Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bundesrats-Stellungnahme zu Körperschaftsteuerreform-Gesetz

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29642) zu ihrem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) zugeleitet. Darin bedauert die Länderkammer, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sog. Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt habe, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären. Auch sei das Optionsmodell in der vorgelegten Form für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet und daher mit erheblicher Mehrarbeit für die Finanzbehörden verbunden sei. Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz gegen Steueroasen

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29643) zu ihrem Gesetzentwurf, mit dem die Abwicklung von Geschäften über Steueroasen bekämpft werden soll (Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze, 19/28901), zugeleitet. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung den darin vorgebrachten Änderungswünschen überwiegend zu oder sagt ihre Prüfung zu.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz gegen Steuervermeidung

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29644) zu ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (19/28652) zugeleitet. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie von 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Dem in der Stellungnahme des Bundesrats gemachten Vorschlag, dieses Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um wegen der Corona-Pandemie die Frist für die Angabe der Einkommensteuererklärung um drei Monate zu verlängern, hat die Bundesregierung mittlerweile zugestimmt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

FISG geht in der Abschlussprüfung am selbstgesteckten Ziel weitgehend vorbei

Mehr Transparenz in der Aufsicht dank der Initiative der WPK

Am 20.05.2021 hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) verabschiedet. Dazu sagte Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK):

„Das Gesetz zielt darauf ab, die Richtigkeit der Rechnungslegung von Unternehmen sicherzustellen und das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft zu stärken. Jedenfalls mit Blick auf die Abschlussprüfung wird dies leider kaum erreicht werden.

Die bisher bekannten Hinweise aus der Aufarbeitung des Falles Wirecard deuten auf individuelle Fehler des Abschlussprüfers hin, nicht auf systemische Unzulänglichkeiten, wohingegen das FISG in Bezug auf die Abschlussprüfer nur systemische Antworten gibt. Problem und vermeintliche Lösung passen also nicht zusammen. Das hilft nicht bei der Vermeidung künftiger Skandale.

Zukünftig haftet der Abschlussprüfer bei großen kapitalmarktorientierten Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Aus Sicht der Versicherer ist für eine unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Insgesamt bleibt offen, wie dies zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität beziehungsweise zur Vermeidung vergleichbarer Skandale beitragen soll. Eine absehbar negative Folge wird vielmehr sein, dass keine mittelständische Praxis die Marktstellung der großen Prüfungsgesellschaften herausfordern wird.“

Auf Initiative der WPK hin wurde die Transparenz in der Aufsicht erhöht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die WPK dürfen bei öffentlichem Interesse nunmehr über die Einleitung berufsaufsichtlicher Verfahren sowie über wesentliche rechtskräftige berufsaufsichtliche Maßnahmen unter Nennung der Betroffenen öffentlich berichten. Dazu sagte Ziegler: „Die WPK steht für Transparenz und begrüßt es, durch die Gesetzesänderung das Funktionieren ihrer Aufsicht belegen zu können. Die Aufhebung der Verschwiegenheit insoweit dient dem Ansehen des Berufsstandes und schützt alle Kolleginnen und Kollegen, die ihre Aufgaben pflichtgemäß ausüben.“

Erfreulich ist außerdem, dass der Gesetzgeber der weiteren Anregung der WPK gefolgt ist, für diejenigen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die nicht in der Abschlussprüfung tätig sind, die haftungsbezogenen Vorgaben im Berufsrecht (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) von denen des Handelsgesetzbuchs abzukoppeln. Diese Praxen bleiben von den Haftungsverschärfungen verschont.

Quelle: WPK, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Berufsschadensausgleich für Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach

Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach erhält weitere Opferentschädigung in Form von Berufsschadensausgleich

