Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerabkommen mit den Niederlanden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Gewinnverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung (19/29486) vorgelegt. Damit soll auf Veränderungen im Steuerrecht reagiert werden. Darüber hinaus wird das Abkommen dahingehend geändert, dass das Besteuerungsrecht an Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung künftig dem Quellenstaat zugewiesen wird. Auch für Elterngeld soll die Änderung gelten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2020

Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren.

Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 Euro können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.

Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert (BGBl. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.05.2021 erwartet.

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro soll jedoch möglich sein.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.05.2021

Kommt der Europäische Steuerberater?

Die EU-Kommission will untersuchen, inwieweit europäische Standards, etwa für Leistungen und Qualität von Dienstleistungen, für freiberufliche Tätigkeiten eingeführt werden können. Dies wäre unter Umständen ein erster Schritt zum Europäischen Steuerberater.

Die EU-Kommission hat ihre Mitteilung zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie für eine Stärkung des Binnenmarkts zum Wiederaufbau Europas veröffentlicht (COM (2021) 350) und dabei mit einem echten Paukenschlag aufgewartet.

Weil die EU-Kommission zu wenig Fortschritte bei der Vertiefung des EU-Binnenmarkts, insbesondere im Dienstleistungsbereich sieht, soll der Markzugang für verschiedene Berufe erhöht und Zulassungsbeschränkungen abgebaut werden. Aus diesem Grund sollen wichtige sog. Key-Business Dienstleistungen harmonisiert werden. Die EU-Kommission führt dabei beispielhaft die Dienstleistungen freiberuflicher Dienstleistungserbringer, wie Ingenieure, Architekten, IT – oder der rechtsberatenden Berufe an. Steuerberater werden in der Mitteilung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch gehören die beratenden und prüfenden Berufe zu jener Berufsgruppe, deren Berufsrecht die EU-Kommission seit langem äußerst kritisch hinterfragt. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom Anwendungsbereich erfasst werden, dürfte deshalb entsprechend hoch sein.

Eine Harmonisierung soll dabei durch die Schaffung gemeinsamer technischer Standards, etwa bei der Qualität der zu erbringenden Dienstleistung, der Art der Leistung, der Interoperabilität oder des Umweltschutzes geschaffen werden. In einem ersten Schritt will die EU-Kommission eine Bewertung ausarbeiten, inwieweit einzelne Berufsgruppen für eine solche Harmonisierung in Frage kommen.

Im Vergleich zu ihren Kollegen in anderen europäischen Ländern haben Steuerberater in Deutschland als Organ der Steuerrechtspflege mit die höchsten Standards, insbesondere in Bezug auf Qualität, Verbraucherschutz, Weiterbildung oder Compliance. Eine Harmonisierung solcher Leistungsmerkmale dürfte keinesfalls zur Absenkung des deutschen Standards auf einen europäischen Durchschnitt führen. Deshalb begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) grundsätzlich eine Mindestharmonisierung von Standards, soweit diese den Mitgliedstaaten höhere Standards gewähren und so das Schutzniveau für Mandanten in ganz Europa erhöhen. Er spricht sich aber vehement gegen eine Maximalharmonisierung zum Schaden von Verbrauchern und KMU sowie des Ansehens des Berufsstandes aus.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.05.2021

Bayerische Grundsteuer starkes Signal für Städte und Gemeinden

Kabinett beschließt Gesetzentwurf für Bayerische Grundsteuer im zweiten Durchgang – Zuleitung an Bayerischen Landtag

„Mit der Bayerischen Grundsteuer wird zum ersten Mal eine bedeutende Steuer auf Landesebene geregelt: einfach, transparent und unbürokratisch. Das ist ein starkes Signal für alle bayerischen Städte und Gemeinden, die fest auf die konjunkturunabhängigen Steuereinnahmen von jährlich rund 1,9 Milliarden Euro bauen!“

Finanz- und Heimatminister Albert Füracker

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 10.05.2021 den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz nach der Anhörung der Verbände beschlossen und dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zugeleitet. „Das bayerische Modell ist von nahezu allen Verbänden mit großer Zustimmung aufgenommen worden. Die Grundsteuer im Freistaat wird ausschließlich an physischen Größen wie der Grundstücks- und Gebäudefläche ausgerichtet – Steuererhöhungen „durch die Hintertür“, also allein aufgrund eines ständig steigenden Preisniveaus bei Immobilien, wird es in Bayern nicht geben“, so Füracker.

