Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln am 04.06.2021 entschieden.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden soll. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar.

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Es bedürfe vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 221.06.2021 zum Urteil 5 Ta 71/21 vom 04.06.2021

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

BFH-Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17

Die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 (2021/0533686) wird wie folgt geändert:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 vom 18.06.2021

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.03. bis 16.04.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i. S. d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 22.06.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb …schließt…“. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.03.2020 bis 16.04.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche. Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. „Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründet das OLG seine Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 3 U 34/21 vom 31.05.2021

Corona-Krise belastet Finanzierungsklima für Unternehmen

  • Anteil der Unternehmen, der im Frühjahr von Schwierigkeiten beim Kreditzugang berichtete, hat sich verdoppelt
  • Positive Entwicklung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen seit der Jahrtausendwende vorläufig gestoppt
  • Neben Krediten werden eigenkapitalstärkende Finanzierungsformen nach der Krise an Bedeutung gewinnen
  • Corona-Krise dämpft Investitionen

Die Finanzierungssituation der Unternehmen und Betriebe in Deutschland hat sich bis zum Frühjahr dieses Jahres merklich eingetrübt – insbesondere in den von der Pandemie am stärksten betroffenen Branchen wie z. B. im Dienstleistungssektor und im Einzelhandel. In der diesjährigen Unternehmensbefragung, die die KfW jährlich gemeinsam mit Spitzenverbänden sowie Fach- und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft durchführt, meldete mehr als jedes vierte befragte Unternehmen aktuell Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten – gegenüber dem Frühjahr 2020 hat sich dieser Anteil mehr als verdoppelt. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach Bankkrediten im vergangenen Jahr deutlich gestiegen: 62,2 % der Unternehmen und Betriebe haben Kreditverhandlungen geführt – ein Plus von rund 7,4 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr. Dieser Anstieg reflektiert den Corona-bedingt erhöhten Liquiditätsbedarf vieler Unternehmen – insbesondere im ersten Halbjahr 2020. Gefragt waren vor allem langfristige Kredite, die für den Aufbau von Liquiditätspolstern genutzt wurden.

Die seit der Jahrtausendwende zu beobachtende positive Entwicklung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen und Betriebe dürfte sich im vergangenen Jahr nicht fortgesetzt haben. So berichteten 39,5 % der befragten Unternehmen von einer Verschlechterung ihrer Eigenkapitalquote. Lediglich 29,7 % der Unternehmen meldeten eine Verbesserung. Die Corona-Krise hat dementsprechend auch die Ratingnoten, d. h. die Bonitätsbewertung vieler Unternehmen, unter Druck gesetzt: 34,5 % der befragten Firmen meldeten eine Verschlechterung, lediglich 16 % konnten ihre Ratingnote verbessern.

Die Befragungsergebnisse lassen ebenfalls vermuten, dass sich die aktuelle Krise auf die Finanzierungsinstrumente auswirkt, die für die Unternehmen zukünftig interessant bzw. zugänglich sind. Demnach könnten Unternehmen stärker Finanzierungsformen nutzen, die deren Eigenkapitalquoten schonen bzw. stärken. Dazu zählen insbesondere die Innenfinanzierung, Einlagen von Familie oder Gesellschafter sowie das Leasing. Aber auch Fremdkapitalinstrumente wie kurz- und mittelfristige Bankkredite werden nach Aussagen der Unternehmen an Bedeutung zunehmen. Dagegen könnten bisher weniger genutzte Instrumente, wie z. B. Beteiligungskapital, Mezzanine Kapital, Factoring sowie Anleihen wahrscheinlich aufgrund ihrer spezifischen Finanzierungsfunktion vorübergehend an Bedeutung einbüßen.

Trotz der Schwere der Krise haben rund zwei Drittel der befragten Unternehmen und Betriebe im vergangenen Jahr Investitionen umgesetzt – im Vergleich zum Vorjahr aber in geringerem Umfang. Gleichzeitig meldeten rund 46 % der Unternehmen, dass mindestens eine geplante Investition nicht umgesetzt werden konnte – besonders häufig aufgrund der schlechten Wirtschaftslage (30,7 %). Diese Ergebnisse legen nah, dass viele Unternehmen ursprünglich geplante Projekte nicht umsetzten konnten, aber durch (kleinere) Investitionsprojekte ersetzt haben, die ihnen halfen, sich besser an die Krisensituation anzupassen. Bei ihren Investitionsplänen für das aktuelle Jahr zeigen sich die meisten Unternehmen vorsichtig optimistisch. Rund sieben von zehn befragten Unternehmen planen Investitionen zu tätigen. Rund 40 % der Unternehmen wollen ihre Investitionsausgaben im Vergleich zum letzten Jahr sogar erhöhen.

