Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Darlehensverträgen

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden.

Die Information, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens eines Wechselkursrisikos übermittelt, genügt nicht dem Transparenzerfordernis, wenn sie auf der Annahme beruht, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben werde.

In den Jahren 2008 und 2009 nahmen Verbraucher zur Finanzierung des Kaufs von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften bei der Bank BNP Paribas Personal Finance Hypothekendarlehen auf, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und in Euro rückzahlbar waren. Aufgrund der Eigenschaften dieser Darlehen beinhaltete der Abschluss der Darlehensverträge ein Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit den Schwankungen des Eurokurses gegenüber dem Kurs des CHF. Auch wenn die Darlehensverträge das Bestehen dieses Risikos nicht ausdrücklich erwähnten, war ihnen dennoch mittelbar zu entnehmen, dass ihnen dieses Risiko innewohnte und vom Verbraucher zu tragen war.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung der monatlichen Raten in Schwierigkeiten geraten waren, wurden gerichtliche Verfahren vor dem Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne (erstinstanzliches Gericht Lagny-sur-Marne, Frankreich) bzw. dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) eingeleitet. Diese Gerichte haben zu prüfen, ob die Klauseln der oben genannten Darlehensverträge, die die Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt haben, im Licht der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 als missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht bindend anzusehen sind. In diesem Kontext haben das Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne und das Tribunal de grande instance de Paris dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt.

Mit seinen Urteilen vom 10.06.2021 hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich und als von Anfang an nicht existent anzusehen sind, so dass sie keine Wirkungen auf die Sach- und Rechtslage haben können. Folglich kann der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem solchen Vertrag enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen.

Indessen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden, einer Verjährungsfrist unterliegt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist für die Rückerstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträgen, die bereits abgelaufen sein könnte, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel Kenntnis zu nehmen, keinesfalls mit der Richtlinie im Einklang stehen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Aufgabe der vorlegenden Gerichte ist, zu beurteilen, ob die streitigen Klauseln einen die fraglichen Darlehensverträge kennzeichnenden Bestandteil festlegen, der Hauptgegenstand dieser Verträge ist. In diesem Fall erlaubt die Richtlinie die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nämlich nur, wenn diese nicht klar und verständlich abgefasst sind.

Drittens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es dem Transparenzerfordernis nicht genügt, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Vertragsschluss Informationen, selbst zahlreiche, übermittelt, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte.

Viertens hat der Gerichtshof in Anbetracht der Kenntnisse des Gewerbetreibenden zu dem vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann, der besseren Mittel, über die der Gewerbetreibende verfügt, um das Wechselkursrisiko vorherzusehen, und des beträchtlichen Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das die streitigen Vertragsklauseln dem Verbraucher aufbürden, festgestellt, dass diese Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag verursachen können. Soweit der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegenüber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, scheinen diese Klauseln dem Verbraucher nämlich ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag außer Verhältnis stehendes Risiko aufzubürden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zu den Urteilen C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19 vom 10.06.2021

Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 10.06.2021 veröffentlichten Urteil vom 17.09.2020 entschieden (Az. 10 K 308/19).

Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hob den Rückforderungsbescheid auf. Die Familienkasse habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes. Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 141/20 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 10 K 308/19 vom 17.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: III B 141/20)

Finanzausschuss beschließt Tabaksteuererhöhung

Rauchen wird teurer. Der Finanzausschuss des Bundestags beschloss am 09.06.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (19/28655). Für den Gesetzentwurf stimmten in der Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) die Fraktionen von CDU/CSU und SPD, dagegen stimmten die Fraktionen von AfD, FDP und Linke bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen. Vier Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurden angenommen. Zwei Entschließungsanträge der FDP, ein Entschließungsantrag der Grünen sowie ein Antrag der FDP (19/29210) wurden abgelehnt.

E-Zigaretten und Tabakerhitzer sollen von 2022 an höher besteuert werden. Die Steuer auf herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos soll ebenfalls erhöht werden. Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten sollen künftig der Tabaksteuer unterworfen werden, bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak soll eine zusätzliche Steuer eingeführt werden, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.