Der heute 46jährige Bankangestellte O ist gelernter Bankkaufmann. Berufsbegleitend zu seiner Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter schloss er im April 2004 erfolgreich seine Prüfung zum IHK-Wirtschaftsinformatiker ab. Im Oktober 2004 wurde er mit 29 Jahren Opfer eines Banküberfalls. Der Täter, ein dem O bekannter Bäckermeister, ging davon aus, dass dieser am Nachmittag alleine in der Bank sein werde und hatte sich entschlossen, dem O unmaskiert gegenüber zu treten und ihn zu töten. Er passte O nach der Mittagspause ab, folgte ihm in die Bank und zwang ihn mit am Kopf des O gehaltener Pistole, den Tresor zu öffnen. Um sich die Beute von rund 33.000 Euro zu sichern und den Tatzeugen zu beseitigen, zwang er den O, sich hinzuknien und schlug ihm mit der Unterseite des Pistolengriffs 12mal mit voller Wucht auf den Kopf, bis dieser schließlich mit einer handtellergroßen Trümmerfraktur des Schädels sowie weiteren Brüchen im Augenbereich stark blutend zusammensackte. O wurde durch Notoperationen gerettet. Neben mehreren Rehaaufenthalten erfolgte ab Oktober 2005 in Teilzeit zu 50% die Wiedereingliederung auf einem Arbeitsplatz im Electronic-Banking mit Telefonhotline. Im Februar 2008 war ein erneuter Arbeitsplatzwechsel erforderlich, nachdem O den Anforderungen an diese Tätigkeit nicht gewachsen war und es deswegen zunehmend zu Kundenbeschwerden kam. Seit September 2008 ist die Arbeitszeit auf 40 % reduziert. Vom zuständigen Unfallversicherungsträger bezieht O eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H.

In der Folgezeit stellte das Land Baden-Württemberg einen Grad der Schädigung (GdS) von 60 ab Mai 2005 sowie von 70 ab April 2017 fest. Berufsschadensausgleich stehe dem O erst ab April 2017 zu, weil medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgversprechend und zumutbar gewesen seien.

O klagte auf Gewährung von höherem und früherem Berufsschadensausgleich: Aufgrund der Folgen der Straftat könne er nicht mehr als Wirtschaftsinformatiker arbeiten; der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden sei daher auszugleichen. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab, weil Rehabilitationsmaßnahmen bis März 2017 noch erfolgversprechend gewesen wären und O lediglich als Bankkaufmann und nicht entsprechend seiner IHK-Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet habe (Gerichtsbescheid vom 15.04.2020).

Die Berufung des O war weitgehend erfolgreich. Mit Urteil vom 18.05.2021 hat der 6. Senat des LSG Stuttgart das beklagte Land Baden-Württemberg verurteilt, ihm höheren Berufsschadensausgleich bereits ab September 2006 zu gewähren.

Denn er könne schadensbedingt aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen seine vor dem schädigenden Ereignis ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankkaufmann mit der Qualifikation als Wirtschaftsinformatiker nicht mehr nachgehen. Sein Leistungsvermögen sei bereits nach der letzten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Frühjahr 2006 dahingehend gesunken, dass ihm nur noch eine Tätigkeit von maximal 3 Stunden täglich mit geringerer geistiger und körperlicher Beanspruchung möglich sei. Zwar entstehe nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, in dem zumutbare und erfolgversprechende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen seien. Das beklagte Land gehe bei seiner Ablehnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vor April 2017 aber zu Unrecht davon aus, dass O durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich wieder in Vollzeit hätte arbeiten können. Tatsächlich habe O durch die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf derart bleibende Schäden davongetragen, dass die Wiedereingliederung nur auf einem Teilzeitarbeitsplatz gelungen sei. Denn er benötige schädigungsbedingt klare Strukturen und definierte Abläufe, die er Stück für Stück und ohne Zeitdruck bearbeiten könne. Kundenkontakt komme nicht mehr in Betracht, da es O überfordere, unvorbereitet mit möglichen Fragen und komplexen Sachverhalten konfrontiert zu werden. Dass der Täter zunächst freigesprochen worden sei, habe O zusätzlich traumatisiert. Das beklagte Land habe zudem nicht ansatzweise dargelegt, welche konkreten Rehabilitationsleistungen mit welchem Ziel O noch hätte erbringen können. Dem O stehe auch ein höherer Berufsschadensausgleich zu, weil er ohne das schädigende Ereignis durch den IHK-Abschluss als Wirtschaftsinformatiker eine Entlohnung vergleichbar der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes hätte erreichen können. Ein von O geforderter noch höherer Berufsschadensausgleich sei nicht zu gewähren. Denn soweit dieser darauf verweise, einen Abschluss als studierter Dipl.-Wirtschaftsinformatiker angestrebt zu haben, habe er nach der erfolgreichen IHK-Prüfung als Wirtschaftsinformatiker seine vorherige Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter in Vollzeit fortgesetzt, ohne eine Absicht für ein Studium erkennen zu lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig: O kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle Euro gerundeten Einkommensverlustes (…).

