Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Corona-Pandemie – kein Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

Muss ein Gaststättenbetreiber seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung zu. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Das hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum 18. März 2020 wirksamen Landesverordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung musste der Kläger seine Gaststätte schließen. Die beklagte Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung einer Entschädigung aus der Versicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung erlangen. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Danach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert.

Unabhängig davon kommt eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung ist abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zum Urteil 16 U 25/21 vom 10.05.2021

Homeoffice-Nutzung sinkt auf 30,8 Prozent

Im April haben etwas weniger Beschäftigte das Homeoffice genutzt als im Vormonat. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. Demnach sank der Anteil auf 30,8 Prozent der Beschäftigten, die zumindest teilweise im Homeoffice arbeiteten, von 31,7 Prozent im März und 30,3 Prozent im Februar. „Die verschärfte Pflicht zum Heimbüro in Corona-Zeiten scheint zu verpuffen“, sagt dazu Jean-Victor Alipour, Experte für Homeoffice beim ifo Institut.

Der Rückgang zeigt sich quer durch viele Branchen: In der Industrie von 23,4 auf 22,4 Prozent, bei den Dienstleistern von 42,6 auf 41,1 Prozent und im Handel von 19 auf 18,9 Prozent der Beschäftigten. Nur auf dem Bau stieg der Anteil von 8,3 auf 11,3 Prozent.

Das ifo Institut schätzt, dass über alle Branchen 56 Prozent der Beschäftigten Arbeit im Heimbüro zumindest teilweise umsetzen könnten. Die Nutzung und das Potenzial unterscheiden sich aber in großem Maße nach den Wirtschaftszweigen. An der Spitze bei der Nutzung liegen die Erbringer von Dienstleistungen der Informationstechnik mit 79,8 Prozent; ihr Potenzial liegt bei 87,4 Prozent. In der Pharmabranche liegt die Nutzung bei 39,4, aber 62,6 Prozent wären möglich. Weit unter ihren Möglichkeiten liegen Beschäftigte im Landverkehr und bei Rohrleitungen mit 11,4 Prozent, wo 50,2 Prozent im Homeoffice arbeiten könnten; und die Hersteller von Holz-, Flecht- und Korbwaren mit 9,7 Prozent, wo 42,8 Prozent möglich wären.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen

  • Alternativ zum Arbeitszimmer kann bei der Steuererklärung für 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden
  • Auch Kosten für IT, Software und Telekommunikation können von der Steuer abgesetzt werden

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Für das Steuerjahr 2020 können Berufstätige erstmals Ausgaben für das Homeoffice in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verfügen. Zudem können Steuerpflichtige Aufwendungen für beruflich genutzte IT-Geräte und Software absetzen. Dies gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch für monatliche Kosten, die bei Telefon- und Internetnutzung anfallen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.

Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:

Berücksichtigung des Homeoffice bei der Steuer: Es gibt zwei Alternativen, Ausgaben für das Homeoffice in der Einkommensteuererklärung anzusetzen: entweder durch Auflistung der Kosten eines separaten Arbeitszimmers oder über die für 2020 erstmals mögliche Homeoffice-Pauschale. Ist im Haushalt ein Arbeitszimmer vorhanden, das zu mindestens 90 Prozent für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und steht kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung – etwa weil das Büro coronabedingt geschlossen ist -, können Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsfähig sind zum Beispiel die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Miet-, Heizungs- und Stromkosten sowie Abschreibungen für Schreibtisch und Schreibtischstuhl. Neu ist die Homeoffice-Pauschale: Erstmals können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten für das Homeoffice absetzen, wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sondern zum Beispiel am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten. Für jeden Heimarbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings höchstens 600 Euro pro Jahr.

Smartphone, Notebook, Drucker und andere Hardware: Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist bei einer Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen. Hierfür sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden können oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer jeweils zur Hälfte beruflichen und privaten Nutzung aus. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr des Kaufs komplett geltend gemacht werden. Wird diese Wertgrenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die 800-Euro-Grenze gilt für Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie für zugehörige Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus. Für diese Geräte wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputtgeht oder eine Reparatur nötig wird, können die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des zugehörigen Geräts abgezogen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von Verbrauchsmaterialien, etwa Toner, Tinte und Druckerpapier.

Software: Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen für die zugehörige Hardware. So wird als gewöhnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro netto, kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, also Zahlungen an den Provider und den Rundfunkbeitrag, absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer einen höheren Anteil absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist „berufliche Nutzung“ weiter gefasst, als es viele Steuerzahler vermuten: Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von ihrer Familie getrennt sind.

