Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten

Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (Az. 13 V 505/21) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.

Die Antragstellerin, eine UG (haftungsbeschränkt), wies in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, was im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie mit der Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase begründete. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 lehnte der 13. Senat des Finanzgerichts Münster den Aussetzungsantrag ab. Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Mit ihrem erneuten Aussetzungsantrag verwies die Antragstellerin auf einen in einem vergleichbaren Fall ergangenen stattgebenden Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Januar 2019 (2 V 112/18).

Diesen Aussetzungsantrag hat der 13. Senat abgelehnt. Der erneute Antrag sei zwar zulässig, da der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg einen veränderten rechtlichen Umstand darstelle, der nach § 69 Abs. 6 FGO eine erneute Überprüfung ermögliche.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da jedenfalls für das Streitjahr 2013 weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % bestünden. Da die Abzinsung der Verbindlichkeit die Gewinne der folgenden Jahre der Restlaufzeit durch eine gegenläufige Aufzinsung mindere, bewirke § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Diese sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) am Maßstab der Willkürkontrolle zu überprüfen. Der typisierende Zinssatz von 5,5 % liege für das Streitjahr 2013 noch nicht so weit vom Marktzins entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen ein Verstoß gegen dieses Willkürverbot vorliege.

Der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg, das die verfassungsrechtlichen Zweifel am Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG übertrage, ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt. Wegen der lediglich temporären Belastung seien weniger strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe anzulegen. Der Senat hat allerdings im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg nachträglich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI B 44/21 anhängig ist.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Beschluss 13 V 505/21 vom 05.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI B 44/21)

Inflationsrate im Mai 2021 bei +2,5 %

Energiepreise sorgen für höchste Inflationsrate seit fast 10 Jahren

Verbraucherpreisindex, Mai 2021

  • +2,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Mai 2021

  • +2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2021 bei +2,5 %. Damit erhöhte sich die Inflationsrate den fünften Monat in Folge. Zuletzt hatte sie vor fast 10 Jahren im September 2011 diesen Stand erreicht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat April 2021 um 0,5 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 10,0 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Mai 2020 bis Mai 2021 überdurchschnittlich um 3,1 %. Die Preise für Energieprodukte lagen dabei 10,0 % höher als ein Jahr zuvor, nach +7,9 % im April 2021. Hier wirkten sich neben dem aktuellen Anstieg der Energiepreise auch temporäre Sondereffekte erhöhend auf die Teuerungsrate aus, insbesondere die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe sowie die niedrigen Preise für Energieprodukte vor einem Jahr (Basiseffekt). Besonders günstig waren damals Mineralölprodukte. Teurer binnen Jahresfrist wurden daher vor allem Heizöl (+35,4 %) und Kraftstoffe (+27,5 %). Die Strompreise blieben hingegen nahezu konstant (-0,1 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,5 %. Der Preisauftrieb hat sich damit leicht abgeschwächt (April 2021: +1,9 %). Teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem Speisefette und Speiseöle (+3,8 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+2,2 %). Unterdurchschnittlich war der Preisanstieg beim Gemüse (+1,1 %). Merklich teurer wurden Pflanzen und Blumen (+7,6 %), Fahrräder und E-Bikes (+4,2 %) sowie Tabakwaren (+3,9 %). Deutlich günstiger waren dagegen Mobiltelefone (-6,9 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,8 %

Die Preiserhöhungen bei den Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich erhöhend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Mai 2021 bei +1,8 % gelegen, ohne Heizöl und Kraftstoffe nur bei +1,6 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,2 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Mai 2021 um 2,2 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Deutlicher erhöhten sich die Preise unter anderem für Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,7 %) sowie für Finanzdienstleistungen (+5,6 %). Deutlich günstiger waren hingegen zum Beispiel Bahntickets (-4,7 %).

Preise gegenüber dem Vormonat stiegen um 0,5 %

Im Vergleich zum April 2021 stieg der Verbraucherpreisindex um 0,5 %. Die Preise für Energieprodukte stiegen um 0,6 %, insbesondere wurde leichtes Heizöl teurer (+4,0 %). Die Preise für Nahrungsmittel gingen hingegen leicht zurück (-0,3 %). Vor allem für frisches Gemüse mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger bezahlen als im Vormonat (-4,6 %). (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.06.2021

Rentenbescheide mit Begründungsmangel

Ihnen müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021 entschieden (Az. L 18 R 306/20).

Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin Altersrente und fügte den Bescheiden die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ bei. Im Widerspruch bat sie um nachvollziehbare Berechnungsunterlagen. Nach Übersendung der weiteren Anlagen erklärte sie ihren Widerspruch für erledigt und beantragte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte lehnte dies ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei und die Bescheide bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen ausreichend begründet gewesen seien. Das SG Aachen gab der Klägerin Recht.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten nun zurückgewiesen. Diese habe etwa 2015 begonnen, das Design der Bescheide dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte, insbesondere durch Verzicht auf den Versand bestimmter Anlagen zugunsten von erläuternden Texten. Die Reform finde allerdings ihre Grenze u. a. in der Begründungspflicht (§ 35 Abs. 1 SGB X). Es sei nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglasse. Konkret fehle eine ausreichende Begründung. Denn auch die Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ seien wesentliche Begründungselemente, ohne die die „Berechnung der Rente“, die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteile, für Versicherte nicht verständlich sei. Insbesondere könnten diese nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte Rentenhöhe ergebe und ob die von ihnen in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden seien.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.06.2021 zum Urteil L 18 R 306/20 vom 09.03.2021

Jedes dritte Startup hat Corona-Hilfen erhalten

  • Jedes Zweite ist mit staatlichen Hilfsangeboten in der Pandemie unzufrieden
  • 16 Prozent sehen durch Corona die Gefahr einer Insolvenz – aber 40 Prozent haben von der Krise auch profitiert

Soforthilfen, vereinfachtes Kurzarbeitergeld oder Rettungsschirm – während der Corona-Pandemie hat die Politik zahlreiche Hilfsprogramme auf den Weg gebracht, von denen auch Startups profitieren sollten. Rund jedes dritte Startup (38 Prozent) hat bislang finanzielle Unterstützung beantragt und erhalten. Weitere 4 Prozent haben Hilfen beantragt, warten aber noch auf Geld, und bei ebenfalls 4 Prozent wurden Zahlungen abgelehnt. 3 von 10 Startups (30 Prozent) haben keine Hilfen beantragt, weil sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen konnten. Und rund jedes Fünfte (22 Prozent) benötigte überhaupt keine Hilfe. Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter mehr als 200 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Nur 5 Prozent aller Startups sind mit den staatlichen Hilfsangeboten zufrieden, 26 Prozent eher zufrieden. Aber 31 Prozent sind eher unzufrieden, 21 Prozent sogar völlig unzufrieden. „Die zu Beginn der Pandemie befürchtete Pleitewelle bei Startups ist bislang ausgeblieben. Das spricht für den Reifegrad, den unser Startup-Ökosystem inzwischen erreicht hat. Viele Tech-Startups zeigten sich wirtschaftlich solide und stabil, auch in der Krise“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Was die Effekte der Corona-Pandemie und die Hilfsmaßnahmen der Politik angeht, so scheiden sich in der Startup-Szene die Geister. Selten sieht man auf der einen Seite so viel Licht und auf der anderen Seite so viel Schatten.“

9 von 10 Gründerinnen und Gründern (87 Prozent) kritisieren, dass sich die staatlichen Hilfsmaßnahmen zu stark an den Bedürfnissen von Konzernen und Mittelständlern orientiert hätten und zu wenig an jenen von Startups. Die Hälfte (54 Prozent) fühlt sich von der Politik im Stich gelassen. Rund zwei Drittel (62 Prozent) erwarten infolge der Pandemie eine Pleitewelle unter Startups in Deutschland, 16 Prozent glauben, dass aus diesem Grund dem eigenen Startup eine Insolvenz droht. Ein Grund dafür: Für 55 Prozent der Startups ist es in der Krise schwieriger geworden, neue Investoren zu gewinnen. Auf der anderen Seite sagen aber 40 Prozent, dass ihr Startup von der Krise profitiert hat. „Die Startup-Szene ist sehr heterogen. Die Krise hat Startups in der Gründungs- und in der Wachstumsphase sehr unterschiedlich getroffen“, so Berg. „Manche Geschäftsmodelle etwa im Bereich E-Commerce oder Health haben in Corona-Zeiten massive Nachfragesteigerungen erlebt, andere – etwa im Tourismus oder rund um Mobilitätsdienste – mussten ihr Geschäft fast auf Null runterfahren.“

Eine breite Mehrheit von 89 Prozent wünscht sich, dass Politik und Verwaltung viel stärker auf die Produkte und Dienstleistungen von Startups zurückgreifen, um die Corona-Krise zu bewältigen. Immerhin 42 Prozent geben an, dass sie mit ihren Angeboten den Kampf gegen das Corona-Virus unterstützt haben.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 11.06.2021

Änderung des BMF-Einführungsschreibens zur DSGVO

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018 – Änderung des BMF-Schreibens vom 13. Januar 2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 – IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 – (BStBl 2020 I S. 143) wie folgt geändert:

In Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021 S. 287).“

In Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.“

In Randnummer 106 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Finanzrechtsweg ist ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020 S. 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).“

In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 vom 17.06.2021

November- und Dezemberhilfe: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen bei der November- und Dezemberhilfe wurde nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) um einen Monat bis zum 31.07.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

Änderungsanträge sind möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Anpassung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 30.06.2021.