Gemäß § 29 BVG entsteht (…) ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, indem erfolgversprechende und zumutbare Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen werden. Dies soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation mitwirkt und so den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ verwirklicht.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Urteil L 6 VG 1518/20 vom 18.05.2021 (nrkr)

Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit einem Urteil vom 01.04.2021 entschieden.

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager beschäftigt. Die Beklagte hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Kläger diese jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.

Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kläger, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.

Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen.

Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Urteil 8 Sa 798/20 vom 01.04.2021

Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf „Firmenskitag“

Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht

Der 1966 geborene Kaufmann K nahm im März 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten „Firmenskitag 2018“ in Österreich teil. Die an die „Mitarbeiter/innen“ gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ Von den mehr als 1100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Beschäftigungsstandort des K war dieser der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil K zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als 7 % sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief für K erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das erstinstanzliche Urteil bestätigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Insoweit sei maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv möglich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers aus Ungarn und der Slowakei hätten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung für den Firmenskitag bekommen. Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahrer in Gestalt von „Wandern“, „Rodeln“ und „Sonnen“ angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail versendeten Informationen. Im Übrigen habe es auch keine gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen hätten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen. Zusammenfassend hätten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der Konstellation, welche dem Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/18) zu Grunde gelegen habe. Im dortigen Fall sei zu einem mehrtägigen „Teambildung 2016“ mit einem auf Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramm eingeladen worden, an der mehr als 50% der Mitarbeiter teilgenommen hätten. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass im hiesigen Fall der Arbeitgeber die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke – bis auf hochprozentig alkoholhaltige Getränke – sowie teilweise für die Zugtickets übernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Beschluss L 3 U 1001/20 vom 21.05.2021

Ja zu Gesetzen gegen Steuervermeidung und zur Körperschaftsteuer

Der Bundestag hat am 21. Mai 2021 zwei steuerrechtliche Gesetze beschlossen. Gegen die Stimmen von AfD und FDP bei Enthaltung der Linken und Grünen verabschiedete er den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, 19/28652, 19/29644) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29848). Zuvor hatte er in zweiter Beratung einen Änderungsantrag der Grünen (19/29862) zum Regierungsentwurf gegen die Stimmen der Linken und der Antragsteller abgelehnt.

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Linken und der Grünen bei Enthaltung von AfD und FDP stimmte der Bundestag zudem dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656, 19/29642) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29843) zu. Dazu lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/29844) vor. In zweiter Beratung hatte das Parlament zuvor einen Änderungsantrag der Grünen (19/29857) abgelehnt. Neben den Antragstellern hatte nur die Linksfraktion dafür gestimmt. In dritter Beratung scheiterten die Grünen mit einem Entschließungsantrag (19/29858) zum Gesetzentwurf. Die FDP stimmte mit den Grünen dafür, die Linksfraktion enthielt sich, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab.

ATAD-Umsetzungsgesetz

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (19/28652) wird die EU-Richtlinie 2016 / 1164 „mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes“ umgesetzt. Diese enthält ein Paket von Maßnahmen, die von allen Mitgliedstaaten gegen „gängige Formen von aggressiver Steuerplanung“ angewendet werden müssen, schreibt die Bundesregierung. Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die von der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) vorgegebenen Mindeststandards. Gleichwohl bestehe in einigen Bereichen noch Anpassungsbedarf. 

So werden Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) und Artikel 9 und 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 der ATAD) reformiert und laut Regierung zeitgemäß ausgestaltet. In diesem Zusammenhang wurden auch die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet (Paragraf 90 der Abgabenordnung, Paragraf 1 des Außensteuergesetzes) und es wurde eine Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (Paragraf 89a der Abgabenordnung) geschaffen, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken.

Stellungnahme des Bundesrates

In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (19/29644) hatte die Bundesregierung unter anderem einem Vorschlag der Länderkammer zugestimmt, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch einen Steuerberater um drei Monate zu verlängern. Die Bundesregierung empfahl darüber hinaus, diese Frist auch für Steuerpflichtige, die nicht einen Steuerberater beauftragt haben, um drei Monate auszuweiten.

