Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen

I.

Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.

Aus den BFH-Urteilen vom 24. August 2017, V R 8/17, n. v., und vom 6. September 2018, V R 55/17 n. v., folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Denn § 24 UStG dient dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen.

Abschnitt 24.3 UStAE ist vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren.

Ferner ist der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 55/16) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2020, V R 22/19) zu ergänzen.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021 – III C 2 – S 7100/19/10001 :006 (2021/0998752), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 24.3 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, wenn die Erbringung der betreffenden Leistung beim Unternehmer jedenfalls typisierend zu einer Belastung mit Vorsteuer führt oder zumindest führen kann.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, können diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein.“

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– im eigenen Betrieb nicht oder nur unerheblich verwendet werden oder“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Ein nicht betriebstypischer Überbestand liegt bei Erstmaschinen im Allgemeinen nicht vor. 5Setzt der Betriebsinhaber seine eigene Arbeitskraft oder die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ganz überwiegend oder ausschließlich zur Erbringung sonstiger Leistungen an Dritte ein, unterliegen die sonstigen Leistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“

4. In Absatz 12 werden nach dem siebten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:

„– Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (vgl. BFH- Urteil vom 8. 2. 2018, V R 55/16, BStBl 2021 II S. XXX).

– Die Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2020, V R 22/19, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001 vom 04.10.2021

Kurzarbeit geht langsamer zurück

Immer weniger Menschen sind in Kurzarbeit, allerdings hat sich dieser Rückgang im September verlangsamt. 610.000 Menschen waren noch in Kurzarbeit, nach 694.000* im August. Im Juli waren es 1,07* Millionen. Das sind 1,8 Prozent der abhängig Beschäftigten nach 2,1* Prozent im August und 3,2* im Juli. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit.

„Einen kleinen Anstieg der Kurzarbeitszahlen sehen wir dagegen in der Industrie, von 250.000 auf 260.000 Beschäftigte oder von 3,6* auf 3,7 Prozent. Insbesondere die Autobranche und die Metallerzeugung haben die Kurzarbeit erhöht, offenbar wegen der Lieferprobleme bei Vorprodukten“, sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer. In der Autobranche stieg die Zahl von 26.000* auf 34.000, das sind nun 3,6* Prozent nach 2,8 Prozent der Beschäftigten. In der Metallerzeugung von 3.000* auf 6.000, das sind nun 2,1 Prozent nach 1,1* Prozent. Im Druckgewerbe sind jetzt noch 6,3 Prozent nach 10,0* Prozent in Kurzarbeit, was 8.000 Beschäftigten entspricht.

Die stärksten Rückgänge gab es im Gastgewerbe. Hier sind aktuell 5,5 Prozent oder 58.000 Beschäftigte in Kurzarbeit, im Vormonat waren es noch 7,6* Prozent. Im Einzelhandel sank die Kurzarbeit von 1,0* auf 0,9 Prozent, was dort 21.000 Beschäftigte bedeutet, im Großhandel von 1,7* auf 1,1 Prozent oder 15.000 Beschäftigte.

Fußnote

* Korrigierter Wert

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.10.2021

Einhaltung von Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laufend die „risikogerechte Anwendung der Vorgaben“ über Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32521) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32279). Die BaFin stehe dazu „in regelmäßigem Austausch mit den Bankenverbänden und im Rahmen der laufenden Aufsicht mit den Instituten“. Konkrete Fragen der Abgeordneten etwa nach der Anzahl der Fälle, in denen erforderliche Herkunftsnachweise für Bareinzahlungen von Banken nicht verlangt werden, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorlägen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Transportgüterversicherung – Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

Das BMF-Schreiben regelt, was im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt. Mit diesem BMF-Schreiben wird zugleich das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1995 – IV C 8 – S 6405 – 15/95 – (BStBl I 1995, 833) aufgehoben.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6405 / 20 / 10002 :002 vom 01.10.2021

Regierung lehnt Änderungsvorschlag zum Sparerpauschbetrag ab

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, nicht genutzte Teile des Sparer-Pauschbetrags auf Folgejahre übertragen zu können. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/32522) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32285). Beim Sparer-Pauschbetrag, also der Summe von Einnahmen aus Geldanlagen, die nicht versteuert werden muss, gehe es um die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Dabei würden im Zusammenhang mit den Geldanlagen entstehende Werbungskosten bis zu einer Höhe von 801 Euro pauschal berücksichtigt, ohne dass Einzelnachweise erbracht werden müssen. Zur Ermittlung des nicht ausgeschöpften Teils des Pauschbetrags wären aber wiederum Einzelnachweise erforderlich, führt die Bundesregierung aus. Damit ginge die Vereinfachungswirkung für Steuerpflichtige und Verwaltung und damit der Zweck des Pauschbetrags verloren.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht des Landgerichts München I hat am 04.10.2021 der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht (Az. 42 O 13841/19).

Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

In der ersten Stufe wurde dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich stattgegeben:

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam, so die Kammer.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 – Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Kammer bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war.

