Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bund regelt Details der Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der heutige Beschluss ermöglicht auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Das Bundeskabinett hat heute ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.

Wir stehen zusammen in der Not, das macht unser Land stark und lebenswert. Bund und Länder bringen nun gemeinsam die finanzielle Unterstützung für die Regionen auf den Weg, die von Starkregen und Hochwasser betroffen waren. Das Kabinett hat heute die nötige Verordnung verabschiedet, die die Details des Aufbauhilfefonds regelt, damit die Betroffenen schnell, umfassend und fair entschädigt werden können. 30 Milliarden Euro stehen bereit, um die Zerstörung durch die Flutkatastrophe zu beseitigen und Gebäude wie Infrastruktur neu aufzubauen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Aufbauhilfeverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Flutfolgen. Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag, um den Geschädigten das Geld für den Wiederaufbau schnell zur Verfügung zu stellen.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

Verteilung der Mittel auf die Länder basierend auf bisherigen Schadensmeldungen

Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern wiederspiegeln.

Umfassende und faire Entschädigung für von Starkregen und Hochwasser verursachte Schäden

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiert, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.

Die Rechtsverordnung sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor.

Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 Prozent des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden.

Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent des entstandenen Schadens gewährt werden.

Bund bringt Hilfen schnell auf den Weg

Die Rechtsverordnung bedarf – ebenso wie das Gesetz zu Errichtung des Aufbauhilfefonds – der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung des Bundesrates ist für den 10. September 2021 vorgesehen. Im Anschluss schließen der Bund und die betroffenen Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder.

Bereits am 18. August hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 beschlossen, die sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet. Damit wurde die Grundlage zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 01.09.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen – Impfbereitschaft fördern

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 01.09.2021

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Ab­satz 4 EStDV – Anlage EÜR 2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2021 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV sowie nach § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 20 / 10001 :011 vom 31.08.2021

Zur Sozialversicherungspflicht eines Schreinermeisters

Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport komplexer medizinischer Großgeräte („Spezialpaletten“) herstellt und für diverse Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig (Urteil vom 14.07.2020, S 24 BA 3984/18).

Die Klägerin setzte zur Erfüllung ihrer Aufträge bei Tätigkeiten, die sie als Zimmereibetrieb fachlich nicht ausführen konnte, einen Schreinermeister als Subunternehmer ein, der nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung im Statusfeststellungverfahren nach § 7a SGB IV als bei der Klägerin versicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen war.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Der Schreinermeister wurde für die Klägerin in unregelmäßigen Abständen im Rahmen einzelner Werkverträge tätig und fertigte das jeweilige Werk nach der Auftragsbeschreibung der Klägerin und des Endkunden eigenverantwortlich und unter Einsatz eigener Betriebsmittel an, ohne weisungsgebunden oder in den Betrieb der Klägerin eingegliedert zu sein. Dafür erhielt er nach Abnahme des Werks die dafür verhandelte Vergütung, entweder als Pauschale oder stundenlohnbasiert. Für etwaige Mängel haftete der Schreinermeister. Insofern war für die Kammer nicht ausschlaggebend, dass der Schreinermeister die Spezialpaletten in der Halle der Klägerin anfertigte und dabei für Grobzuschnitte Großgeräte der Klägerin nutzte, weil dies weniger aufwändig war und er eigene Geräte dann nicht transportieren musste.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 24 BA 3984/18 vom 14.07.2020

Rentenbezieher: Zur Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für private Krankenversicherung

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt (Urteil v. 25.11.2020, S 4 R 2147/18 – Berufung zurückgewiesen, rechtskräftig).

Gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Gem. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.