Die nun beschlossene Verlängerung wird begründet mit aufgrund der Corona-Pandemie verursachten besonderen Belastungen auch für nicht steuerberatene Steuerzahler, etwa durch „Homeschooling“ oder erhöhten Betreuungsbedarf für Kinder.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) wird eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Ziel ist es, damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft zu stärken. Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen können zudem als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Auch das bislang auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränkte Umwandlungssteuergesetz wird mit dem Gesetz durch die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen globalisiert. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat bedauerte in seiner Stellungnahme (19/29642), dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sogenannte Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt hat, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären, schreibt die Länderkammer.

Auch sei das Optionsmodell in der vorgelegten Form für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet und daher mit erheblicher Mehrarbeit für die Finanzbehörden verbunden sei. Die vorgesehene Optionsregelung für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung müsse fachlich und organisatorisch noch eingehender geprüft und vorbereitet werden.

Die Bundesregierung teilte in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken hinsichtlich der Praxistauglichkeit der Option zur Körperschaftsteuer nicht. Die Option sei ausgewogen ausgestaltet und verfolge eine klare Linie, indem die bereits heute für den tatsächlichen Formwechsel und die Besteuerung von Kapitalgesellschaften geltenden ertragsteuerlichen Regelungen so weit wie möglich auf die Option angewendet würden. Dies diene nicht nur der Rechtssicherheit, indem auf bekannte Grundsätze zurückgegriffen werden kann, sondern vermeide auch zusätzliche Komplexität, die durch Sonderregelungen allein für die Option zur Körperschaftsteuer zwangsläufig entstehen würde, heißt es weiter. 

FDP-Anträge abgelehnt

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Linken und der Grünen bei Enthaltung der AfD lehnte der Bundestag einen Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Gestärkt aus der Krise hervorgehen – Gewerbesteuer reformieren“ (19/28770) ab. Keine Mehrheit fand ein weiterer Antrag der FDP mit dem Titel „Thesaurierungsbegünstigung modernisieren“ (19/28766). Bei Enthaltung der Grünen stimmten ihm nur AfD und FDP zu. Die AfD stimmte mit der FDP für den FDP-Antrag mit dem Titel „Niedrigbesteuerungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf international wettbewerbsfähiges Niveau absenken“ (19/27818). Die Mehrheit der übrigen Fraktionen lehnte ihn jedoch ab. Zu diesen drei Anträgen hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/29843).

In direkter Abstimmung abgelehnt wurde ein vierter Antrag der FDP mit dem Titel „Landwirtschaftliche Betriebe bei Investitionen in der Corona-Krise unterstützten“ (19/29702). Die AfD stimmte mit der FDP dafür, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab. 

Erster Antrag der FDP

Der erste Antrag der FDP (19/28770) forderte von der Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher unter anderem die langfristige Abschaffung der Gewerbesteuer zum Ziel hat.

Diese habe sich überlebt und müsse durch einen kommunalen Zuschlag mit eigenem Hebesatzrecht auf die Körperschaftsteuer und auf die zuvor abgesenkte Einkommensteuer sowie gegebenenfalls einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer ersetzt werden, hieß es. 

Zweiter Antrag der FDP

Mit ihrem zweiten Antrag (19/28766) wollten die Liberalen die Thesaurierungsbegünstigung modernisieren.

Diese sei in ihrer aktuellen Ausgestaltung sehr komplex und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sei die Anwendung häufig nicht attraktiv, monierten die Abgeordneten. 

Dritter Antrag der FDP

Mit dem dritten Antrag (19/27818) forderte die FDP-Fraktion Bundesregierung auf, das Außensteuergesetz zu ändern und die Niedrigbesteuerungsgrenze auf 15 Prozent abzusenken.

Außerdem sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Niedrigbesteuerungsgrenze alle drei Jahre überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht veröffentlicht werden. Die Fraktion führte an, die Niedrigbesteuerungsgrenze von derzeit 25 Prozent entspreche nicht mehr dem globalen Wettbewerb.

Vierter Antrag der FDP

In ihrem vierten Antrag (19/29702) verwiesen die Liberalen darauf, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Corona Krise fortwährend für die Versorgung der Bevölkerung gesorgt hätten. Die Krise habe allerdings auch dazu geführt, dass bestimmte Investitionen nicht zeitgerecht durchgeführt werden konnten.