Hintergrundinformationen

Die Basis der bisherigen, auf Bundesebene geregelten Grundsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuerreform des Bundes sieht nun vor, die Grundsteuer nach dem Grundstückswert zu bemessen. Das erfordert eine Neubewertung sämtlicher Immobilien alle sieben Jahre. Bei steigenden Grundstückspreisen ergeben sich dabei ohne Zutun des Gesetzgebers oder der Gemeinde regelmäßige Steuererhöhungen. Die Bayerische Staatsregierung lehnt einen derartigen Wertbezug entschieden ab. Der Freistaat hat daher die Möglichkeit ergriffen, die Grundsteuer künftig selbst und abweichend vom neuen Bundesmodell zu regeln. Das Bayerische Modell verzichtet auf eine solche Belastungsdynamik und ist damit eine bewusste Entscheidung für Klarheit und Planungssicherheit bei allen Beteiligten.

Für über 5 Millionen Objekte in Bayern wird die Grundsteuer ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen. Dieses Flächenmodell ist unbürokratisch, für Bürger und Unternehmen leicht nachvollziehbar. Der bayerische Gesetzentwurf basiert auf klaren Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, sodass hier nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2021

Mehr als 70 Prozent der Steuererklärungen elektronisch

Mehr als 70 Prozent der Einkommensteuer-Erklärungen sind im Jahr 2019 elektronisch abgegeben worden. Im Jahr 2010 lag die Quote noch bei 30 Prozent. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29109) auf eine Kleine Anfrage (19/28391) der FDP-Fraktion. Die elektronische Steuererklärung (ELSTER) sei ein entscheidender Schritt in Richtung einer digitalen, serviceorientierten Steuerverwaltung. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bei jedem steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben die Frage der IT-Umsetzung geprüft und dargestellt werde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2021

Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns

Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, für nichtig.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden wäre.

Ab 2006 wickelte der Amazon-Konzern seine Geschäftstätigkeiten in Europa über zwei in Luxemburg ansässige Gesellschaften ab, nämlich die Amazon Europe Holding Technologies SCS (im Folgenden: LuxSCS), eine luxemburgische einfache Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter amerikanische Einheiten des Amazon-Konzerns waren, und die Amazon EU Sàrl (im Folgenden: LuxOpCo), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von LuxSCS.

Von 2006 bis 2014 war LuxSCS Inhaberin der für die Tätigkeiten des Amazon-Konzerns in Europa erforderlich immateriellen Vermögensgegenstände. Hierzu hätte LuxSCS mit amerikanischen Einheiten des Amazon-Konzerns verschiedene Verträge geschlossen, nämlich Verträge über die Erteilung von Lizenzen und die Übertragung bestehender Rechte des geistigen Eigentums mit der Amazon Technologies, Inc. (ATI) (im Folgenden: Eintrittsverträge) und einen Vertrag über die Aufteilung der durch das Programm der Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände entstehenden Kosten (im Folgenden: Vertrag über die Aufteilung der Kosten) mit ATI und einer zweiten Einheit, der A.9.com, Inc. Mit diesen Verträgen erhielt LuxSCS das Recht, bestimmte Rechte des geistigen Eigentums, die im Wesentlichen die Technologie, die Kundendaten und die Marken betrafen, zu nutzen, und Unterlizenzen über die genannten immateriellen Vermögensgegenstände zu erteilen. Hierzu schloss LuxSCS u. a. einen Lizenzvertrag mit LuxOpCo, der Gesellschaft, die hauptsächlich für die das operative Geschäft des Amazon-Konzern in Europa verantwortlich war. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich LuxOpCo, LuxSCS als Gegenleistung für die Nutzung der immateriellen Vermögensgegenstände eine Gebühr zu zahlen.

Am 6. November 2003 erteilten die luxemburgischen Steuerbehörden dem Amazon-Konzern auf Antrag einen Steuervorbescheid (tax ruling, im Folgenden: Vorbescheid). Mit seinem Antrag hatte der Amazon-Konzern die Bestätigung der Behandlung von LuxOpCo und LuxSCS im Hinblick auf die luxemburgische Gesellschaftssteuer begehrt. Was speziell die Ermittlung des zu versteuernden Jahreseinkommens von LuxOpCo anging, hatte der Amazon-Konzern vorgeschlagen, den sog. Fremdvergleichspreis der Gebühren, die LuxOpCo an LuxSCS zu zahlen hatte, nach der Nettomargenmethode (transactional net margin method, im Folgenden: TNMM) mit LuxOpCo als „tested party“ (zu prüfendes Unternehmen) zu bestimmen.