Der Kläger begehrte die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsentlastungstarifs. Der Kläger wendete für seine private Krankenversicherung einen Gesamtbetrag auf, der sich aus verschiedenen Tarifen zusammensetzte. Dabei wurde u.a. ein Beitrag für den Tarif MBZ 200 und eine Ermäßigung aus MBZ 200 in Höhe von über 200,00 Euro berücksichtigt. Der Kläger trug vor, dass er die Versicherung „MBZ“ zusätzlich abgeschlossen habe, darüber einen zusätzlichen Betrag einzahle, den die Krankenversicherungsgesellschaft anlege, um im Alter einen Betrag zurück zu zahlen und so die Beitragspflicht im Alter zu reduzieren. Die Beklagte berechnete den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Tarif MBZ 200 und der Ermäßigung, die sich aus dem Tarif MBZ 200 ergab.

Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der Beklagten blieben erfolglos. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Tarif MBZ 200 nicht um eine eigene, von der privaten Krankenversicherung zu trennende, abstrakte Versicherung, sondern um einen besonderen Tarif. Die vom Kläger mit dem Tarif MBZ 200 gewählte Art und Weise der Beitragsfinanzierung im Alter mindere nach Ansicht der Kammer die gegen ihn gerichtete Forderung des privaten Krankenversicherungsunternehmens und damit die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebe, dass es auf den vom Krankenversicherungsunternehmen im Ergebnis monatlich verlangten Betrag ankomme und nicht auf einen hypothetisch zu leistenden Betrag, wenn bestimmte Sonderbedingungen nicht vereinbart worden wären. Dies gelte auch, wenn Aufwendungen allgemein der Art und Weise der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge dienen und sich diese Berechnung wie im vorliegenden Fall zulasten des Rentenbeziehers auswirke.

Daneben sei auch der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags zu tragen habe, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen Beitrag des Versicherten, sondern um eine Minderung des vom Krankenversicherungsunternehmen gewährten Versicherungsschutzes handele.

Die Berufung gegen das Urteil des SG wurde mit Beschluss des LSG BW vom 03.05.2021 zurückgewiesen (Az. L 2 R 20/21).

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 4 R 2147/18 vom 25.11.2020 (rkr)

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen (nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII) Folgendes:

A. Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dar (BFH vom 5. November 2014 – VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432).

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des
§ 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nummer 11 EStG aus.

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese – mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge – insoweit steuerpflichtig.

B. Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in institutionalisiertem Rahmen nach § 32 Satz 1 SGB VIII statt. Die Betreuung wird von beim Träger angestellten Fachkräften erwerbsmäßig geleistet. Diese Tagesgruppen als Teil einer Einrichtung unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (§ 45 SGB VIII). Die Einnahmen hieraus sind nicht nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei.

§ 32 Satz 2 SGB VIII ermöglicht die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auch in geeigneten Formen der Familienpflege. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach § 32 Satz 2 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte pädagogische Voraussetzungen erfüllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege nach
§ 23 SGB VIII. Die Hilfe nach § 32 Satz 2 SGB VIII bietet über die typische Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem älteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gewährt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sichergestellt. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG zu behandeln.

C. Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Das langfristige Ziel dieser Form der Pflege ist – entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie -, eine Rückkehr in diese Familie zu erreichen oder – falls dies nicht möglich ist – die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder durch eine auf längere Zeit angelegte Lebensform auf ein selbständiges Leben vorzubereiten. Zur Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform können u. a. heilpädagogische oder therapeutische Heime, Kinderdörfer, Kinderhäuser zählen.

Die sozialrechtliche Einordnung entfaltet für die Anwendung des § 3 Nummer 11 EStG, welche sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, keine Tatbestandswirkung. Ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich daher allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung. Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII sind nur dann gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die stationäre Betreuung über Tag und Nacht bieten; lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z. B. eines Zimmers im Haushalt der Betreuungsperson genügen nicht. Unter „Einrichtung“ ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung des Trägers zu verstehen. Privathaushalte der Betreuungspersonen sind daher in der Regel keine Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII (BFH vom 5. November 2014 – VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432). Ausnahmen können im Einzelfall z. B. sog. familienangelehnte Wohngruppen darstellen, insbesondere dann, wenn neben den Pflegeeltern pädagogisch ausgebildete Fachkräfte beschäftigt werden.

