Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Grunderwerbsteuer – Maßnahmen gegen „Share Deals“

Die Bundesregierung will die missbräuchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. Share Deals beim Erwerb von Immobilien unterbinden. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ( 19/13437 ).

Wie die Regierung erläutert, wird Grunderwerbsteuer immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werde häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück sei. Wenn statt des Grundstücks tatsächlich Anteile an dieser Gesellschaft erworben würden, bleibe die Gesellschaft rechtlich Eigentümerin des Grundstücks. Ein Eigentumswechsel finde nicht statt. Nach der bisherigen Steuerregelung wird bei einem Erwerb von weniger als 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbsteuer fällig. Es werde davon ausgegangen, dass das Gestaltungsmodell Share Deals in der gegenwärtigen Rechtslage bei hochpreisigen Transaktionen zu durchaus nennenswerten Steuermindereinnahmen führen dürfte, die allerdings in der Höhe nicht genau bestimmbar sein, da über steuerfreie Transaktionen von Seiten der Länder keine Aufzeichnung geführt würden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 Prozent abgesenkt wird. Außerdem soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümer berücksichtigt werden. Sie soll statt fünf in Zukunft zehn Jahre betragen.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf erhebt der Nationale Normenkontrollrat Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Gesetzentwurf. Da das Bundesministerium der Finanzen den entstehenden Erfüllungsaufwand nicht beziffert habe, entspreche der Entwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung. Da weder der entstehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft noch der als nicht unerheblich anzusehende zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von der Bundesregierung beziffert würden, sieht sich der Normenkontrollrat nicht in der Lage, die Darstellung des Erfüllungsaufwands auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit zu prüfen und damit seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, heißt es in der Stellungnahme, die von der Bundesregierung allerdings zurückgewiesen wird. Eine komplette Bezifferung des Erfüllungsaufwands im Gesetzentwurf sei nicht möglich, da die durch die Neuregelungen betroffenen Steuergestaltungen bisher nicht steuerbar seien und über nicht steuerbare Transaktionen von den Ländern keine Aufzeichnungen geführt würden.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die vorgesehenen Regelungen gegen Gestaltungen in Form sogenannter Share Deals. Es sei nicht hinnehmbar, dass etwa der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet werde, während die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet werden könne. Allerdings fordern die Länder Ausnahmen für börsennotierte Kapitalgesellschaften von einigen Regelungen des Gesetzentwurfs. Die Ausgabe von Anteilen und deren Verbreitung über die Börse sei für Kapitalgesellschaften ein gängiges Mittel zur Kapitalbeschaffung, und es würden andere Gründe als die Einsparung von Grunderwerbsteuer im Vordergrund stehen. Der Handel mit Anteilen über eine Börse würde zu Wechseln der Anteilseigner und somit zu einer Besteuerung führen, obwohl regelmäßig keine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Daher sei ebenso eine Ausnahmeregelung für solche Kapitalgesellschaften erforderlich wie eine Regelung, damit Umstrukturierungsmaßnahmen in Konzernen steuerneutral erfolgen könnten. Bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung würde bereits der einfachste denkbare Sachverhalt, ein Verkauf von Grundstück zwischen Tochterunternehmen, der Grunderwerbsteuer unterliegen, argumentiert der Bundesrat. Für Konzerne müsse daher eine zusätzliche Lösung gefunden werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17 entschieden, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Im Streitfall wurde gegen die Klägerin durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung („Settlement-Schreiben“) teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2013 wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging. Dem folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Nach dem Urteil des BFH enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein „kartellbedingter“ Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 60/19 vom 26.09.2019 zum Urteil XI R 40/17 vom 22.05.2019

Nachzahlungszinssatz wird nicht gesenkt

Berlin: (hib/HLE) Der sechs Prozent pro Jahr betragende Zinssatz auf Steuernachforderungen wird nicht gesenkt. Der Finanzausschuss wies in der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am Mittwoch einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion (19/10158) zurück. Danach sollte der Zinssatz nur noch ein Zwölftel des Basis-Zinssatzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 0,1 Prozent, betragen. Für den Antrag stimmten die Fraktionen von FDP und AfD. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

Wie die FDP-Fraktion in ihrem Antrag erläutert, sind die zu zahlenden Zinsen häufig sogar höher als die eigentliche Steuernachzahlungssumme. Der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für Steuernachzahlung bestehe seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Es sei ein Gebot der Fairness und der Gerechtigkeit, die niedrigen Zinsen, von denen der Staat profitiere, auch den Bürgerinnen und Bürgern zu gewähren: „Wer wenig Zinsen erhält, soll auch wenig Zinsen zahlen“, stellt die FDP-Fraktion fest. Außerdem wird auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes hingewiesen, der schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat geäußert habe.