Mit dem Vorbescheid wurde zum einen bestätigt, das LuxSCS aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht der luxemburgischen Gesellschaftssteuer unterliege, und zum anderen die Methode der Ermittlung der Gebühren, die LuxOpCo nach dem genannten Lizenzvertrag an LuxSCS zu zahlen hatte, gebilligt.

2017 stellte die Europäische Kommission fest, dass der Vorbescheid, soweit mit ihm gebilligt worden sei, dass die Methode der Ermittlung der von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlenden Gebühren dem Fremdvergleichsgrundsatz genüge, sowie seine jährliche Durchführung von 2006 bis 2014 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellten, und zwar eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe.1 Dass LuxOpCo einen Vorteil erlangt habe, begründete die Kommission damit, dass die Gebühren, die LuxOpCo im relevanten Zeitraum an LuxSCS zu zahlen gehabt hätte, nach der mit dem Vorbescheid gebilligten Berechnungsmethode zu hoch angesetzt worden seien, so dass die Einkünfte von LuxOpCo und damit die Steuerbemessungsgrundlage künstlich verringert worden seien. Der Beschluss der Kommission beruht insoweit auf einer Hauptfeststellung und drei ergänzenden Feststellungen. Die Hauptfeststellung bezog sich auf eine fehlerhafte Auswahl der „tested party“ bei der Anwendung der TNMM. Die drei ergänzenden Feststellungen bezogen sich auf die fehlerhafte Entscheidung für die TNMM als solche, auf der fehlerhaften Entscheidung für den Gewinnindikator als maßgebliche Größe für die Anwendung der TNMM und auf die fehlerhafte Anwendung eines Mechanismus der Obergrenze im Rahmen der TNMM. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Vorbescheid von Luxemburg durchgeführt worden sei, ohne bei ihr vorher angemeldet worden zu sein. Sie ordnete deshalb an, dass die rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe von LuxOpCo zurückzufordern sei.

Luxemburg und der Amazon-Konzern haben gegen den Beschluss der Kommission jeweils eine Klage erhoben. Sie haben sich beide vor allem gegen die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gewandt.

Mit dem Urteil, das am 12.05.2021 ergeht, gibt das Gericht der Europäischen Union den sowohl gegen die Hauptfeststellung als auch gegen die ergänzenden Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gerichteten Klagegründen und Argumenten der Kläger statt und erklärt den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang für nichtig.

Ausgehend von den Grundsätzen, die bisher zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Steuervorbescheiden entwickelt wurden, erfolgen durch das Gericht wesentliche Klarstellungen zur Beweislast der Kommission beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, in Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, durch die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise bestimmt wird.

Würdigung durch das Gericht

Das Gericht weist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach bei der Überprüfung steuerlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine so genannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, so dass, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden Maßnahme ergibt, mit dessen Situation ohne die in Rede stehende Maßnahme, wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden, zu vergleichen ist.

Insoweit stellt das Gericht fest, dass bei einer Konzerngesellschaft die Preise konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Wenn für Konzerngesellschaften und unabhängige Gesellschaften nach dem nationalen Recht im Hinblick auf die Körperschaftsteuer jedoch dieselben Voraussetzungen gelten, ist anzunehmen, dass dieses Recht beabsichtigt, den von einer Konzerngesellschaft erzielten Gewinn so zu besteuern, als ob er aus zu Marktpreisen getätigten Transaktionen stammte. Bei der Prüfung einer steuerlichen Maßnahme, die einer Konzerngesellschaft gewährt wurde, kann die Kommission deren Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme ergibt, daher mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerlast einer Gesellschaft vergleichen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindet und ihre Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der mit einem Steuervorbescheid gebilligten Methode der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Konzerngesellschaft nur dann feststellen kann, dass ein Vorteil vorliegt, wenn sie nachweist, dass etwaige methodischer Fehler, unter denen die Ermittlung der Verrechnungspreise ihrer Auffassung nach leidet, dazu geführt haben, dass der Fremdvergleichspreis nicht verlässlich hat geschätzt werden können und stattdessen das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Gesellschaft gegenüber der Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergibt, verringert wurde.