Die Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII wird anders als bei den meisten Pflegefamilien im Sinne des § 33 SGB VIII grundsätzlich durch besonders qualifizierte Fachkräfte übernommen, sodass diese Form der Erziehungshilfe in diesen Einrichtungen regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt wird und eine berufliche Tätigkeit der Betreuungsperson darstellt. Die hierfür gezahlten Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Betreuungsperson gemäß § 34 SGB VIII für die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach § 3 Nummer 10 EStG steuerfrei.

Werden der Betreuungsperson Leistungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gezahlt, gilt Folgendes:

Ist die Betreuungsperson freiberuflich (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG) tätig, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.

Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in Höhe der hierfür erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen, bleibt unberührt.

D. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gefährdete Jugendliche, die Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben und z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bewältigung persönlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung in Schule, Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet.

Erfolgt die Betreuung eines Kindes bzw. Jugendlichen im Haushalt der Betreuungsperson, dann ist unabhängig von der sozialrechtlichen Qualifikation des Betreuungsverhältnisses als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII die steuerliche Beurteilung der hierfür gezahlten Pflegegelder ausschließlich nach Inhalt und Durchführung des individuellen Pflegeverhältnisses vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob das Kind bzw. der Jugendliche zeitlich unbefristet Teil des Haushalts der Betreuungsperson sein soll und eine umfassende Betreuung erhält, die mit der eines leiblichen Kindes vergleichbar ist.

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gemäß § 3 Nummer 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend ist der Umstand, dass die besondere Situation der Kinder bzw. Jugendlichen hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation der Pflegeperson stellt und dementsprechend dessen pädagogisches Konzept Bestandteil des Betreuungsverhältnisses ist. Ebenso ist nicht allein deswegen von einer steuerpflichtigen Vergütung auszugehen, wenn der Betrag des bedarfsabhängig gezahlten Pflegegelds die Regelsätze für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen übersteigt, solange mit der Zahlung kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist. Der Steuerfreiheit widerspricht es schließlich auch nicht, wenn der Betreuer und die das Pflegegeld zahlende Stelle einen jederzeit kündbaren, privatrechtlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben. Aus der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit kann dabei nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das Betreuungsverhältnis nur kurzfristig bestehen soll (BFH vom 14. Juli 2020 – VIII R 27/18, BStBl 2021 II S. xxx).

Die Annahme einer steuerpflichtigen erwerbsmäßigen Betreuung ist dagegen gerechtfertigt, wenn die Umstände des Pflegeverhältnisses für den Vergütungscharakter der gezahlten Gelder sprechen. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Anzahl der durch die Pflegeperson betreuten Kinder bzw. Jugendlichen, sowie die Absicht einer nur kurzfristigen Betreuung.

E. Leistungen des Jugendamtes über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe.

Werden die nach den vorstehenden Grundsätzen als steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 Nummer 11 EStG zu beurteilenden Leistungen nach § 39 SGB VIII an Betreuungspersonen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde unterliegt. Gegenstand der notwendigen öffentlichen Rechnungskontrolle ist die Frage, ob die für ein bestimmtes Kind bewilligten Jugendhilfemittel an die vom freien Träger vertraglich zur Betreuung verpflichtete Pflegeperson tatsächlich abfließen. Es genügt für die erforderliche Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung, wenn diese Feststellung der öffentlichen Hand anhand ggf. vom freien Träger vorzulegender Unterlagen möglich ist (BFH vom 25. März 2021 – VIII R 37/19, BStBl 2021 II S. xxx).

Der Steuerfreiheit der Beihilfe im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn vom freien Träger von dem bewilligten Tagessatz ein Eigenanteil einbehalten und nur ein (Rest-)Betrag für die Betreuung (für Honorar, Sachkostenersatz und weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld) an die Pflegepersonen weitergeleitet wird.

Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden jedoch nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z. B. durch schriftliche Bestätigung des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind (BFH vom 25. März 2021 – VIII R 37/19, BStBl 2021 II S. xxx):

  • das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, und billigt dies.
  • dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.

Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o. g. Kriterien erfüllt sind.

F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge

Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach § 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Diese Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.

G. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)

Nach § 42 SGB VIII nimmt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut und bringt das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unter. Nach § 42a SGB VIII erfolgt eine vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten für die Unterbringung und Betreuung die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

H. Betreuungspersonen, die als Arbeitnehmer tätig sind

Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) tätig ist, kann nach § 3 Nummer 11 Satz 3 EStG keine Steuerbefreiung gewährt werden. Auch die Zahlung einer Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG behandelt werden, wenn sie den bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Die Pauschale gehört in diesem Fall nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag unter Beifügung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend dazu dürfen nach § 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 (BStBl I S. 1109). Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2342 / 20 / 10001 :003 vom 31.08.2021

Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.

Quelle: LAG München, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 3 SaGa 13/21 vom 26.08.2021 (rkr)

Verbesserungen im Elterngeld ab 01.09.2021

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Ziel ist es, Familien mehr zeitliche Freiräume zu verschaffen und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen weiter zu unterstützen – entsprechend der Wünsche und Vorstellungen von Eltern, insbesondere Vätern. Daneben sollen Eltern besonders früh geborener Kinder stärker unterstützt werden. Eltern und Elterngeldstellen profitieren von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen.

„Wir machen das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Elterngeldmonate für Frühchen und weniger Bürokratie. Das macht es Eltern leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Denn die meisten Eltern wünschen sich eine partnerschaftliche Aufteilung der Aufgaben, gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und mehr Zeit für ihre Kinder. Elterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus ermöglichen das. Mit dieser Reform greifen wir die Wünsche der Eltern auf. Ich hoffe, dass immer mehr Eltern die Möglichkeiten des Elterngeldes entdecken, und vor allem der Partnerschaftsbonus, der Eltern unterstützt, die beide parallel in Teilzeit arbeiten, mit den Neuregelungen attraktiver wird. Ohne das Elterngeld wären wir heute nicht da, wo wir sind: mit aktiven Vätern, beruflich engagierten Müttern und familienorientierten Unternehmen. Ich freue mich über diese Entwicklung und werde mich weiter dafür einsetzen, das Elterngeld an den Bedürfnissen der Familien auszurichten.“

Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

Hintergrundinformationen

1. Mehr Teilzeitmöglichkeiten:

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden – also auf volle vier Arbeitstage – angehoben.

Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für Eltern und unterstützt sie dabei, gemeinsam das Familieneinkommen abzusichern und andererseits durch die Teilzeit auch die Zeit für die Familie besser aufzuteilen.

Beispiel: Vater und Mutter möchten beide parallel Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus beantragen. Dafür bekommen sie jeweils für die Dauer von bis zu vier Monaten zwischen 150 und 900 Euro im Monat – zusätzlich zu ihrem Gehalt und zusätzlich zum Kindergeld.

  • Je nach Arbeitsanfall ist an manchen Tagen mehr, an manchen weniger Arbeit. Das macht nichts. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24–32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie den Partnerschaftsbonus.
  • Die Eltern wissen noch nicht, ob sie zwei, drei oder vier Monate Teilzeit arbeiten werden. Das macht nichts. Sie müssen sich bei der Elterngeldstelle auch noch gar nicht endgültig festlegen. Sie können einfach die vier Monate beantragen und den Bonus früher beenden. Oder sie beantragen erst mal nur zwei Monate und verlängern später noch.
  • Der Vater erkrankt im dritten Bonus-Monat des Partnerschaftsbonus schwer und kann länger nicht mehr arbeiten. Die Mutter kann dann den Bonus allein weiter nutzen. Außerdem darf der Vater das Geld aus dem Partnerschaftsbonus der ersten zwei Monate behalten.
  • Ein wichtiges Projekt kommt unerwartet, die Mutter kann im vierten Bonus-Monat plötzlich nicht mehr Teilzeit arbeiten. Das macht nichts. Die Eltern können das Elterngeld für die ersten drei Bonus-Monate trotzdem behalten.

