Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

DBA: Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 17. Juni 2021 – Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 17. Juni 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 15. Januar 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 30. September 2021.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 30. September 2021 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. September 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002 vom 18.06.2021

DBA: Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020, am 24. August 2020, am 11. Dezember 2020 sowie am 17. März 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 16. Juni 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. September 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 18.06.2021

Mehreinnahmen durch Anti-Steuervermeidungsregeln

Die Bundesregierung schätzt die Steuermehreinnahmen für Bund, Länder und Kommunen infolge der Regelungen zur Verhinderung hybrider Gestaltungen im Gesetzentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes auf 250 Millionen Euro jährlich. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/30586) auf eine Kleine Anfrage (19/30067) der FDP-Fraktion. Die Zahlen beruhten auf Schätzungen der OECD zu Steuermindereinnahmen durch „Base Erosion und Profit Shifting“, also durch Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne. Die dadurch verursachten weltweiten Steuermindereinnahmen lägen nach OECD-Angaben zwischen 100 und 240 Milliarden US-Dollar pro Jahr.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2021

Keine Steuerbefreiung von Kaffeespenden geplant

Die Bundesregierung lehnt eine Steuerbefreiung von Kaffeespenden an gemeinnützige Organisationen ab. Das geht aus ihrer Antwort (19/30567) auf eine Kleine Anfrage (19/30031) der FDP-Fraktion hervor. Ein Steuerbefreiungs- oder -entlastungstatbestand, der es ermöglicht, Kaffee an gemeinnützige Organisationen ohne Kaffeesteuerbelastung zu spenden, werde aus fachlichen Gründen abgelehnt, schreibt die Bundesregierung. Die Kaffeesteuer sei als besondere Verbrauchssteuer eine verwendungsorientierte Steuer. Bei unentgeltlicher Abgabe von Kaffee aus gemeinnützigen Motiven werde der Kaffee konsumiert. Ein Steuerbefreiungstatbestand für gespendeten Kaffee entspräche insofern nicht der etablierten verbrauchssteuerrechtlichen Systematik.

Die Fragesteller hatten darauf hingewiesen, dass für den Fall der Vernichtung von Kaffee mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum im Kaffeesteuergesetz die Möglichkeit der Steuerbefreiung oder Steuerentlastung vorgesehen ist.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2021

Deutsches Förderprogramm der KfW für marktnahe Forschung kann bis 2025 weiterlaufen

Die Europäische Kommission hat am 18.06.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Förderprogramms „ERP-Mezzanine für Innovation“ nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Mit dem Programm unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mittelständische Unternehmen bei der marktnahen Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse oder Dienstleistungen.

Es werden sowohl Innovationsvorhaben unterstützt, die lediglich für das antragstellende Unternehmen neu sind, als auch solche, die sich vom Stand der Technik in der Europäischen Union abheben. Antragsberechtigt sind etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die seit mindestens zwei Jahren am Markt aktiv sind. Die Regelung wurde erstmals im Jahr 2011 von der Kommission genehmigt. Die derzeitige Fassung der Regelung wurde zuletzt im Januar 2021 verlängert und sollte Ende Juni 2021 auslaufen (SA.60182).

Deutschland meldete die folgenden Änderungen an der Regelung an: i) eine Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2025, ii) ein zusätzliches Budget von rund 1,4 Mrd. Euro, iii) die Einbeziehung von Kosten für Auftragsforschung in die förderfähigen Kosten und iv) die Verschärfung der Anforderung in Bezug auf die Forschungsdimension, da nur experimentelle Entwicklungsprojekte, deren Ziel die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ist, die über den internationalen Stand der Technik hinausgehen, förderfähig sein werden.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) von 2014 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung eine langfristige Finanzierung von FuE-Projekten ermöglicht, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.06.2021

Prüfung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern – neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Das neue Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) wurde am 10. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 1568). Damit werden mehrere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.

Alternative Form der Finanzierung

Schwarmfinanzierung ist eine alternative Form der Finanzierung, bei der eine Vielzahl von Investoren Kapital in einzelne Projekte investiert. Die Projekte werden über Online-Plattformen angeboten. Die Plattformen werden von Schwarmfinanzierungsdienstleistern betrieben, die darüber den Kontakt zwischen potenziellen Anlegern oder Kreditgebern und den Unternehmen mit Finanzierungsbedarf herstellen. Die Finanzierung kann in Form von Krediten oder des Erwerbs von übertragbaren Wertpapieren erfolgen.

Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

1. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Es werden neue Regelungen zur Überwachung und Prüfung der Pflichten der Verordnung (EU) 2020/1503 vom 7. Oktober 2020 eingeführt (§ 32f WpHG). Neben der Möglichkeit von Sonderprüfungen durch die BaFin (§ 32f Abs. 1 WpHG) soll jährlich geprüft werden, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflichten nach der genannten EU-Verordnung einhalten (§ 32f Abs. 2 WpHG). Geeignete Prüfer sind ausschließlich WP/vBP und deren Berufsgesellschaften, die über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes verfügen.