Die Chefvolkswirtin der KfW, Dr. Fritzi Köhler-Geib, kommentiert die Ergebnisse der Unternehmensbefragung: „Die Corona-Krise hat die Unternehmen in Deutschland viele finanzielle Reserven gekostet. Gepaart mit einer hohen konjunkturellen Unsicherheit hat dies das Finanzierungsklima in den vergangenen Monaten merklich belastet. Dennoch mehren sich die Zeichen der Erholung. Insbesondere bei der Investitionstätigkeit zeigen sich die Unternehmen für dieses Jahr vorsichtig optimistisch. Mit Blick auf die notwendige Transformation hin zu einer digitalen und klimaneutralen Wirtschaft ist ein Investitionsschub auch dringend notwendig.“

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 18.06.2021

Coronavirus: Antragsfrist Überbrückungshilfe III bis 31. Oktober 2021 verlängert

Laut einer Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums sind die Fristen für Erst- und Änderungsanträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie die Frist für Anträge in der Neustarthilfe in Abstimmung mit den Bundesländern bis zum 31. Oktober 2021 verlängert worden.

Mit dieser Fristverlängerung soll vor allem sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit haben, Anträge auf Basis des erweiterten beihilferechtlichen Rahmens und unter Einbeziehung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich stellen zu können.

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III endet am 30. Juni 2021. Nach diesem Datum werden auch die Abschlagszahlungen eingestellt. Anträge auf Überbrückungshilfe III können über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Auf diese werden dann aber keine Abschläge mehr geleistet.

Einzelheiten zu den Programmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, finden Sie auf der Internetseite des BMWi.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Elektronische Wertpapiere – erweiterte Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP

Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1423). Es modernisiert das Wertpapierrecht. Künftig ist eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere ohne Urkunde technologieneutral möglich.

Die erforderlichen Beurkundungen von elektronischen Schuldverschreibungen werden in ein entsprechendes Wertpapierregister eingetragen. Dies gilt auch für Wertpapiere, die über eine Blockchain emittiert werden. Dadurch soll dem Anlegerschutz und der Marktintegrität sowie der Transparenz und dem Funktionsschutz der Kapitalmärkte Rechnung getragen werden.

Für WP/vBP relevant ist die Erweiterung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) um einen neuen Unterabschnitt 7 mit den §§ 69a, 69b (Art. 7 eWpG). Diese legen fest, welche einzuhaltenden Vorschriften der Prüfer im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k KWG für die registerführenden Stellen zu prüfen hat. Demnach erweitert sich der Bereich von Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP um die Prüfungen von Instituten, die

  • ein zentrales Register nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen (§ 69a PrüfBV),
  • eine Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG erbringen. Hier sollen bestimmte Vorgaben in Bezug auf die Registerführung überprüft werden (§ 69b PrüfBV).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Qualitätskontrolle 2020: Maßnahmen im Qualitätskontrollverfahren unverändert auf niedrigem Niveau

Ende 2020 waren 3.071 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2019: 3.132). In diesen Praxen waren am Jahresende nahezu unverändert rund 61 % aller WP/vBP tätig. 68 % der Wirtschaftsprüfer und 16 % der vereidigten Buchprüfer sind weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 351 Qualitätskontrollberichte (2019: 413) aus. Lediglich nach 43 Qualitätskontrollen (12 %, Vorjahr: 14 %) waren Auflagen und/oder Sonderprüfungen erforderlich, weil die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung, insbesondere in der Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes.

Die WPK hat 2020 insgesamt sechs Fortbildungs- und zwei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle an verschiedenen Orten unter Beachtung der Hygieneregeln durchgeführt. Insgesamt haben 147 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand über 16 Vorgänge informiert.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an 23 Qualitätskontrollen teilgenommen. Bei zwei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen durchgeführt, die zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnten.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat darüber hinaus 2020 einen neuen „Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ veröffentlicht. Der „Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ von 2017 wurde aktualisiert. Die zuletzt in 2015 veröffentlichten „Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems“ wurden aktualisiert, um „Beispiele für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung“ ergänzt und Ende 2020 veröffentlicht.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Wegzugsbesteuerung soll Steuerausfälle verhindern

Die Wegzugsbesteuerung hat im Jahr 2018 einen Steuerbetrag von 180,3 Millionen Euro ergeben, wobei rund 170 Millionen Euro gestundet wurden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30326) auf eine Kleine Anfrage (19/29996) der FDP-Fraktion hervor. Die Wegzugsbesteuerung diene primär der Sicherstellung der deutschen Besteuerungsrechte an den in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven, schreibt die Bundesregierung. Sie habe damit die Verhinderung von Steuerausfällen zum Ziel.

Die Wegzugsbesteuerung ist zuletzt im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verschärft worden. Die Stundung ist begrenzt, die Frist zur Steuerforderung verkürzt worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2021

Prämiensparverträge: BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Hierzu hat sie am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.

„Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren.“

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Bei den in Rede stehenden Sparverträgen haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.

Quelle: BaFin, Pressemitteilung vom 21.06.2021