Und: Es gibt weitere Vereinfachungen. So müssen z.B. Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Ab jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

2. Länger Elterngeld für Frühchen

Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld, um in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für das Kind zu haben. Damit fokussiert das Elterngeld stärker als zuvor den individuellen zeitlichen Bedarf und unterstützt mehr Eltern, sich um ihr Kind in dieser besonderen Lebenssituation zu kümmern. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

• bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Beispiel: Das Kind wird neun Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren. Die Eltern erhalten zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld. Diese zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln. Dann erhalten sie sogar vier zusätzliche Monate.

3. Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. So werden künftig z.B. die Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften auf Antrag besser im Elterngeld berücksichtigt.

Beispiel: Ein fest angestellter Erzieher bekommt im Dezember sein Kind. Im Kalenderjahr davor hatte er, bis auf eine einmalige freiberufliche Einnahme von 200 Euro, noch kein Einkommen.

  • Nach den allgemeinen Regeln wird er (wegen der einen selbstständigen Einnahme) wie ein Selbstständiger behandelt: Für das Elterngeld ist das Einkommen aus dem Vorjahr maßgeblich. Damals hatte er noch kein Einkommen. Er erhält damit nur den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.
  • Mit der neuen Regelung kann er sich dafür entscheiden, ausschließlich als Nicht-Selbstständiger behandelt zu werden: Die Einnahme von 200 Euro wird nicht berücksichtigt. Sein Elterngeld wird dann anhand der 12 Monate vor der Geburt bemessen, in denen er schon als Erzieher gearbeitet und durchschnittlich 1.500 Euro im Monat verdient hat. Er bekommt dann 65 Prozent seines maßgeblichen Netto-Einkommens, also etwa 975 Euro.

Finanzierung und Einkommensgrenzen

Die Kosten für mehr Partnerschaftlichkeit und die bessere Unterstützung von Eltern frühgeborener Kinder wurden aus dem Elterngeld selbst finanziert, ohne zusätzlichen Mittel aus dem Haushalt. Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000 Familien.Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Zahlen im Überblick 

  • 55 Prozent der Eltern erwarten von der Familienpolitik, dass sie die Voraussetzungen verbessert, damit beide Partner gleichermaßen berufstätig sein und Verantwortung in der Familie übernehmen können.
  • Viele Eltern (43 Prozent) wünschen sich ein partnerschaftliches Familienmodell: 25 Prozent sprechen sich für eine doppelte Vollzeit aus; 18 Prozent für doppelte Teilzeit.
  • Immer mehr Väter nutzen das Elterngeld. Vor der Einführung des Elterngeldes beantragten nur 3 Prozent der Väter Erziehungsgeld. Die Väterbeteiligung stieg seit Einführung des Elterngeldes von 21 Prozent im Jahr 2008 auf 42 Prozent im Jahr 2018 kontinuierlich an.
  • 82 Prozent der Eltern teilen sich während des Partnerschaftsbonus die Betreuung ihres Kindes mehr oder weniger gleich auf. (Im Vergleich: während des Bezugs von ElterngeldPlus: 24 Prozent, während des Bezugs von Basiselterngeld: 17 Prozent).
  • Jedes Jahr werden 2,3 Prozent aller Kinder, deren Mütter Elterngeld beziehen, mehr als sechs Wochen zu früh geboren. Das sind 17.000 Kinder im Jahr.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 31.08.2021

SGB-II: Kein Anspruch einer Schülerin auf Laptop nebst Zubehör – Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt

Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter – z. B. durch einen schulischen Förderverein, private oder öffentliche Spender – gedeckt werden kann (Beschluss vom 23.09.2020, S 18 AS 2481/20 ER, rechtskräftig).