Die bisherige Regelung über die jährliche Prüfung der Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten hinsichtlich eines Hinweisgeberverfahrens, etwa durch WP/vBP, wird an Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014 angepasst. Sie bleibt allerdings materiell unverändert (vorher § 62, nun § 60 WpHG).

2. Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)

Die neue Vorschrift des § 152c SAG dient der Anpassung an Art. 25 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) 2021/23 vom 16. Dezember 2020 bezüglich eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien. Danach ist die Abwicklungsbehörde verpflichtet, bestimmte Bewertungen von Vermögenswerten selbst oder von einer von ihr unabhängigen Person vornehmen zu lassen. § 152c SAG konkretisiert die Vorgaben zur Unabhängigkeit des Prüfers und verweist im Übrigen auf die Unabhängigkeitsvorgaben der Art. 37 bis 41 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vom 23. März 2016 (technische Regulierungsstandards betreffend, etwa zu Inhalten von Sanierungsplänen). Zwar gibt es keine Angaben, welche Personen als Prüfer infrage kommen, WP/vBP sind aufgrund ihrer Ausbildung jedenfalls grundsätzlich geeignet.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.06.2021

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder können aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.

Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015 vom 15.06.2021

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 – IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011 – (BStBl I 2021 S. 136) wie folgt geändert:

  1. In Randnummer 8 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
  2. In Randnummer 25 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)“ durch die Angabe „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)“ ersetzt.
  3. In Randnummer 28 Satz 1 werden nach der Angabe „(z. B. Subventionen“ die Wörter „und ähnliche Fördermaßnahmen (wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen)“ eingefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011 vom 18.06.2021

Große BRAO-Reform verabschiedet – BRAK im Großen und Ganzen zufrieden

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Mit der „Großen BRAO-Reform“ zeigt BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sich im Großen und Ganzen zufrieden. Die BRAK konnte sich mit einigen wichtigen Forderungen, die sie zu den kontrovers diskutierten Gesetzentwürfen formuliert hatte, durchsetzen, wenngleich nicht in allen Punkten.

In der nunmehr beschlossenen Fassung ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Hier hatte die BRAK zum Schutze der Mandanteninteressen eine Beschränkung auf verkammerte freie Berufe gefordert. Die beschlossene Regelung trägt aus ihrer Sicht den anwaltlichen Kernwerten – Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkollisionen – nicht hinreichend Rechnung.

Gehör fand hingegen die von der BRAK geäußerte vehemente Kritik an dem ursprünglich geplanten Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ aus einem früheren Mandat. Dieser Regelungsvorschlag wurde gestrichen.

Erfreulicherweise konnte die BRAK sich auch mit allen ihren Forderungen hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durchsetzen. Das beA soll nunmehr verpflichtend auch für im Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften kommen; diese können sich zusätzlich für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III ZPO anerkannt. Dies hatte die BRAK gefordert, um insbesondere den Bedürfnissen größerer und überörtlicher Sozietäten gerecht zu werden.

Ungeachtet der scharfen Kritik der BRAK sieht das Gesetz nunmehr auch vor, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Zumindest aber wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass Syndici in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i. S. d. § 3 BRAO handelt und ihr bzw. ihm zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Die BRAK sieht die nun beschlossene Regelung, für die sie keinerlei Bedarf sieht, weiterhin äußerst kritisch. Letztlich diene sie allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und durch den Einsatz eines Syndikusrechtsanwaltes aufzuwerten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Legal Tech-Gesetz: Keine Prozessfinanzierung durch Rechtsanwälte

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt. Die überraschende Einigung der Koalitionsfraktionen sieht die BRAK ambivalent: BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels begrüßt, dass auch weiterhin keine Prozessfinanzierung durch die Anwaltschaft erfolgen darf. Damit wurde eine der Kernforderungen der BRAK umgesetzt. Keine Berücksichtigung fanden jedoch die Argumente der BRAK gegen die eingeschränkte Freigabe des Erfolgshonorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die BRAK kritisiert auch weiterhin, dass das Gesetz nur Ausschnitte des Zugangs zum Recht behandelt. Eine abschließende Regelung sämtlicher offener Rechtsfragen wurde mit dem Gesetz nicht gefunden. Der jetzt gefundene Kompromiss sei rein politisch motiviert. Es sei nicht sachgerecht, ein so bedeutsames Vorhaben in knapper Zeit durchzusetzen und dabei in Kauf zu nehmen, dass in der kommenden Legislaturperiode Nachbesserungen nötig seien. Die BRAK mahnt daher eine sorgfältige Evaluierung unter – rechtzeitiger – Einbeziehung aller Beteiligten an.

Das Gesetz wurde am 09.06.2021 vom Bundestags-Rechtsausschuss und am 10.06.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt nach einem am 09.06.2021 durchgeführten Umfrageverfahren einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sofern das Gesetz am 25.06.2021 den Bundesrat passiert, kann es wie geplant zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021