Eine entsprechende Anpassung im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe ist bereits erfolgt. Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.06.2021

Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten eingebracht (19/30745). Zur Begründung heißt es darin, die zunehmende Globalisierung, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen der Rechtssuchenden an die Justiz erforderten Anpassungen des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts, um auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren zu sichern.

Mit dem Gesetzentwurf solle die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig gestärkt werden.

Den Ländern solle die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von über zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court).

Daneben werde die Möglichkeit eröffnet, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere bestehende Zivilsenate zu bestimmen, vor denen – auch rein nationale – Handelssachen mit einem Streitwert von über zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – erstinstanzlich geführt werden können. Die Länder würden durch die vorgesehenen Regelungen voraussichtlich mit geringfügigen Mehrkosten belastet, sofern sie von ihnen Gebrauch machten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren

Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ein nationales Gericht muss die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeitsverteilung sowie die Entscheidungen eines höheren Gerichts gegebenenfalls außer Acht lassen, wenn es der Auffassung ist, dass sie mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, unvereinbar sind.

Im Juli 2017 beantragte der Prokurator Krajowy – Pierwszy Zastępca Prokuratora Generalnego (Landesstaatsanwalt – Erster Vertreter des Generalstaatsanwalts) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Rzecznik Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinarbeauftragter der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) (im Folgenden: Disziplinarbeauftragter) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen R. G., den Rechtsanwalt des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten die Erklärungen dieses Rechtsanwalts, in denen er sich öffentlich zu der Möglichkeit äußerte, seinem Mandanten könnte die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, den Tatbestand einer rechtswidrigen Drohung und seien als ein Disziplinarvergehen einzustufen. Zweimal lehnte der Disziplinarbeauftragte die Einleitung eines solchen Verfahrens ab bzw. beschloss, es nicht fortzuführen. Zweimal hob der Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft bzw. des Justizministers diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an den Disziplinarbeauftragten zurück.

Im Rahmen einer dritten „Runde“ dieses Verfahrens, in der das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau (im Folgenden: Disziplinargericht) die Entscheidung des Disziplinarbeauftragten über die abermalige Einstellung der disziplinarischen Ermittlungen gegen diesen Rechtsanwalt zu prüfen hat, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Justizminister wiederum Beschwerde eingelegt haben, möchte dieses Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie)1 und Art. 472 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf das bei ihm anhängige Disziplinarverfahren anwendbar sind.

In seinen Schlussanträgen vom 17.06.2021 prüft Generalanwalt Michal Bobek zunächst, ob es sich bei dem Disziplinargericht um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handele, die folgenden Faktoren berücksichtige: gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit. Der Generalanwalt führt aus, dass das Disziplinargericht durch das polnische Gesetz über die Rechtsanwaltschaft errichtet worden sei, es eine ständige Einrichtung sei, es die Verfahrensregeln anwende, die im Gesetz über die Rechtsanwaltschaft und in der Strafprozessordnung festgelegt seien, und seine Entscheidungen verbindlich und vollstreckbar seien. Darüber hinaus habe das Disziplinargericht offenbar eine durch nationales Recht begründete obligatorische Zuständigkeit für die ihm übertragenen Disziplinarstreitigkeiten. Zudem bestehe kein Zweifel, dass im Ausgangsverfahren ein kontradiktorischer Streit gegeben sei. Desgleichen sei nicht ersichtlich, dass es dem Disziplinargericht an (äußerer oder innerer) Unabhängigkeit fehle und es aus diesem Grund den Gerichtshof nicht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anrufen könne. Daher sei das vorlegende Gericht ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

Der Generalanwalt prüft sodann, ob die Dienstleistungsrichtlinie auf Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte anwendbar sei, und kommt zu dem Ergebnis, dass sie Anwendung finde. Ebenso wie die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer zum Zwecke der Ausübung des Anwaltsberufs eine Zulassungsregelung im Sinne dieser Richtlinie darstelle, seien auch Disziplinarverfahren als Teil einer solchen Regelung anzusehen. Er betont, dass die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Zwar sei die anwaltliche Vertretung zweifellos eine besondere Art von Dienstleistung, die aufgrund ihrer Bedeutung für eine ordnungsgemäße Rechtspflege ein streng regulierter Beruf sei, der besonderen berufsethischen Regeln unterliege. Es bleibe aber die Tatsache, dass die Rechtsanwaltstätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sei, auch wenn sie besonderen Regeln unterliege. Daher sei auch ein Disziplinarverfahren gegen einen eingetragenen Rechtsanwalt Teil der Genehmigungsregelung, da Anwälte als Ergebnis eines solchen Verfahrens mit der Aussetzung des Rechts auf berufliche Betätigung oder dem Ausschluss belegt werden könnten und zehn Jahre lang nicht erneut eingetragen werden dürften. Solche Maßnahmen stellten einen Widerruf der Genehmigung im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie dar. Soweit ferner die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar sei, sei die Charta, einschließlich Art. 47, im Grundsatz auch auf die Rechtssache anwendbar. Dies bedeute, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren Art. 47 der Charta anzuwenden habe.