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Laptop nebst Drucker/Scanner für das pandemiebedingte Homeschooling.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers/Laptops grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellten, so sei ein solcher vorliegend jedenfalls nicht unabweisbar. Denn der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der zuständigen Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte Laptops handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändere nichts an der hier nicht vorliegenden Unabweisbarkeit. Ein Drucker/Scanner sei nicht erforderlich, da der Antragstellerin die schulischen Aufgaben nach eingeholter Auskunft der Schule auch analog zur Verfügung gestellt würden.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Beschluss S 18 AS 2481/20 ER vom 23.09.2020 (rkr)

50 Jahre BAföG: Weniger geförderte Personen, Förderbeträge steigen

Seit der Deutschen Vereinigung haben fast 23 Millionen Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) 50 Jahre nach der Einführung des BAföG am 1. September 1971 mitteilt, ging die Zahl der geförderten Personen nach einem Höchststand im Jahr 2012 in den vergangenen Jahren zurück: Mit 639.000 wurden im vergangenen Jahr gut ein Viertel (27 %) weniger gefördert als nach der Deutschen Vereinigung im Jahr 1991 (873.000). Die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler lag mit 174.000 auf dem niedrigsten Stand der vergangenen 30 Jahre – ein Minus von 35 % gegenüber 1991. Die Zahl der geförderten Studierenden ging in demselben Zeitraum um 23 % zurück.

Dass weniger Menschen eine Förderung erhalten haben, lässt sich nicht durch niedrigere Schüler- oder Studierendenzahlen erklären. Tatsächlich stieg die Zahl der Studierenden binnen 30 Jahren um knapp 71 %: Von 1,7 Millionen Studierenden im Wintersemester 1990/1991 auf 2,9 Millionen im Wintersemester 2020/2021. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nahm im selben Zeitraum um 6 % leicht ab: von 11,6 Millionen im Schuljahr 91/92 auf 10,9 Millionen im Schuljahr 2019/20. Im Absinken der Zahl der Geförderten spiegelt sich unter anderem ein veränderter Kreis von Anspruchsberechtigten wieder. Dies würde auch den markanten Anstieg von Vollgeförderten erklären.

Anteil der Vollgeförderten seit 1991 deutlich gestiegen

Trotz niedrigeren Gefördertenzahlen sind die Ausgaben für BAföG-Leistungen gestiegen: um 44 % gegenüber 1991 auf zuletzt knapp 2,9 Milliarden Euro im Jahr 2020. Ein Grund dafür ist der wachsende Anteil jener Geförderten, die Anspruch auf den maximalen Förderbetrag haben. Machten sie 1991 noch 38 % aus, waren es im vergangenen Jahr 51 %. Im selben Zeitraum stieg der durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag um 104 %: Erhielten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger 1991 noch 273 Euro monatlich, waren es 2020 mit 556 Euro mehr als doppelt so viel – ein Höchststand. Die Höhe des Förderbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom eigenen Einkommen sowie dem der Eltern, der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts) oder der Ausbildungsstätte (weiterführende Schule, berufliche Schule oder Hochschule). Die Höhe der Bedarfssätze lag im Jahr 2020 zwischen 694 Euro für Schülerinnen und Schüler und 861 Euro für Studierende an Hochschulen.

Mehr als 36 Millionen Empfängerinnen und Empfänger

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde am 1. September 1971 eingeführt, um jene jungen Menschen in Ausbildung zu unterstützen, deren Eltern nicht in der Lage sind, eine schulische Berufsausbildung oder ein Studium zu finanzieren. Seit Beginn der Erhebung im Jahr 1975 wurden bisher gut 36 Millionen Personen durch das BAföG gefördert, davon waren knapp zwei Drittel Studierende. Die gesamte Fördersumme belief sich bis einschließlich 2020 auf 89,7 Milliarden Euro. Das BAföG wurde insgesamt 26-mal geändert, allein 13-mal seit der Deutschen Vereinigung. Dadurch hat sich nicht nur der Kreis der Förderberechtigten immer wieder verändert, auch die Bedarfssätze wurden angepasst. Nach § 35 BAföG müssen die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Eine Erhöhung der durchschnittlichen Förderbeträge war die Folge. 1975 wurden den Geförderten im Schnitt noch umgerechnet 167 Euro monatlich ausgezahlt.