Für die Bundesregierung orientiert sich der Nachzahlungszinssatz nicht an den Marktzinsen, sondern an den Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen. Die vom Bundesfinanzhof geäußerte Kritik werde nicht geteilt, erklärte die Regierung in der Sitzung. Die CDU/CSU-Fraktion empfahl, ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinssätzen abzuwarten. In diese Richtung argumentierte auch die SPD-Fraktion, die zusätzlich darauf hinwies, dass der Nachzahlungszinssatz in den ersten 15 Monaten gar nicht erhoben werde und im übrigen auch auf Rückzahlungen von den Finanzämtern Anwendung finde.

Für die AfD-Fraktion ist das Verhalten der Koalition in der Frage des Nachzahlungszinssatzes ein „Beleg für Politikunfähigkeit“. Wie schon bei der Grundsteuer werde auch in diesem Fall auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewartet. Auch die FDP-Fraktion kritisierte, dass wieder einmal abgewartet werden solle, bis das Verfassungsgericht die Rechtswidrigkeit der Regelung bescheinige. Die Fraktion Die Linke gab dem Ansinnen der FDP-Fraktion „grundsätzlich“ Recht, vertrat aber die Auffassung, dass der Aufschlag auf den Basis-Zinssatz des BGB höher sein solle. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verwahrte sich dagegen, das Thema auf eine Ebene mit der Grundsteuer zu stellen. Der FDP-Vorschlag beantworte die Fragen beim Nachzahlungszinssatz nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1044/2019

Grundsteuerreform bis Jahresende

Berlin: (hib/HLE) Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben deutlich gemacht, dass sie an der Reform der Grundsteuer festhalten und den Gesetzgebungsprozess bis zum Ende dieses Jahres abschließen wollen. Dies wurde in einer von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch deutlich. Dabei ging es um drei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts und zur Änderung des Grundgesetzes (19/11085, 19/11084) sowie den Entwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (19/11086), der einen erhöhten, einheitlichen Hebesatz auf baureife Grundstücke ermöglicht. Für die Erhebung der Grundsteuer soll in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können.

Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete Annahmen, das Paket könnte noch einmal komplett aufgeschnürt werden, als unrealistisch. Das Paket gebe den Kommunen Rechtssicherheit. Diesen Aspekt betonte auch die SPD-Fraktion, die die Grundsteuerreform als „große Sache“ bezeichnete und darauf hinwies, dass die Grundsteuer vereinfacht und leichter handhabbar werde. Die Fraktion hob auch die Bedeutung der „Grundsteuer C“ hervor, durch deren Einführung die Bebauung von baureifen Grundstücken beschleunigt werden soll.

Die AfD-Fraktion bezeichnete dagegen den Gesetzentwurf als „zusammengeschustert“. Die von der CDU/CSU erwartete Rechtssicherheit werde es nicht geben, wie die öffentliche Anhörung zu dem Themenkomplex gezeigt habe. Für die FDP-Fraktion zeigt der Bedarf von 2.000 bis 3.000 neuen Stellen in der Finanzverwaltung für die Grundsteuerreform, dass es keine Vereinfachung geben werde. Auch die Länderöffnungsklausel werde ins Leere laufen. Ebenfalls Bedenken äußerte die Linksfraktion. Die öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass es zu einer niedrigeren Bewertung hochwertiger Immobilien kommen könnte. Dies könne vermieden werden, wenn der Verkehrswert der Immobilien zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen werde. Zudem müsse die Umlagemöglichkeit der Steuer auf die Mieter gestrichen werden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangte, das Gesetz jetzt auf den Weg zu bringen, weil die Kommunen Planungssicherheit bräuchten. Die Alternativen zum jetzt vorliegenden Modell seien „kaum weniger einfach“, erklärte die Fraktion mit Blick auf das diskutierte Länderfreigabemodell. Ein solches Freigabemodell wird auch von der Bundesregierung abgelehnt. Das Modell bedeute, dass die Länder gezwungen wären, innerhalb von zwei Monaten eigene Grundsteuergesetze zu verabschieden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1041/2019

Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung bekräftigt

Nach den EuG-Urteilen über Steuervergünstigungen in Luxemburg und den Niederlanden bekräftigte EU-Wettbewerbskommissarin am 24.09.2019 ihre Bemühungen für eine faire Unternehmensbesteuerung in der EU. „Die Kommission wird weiterhin aggressive Steuerplanungsmaßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften prüfen, um festzustellen, ob sie zu illegalen staatlichen Beihilfen führen. Gleichzeitig kann das oberste Ziel, dass alle Unternehmen ihren gerechten Steueranteil zahlen, nur durch eine Kombination von Gesetzesänderungen, der Durchsetzung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und einer Änderung der Unternehmensphilosophie erreicht werden“, erklärte Vestager.