Nach diesen Grundsätzen prüft das Gericht sodann, ob die Erwägungen, auf denen die Feststellung der Kommission beruht, dass LuxOpCo mit dem Vorbescheid, indem eine Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise gebilligt worden sei, mit der keine Fremdvergleichspreise hätten ermittelt werden können, ein Vorteil gewährt worden sei, zutreffen.

Insoweit stellt das Gericht zum einen fest, dass die Hauptfeststellung zum Vorteil auf Erwägungen beruht, die in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sind. Als Erstes stellt das Gericht fest, dass, soweit sich die Kommission bei der Feststellung, dass es sich bei LuxSCS entgegen den Feststellungen, die bei der Gewährung des Vorbescheids zugrunde gelegt worden sein, lediglich um eine passive Inhaberin der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände gehandelt habe, auf ihre eigene Funktionsanalyse gestützt habe, diese fehlerhaft ist. Insbesondere hat die Kommission weder die Aufgaben, die LuxSCS bei der Nutzung der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände wahrgenommen hat, noch die Risiken, die diese Gesellschaft insoweit eingegangen ist, gebührend berücksichtigt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass es einfacher wäre, mit LuxSCS vergleichbare Unternehmen zu bestimmen als mit LuxOpCo vergleichbare, und dass mit dem Abstellen auf LuxSCS als „tested party“ verlässlichere Vergleichsdaten hätten ermittelt werden können. Das Gericht gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Kommission entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass die luxemburgischen Steuerbehörden bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren zu Unrecht LuxOpCo als „tested party“ herangezogen hätten.

Als Zweites hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, selbst unterstellt, nach der TNMM hätte bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz LuxSCS als „tested party“ herangezogen werden müssen, nicht nachgewiesen hätte, dass ein Vorteil vorliegt, da auch die Feststellung, dass sich die Vergütung von LuxSCS allein auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Eintrittsvertrag und dem Vertrag über die Aufteilung der Kosten entstandenen Kosten für die Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände hätten ermitteln lassen, mit der einer späteren Steigerung des Werts der immateriellen Vermögensgegenstände in keiner Weise Rechnung getragen wird, nicht zutrifft.

Als Drittes hat das Gericht entschieden, dass die Kommission auch die Vergütung, auf die LuxSCS nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wegen der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung ihrer Rechte an den immateriellen Vermögensgegenständen Anspruch hatte, nicht richtig bewertet hat. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss können solche Aufgaben nämlich nicht mit Dienstleistungen „mit geringer Wertschöpfung“ gleichgesetzt werden. Der bei konzerninternen Dienstleistungen mit niedriger Wertschöpfung häufige Aufschlag, auf den die Kommission abstellt, ist daher im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer Hauptfeststellung nicht nachgewiesen hat, dass die Steuerlast von LuxOpCo durch eine zu hohe Bewertung der Gebühren künstlich verringert worden wäre.

Zum anderen kommt das Gericht nach der Prüfung der drei ergänzenden Feststellungen zum Vorteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission auch hier nicht nachgewiesen hat, dass die festgestellten methodischen Fehler zwingend zu einem zu niedrigen Ansatz der Vergütung, die LuxOpCo unter Marktbedingungen erhalten hätte, geführt und damit in Form einer Senkung der Steuerlast einen Vorteil verschafft hätte. Das Gericht führt hierzu aus, dass die Annahme der Kommission, dass die von LuxOpCo im Zusammenhang mit den immateriellen Vermögensgegenständen ausgeübten Funktionen zum Teil über reine Funktionen der „Verwaltung“ hinausgegangen sei, zwar nicht zu beanstanden ist. Die Kommission hat die methodischen Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, aber rechtlich nicht hinreichend begründet. Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit die Funktionen von LuxOpCo, wie sie von ihr festgestellt worden sind, zwingend zu einer höheren Vergütung von LuxOpCo geführt hätten. Auch bei der Auswahl des geeignetsten Gewinnindikators und bei dem mit dem Vorbescheid gebilligten Mechanismus der Obergrenze für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von LuxOpCo ist die Kommission, soweit insoweit Fehler vorliegen sollten, ihrer Verpflichtung zum Nachweis nicht nachgekommen.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihren im angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen nicht dargetan hat, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorläge, so dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist.

Fußnote

1 Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018, L 153, S. 1).

Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zu den Urteilen T-816/17 und T-318/18 vom 12.05.2021

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten

Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.

Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise durch die Fusion einzelner Banken den Kunden aus technischen Gründen neue IBAN-Nummern zugeteilt wurden. Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin verwendbar. Diese Information hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über seinen Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten, in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben, sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits mitgeteilt wurde.

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.05.2021

Steuerfahnder als Zeuge in Prozessen

Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Beamte war als Steuerfahnder in einem Ermittlungsverfahren u. a. gegen die antragstellende Einzelperson eingesetzt, die vor einem Zivilgericht die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Beratungsgesellschaft verfolgt. Das steuerliche Ermittlungsverfahren gegen die Einzelperson ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen und soll in einen Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft führen. Der Richter des Zivilgerichts beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf, dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von Zeugenaussagen und in der Verteidigungsstrategie im zu erwartenden Strafprozess mit teilweise identischen Beweisthemen führen könnten. Der Antragsteller beantragte daraufhin den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussage in dem bei dem Zivilgericht anhängigen Klageverfahren zu erteilen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.

Für Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit über ihnen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung dürften sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung dürfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung eingeräumt werde. Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende Hinderungsgründe habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere habe er nicht näher belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess zu einer ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens führe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten. Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess könne vielmehr in die Beweiswürdigung des Strafgerichts einfließen. Es unterliege der strafgerichtlichen Beweiswürdigung, ob Zeugenaussagen angepasst erschienen und deshalb unglaubhaft seien. Auch eine eventuelle Verteidigungsstrategie im Strafverfahren sei im Lichte der im Voraus bekannt gewordenen Aussage des Beamten durch das Strafgericht zu bewerten. Dass die Aussage des Steuerfahnders die Wahrheitsfindung im strafgerichtlichen Verfahren massiv beeinträchtige oder gar unmöglich mache, könne aufgrund der Darstellungen des Antragsgegners nicht festgestellt werden.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss 4 L 294/21 vom 29.04.2021

Bestimmung des angemessenen Ausgleichs für Minderheitsaktionäre anhand des Börsenkurses der beherrschenden Gesellschaft möglich

Mit am 10.05.2021 verkündetem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden, dass der den Minderheitsaktionären gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu gewährende angemessene Ausgleich anhand des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann. Da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG (i. F.: WCM AG) schloss mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag, dem die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zustimmten. Der Vertrag sah für die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft, der WCM AG, eine Abfindung in Höhe von 23 Aktien der WCM AG gegen 4 Aktien der TLG Immobilien AG und einen wiederkehrenden Ausgleich in Höhe von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten Gesellschaft vor.

Zahlreiche Minderheitsaktionäre der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt am Main wies die Anträge zurück.

Das OLG hat mit der heute verkündeten Entscheidung die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das vertraglich gewährte Umtauschverhältnis sei angemessen im Sinn von § 305 AktG, weil es dem Wertverhältnis beider Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen habe. Dies hat der Senat anhand der umsatzgewichteten Börsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt. Ferner hat der Senat dargelegt, dass auch der gemäß § 304 AktG gewährte Ausgleich angemessen sei, weil er die künftige Ertragslage der Gesellschaft ohne Berücksichtigung des geschlossenen Beherrschungsvertrags widerspiegele. Zu dieser Einschätzung ist der Senat durch eine geeignete Verzinsung des Unternehmenswertes der WCM AG gelangt. Hierbei hat er erneut den Wert der beherrschten Gesellschaft anhand des Börsenkurses bestimmt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob der angemessene Ausgleich nach § 304 AktG auf der Grundlage des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Erläuterungen

§ 304 AktG Angemessener Ausgleich

Abs. 1: Ein Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muss, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach er für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. …

Abs. 2 Satz 1: Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. …

§ 305 AktG Abfindung

Abs. 1 Satz 1: Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessen Abfindung zu erwerben.

Abs. 3 Satz 1: Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Beschluss 21 W 139/19 vom 26.04.2021 (nrkr)

LAG Niedersachsen ändert Urteil des ArbG Emden zur Darlegungslast im Überstundenprozess ab

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden vom 09.11.2020, 2 Ca 399/18, zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis 30.09.2019 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gearbeitet hatte. Der Kläger machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Beklagte nicht, z. B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.

Diese Auffassung teilte die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht. Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18 – habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Urteil 5 SA 1292/20 vom 06.05.2021