Die Änderungsanträge sahen neben einer höheren Besteuerung auch weniger Erhöhungsschritte vor, im Einzelnen unter anderem eine Anpassung der Steuertarife für Zigaretten und Feinschnitt. Je Zigarette ist eine Erhöhung auf 12,28 Cent geplant, statt bisher 11,1 Cent. Statt fünf Erhöhungsstufen soll es vier Stufen über einen Zeitraum von fünf Jahren geben. Zudem ist Teil der Änderungsanträge eine Erweiterung der Besteuerung von Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten um nikotinfreie Substanzen und eine Umstellung der Besteuerungsgrundlage von Milligramm Nikotin auf Millimeter der Substanz. Außerdem soll eine zusätzliche Steuer für Wasserpfeifentabak eingeführt werden.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, die Steuererhöhung sei aus präventiven Gründen nötig. Die Anhörung der Sachverständigen habe ergeben, dass die schädigende Wirkung je nach Produkt unterschiedlich ist. Ziel sei, dass rauchende Menschen von der Zigarette auf weniger schädliche Produkte umsteigen, um dann auszusteigen. Neuartige Produkte seien deshalb niedriger besteuert. Um Jugendliche vom Einstieg ins Rauchen abzuhalten, sei es auch nötig, das Shisha-Tabak-Rauchen zu verteuern. Die SPD-Fraktion betonte, bei dem Gesetz stünden Gesundheit und Prävention im Vordergrund. Die Arbeit am Gesetz habe länger gedauert, doch nun stehe ein gutes Ergebnis am Ende. Liquids und Heat-not-Burn-Produkte seien bisher zu niedrig besteuert gewesen und würden nun angemessen besteuert.

Alle Oppositionsfraktionen kritisierten die kurzfristige Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalitionsfraktionen. Die AfD-Fraktion betonte darüber hinaus, es wäre besser gewesen, die geplante EU-Richtlinie zur Tabaksteuer abzuwarten. Zudem sieht sie in dem Gesetz eine zusätzliche Bevormundung der Verbraucher.

Die FDP äußerte Enttäuschung über das Verfahren, eine ordentliche Debatte sei dadurch verhindert worden. Die Besteuerung von Alternativprodukten an den Gesundheitsgefahren zu orientieren, sah sie nicht erfüllt. Lediglich die Besteuerung von Shisha-Tabak wertete die Fraktion positiv. Die Fraktion Die Linke lehnte eine Bewertung der Änderungsanträge wegen der kurzfristigen Vorlage ab. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungen wertete sie als unzureichend. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, es sei notwendig, dass E-Zigaretten besteuert werden, jedoch sollte sich die Besteuerung an den gesundheitlichen Kriterien orientieren.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.06.2021

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September 2021

Die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt. (…)

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

Branchenübergreifende Schwarzarbeitsbekämpfung ausgeweitet

14. Bericht über die Auswirkungen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 09.06.2021 den Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Der Bericht zeigt, dass sich die Bundesregierung fortwährend dafür einsetzt, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung mit einer Vielzahl gesetzlicher und administrativer Maßnahmen zu reduzieren und zu verhindern. Der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung kommt weiterhin eine hohe Bedeutung zu.

„Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie zerstören die Grundlagen unseres Gemeinwesens und eines ordentlichen Miteinanders. Deshalb gehen wir mit voller Kraft gegen Schwarzarbeit vor. Der Bericht zeigt, wir haben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit massiv gestärkt. Mit dieser schlagkräftigen Einheit sorgen wir für mehr Fairness auf dem Arbeitsmarkt.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Bericht stellt die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (seit 2004 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) sowie die Entwicklungen beim Vorgehen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung für die Jahre 2017 bis 2020 dar. Er macht deutlich, dass die Bundesregierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Berichtszeitraum weiter intensiviert hat, insbesondere durch:

  • Stärkung der Kompetenzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019,
  • Verbesserung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017,
  • Gründung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) im Jahr 2019, um die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchzusetzen,
  • Stärkung der Rechte von grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Jahr 2020 (Equal Pay) und
  • fortlaufende Verbesserung der behördlichen Zusammenarbeit bei der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie eine massive Personalaufstockung der FKS.