Nach Auffassung der Kommission hatte Luxemburg der Fiat-Gruppe und die Niederlande Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt. Die Kommission wird die Urteile des EU-Gericht nun genau prüfen.

Vestager erklärte weiter: „Die heutigen Urteile geben eine wichtige Orientierungshilfe für die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften im Steuerbereich. Gleichzeitig hat jeder Fall seine Besonderheiten und beinhaltet komplexe Rechtsfragen. Wir werden die Urteile sorgfältig prüfen, bevor wir über mögliche weitere Schritte entscheiden. Die Urteile bestätigen, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Rechtsvorschriften über die direkten Steuern haben, dies aber im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen, tun müssen. Darüber hinaus hat das Gericht auch den Ansatz der Kommission bestätigt, zu prüfen, ob eine Maßnahme selektiv ist und ob Transaktionen zwischen Konzernunternehmen nach den EU-Beihilfevorschriften auf der Grundlage des sog. Fremdvergleichsgrundsatzes zu einem Vorteil führen.“

Hintergrund

Das Gericht bestätigte am 24.09.2019 die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2015, in der sie festgestellt hatte, dass Luxemburg Fiat selektive Steuervergünstigungen gewährt hat. Andererseits hat das Gericht die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2015 für nichtig erklärt, in der sie festgestellt hatte, dass die von den Niederlanden an Starbucks ergangenen Steuervergünstigungen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften übereinstimmen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2019

Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen

Klimapaket mit einigen Steueränderungen

Was bedeutet das Klimaschutzprogramm 2030 für Deutschlands Bürgerinnen und Bürger? Welche Maßnahmen wird es geben und warum? In einer neuen Podcast-Serie stehen die Mitglieder des Klimakabinetts Rede und Antwort. Unser erster Gesprächsgast ist Helge Braun, Bundesminister und Chef des Bundeskanzleramtes.

Nach intensiven Beratungen hat das Bundeskabinett am 20.09.2019 die Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. In dem Klimapaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.

Der Klimawandel ist eine große globale Herausforderung. Deutschland trägt als eine führende Industrienation eine besondere Verantwortung. Dabei geht es um die Bewahrung unserer Lebensgrundlagen, um unsere gemeinsame Zukunft und die unserer Kinder. Diese Verantwortung werden wir fair verteilen und wir haben einen Plan – das Klimaschutzprogramm 2030.

Mit einer Bepreisung des klimaschädlichen CO2, Fördermaßnahmen und gesetzlichen Standards für mehr Innovationen und Investitionen wollen wir Deutschlands Klimaschutzziel 2030 erreichen: 55 Prozent Treibhausgase weniger im Vergleich zum Jahr 1990. Das Klimaschutzprogramm 2030 legt einen konkreten Pfad dafür fest. Diesen Plan wollen wir wirtschaftlich nachhaltig und sozial ausgewogen umsetzen.

Klimafreundliches Verhalten wird belohnt

Dabei ist klar: Klimaschutz gibt es nicht zum Nulltarif. Neue Anforderungen werden wir fair verteilen. Wer sich klimafreundlich verhält, wird unterstützt. Wir setzen auf Anreize, CO2 einzusparen und fördern technologische Lösungen. Klimaschutz geht jeden an, aber niemand soll überfordert werden. Klimaschutz ist eine gemeinsame Kraftanstrengung, gleichzeitig stärkt es Deutschland als innovativen Wirtschaftsstandort.

Die Elemente des Klimaschutzprogramms

CO2-Bepreisung

Herzstück des Klimaschutzprogramms ist die neue CO2-Bepreisung Verkehr und Wärme ab 2021. So wie es im Rahmen des europäischen Emissionshandels bereits für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie gilt, wird CO2 nun auch in den Bereichen Verkehr und Gebäude einen Preis bekommen. Das ist – so auch die einhellige Meinung der Wissenschaft – der volkswirtschaftlich kosteneffizienteste Weg, um Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen.