Des Weiteren prüft Generalanwalt Bobek die Befugnisse der nationalen Gerichte bei der Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und stellt fest, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung tatsächlich dem Generalstaatsanwalt/Justizminister das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln und indirekt sich selbst die Zuständigkeit für die Verhandlung solcher Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarbeauftragten über die Einstellung von Disziplinarverfahren zuerkannt habe. Nach Auffassung des Generalanwalts könnten durch systematische oder wiederholte Beschwerden gegen die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, der Justizminister/Generalstaatsanwalt (oder ein auf dessen Anweisung handelnder Staatsanwalt) tatsächlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dessen (möglicherweise endlose) Fortsetzung gegen bestimmte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer durchsetzen. Solche Rechtsmittel würden letztlich von einem Spruchkörper verhandelt werden, der zuvor gerade deshalb für nicht unabhängig befunden worden sei, weil die Exekutive und insbesondere der Justizminister einen unzulässigen Einfluss auf seine Zusammensetzung ausgeübt hätten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass jede nationale Rechtsvorschrift und jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen könnte, mit diesem unvereinbar sei. Das Disziplinargericht könne entweder die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auslegen oder gegebenenfalls die nationalen Vorschriften, die es daran hinderten, die Einhaltung mit dem Unionsrecht sicherzustellen, unangewendet lassen. Ebenso müsse das nationale Gericht, was Rechtsauffassungen oder Urteile höherer Gerichte betreffe, gegebenenfalls von Entscheidungen eines höheren Gerichts abweichen, wenn es der Ansicht sei, dass diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Jedoch könne das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau nicht von sich aus von der Prüfung der derzeit bei ihm anhängigen Rechtssache absehen, um die mögliche spätere Rechtsbeschwerde zur Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu vermeiden. Selbst wenn die „nächste Ebene“ in einer Gerichtshierarchie dem Standard eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht mehr gerecht werde, könne Art. 47 der Charta kaum dahin ausgelegt werden, dass er auf die untere Ebene zurückwirke und diese daran hindere, überhaupt eine Entscheidung zu treffen.

Der Generalanwalt räumt schließlich ein, dass Vorabentscheidungsersuchen möglicherweise nicht ideal seien, um mit insgesamt pathologischen Situationen in einem Mitgliedstaat umzugehen, in dem die normalen Regeln des rechtlichen Zusammenwirkens und des ordnungsgemäßen Umgangs miteinander außer Kraft geraten zu sein schienen. Vertragsverletzungsverfahren seien nach wie vor das geeignetere Mittel, um institutionelle Streitigkeiten in einem Kontext beizulegen, in dem ein oder mehrere Akteure sich weigerten, den Urteilen des Gerichtshofs zu folgen.

Fußnoten

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 In dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht festgelegt werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Schlussantrag C-55/20 vom 17.06.2021

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes eingebracht (19/30746). Wie es darin zur Begründung heißt, sind die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Bürobetrieb und zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine erneute Anhebung der Gerichtsvollziehergebühren geboten. (…)

Vorgeschlagen wird eine lineare Erhöhung der Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes um zehn Prozent. Zugleich soll durch die Steigerung der Gerichtsvollziehergebühren der Zuschussbedarf der Länder zurückgeführt werden, der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 und das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz gestiegen sei.

Für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger stiegen die Kosten für die Inanspruchnahme der Gerichtsvollzieher nicht oder nur unerheblich, da überwiegend Kostenfreiheit gegeben sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

EuGH zu Voraussetzungen für systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und Übermittlung ihrer Namen und Anschriften

Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Das Unternehmen Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-to-Peer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zulässig sind.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts1 darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen, aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein2. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig3.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Kontext des Urheberrechtsschutzes geäußert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine „öffentliche Zugänglichmachung eines Werks“ handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, unter Nutzung eines Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein Einverständnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits gesichert werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten.

Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen.

Fußnoten

1 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
2 Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16).
3 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, Berichtigungen ABl. 2016, L 314, S. 72, ABl. 2018, L 127, S. 2 und ABl. 2021, L 74, S. 35) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil C-597/19 vom 17.06.2021