Per Rechtsverordnung oder Gesetz sollte die Bundesregierung daher, Investitionsmöglichkeiten verlängern, hieß es in dem Antrag. (ab/ste/sas/vom/20.05.2021)

  • Zur vollständigen Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2021

Bundestag ändert Kassensicherungsverordnung

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Mai 2021, der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (19/29085, 19/29474 Nr. 2.1) zugestimmt, die die Bundesregierung vorgelegt hat. Dafür votierten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der FDP und Die Linke. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/29841) zugrunde. Ferner wurde ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung der Abgabenordnung (19/15768) abgelehnt. Ziel der Vorlage war es, eine „Bon-Pflicht für Bäcker“ zu verhindern. Dagegen stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dafür FDP und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/19068) zugrunde. 

Ebenfalls beraten wurde ein Antrag, den die AfD-Fraktion mit dem Titel „Belegausgabepflicht abschaffen – Umwelt, Händler und Handwerk entlasten“ (19/29787) eingebracht hat. Nach der Debatte wurde die Vorlage zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss überwiesen.

Verordnung der Bundesregierung

Künftig soll auch bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern sichergestellt werden, dass die digitale Grundaufzeichnung nicht unerkannt gelöscht oder geändert werden kann. Die Grundaufzeichnung muss in Zukunft durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. 

Zudem sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen werden. Gleiches gilt für Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Gesetzentwurf der FDP

Die FDP-Fraktion geht mit ihrem Gesetzentwurf (19/15768) aus dem Jahr 2019 gegen die Pflicht von Bäckereien vor, selbst bei kleinsten Einkäufen einen Kassenbeleg ausgeben zu müssen. Damit sollen die Finanzbehörden die Anbieter von der generellen Ausgabe von Belegen befreien können, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen genutzt wird.

Die Abgeordneten erwarten, dass mit Einführung der Belegausgabepflicht diese Belege größtenteils nicht von den Kunden mitgenommen, sondern direkt im Geschäft entsorgt werden. Dies führe zu einer erheblichen Zunahme von Abfall, der unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes vermeidbar wäre. Gerade die Nutzung von sogenanntem Thermopapier, dass Biphenol enthalte, sei auch unter Gesundheitsaspekten bedenklich. Die mit der Gesetzesänderung eingeräumte Befreiungsmöglichkeit werde sicherstellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde, betont die FDP-Fraktion.

Antrag der AfD

Die AfD fordert von der Bundesregierung, auf die Belegausgabepflicht im referenzierten Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“) und in der Abgabenordnung zu verzichten. Ein Kundeninteresse an der Regelung sei nicht auszumachen und Umwelt, Händler und Handwerk würden entlastet werden, schreiben die Abgeordneten (19/29787). 

Die Verpflichtung zur Herausgabe eines Kassenbelegs solle allerdings erhalten bleiben, sofern der Kunde dies im Einzelfall wünscht. (ab/sas/ste/20.05.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2021

Hilfestellung zur Qualitätssicherung in den Kanzleien

Kanzleiinhaber*innen steht von nun an eine aktualisierte Fassung der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis“ zur Verfügung.

Die Verlautbarung gibt Steuerberaterinnen grundlegende Empfehlungen für die tägliche Kanzleiarbeit und ergänzt diese um konkrete Qualitätssicherungsmaßnahmen. Und davon profitieren alle Beteiligten. Denn das Ergebnis sind verbesserte Arbeitsabläufe, Fehlerminimierung bei der Leistungserstellung und ein störungsfreies Mandatsverhältnis. Außerdem führt eine Qualitätssicherung zu standardisierten und strukturierten Prozessabläufen in den Kanzleien sowie zu klar definierten Arbeitsanforderungen, die das selbstständige Arbeiten der Mitarbeiterinnen fördern.

Neben den bereits bekannten Prozessen zur Kanzleiorganisation und Mandantenbetreuung sind nunmehr weitere Inhalte wie die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie Aktualisierungen zum Datenschutz hinzugekommen.

Die Verlautbarung entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und ist weiterhin die Grundlage des DStV-Qualitätssiegels.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 20.05.2021