Die Bundesregierung wird die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren oder an die Bürgerinnen und Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle und Fördermaßnahmen zurückgeben.

Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Dabei werden Zertifikate an die Unternehmen, die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen, verkauft. Die Kosten für die Zertifikate trägt dann der Brenn- und Kraftstoffhandel: Wenn Unternehmen Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel verkaufen, benötigen sie für jede Tonne CO2, die die Stoffe im Verbrauch verursachen werden, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht.

Der Festpreis startet mit 10 Euro pro Tonne und steigt bis zum Jahr 2025 auf einen Festpreis von 35 Euro pro Tonne CO2. Damit ist in den kommenden Jahren Planungssicherheit gegeben. Ab 2026 bildet sich der Preis am Markt, solange er sich zwischen einem festgelegten Mindest- und Höchstpreis bewegt. Die Gesamtmenge an Zertifikaten, die deutschlandweit ausgegeben wird, entspricht dann den Erfordernissen der deutschen und europäischen Klimaziele.

Förderprogramme

Das Klimaschutzprogramm 2030 sorgt mit seinen Förderprogrammen dafür, dass jede und jeder mit den neuen Gegebenheiten zurechtkommt.

Dazu gehört etwa die Möglichkeit, energetische Gebäudesanierungen steuerlich abzuschreiben. Das Programm sieht auch eine hohe Förderquote von 40 Prozent für den Austausch von Ölheizungen gegen neue, klimafreundlichere Heizanlagen vor. Für einen Umstieg auf Elektro-Fahrzeuge wird die Umweltprämie fortgesetzt.

Die Bundesregierung unterstützt die Wirtschaft mit Förderprogrammen für die Entwicklung energieeffizienter Technologien. Das Klimaschutzprogramm enthält gerade für die erste Zeit stärkere Fördermaßnahmen, um möglichst viele Menschen zum klimafreundlichem Wohnen und klimafreundlicher Mobilität zu motivieren, bevor in diesen Bereichen in einem zweiten Schritt die CO2-Bepreisung greift. So werden die 2020er-Jahre das Jahrzehnt der Umsetzung von Energie- und Mobilitätswende.

Entlastung für Bürgerinnen und Bürgern

Die Bundesregierung senkt mittelfristig die Stromkosten als Gegengewicht zur neuen CO2-Bepreisung. Das Prinzip: Steigen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, wird der Strompreis weiter gesenkt.

Berufspendler erhalten ab 2021 eine höhere Pauschale, abhängig von der Entfernung, die sie zurücklegen. Sie bekommen dann 35 Cent ab Kilometer 21. Die Regelung läuft Ende 2026 aus. Das bedeutet: Wer mehr Energie benötigt, weil er längere Wege hat, wird auch stärker entlastet.

Menschen, die Wohngeld beziehen, sollen außerdem von steigenden Energiepreisen verschont werden. Um soziale Härten zu vermeiden, erhöht die Bundesregierung das Wohngeld um zehn Prozent.

Entlastungen wird es auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln geben: Wer längere Strecken mit dem Zug fährt, tut dies zukünftig günstiger durch eine von 19 auf 7 Prozent reduzierte Mehrwertsteuer.

Bauen und Wohnen

14 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland (120 Millionen Tonnen) kommen aus dem Gebäudesektor. Im Jahr 2030 dürfen es in diesem Bereich nur noch 72 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr sein. Mit einem Mix aus verstärkter Förderung, CO2-Bepreisung sowie durch ordnungsrechtliche Maßnahmen wollen wir Bauen und Wohnen in Deutschland klimafreundlicher machen.

Energetische Sanierung steuerlich fördern

Energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden sollen ab 2020 steuerlich gefördert werden. Dabei profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen durch einen Steuerabzug. Die Fördersätze der bestehenden KfW-Förderprogramme werden um 10 Prozent erhöht.

Heizanlagen erneuern

Es lohnt sich, in den kommenden Jahren von alten Öl- und Gasheizungen auf klimafreundliche Anlagen oder direkt auf erneuerbare Wärme umzusteigen. Um die Austauschrate von Ölheizungen zu erhöhen, wird es eine „Austauschprämie“ mit einer 40-prozentigen Förderung geben.

Ab 2026 soll in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, der Einbau von Ölheizungen nicht mehr erlaubt sein.

Verkehr

Im Vergleich zu 1990 müssen sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern. Mit einem Paket aus Förderung der Elektromobilität, Stärkung der Bahn und CO2-Bepreisung soll das erreicht werden.

Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur für die Elektromobilität

In Deutschland sollen bis 2030 insgesamt eine Million Ladepunkte zur Verfügung stehen. Der Bund fördert den Aufbau von öffentlichen Ladesäulen bis 2025 und legt einen Masterplan Ladesäuleninfrastruktur vor. Die Bundesregierung wird verbindlich regeln, dass an allen Tankstellen in Deutschland auch Ladepunkte angeboten und auf Kundenparkplätzen eingerichtet werden. Die meisten Ladevorgänge werden jedoch zuhause oder am Arbeitsplatz stattfinden. Daher wird private und gewerbliche Ladeinfrastruktur ebenfalls durch eine Kaufprämie gefördert.

Im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht werden die Vorschriften für die Errichtung von Ladeinfrastruktur vereinfacht. Vermieter werden verpflichtet, die Installation von Ladeinfrastruktur zu dulden.

Förderung des Umstiegs auf Elektrofahrzeuge

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenantrieb wird verlängert und für Autos unter 40 000 Euro angehoben. Das Ziel der Bundesregierung lautet: Bis 2030 sollen 7 bis 10 Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Bei der Erstzulassung und der Umrüstung sind Elektrofahrzeuge zunächst von der Steuer befreit. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Auch E-Dienstwagen werden weiterhin steuerlich gefördert, reine Elektrofahrzeuge (bis zu einem Preis von 40.000 Euro) sind besonders begünstigt.

Attraktiverer Öffentlicher Nahverkehr

Die Bundesregierung hat die Bundesmittel für den Öffentlichen Nahverkehr auf eine Milliarde Euro jährlich ab 2021 erhöht. Damit soll das Nahverkehrsnetz ausgebaut werden. Ab 2025 werden diese Mittel 2 Milliarden Euro jährlich betragen. So sollen zum Beispiel Busflotten mit elektrischen, wasserstoffbasierten und Biogas-Antrieben gefördert werden.

Investitionen in die Bahn

Bis 2030 investieren der Bund und die Deutsche Bahn 86 Milliarden Euro in das Schienennetz. Auch der Güterverkehr wird von dieser Modernisierung profitieren. Dadurch bringen wir mehr Güter auf die Schiene. Die Bahn wird von 2020 bis 2030 jährlich eine Mrd. Euro für Modernisierung, Ausbau und Elektrifizierung des Schienennetzes erhalten.

Bahnfahren billiger, Kurzstreckenflüge teurer

Die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gesenkt. Im Flugverkehr erhöht die Bundesregierung die Luftverkehrsabgabe ab dem 01.01.2020 und verhindert Dumpingpreise.

Konsequent CO2-bezogene Reform der Kfz-Steuer

Die Bundesregierung wird die Kfz-Steuer stärker an den CO2-Emissionen ausrichten und dazu ein Gesetz zur Reform der Kfz-Steuer bei Pkw vorlegen. Für Neuzulassungen ab dem 01.01.2021 wird die Bemessungsgrundlage der Steuer hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95 g CO2/km schrittweise erhöht.

Landwirtschaft

Der Landwirtschaftssektor darf im Jahr 2030 noch höchstens 58 bis 61 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr emittieren. Bestehende Instrumente senken die Emissionen für das Jahr 2030 auf rund 67 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr. Deutschlands Landwirtschaft soll durch einen Maßnahmen-Mix klimafreundlicher werden.

  • Weniger Stickstoffüberschüsse
  • Mehr Ökolandbau
  • Weniger Emissionen in der Tierhaltung
  • Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Holzverwendung
  • Weniger Lebensmittelabfälle

Industrie

Die Industrie muss ihre Emissionen bis 2030 um rund die Hälfte (im Vergleich zu 1990) mindern. Bis 2016 hat sie bereits eine erhebliche Reduktion erreicht. Fördermaßnahmen für Energie- und Ressourceneffizienz und den erneuerbaren Energien-Ausbau sollen weitere CO2-Einsparungen erreichen.

Investitionsprogramm – Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft

Das Programm bündelt fünf bestehende Förderprogramme und entwickelt sie weiter. So können Unternehmen Aufwand einsparen und vom „One-Stop-Shop“ profitieren. Das Programm fördert vor allem Investitionen energiesparsame Produktion.

Nationales Dekarbonisierungsprogramm

Das Förderprogramm unterstützt die Entwicklung von klimafreundlichen Produktionsprozessen in der emissionsintensiven Industrie (zum Beispiel Stahl, Aluminium).