Fortbildungen: Aufwendungen für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, wenn die Fortbildung mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden können. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden. Daher sollten Steuerpflichtige zumindest eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs vorweisen können. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung, etwa Computer- oder Programmierkurse, sind auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Beschäftigung in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Beschäftigungsfähigkeit erhöht.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Wer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme befürchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelmäßig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen.

1.000-Euro-Grenze beachten: Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten für Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 endet am 2. August 2021. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa wegen der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verlängerung der Abgabefrist beantragen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Wo Immobilienkäufer am stärksten vom neuen Makler-Gesetz profitieren

Seit rund vier Monaten müssen Immobilienkäufer für einen Makler, den sie nicht beauftragt haben, höchstens die halbe Provision zahlen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, in welchen Regionen die Ersparnis besonders groß ist.

Wer in Deutschland eine Immobilie kaufen will, braucht viel Geld auf dem Konto: Käufer müssen gewöhnlich die Nebenkosten für Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer und den Makler aus eigener Tasche stemmen – bei einem Verkaufspreis von 300.000 Euro wären das in NRW immerhin rund 30.000 Euro. Seit Ende vergangenen Jahres gilt ein neues Makler-Gesetz, das Immobilienkäufer entlasten soll: Davor zahlten Käufer in vielen Regionen die volle Maklerprovision, egal, ob sie den Makler beauftragt hatten oder nicht. Seit etwa vier Monaten zahlen sie nun höchstens die halbe Provision, den Rest zahlt der Verkäufer.

Größte Entlastung in Berlin und Brandenburg

Eine neue IW-Studie zeigt nun, wie sich das neue Gesetz auswirkt. Zahlten Käufer 2020 bundesweit im Schnitt noch fünf Prozent für den Makler, sind es jetzt nur noch 3,5 Prozent. Besonders groß ist die Entlastung in Berlin und Brandenburg: Hier mussten Käufer bisher meist die volle Maklerprovision von sieben Prozent zahlen, jetzt werden je nach Region zwischen 3,3 und vier Prozent fällig. Vergleichsweise groß ist die Entlastung auch in Hamburg (-2,6 Prozent) und in Frankfurt am Main (-2,3 Prozent). In den anderen Großstädten wie Düsseldorf, München und Köln beträgt sie immerhin knapp ein Prozent. Gleichzeitig hat die Zahl der Verkäufe ohne Makler stark zugenommen: Vor dem Gesetz wurden 35 Prozent aller Immobilien privat verkauft, inzwischen sind es 43 Prozent.

Makler immer noch teuer

Mittelfristig könnten Käufer deutlich weniger Provision zahlen, sagt IW-Immobilienexperte Michael Voigtländer: „Ein Blick ins Ausland zeigt, dass die deutschen Maklerprovisionen immens sind. In Zeiten von steigenden Immobilienpreisen treibt das die Preise weiter und erschwert es vielen Menschen, klassisch mit Immobilien für das Alter vorzusorgen.“ In Schweden, den Niederlanden und Großbritannien beispielsweise erhalten Makler maximal zwei Prozent Provision – insgesamt.

In welchen Regionen Käufer besonders profitieren und wo sich an den Provisionssätzen nicht viel geändert hat, zeigt die interaktive Grafik.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 09.05.2021

Weniger freiberufliche und gewerbliche Existenzgründungen im Corona-Pandemiejahr

Wandel zur Dienstleistungswirtschaft setzt sich kontinuierlich fort

Im Pandemie-Jahr 2020 ist die Anzahl der Existenzgründungen in den Freien Berufen (-5,6 %) ebenso wie im gewerblichen Bereich (-11,7 %) im Vergleich zu 2019 gesunken. Im Bereich der Land-, Forst- und Fischwirtschaft stieg hingegen die Zahl der Neugründungen (+8,4 %). Insgesamt hat sich der negative Trend bei der Gesamtanzahl an Existenzgründungen in Deutschland fortgesetzt.

Bei den Freien Berufen fiel der Einbruch des Gründungsgeschehens jedoch weniger stark als im Gewerbe aus. Dadurch verschiebt sich die Struktur der Tätigkeitsbereiche weiter zugunsten der nicht-gewerblichen Tätigkeiten: Lag der Anteil der freiberuflichen Existenzgründungen vor 5 Jahren noch bei 23,5 %, so entfallen nunmehr 26,7 % aller Gründungen auf diesen Bereich.