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Im Wege der Stufenklage machte die Klageseite zunächst nur Feststellungs- und Auskunftsansprüche geltend. Erst nach der Erteilung der Auskunftsansprüche wird ggf. über die konkrete Höhe der Zahlungsansprüche entschieden.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 04.10.2021 zum Urteil 42 O 13841/19 vom 04.10.2021 (nrkr)

Öffentliches Country-by-Country Reporting: Änderung der Bilanzrichtlinie

Um die Transparenz großer multinationaler Unternehmen zu erhöhen, hat die Europäische Kommission 2016 eine Änderung der Bilanzrichtlinie vorgeschlagen. Ziel ist ein öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) bestimmter Unternehmen. Der Wettbewerbsfähigkeitsrat hat dem Vorschlag am 28. September 2021 in erster Lesung zugestimmt.

Die Europäische Kommission legte am 12. April 2016 erstmals einen Vorschlag für einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro vor. Der Vorschlag sieht eine Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vor.

Am 25. Februar 2021 wurde erstmals eine qualifizierte Mehrheit im Wettbewerbsfähigkeitsrat hergestellt. Danach folgten informelle Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament. Am 28. September 2021 stimmte der Wettbewerbsfähigskeitsrat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie in erster Lesung zu. Nun muss noch das Europäische Parlament zustimmen. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Länderbezogene Berichte

Länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, die den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden (Country-by-Country Reports für Finanzbehörden), gibt es bereits seit längerer Zeit. Diese sind Teil des sog. Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 2015 wurde der Abschlussbericht des Aktionspunkts 13 vorgelegt, der u. a. das Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden enthält.

In Deutschland sind Unternehmensgruppen seit 2016 nach § 138a der Abgabenordung (AO) zum Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden verpflichtet. Die multinationalen Unternehmensgruppen müssen den Finanzbehörden bestimmte Kennzahlen wie z. B. Umsatzerlöse, gezahlte Ertragsteuern, Gewinn und Eigenkapital mitteilen sowie alle Konzerneinheiten mit jeweiliger Hauptgeschäftstätigkeit auflisten. Die im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting zu veröffentlichenden Kennzahlen sind größtenteils deckungsgleich mit denen des Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden.

Öffentliches Country-by-Country Reporting trägt damit dazu bei, die Transparenz der wirtschaftlichen Aktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen zu erhöhen und eine bessere öffentliche Kontrolle zu ermöglichen. Die Informationen können als Grundlage für die öffentliche Diskussion über die Steuerehrlichkeit großer multinationalen Unternehmensgruppen und deren Verantwortung dienen. Das Vertrauen der Bürger*innen in die nationalen Steuersysteme soll dadurch gestärkt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.10.2021

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen

I. Grundsätze der BFH-Urteile vom 21. Dezember 2016, XI R 27/14, und 13. Februar 2019, XI R 1/17

Mit Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 1/17, entschied der BFH, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien. Zwischen dem gezahlten Entgelt und der Abmahnleistung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sei eine mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Leistenden erbrachten Leistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Unerheblich sei auch, auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt werde.

In einem früheren Urteil vom 21. Dezember 2016, XI R 27/14, hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet würden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zu qualifizieren seien. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz läge nicht vor.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass der abmahnende Unternehmer seinerseits gegenüber dem Abgemahnten eine steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei das Entgelt hier im Aufwendungsersatz liege.

Die Leistung bestehe auch hier letztlich darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten einen Weg weise, den Abmahnenden als Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dem Abgemahnten werde ein konkreter Vorteil eingeräumt, mit dem für den Abmahnenden unmittelbar ein Zahlungsanspruch verbunden sei.

Leistung

Leistungsgegenstand eines abmahnenden Unternehmers gegenüber einem Abgemahnten ist die Abmahnung. Eine Abmahnung ist die Mitteilung des Verletzten an den Rechtsverletzer, dass der Rechtsverletzer durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß oder eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Leistung des Abmahnenden besteht darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung nicht nur die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht und die notwendigen Informationen gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den (nicht auf Geld gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Außerdem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerichteten Abmahnung weder eine Urheberrechtsverletzung, eine unlautere Wettbewerbshandlung noch ein Schaden ausgeglichen, sondern dem Rechtsverletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Er kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Dem Rechtsverletzer wird damit die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.

Der auf Grund der berechtigten Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz ist dagegen als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.

Zeitpunkt der Leistung

Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung bestimmt sich danach, wann die Dienstleistung bewirkt ist. Das ist der Fall, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird.

Zeitpunkt der Leistung ist der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte substantiiert die Rechtsverletzung, hat der Abmahnende den Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum, in dem die Abmahnung bestritten wird, zu berichtigen.

Bemessungsgrundlage

Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden ermittelt sich nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz damit nicht wie der Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie, sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen, d. h. auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers (z. B. Gerichtskosten des richterlichen Gestattungsverfahrens sowie Kosten für die Auskunftserteilung durch den Internetprovider). In der Abmahnung sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln. Sollte entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln.