Energiewirtschaft

Im Energiesektor sollen die Emissionen bis 2030 auf 175 bis 183 Millionen Tonnen CO2 sinken. Hier gibt es schon seit Jahren erhebliche Einsparungen. Mit dem schrittweisen Ausstieg aus der Kohle, dem Ausbau erneuerbarer Energien und der Steigerung der Energieeffizienz schreiben wir diese positive Entwicklung fort.

Schrittweiser Ausstieg aus der Kohleverstromung

Nach den Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ sollen Kohlekraftwerke bis 2030 nur noch 17 Gigawatt Strom produzieren. Bis spätestens 2038 soll es keinen Strom aus Kohle mehr geben. Die Bundesregierung hat das Strukturstärkungsgesetz für die Kohleregionen vorgelegt und wird bis November den Ausstieg aus der Kohleverstromung im Kabinett beschließen. Das Sofortprogramm für die Braunkohleregionen ist ein erster Schritt, um den Strukturwandel aktiv zu gestalten.

Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien auf 65 Prozent

Der weitere zielstrebige, effiziente, netzsynchrone und marktorientierte Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein entscheidender Baustein zur Erreichung der Klimaziele. Die Bundesregierung hat das Ziel, im Jahr 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch von 65 % zu erreichen.

Neue Abstandsregelungen sollen die Akzeptanz für die Windkraft ebenso erhöhen wie neue finanzielle Vorteile für Kommunen, in denen Windräder gebaut werden. Das Ziel für den Ausbau der Windenergie auf See wird auf 20 Gigawatt im Jahr 2030 angehoben. Der derzeit noch bestehende Deckel von 52 Gigawatt für die Förderung des Ausbaus von Photovoltaik-Anlagen wird aufgehoben.

Forschung und Entwicklung

Wachsende Rolle des Wasserstoffs

Wasserstoff ist zentral für den Umbau zur klimafreundlichen Wirtschaft. Die Bundesregierung wird bis Ende des Jahres eine Wasserstoffstrategie vorlegen.

Batteriezellfertigung in Deutschland stärken

Die Bundesregierung fördert die Batteriezellfertigung mit rund einer Milliarde Euro. Das wird zu mehreren Standorten in Deutschland führen. Das Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“ unterstützt den Kompetenz- und Technologieausbau entlang der gesamten Wertschöpfungskette Batterie.

Speicherung und Nutzung von CO2

Die Bundesregierung wird die Forschung und Entwicklung zur CO2-Speicherung und -Nutzung fördern. Sie kann eine Lösung sein für Emissionen, die nicht anders vermieden werden können. Die Bundesregierung wird darüber einen Dialog mit allen Interessensgruppen starten.

Wie wird das Klimaschutzprogramm umgesetzt?

Noch in diesem Jahr soll das Kabinett die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Programms verabschieden.

Um die Klimaschutzziele 2030 sicher zu erreichen, werden die jährlichen Minderungsziele aus dem Klimaschutzplan 2050 gesetzlich festgeschrieben.

Die Bundesregierung wird den Fortschritt im Klimaschutz jedes Jahr genau ermitteln und durch einen Expertenrat begleiten lassen. Das Klimakabinett überprüft jährlich, wie wirksam und zielgenau die Maßnahmen sind. Erfüllt ein Sektor seine Ziele nicht, legt das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vor. Auf dieser Grundlage passt das Klimakabinett das Klimaschutzprogramm 2030 so an, dass die Ziele erreicht werden.

Finanzierung

Alle zusätzlichen Einnahmen aus dem Klimaschutzprogramm werden für Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert oder als Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben. Der Bundesregierung geht es nicht um zusätzliche Einnahmen für den Staat.

Die geplanten Maßnahmen werden in den Wirtschaftsplan 2020 des Energie- und Klimafonds aufgenommen. Er bleibt damit das zentrale Finanzierungsinstrument für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Zusammen mit Mitteln außerhalb des Fonds stellt die Bundesregierung bis 2030 für Energiewende und Klimaschutz einen dreistelligen Milliardenbetrag zur Verfügung. Das stößt weitere Investitionen in klimafreundliche Maßnahmen an und stützt die Konjunktur. So wird Deutschland als Wirtschaftsstandort fit für die Zukunft.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.09.2019

Der DStV fordert: Modernisierung der Berufsbildung – ja, aber richtig!