Anteil der Arbeiterkinder zuletzt verhältnismäßig hoch

Ziel des BAföG ist es, Bildungsteilhabe unabhängig vom Bildungsgrad der Eltern zu ermöglichen. Betrachtet man beispielsweise den beruflichen Status des Vaters, der gerade in früheren Jahrzehnten häufiger berufstätig war als die Mutter, ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 1980 gaben 42 % Geförderten, deren Vater berufstätig war, an, dieser sei als Arbeiter tätig. Das war die mit Abstand größte Gruppe, gefolgt von denjenigen, deren Vater sich im Angestelltenverhältnis befand (23 %). Über die Jahrzehnte haben sich die Anteile etwas verschoben: Im vergangenen Jahr war bei 38 % der Geförderten mit berufstätigem Vater dieser als Arbeiter beschäftigt; etwas mehr (40 %) gaben an, ihr Vater sei Angestellter. Der Anteil der Selbstständigen blieb nahezu unverändert. Diese Entwicklung spiegelt den gesamtgesellschaftlichen Wandel nur teilweise wider: 1980 gab noch rund die Hälfte (49 %) aller berufstätigen Männer an, als Arbeiter tätig zu sein (Angestellte: 28 %). Im Jahr 2019 waren es nur noch 26 % (Angestellte: 54 %).

Frauenanteil deutlich gestiegen

Erklärtes Ziel des BAföG war es auch, die Chancengleichheit der Bildungsteilhabe bei Mädchen und jungen Frauen zu erhöhen. Im Jahr 1980, als erstmals das Geschlecht der Geförderten ausgewiesen wurde, war fast die Hälfte (48 %) der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger weiblich. Der Frauenanteil ist seither weiter gestiegen: auf 55 % im Jahr 2000 und 58 % im vergangenen Jahr.

Ein Drittel der Studierenden bestritt Lebensunterhalt 2019 überwiegend aus Erwerbstätigkeit

Ein Großteil der Studierenden bestreitet seinen überwiegenden Lebensunterhalt nicht mit der BAföG-Förderung, sondern mit der Unterstützung von Angehörigen sowie aus eigener Erwerbstätigkeit – daran hat sich in den drei Jahrzenten seit der Deutschen Vereinigung nichts geändert. Allerdings haben sich die Anteile deutlich verschoben, besonders die eigene Erwerbstätigkeit hat über die Jahre deutlich an Bedeutung gewonnen: Bestritten im Jahr 1991 nur etwas mehr als 11 % der Studierenden ihren Lebensunterhalt mit eigener Arbeit, war es 2019 bereits ein Drittel (knapp 33 %). Im selben Zeitraum ging der Anteil derer, die von Angehörigen, beispielsweise den Eltern, unterstützt wurden, zurück: von knapp 63 % auf zuletzt gut 53 %.

Nur etwa ein Siebtel der Studierenden (knapp 14 %) war für den Lebensunterhalt zuletzt überwiegend auf andere Quellen angewiesen, zu denen das BAföG, aber auch andere Leistungen oder eigenes Vermögen zählen. 1991 traf dieses noch auf gut ein Viertel der Studierenden (knapp 26 %) zu.

In welchem Umfang Studierende auf die finanzielle Unterstützung der Familie setzen können, hängt vielfach auch vom Bildungshintergrund der Eltern ab. Betrachtet man beispielsweise Studierende, die mit mindestens einem Elternteil unter einem Dach leben, zeigen sich für das Jahr 2019 diesbezüglich deutliche Unterschiede. Hatte mindestens ein Elternteil einen akademischen Abschluss, lebten 81 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 15 % von eigener Erwerbstätigkeit und 4 % waren auf andere Quellen angewiesen – darunter das BAföG. Hatte kein Elternteil einen akademischen Abschluss, verschieben sich die Anteile: In dieser Gruppe lebten nur 68 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 23 % von eigener Erwerbstätigkeit und 9 % nutzten andere Quellen wie BAföG-Leistungen.