Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Zum nachehelichen Unterhalt nach langjähriger Alleinverdienerehe

Leitsatz

  1. Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht.
  2. Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände, dass für einen Unterhaltsberechtigten krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten bis an die Grenze des absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen äußert.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sog. Alleinverdienerehe, das heißt, die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt.

Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

Entscheidungsgründe

Das Familiengericht hat den Anträgen überwiegend stattgegeben. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen. Gemäß § 1572 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein. Ausreichend ist die Kausalität für die Nichterwerbstätigkeit des Bedürftigen. Da alle im Rahmen der Vorschrift genannten Beeinträchtigungen den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB vermitteln, ist allein maßgeblich, dass eine Einschränkung vorliegt, die zur Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Erforderlich ist ein objektiv fassbarer, regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der länger andauert und der ärztlichen Behandlung bedarf und (teilweise oder ganz) die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Vor diesem Maßstab kann von der Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Wie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I., dass sich das Gericht insofern zu eigen macht, feststeht, leidet die Antragstellerin an diversen Beeinträchtigungen. Aus neurologischer Sicht wäre hiernach eine Tätigkeit in Wechselschicht, nicht aber in Nachtschicht, in Form leichter bis mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Gehen und Stehen zumutbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B., dass sich das Gericht ebenfalls insofern zu eigen macht, bestehen zusätzlich diverse orthopädische Diagnosen. Hiernach ist die Antragstellerin aufgrund orthopädischer Leiden bis auf Weiteres nicht in der Lage, drei Stunden täglich wettbewerbsmäßig tätig zu sein. Nach alledem stand für das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und in der Zusammenschau beider Gutachten mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei verständiger Würdigung eine reelle Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin bis auf Weiteres nicht besteht. Zwar haben sich die Sachverständigen nicht bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen geäußert. Dies ist nach Auffassung des Gerichts indes auch gar nicht erforderlich. Denn bei verständiger Würdigung ergibt sich anhand der dargestellten Krankheitsbilder bereits, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht besteht.

Im Hinblick auf die rund 36-jährige Ehedauer und die Tatsache, dass es sich um eine Alleinverdienerehe handelt, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bereits 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht in Betracht. Umstände, aus denen sich ausnahmsweise dennoch eine Unbilligkeit der unbegrenzten Dauer der Unterhaltspflicht ergeben könnten, sind von Antragsgegnerseite weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgenommen.

Quelle: AG Frankenthal, Mitteilung vom 21.10.2021 zum Urteil 71 F 214/19 vom 29.04.2021 (rkr)

Freiwillig zurückgezahlte Corona-Soforthilfen

Von den ausgezahlten Corona-Soforthilfen in Höhe von 13,53 Milliarden Euro wurden mit Stand 30. Juni 2021 901,25 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt. Laut einer Antwort der Bundesregierung (19/32531) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32339) verbleiben damit Rückzahlungsforderungen in Höhe von 322,61 Millionen Euro. Die Gründe für die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen seien vielfältig, heißt es in der Antwort. Insbesondere hätten Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung teilweise höhere Liquiditätsengpässe für den dreimonatigen Förderzeitraum prognostiziert als letztlich eingetreten sind, „sodass jetzt entsprechende Überprüfungen und Rückzahlungen anstehen“. Die Schlussberichte der Länder über die bestimmungsgemäße Verwendung der Corona-Soforthilfen seien bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen, teilt die Regierung mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.10.2021

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Mit Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.

Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt. Danach kommt eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind (vgl. BT-Drs. 18/8268, 5; BT-Drs. 18/10637, 25) und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. § 27a Abs. 1 VGG stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung dieses Ausgleichsanspruchs auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen (amtl. Begr. BT-Drs. 18/10637, 25).

Unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des BGH hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. November 2016 – 24 U 96/14 – auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, die den Künstlern als Urheber zustehenden Vergütungsanteile an die Verleger auszuschütten. Der Verleger erbringe keine Leistung an die Verwertungsgesellschaft, für die die Zahlung als Entgelt angesehen werden könnte. Der Beitrag der Musikverleger zum Vergütungsaufkommen der Verwertungsgesellschaft sei noch weniger fassbar als bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Es bestehe daher kein Grund, zwischen den Erlösen aus der Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und der Einziehung gesetzlicher Vergütungsansprüche zu unterscheiden.