Gesetz zur Stärkung und Modernisierung der beruflichen Bildung (BBiMoG)

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) setzt sich intensiv für eine Modernisierung der beruflichen Bildung ein. Denn in Zeiten des Fachkräftemangels auch in der Steuerberatung ist es wichtig, den rechtlichen Rahmen für die ausbildenden Kanzleien praxisgerecht und zugleich attraktiv für die interessierten Jugendlichen zu gestalten. Die Regierungspläne versprechen dies bislang aber nur zum Teil.

Mindestvergütung und Teilzeitausbildung

Dabei ist der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung und Modernisierung der beruflichen Bildung (BBiMoG) vom 15.05.2019 durchaus ein Schritt in die richtige Richtung: Vorgesehen ist etwa eine Mindestvergütung für Auszubildende. Praxisgerecht ist auch die Möglichkeit, künftig eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren zu können. Dies erschließt den ausbildenden Kanzleien eine größere Zahl von Interessenten für die offenen Ausbildungsplätze, die heute im Zweifel unbesetzt bleiben würden. Der DStV ist sich sicher, dass mit der individuellen Flexibilisierung bei den Ausbildungszeiten einer größeren Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern im Bedarfsfall die erforderliche Unterstützung erhält, damit sie parallel zu ihrer Ausbildung beispielsweise die Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen im notwendigen Umfang sicherstellen können – eine Win-Win-Situation für Kanzleien und Auszubildende.

Kritikpunkt: Fortbildungsbezeichnungen

Kritisch sind nach Ansicht des DStV hingegen die Pläne der Regierung zu sehen, neue Fortbildungsstufen bei der sog. höherqualifizierenden Berufsbildung vorzusehen. Sie sollen mit drei gänzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen: „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Die Bundesregierung ist der Ansicht, mit diesen Bezeichnungen die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt zu erhöhen.

Das sieht der DStV anders. Er weiß sich dabei nicht nur einig mit der Bundesteuerberaterkammer (BStBK), sondern wird in seiner Kritik auch durch den Bundesverband der freien Berufe (BFB) unterstützt. Im Bereich der Steuerberatung existiert bekanntermaßen ein etabliertes und zugleich flexibles Fortbildungssystem, das sich in der Praxis bereits seit vielen Jahren bewährt hat: Angefangen bei den Prüfungen zu Fachassistenten Lohn und Gehalt auf der ersten Stufe, den Fortbildungen zu Steuerfachwirten auf der zweiten Stufe bis hin zur Steuerberaterprüfung auf der höchsten Stufe. Nach Ansicht des DStV kann es bei der Modernisierung der Berufsbildung daher nicht darauf ankommen, bestehende bekannte Fortbildungsbezeichnungen lediglich mit neuen Namen zu versehen. Noch dazu, wenn die geplanten Bezeichnungen geeignet sind, die Unterscheidbarkeit zu den akademischen Bachelor- und Masterabschlüssen, wie sie sich mittlerweile auch in Deutschland nach dem Bologna-Prozess etabliert haben, aufzuheben. Hier wissen sich der DStV und seine Mitgliedsverbände im Übrigen auch mit der Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) einig. Zudem verdeutlicht gerade der Blick in das Berufsrecht der Steuerberater die Durchlässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung in diesem Bereich, die es in dieser Form in keinem anderen Ausbildungsberuf in Deutschland gibt. Dieses bewährte System gilt es für die Steuerberatung zu erhalten.

Der DStV befindet sich derzeit in einem intensiven Austausch mit den zuständigen Fachressorts sowie den Bildungspolitikern der Bundestagsfraktionen, um die Standpunkte der steuerberatenden und prüfenden Berufe in dieser wichtigen Zukunftsfrage deutlich zu machen. So fand etwa zuletzt ein Fachgespräch mit MdB Dr. Jens Brandenburg, Sprecher der FDP-Fraktion für die Bereiche Studium, berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, statt, an dem für den DStV dessen Geschäftsführer Attila Gerhäuser sowie der Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel teilnahmen.

In einem nächsten Schritt wird im Oktober im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des BBiMoG die öffentliche Anhörung im zuständigen Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung stattfinden. Der BFB hat den Bundestagsfraktionen hierzu auf Initiative des DStV als Sachverständigen DStV-Vizepräsident StB/vBP Franz Plankermann als Vertreter der freien Berufe vorgeschlagen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.09.2019

Bundesrat für weitere Vereinfachungen im Steuerrecht

Jahressteuergesetz

Der Bundesrat sieht umfangreichen Verbesserungsbedarf an den Regierungsplänen zur Förderung der Elektromobilität und weiteren Änderungen im Steuerrecht. In seiner Stellungnahme zum sog. Jahressteuergesetz formuliert er über 90 Änderungswünsche.