Steuersatz

Die Abmahnleistung unterliegt nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz. Unberechtigter Steuerausweis Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potentiellen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs (unberechtigte Abmahnung) und erteilt der Abmahnende hierüber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt ein unberechtigter Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Der Abmahnende schuldet bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Billigkeitsmaßnahmen (Corona-Pandemie)

Die Unternehmen der Musikindustrie sowie alle anderen Rechteinhaber können sich auf die von der Finanzverwaltung wegen der Corona-Pandemie erlassenen allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen berufen, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 – III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001 (2021/1035367), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 1.3 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) 1Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, und Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 21. 12. 2016, XI R 27/14, BStBl 2021 II S. XXX, und vom 13. 2. 2019, XI R 1/17, BStBl 2021 II S. XXX). 2Im Fall einer unberechtigten Abmahnung schuldet der Abmahnende die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn und solange er diese in einer Rechnung ausgewiesen hat.“

  1. In Abschnitt 13.1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Eine Abmahnleistung im Sinne des Abschnitts 1.3 Abs. 16a gilt mit dem Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten als ausgeführt. 2Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde (vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. 2021, BStBl I S. XXX).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d. h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :006 vom 01.10.2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse durch WP/vBP

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG.

Die Risikoanalyse sollte die nachfolgenden Faktoren auf jeden Fall enthalten:

  • Organisationsstruktur (Organisationsform der Praxis, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, geographische Lage, Anzahl der aktiven Mandate)
  • Geschäftsstruktur (Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden)
  • Mandantenstruktur (Branchenzugehörigkeit (!), geographische Herkunft/Sitz, Rechtsform, Unternehmensgröße, eventuell politisch exponierte Personen – PEP)
  • Faktoren der Anlage 1 zum GWG (Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko) und Faktoren der Anlage 2 zum GwG (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko), falls diese vorliegen
  • Gesamtrisiko (das heißt Risiko, das sich bei Berücksichtigung aller vorab genannten Faktoren ergibt)

Faktoren müssen tatsächlich vorliegen und bewertet werden

Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass solche Faktoren benannt und dargestellt werden, die tatsächlich vorliegen und nicht allein die Faktoren, die zwar ein potenziell höheres Risiko bergen, tatsächlich aber gar nicht gegeben sind. Auch werden in mangelhaften Risikoanalysen nicht die Branchen benannt, in denen Mandanten tatsächlich tätig sind, sondern nur die Branchen benennen, die als besonders risikobehaftet eingeschätzt werden, obwohl Mandanten tatsächlich in diesen Branchen gerade nicht tätig sind. Nur die Nennung der tatsächlich betreuten Branchen ermöglicht die Einschätzung des tatsächlich vorliegenden Risikos der Praxis.

Auch müssen die in der Praxis vorliegenden Faktoren individuell bewertet werden (zum Beispiel gering, mittel, hoch).

Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen

Neben den Risikofaktoren der Anlage 1 und Anlage 2 des GwG müssen in der eigenen Risikoanalyse auch die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (siehe auch WPK Magazin 4/2019, Seite 30) Berücksichtigung finden. In der Nationalen Risikoanalyse werden für den Berufsstand der WP/vBP vor allem Treuhandtätigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Ausland oder in Zusammenhang mit Barzahlungen sowie Beratungen bei sogenannten Share Deals im Immobiliensektor, als besonders risikobehaftet eingeschätzt.

Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Bei Praxen, die lediglich eine geringe Anzahl an Mandaten betreuen, wird die Risikoanalyse naturgemäß wesentlich weniger umfassend ausfallen als bei größeren Praxen, die eine Vielzahl von Mandanten betreuen.

Risikoanalyse dokumentieren und regelmäßig überprüfen

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Bei der Dokumentation der Risikoanalyse sollte darauf geachtet werden, dass diese übersichtlich und für Dritte nachvollziehbar ist, insbesondere, da die WPK als Aufsichtsbehörde die Vorlage der Risikoanalyse zu Aufsichtszwecken verlangen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Ob die Risikoanalyse als Text, in Form einer Excel-Tabelle oder in anderer Weise dokumentiert wird, ist dem WP/vBP überlassen. Entscheidet sich der WP/vBP für die Dokumentation in einer Excel-Tabelle (zum Beispiel in solchen wie sie von einigen örtlichen Steuerberaterkammern oder DATEV angeboten werden) ist zu beachten, dass die Tabelle die vorab genannten Faktoren enthält und die Tabelle vollständig ausgefüllt wird.

Die Risikoanalyse ist mit einem Datum zu versehen.

Das GwG sieht überdies vor, dass die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG).

Die nachfolgend zur Verfügung stehenden Beispiele sollen zeigen, wie Risikoanalysen aussehen können.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

DBA Frankreich – 1. Oktober 2021: Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Fünfte Verlängerung

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19/ 10018 :007 vom 30.09.2021