Die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber unterliegt ab 1. Januar 2019 nicht mehr der Umsatzsteuer (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs. C-37/16, SAWP). Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der Gesetzgeber von seinem Wahlrecht nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, dem Verleger einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an den Vergütungsansprüchen des Urhebers zu normieren, Gebrauch gemacht und einen entsprechenden gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers in § 63a Abs. 2 UrhG geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a, 54c und 63a UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten neu geregelt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Schreiben des BMF.

Quelle:

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :003 vom 14.10.2021

Finanzminister beschließen weitere Unterstützung für Brauereien

Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland erfolgreich

Die Brauereibranche musste aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31.12.2003 abgesenkt. Zur nachhaltigen Unterstützung der gesamten Brauereibranche setzen sich die Länder auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2030 nicht zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich.

Dazu erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers: „Unsere Brauereien brauchen beim Übergang zu der EU-weiten Anpassung der Besteuerung von Biermischgetränken eine längere Übergangszeit, damit sie sich im Wettbewerb darauf ausrichten können. Denn bei identischem Alkoholgehalt des fertigen Getränks wird unter Verwendung einer süßstoffgesüßten Limonade ein hergestelltes Biermischgetränk niedriger besteuert als ein mit einer zuckergesüßten Limonade hergestelltes. Ich setze mich gerne dafür ein, um unsere vielen, lokalen Brauereien zu erhalten. Bereits 2009 hat Niedersachsen sich für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht.“

Hintergrund

Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31.12.2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31.12.2030 unberücksichtigt zu lassen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31.12.2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.10.2021

Körperschaftsteuer-Optionsmodell: DStV wirbt für mehr Rechtssicherheit im BMF-Schreiben

Das BMF hat sein Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung vorgelegt. Der DStV begrüßt den vergleichsweise raschen Aufschlag. Viele Problempunkte werden geklärt. Einzelne Ausführungen, z. B. zur Grunderwerbsteuer oder zur umsatzsteuerlichen Behandlung, fehlen hingegen. Der DStV plädiert daher für diverse Ergänzungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen, um deutlich mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu erreichen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner Stellungnahme S 08/21 die grundsätzliche Marschrichtung des BMF, mit dem Entwurfsschreiben eine Vielzahl an unklaren Punkten, wie beim persönlichen Anwendungsbereich oder bei Fragen zum Antrag, praktikablen Lösungen zuzuführen.

An anderen Stellen des Papiers besteht jedoch Nachbesserungsbedarf, wie beim Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen für die Option. Nach Auffassung des BMF soll der Nachweis auf Anforderung für jedes Jahr bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung von der optierenden Gesellschaft zu erbringen sein. Der DStV sieht diese geplante Vorgabe höchst kritisch. Sie geht deutlich über das Gesetz hinaus.

Auch im Zusammenhang mit Anteilen an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen konstatiert der Verband Änderungsbedarf. Gegenwertig steht die hierzu formulierte BMF-Auffassung beim fiktiven Formwechsel im Widerspruch zur Wertung der Verfügung der OFD NRW zum echten Formwechsel.

Nach Beurteilung des DStV weisen überdies verschiedene Stellen des BMF-Entwurfs Unschärfen in den Formulierungen auf. Diese finden sich u. a. im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zur Aufstellung einer steuerlichen Schlussbilanz und der Widerruflichkeit des Antrags auf Beendigung des fiktiven Formwechsels.

Kritisch äußerst sich der Verband auch zu der im Entwurf vorgesehenen Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung. Entgegen der Aufgabe der Gesamtplanrechtsprechung bei § 6 Abs. 3 EStG durch die Finanzverwaltung soll diese im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung wieder an Bedeutung gewinnen.

Der DStV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BT-Drs. 19/28656) geäußert. Sein Fazit: Gerade für kleine und mittlere Unternehmen böte eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung deutlich mehr Potenzial (vgl. auch DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021).

Quelle: DStV, Mitteilung vom 21.10.2021

BFH: Wie hoch darf der Zins für ein Konzerndarlehen sein?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2021 – I R 4/17 – über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.