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurden die Kompetenzen der FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde um Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können, erweitert. Dies betrifft über das Mindestentgelt hinausgehende Entlohnungsbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge oder Feiertagszuschläge) und das Zurverfügungstellen einer Unterkunft. Die FKS überprüft diese tarifvertraglichen Regelungen.

Gezielt wurde die Bekämpfung häufig beklagter Missstände bei den Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft angegangen, zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche beschlossen und eine Nachunternehmerhaftung zum Schutz der Beschäftigten in der Paketbranche eingeführt.

Die Bundesregierung wird den eingeschlagenen und erfolgreichen Weg weiter fortsetzen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren verkündet

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) sieht als Kernstück die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere vor. Eine elektronische Begebung von Wertpapieren soll dabei auch außerhalb der Nutzung der Blockchain-Technologie und vergleichbarer Distributed-Ledger-Technologien ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren aufgegeben wird. Für die Emittenten besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wollen.

  • Verkündetes Gesetz

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.06.2021

Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 08.06.2021 die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde (vgl. Medieninformation Nr. 26/2021 vom 10.05.2021).

Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für COVID-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Urteil 4 U 61/21 vom 08.06.2021

Neuerungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Der Bundestag hat das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) am 20. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt, sodass es nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird.

Die WPK hat eine kurze Übersicht zusammengestellt, was sich im Bereich der gesetzlichen Vorschriften, die unmittelbar die berufliche Tätigkeit des WP/vBP regeln, ändern wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 11

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 11 (DRÄS 9) ist am 2. Juni 2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Überprüfung der Regelungen des Standards DRS 18

Mit DRÄS 11 wird DRS 18 Latente Steuern geändert. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwendungsfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA, die Regelungen des Standards zu überprüfen.

Beachtung des Änderungsstandards erstmals 2022

Mit dem DRÄS 11 wird somit das Ziel verfolgt, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Bereits am 24. November 2020 hatte die WPK über die Verabschiedung des DRÄS 11 informiert (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 24. November 2020).

Die vollständige Pressemitteilung ist über die Internetseite des DRSC abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Ergebnisse der Umfrage zur Umsetzung der „Auditor Reporting Standards“ – IAASB zieht positives Fazit

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hatte im August 2020 eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards gestartet (Auditor Reporting Post-Implementation Review). Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit den in 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten.

Überwiegend positives Fazit zu Auditor Reporting Standards

Am 2. Juni 2021 hat das IAASB die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht. Danach ergibt sich ein überwiegend positives Fazit zu den Auditor Reporting Standards. Der höchste Nutzen wird bei den Ausführungen zu „Wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ („Material Uncertainty Related to Going Concern“) gefolgt von den „besonders wichtigen Prüfungssachverhalten“ („Key Audit Matters“) gesehen.

Berichterstattungspflicht positiv bewertet

Die Berichterstattungspflicht über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte wird über alle Stakeholdergruppen hinweg positiv bewertet, da hierdurch die Transparenz über die Prüfung erhöht wird und wichtige Informationen an das Management und die für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen vermittelt werden.

Die Aufnahme eines Abschnitts „Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ wurde von den Befragten als hilfreich angesehen, insbesondere da derzeit viele Unternehmen mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind.

Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt

Hinsichtlich des ISA 720 (revised), der sich mit anderen Informationen befasst, die im Zusammenhang mit dem Abschluss veröffentlicht werden, wird die Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt. Dies schließt die Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers sowie die Verortung innerhalb des Bestätigungsvermerks ein. Einige Teilnehmer äußerten allerdings, dass ein zusätzlicher Nutzen nicht gegeben sei bzw. die Ausführungen verwirrend seien.

Die Umfrageergebnisse finden Sie als PDF-Datei zusammengefasst auf der Internetseite des IAASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021