch die seit 2015 unveränderten Selbstbehalte. Gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro statt bisher 880 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro statt bisher 1.080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Unterkunft und Heizung) von 430 Euro.

Auch bei Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen zwischen nicht miteinander verheirateten Elternteilen wird künftig zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen differenziert. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt 1.280 Euro, derjenige des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro, jeweils einschließlich 490 Euro Wohnkosten. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro.

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2019

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind ab 2020 mitzuteilen

Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für „Intermediäre“ vor. Werden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen.

Die deutschen Finanzbehörden sollen die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der „Istversteuerung“ bei der Umsatzsteuer von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben wird.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG) – Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 527), Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 InvStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Abs. 4a u. 4b InvStG 2004

Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG) bezüglich des Schreibens vom 21. Mai 2019 zur Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 InvStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Abs. 4a und 4b InvStG 2004 zahlreiche Ergänzungen veröffentlicht.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :004 vom 19.12.2019

2019-12-19-anwendungsfragen-zum-investmentsteuergesetz-in-der-am-1-januar-2018-geltenden-fassung-InvStG-2018

Bundesrat stimmt Änderungen am Klimapaket zu

Kurz nach dem Bundestag hat am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem Kompromiss aus dem Vermittlungsausschuss zum Klimaschutzpaket zugestimmt. Damit kann das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Bahnfahren wird günstiger

Zum neuen Jahr sinkt die Mehrwertsteuer für Bahntickets im Fernverkehr auf 7 Prozent. Die Pendlerpauschale steigt ab Januar 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Geringverdiener erhalten eine Mobilitätsprämie. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses beschloss der Bundestag, Fernpendler noch weiter zu entlasten: in den Jahren 2024 bis 2026 können diese 38 Cent pro Kilometer geltend machen

Energetische Gebäudesanierung

Wohneigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen, werden steuerlich entlastet. Zusätzlich zu den bereits beschlossenen Fördermaßnahmen können zukünftig auch Aufwendungen für sog. Energieberater abgesetzt werden.

Lastenausgleich für Länder

Die finanziellen Lasten des Klimaschutzprogramms werden neu verteilt: Die Länder erhalten für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation wird rechtzeitig überprüft, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist. Darüber hinaus gleicht der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aufgrund der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 aus.

Akzeptanz für Windkraftanlagen

Nicht mehr im Gesetz enthalten ist das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen: der Bundestag strich die entsprechende Passage auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses. Im neuen Jahr wollen Bund und Länder mit einem neuen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Akzeptanz von Windenergie zu erhöhen.

Kompaktes Verfahren

Mit der Zustimmung des Bundesrates endet ein kompaktes parlamentarisches Verfahren – es wurde innerhalb weniger Wochen abgewickelt: Kurz nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Kabinettsentwurf am 8. November 2019 folgte bereits am 15. November 2019 die Verabschiedung im Bundestag; Am 29. November 2019 überwiesen die Länder das Gesetz in den Vermittlungsausschuss – dieser erzielte am 18. Dezember 2019 einen Kompromiss, der von Bundestag und Bundesrat am 20. Dezember 2019 bestätigt wurde.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2019

Das BMF hat die Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben. Die Änderungen zum 31.12.2019 umfassen die Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Anpassungen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2018 (Az. III C 3 – S-7015 / 17 / 10002), ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da das Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 19 / 10002 :001 vom 19.12.2019

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2020

Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 (BGBl. I Seite 1997);

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I Seite 1997) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,80 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :001 vom 16.12.2019

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern – Aufteilung eines Gesamtentgelts

Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind.

Das BMF hat Stellung genommen zur Aufteilung eines Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen, wenn in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten werden.

Quelle: BMF, Schreiben III C 2 – S-7243 /19 /10001 :002 vom 18.12.2019

Bonausgabepflicht: Sichere Kassen – auch ohne Papier!

Bund der Steuerzahler stellt Musterbrief ans Finanzamt zur Verfügung

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Händler mit elektronischer Kasse jeden Kassenbon ausdrucken – und zwar unabhängig davon, ob der Kunde ihn mitnehmen möchte oder nicht. Dies ist aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) nicht erforderlich, weil moderne Registrierkassen die Wareneingabe auch dann richtig erfassen können, wenn kein Papierstreifen ausgedruckt wird. Unter dem Gesichtspunkt der ökologischen Nachhaltigkeit verzichten viele Kunden heute auf einen Kassenbeleg – dieses umweltbewusste Verhalten sollte der Gesetzgeber nicht torpedieren!

Klar ist, dass Unternehmer die verkauften Waren und Dienstleistungen lückenlos erfassen müssen. Indes nehmen Kunden zum Beispiel in kleinen Bäckereien oder Metzgereien ihre Belege oft nicht mit und das Papier bleibt im Geschäft liegen.

Deshalb hat sich der BdSt bereits 2016 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für Erleichterungen eingesetzt – mit Erfolg: Beim Finanzamt kann eine Befreiung von der Belegausgabe beantragt werden. Dies gilt, wenn die Belegausgabe eine „unzumutbare Härte“ darstellt, weil dadurch zum Beispiel lange Warteschlangen oder hohe Entsorgungskosten entstehen. Diese Klausel im Gesetz sollten Unternehmer nutzen!

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 13.12.2019

Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2020

Zum Jahresbeginn treten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. So steigen unter anderem der Grund- und der Kinderfreibetrag. Zudem gibt es neue Regeln für Arbeitnehmer und Existenzgründer. Das Wichtigste im Überblick:

Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – ebenso wie der Grundfreibetrag – auf 9.408 Euro.

Arbeitnehmer können sich insbesondere über folgende Anpassungen freuen

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 Euro, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 Euro. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Solche Mehraufwendungen sind etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. An Stelle von einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn anzusetzen.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin bis maximal 44 Euro im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist künftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2020 für Existenzgründer

Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann unkompliziert über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 17.12.2019