Weniger Bürokratie

Viele Vorschläge aus den Ländern dienen der Verwaltungsvereinfachung bei der Anwendung steuerlicher Vorschriften. Sie sollen zu einer spürbaren Entbürokratisierung beitragen.

Mehr Förderung fürs Ehrenamt

Gleichzeitig möchte der Bundesrat mit seinen Anregungen das ehrenamtliche Engagement durch steuerliche Vergünstigungen stärker fördern. Weitere Änderungswünsche zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sollen Ungleichbehandlungen korrigieren und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Steuergesetzgebung berücksichtigen.

Was die Bundesregierung plant

Die Bundesregierung hatte dem Bundesrat einen Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht vorgelegt. Einen der Schwerpunkte bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs. Die Bundesregierung verspricht sich davon einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs sowie zur Reduzierung der CO2-Emissionen.

Der Entwurf enthält zudem Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts, die der Anpassung an EU-Recht und die Digitalisierung sowie der Verfahrensvereinfachung dienen.

Förderung von Jobtickets

Neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge sieht der Entwurf vor, die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektromobils beim Arbeitgeber soll bis 2030 steuerfrei bleiben, ebenso die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Für Pendler relevant: das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet.

E-Books künftig günstiger

Für E-Books und E-Paper soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen, ebenso der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer.

Außerdem plant die Bundesregierung Verfahrensvereinfachungen im Einkommensteuerrecht und Maßnahmen zur Bekämpfung von sog. Steuergestaltungen, also z. B. ShareDeals.

Bundestag entscheidet

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun an die Bundesregierung, die dazu in den nächsten Wochen ihre Gegenäußerung verfasst. Anschließend entscheidet der Bundestag, welche der zahlreichen Änderungsvorschläge der Länder er übernimmt. Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz verabschiedet und dem Bundesrat noch einmal zur abschließenden Beratung zugeleitet hat, stimmt dieser über das Gesetz ab. Es bedarf seiner Zustimmung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Keine Einwände gegen Grundgesetzänderung zur Grundsteuerreform

Der Bundesrat hat sich am 20. September 2019 erstmals mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer befasst: er hat keine Einwände.

Grundsteuer künftig Befugnis des Bundes

Mit der geplanten Verfassungsänderung soll die Grundsteuer eindeutig der Befugnis des Bundes zugeordnet werden. Hierzu bekommt der Bund in Artikel 105 Grundgesetz uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Öffnungsklausel für die Länder

Zugleich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer abweichend von dem geplanten wertabhängigen Modell zu berechnen: Ihnen gibt Artikel 72 Abs. 3 künftig eine umfassende abweichende Regelungskompetenz.

Wie es weitergeht

Als Nächstes wird die Grundgesetzänderung in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten: Die erste Lesung hat dort bereits am 27. Juni 2019 stattgefunden. Wenn der Bundestag die Verfassungsänderung verabschiedet hat, entscheidet der Bundesrat über seine endgültige Zustimmung. Für die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Bundesrat sieht noch Verbesserungsbedarf an Grundsteuerreform

Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner am 20. September beschlossenen Stellungnahme.

Stichtag verschieben

Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf. So spricht er sich dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.

Für eine höhere Wertfortschreibungsgrenze

Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.

Für ein einfacheres Bewertungssystem

An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend. So bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.

Finanzielle Unterstützung des Bundes

Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.

Die Grundzüge der Reform

Vorrangiges Ziel der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen ist die Reform der Grundstücksbewertung, da die derzeit geltende Einheitsbewertung vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Reform war politisch lange umstritten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die neuen Grundstückswerte nach einem wertabhängigen oder wertunabhängigen Modell ermittelt werden sollen. Der Entwurf zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrecht lässt nun beides zu. Dabei schreibt er grundsätzlich ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor. Hierbei soll nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinahmen berücksichtigt werden.

Öffnungsklausel ermöglicht wertunabhängiges Modell

Die Öffnungsklausel soll es Bundesländern ermöglichen, die Grundsteuer nach anderen – auch wertunabhängigen Modellen – zu berechnen. Entstehen hierdurch Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich geltend gemacht werden.

Grundsätzliche Struktur bleibt erhalten

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Es besteht Zeitdruck

Bei dem Reformvorhaben besteht Zeitdruck: Es muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Dann hätte der Bund fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann erstmals nach den neuen Grundstückswerten erhoben werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dieser hat bereits am 27. Juni 2019 in erster Lesung mit seinen Beratungen begonnen.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019