Die Höhe des Zinses, für den ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich von dem einen Unternehmen auf das Andere zu verlagern. In grenzüberschreitenden Konstellationen ergibt sich auf diese Weise zudem die Möglichkeit, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Das Steuerrecht wirkt solchen Gestaltungen mit dem sog. Fremdvergleich entgegen, indem die Darlehenszinsen nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären.

Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen zunächst auf die Weise zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.

In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 38/21 vom 21.10.2021 zum Urteil I R 4/17 vom 18.05.2021

BFH: Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 37/21 vom 21.10.2021 zu dem Urteilen IX R 20/18 und IX R 21/18 vom 17.05.2021

Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG

Mit Urteil vom 19.08.2021 (Az. 11 K 190/19) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ein sog. Büro- und Organisations-Bonus bzw. eine Förderprovision der Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG unterliegen.

Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für den Allfinanzvertrieb der A tätig und vermittelte für diese Finanzprodukte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz von anderen Vermögensberatern (Gruppengeschäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Er war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Aus beiden Geschäften erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG. In den Streitjahren erhielt er von der A u. a. Sonderprovisionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus bzw. ab April 2017 eine Förderprovision. Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen und setzten in den letzten 12 Monaten einen Gruppenumsatz von 6.000 Einheiten voraus. In den Bedingungen des Büro- und Organisations-Bonus war geregelt, dass er für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros, das einem kaufmännischen Mindeststandard entspricht und bei Bedarf Schulungen, Berufsinformationsseminare und ähnliche Veranstaltungen ermöglicht, sowie für organisatorische Maßnahmen zu verwenden ist, die der Förderung der Vertriebstätigkeit der betreuten Unterstruktur dient und ihr zugutekommt.

Das beklagte Finanzamt sah den Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision jeweils als Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebs an und unterwarf diese Zahlungen der Regelbesteuerung.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des 11. Senats unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen eine Aufstockung der – vom Beklagten als umsatzsteuerfrei behandelten – Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Es besteht jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil der Bonus bzw. die Förderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen sind. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs erbracht werden. Nach den Feststellungen des Senats und der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme werden Bonus bzw. Förderprovision unabhängig davon gezahlt, ob der jeweilige Vermögensberater in dem jeweiligen Jahr tatsächlich neue Vermögensberater für die A gewonnen hat. Sie sind vom Gesamterfolg der A und dem erwirtschafteten (Mindest-)Gruppenumsatz des Vermögensberaters abhängig.

Gegen die Entscheidung wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 85/21 geführt wird.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.10.2021 zum Urteil 11 K 190/19 vom 19.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI B 85/21)

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden turnusgemäß angepasst

Das Kabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.050 €84.600 €6.750 €81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.650 €103.800 €8.350 €100.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.050 €84.600 €6.750 €81.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung5.362,50 €64.350 €5.362,50 €64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung4.837,50 €58.050 €4.837,50 €58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290 €139.480 €13.150 €37.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung38.901 €

1 In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 20.10.2021

EU-Geldwäschepaket: BRAK warnt vor Aushöhlung der Selbstverwaltung

Anlässlich der für den 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt. Die BRAK betont, dass das Prinzip der Selbstverwaltung nicht durchbrochen werden dürfe, der Schutz des Berufsgeheimnisses müsse gewahrt werden. Das Ziel der Geldwäschebekämpfung unterstützt die BRAK uneingeschränkt. Allerdings hegt sie, wie erst kürzlich in einer Stellungnahme geäußert, tiefgreifende rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des neuen Geldwäschepakets auf die Selbstverwaltung. Vorgesehen ist die Einrichtung einer EU-Aufsichtsbehörde mit Befugnissen auch im Nichtfinanzsektor sowie nationaler Stellen zur Beaufsichtigung der Selbstverwaltung eine Art Fachaufsicht über die Selbstverwaltung ausüben sollen. Dies stellt aus Sicht der BRAK eine nicht hinnehmbare Durchbrechung des Prinzips der Selbstverwaltung in Deutschland dar.

Die Geldwäscheaufsicht im Bereich der Anwaltschaft obliegt in Deutschland den Rechtsanwaltskammern. Diese unterliegen der Rechtsaufsicht durch die jeweiligen Landesjustizministerien.

  • Presseerklärung Nr. 13 v. 15.10.2021
  • BRAK-Stellungnahme Nr. 50/2021

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.10.2021