Auch innerhalb des gewerblichen Bereichs lassen sich Verschiebungen in der Wirtschaftszweigstruktur beobachten: So entfielen in 2020 mehr Gründungen auf die Bereiche Gesundheits- und Sozialwesen sowie Land-, Forst- und Fischwirtschaft als im Jahr zuvor, während insbesondere das Baugewerbe weniger Gründungen verzeichnete.

Insgesamt setzt sich somit der Strukturwandel hin zu einer Wirtschaft mit (wissenbasierten) Dienstleistungen trotz der pandemieverursachten Marktbeschränkungen in vielen Dienstleistungsbranchen fort. Zugleich erwies sich der kleine Bereich der Land-, Forst- und Fischwirtschaft im Corona-Pandemiejahr 2020 erneut als gründungsaktiv.

Frauenanteil steigt bei den Existenzgründungen in den Freien Berufen und im Gewerbe

Mehr als die Hälfte der rund 88.400 freiberuflichen Existenzgründungen entfielen im Pandemie-Jahr auf Frauen: Ihr Anteil stieg geringfügig von 52,6 % (2019) auf 52,8 % (2020). Bei den gewerblichen Einzelunternehmen erhöhte sich der Frauenanteil in 2020 etwas stärker: von 29,4 % auf 30,7 %.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Inflationsrate im April 2021 bei +2,0 %

Inflationsrate erreicht Zweijahreshoch

Verbraucherpreisindex, April 2021

  • +2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2021

  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2021 bei +2,0 %. Damit erhöhte sich die Inflationsrate nach dem Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze den vierten Monat in Folge. Zuletzt hatte sie im April 2019 diesen Stand erreicht. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat März 2021 um 0,7 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 7,9 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von April 2020 bis April 2021 um 2,6 %. Die Preise für Energieprodukte lagen dabei 7,9 % höher als ein Jahr zuvor, nach +4,8 % im März 2021. Hier wirkte sich neben der zu Jahresbeginn eingeführten CO2-Abgabe zudem der Preisrückgang bei Energieprodukten vor einem Jahr auf die Teuerungsraten aus (Basiseffekt). Teurer binnen Jahresfrist wurden vor allem Kraftstoffe (+23,3 %) und Heizöl (+21,1 %), die Strompreise gingen dagegen leicht zurück (-0,2 %). Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich um 1,9 %. Teurer als ein Jahr zuvor waren dabei unter anderem Süßwaren (+3,1 %) sowie Molkereiprodukte und Butter (+2,5 %). Merklich teurer wurden Pflanzen und Blumen (+7,5 %), Kaffeeprodukte (+5,1 %) sowie Tabakwaren (+4,5 %). Deutlich günstiger hingegen waren Mobiltelefone (-8,3 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,4 %

Die Preiserhöhungen bei den Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich erhöhend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im April 2021 bei +1,4 % gelegen, ohne Heizöl und Kraftstoffe nur bei +1,2 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,6 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2021 um 1,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,3 %. Deutlicher erhöhten sich die Preise unter anderem für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+6,1 %), für Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,9 %) sowie für Finanzdienstleistungen (+5,6 %). Günstiger waren hingegen zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Spürbarer Preisanstieg gegenüber dem Vormonat bei frischem Gemüse mit +9,0 %

Im Vergleich zum März 2021 stieg der Verbraucherpreisindex um 0,7 %. Nennenswert sind die steigenden Nahrungsmittelpreise (+1,3 %). Dabei mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem für frisches Gemüse mehr bezahlen als im Vormonat (+9,0 %). Die Preise für Energieprodukte gingen hingegen leicht zurück (-0,1 %), insbesondere wurde leichtes Heizöl billiger (-2,2 %).

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00108,22,00,7
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85113,61,91,2
Nahrungsmittel84,87114,41,91,3
Fleisch und Fleischwaren18,60117,01,60,7
Obst8,88116,01,10,2
Gemüse11,08122,11,86,7
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77116,83,11,5
Bekleidung und Schuhe45,34103,6(-0,8)-0,1
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70107,31,30,1
Nettokaltmiete196,32108,21,30,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82102,71,0-0,3
Strom25,92111,0-0,20,0
Erdgas 113,5399,22,1-0,1
Leichtes Heizöl 17,01108,621,1-2,2
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04104,6(0,7)0,1
Gesundheit46,13105,8-0,30,1
Verkehr129,05111,27,10,5
Kraftstoffe35,01110,723,30,4
Superbenzin25,66109,624,80,6
Dieselkraftstoff8,64113,519,5-0,7
Post und Telekommunikation26,7294,2-1,6-0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36104,51,13,1
Pauschalreisen26,62(95,6)(-3,1)(14,4)
Bildungswesen9,02104,11,70,0
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77(112,9)(1,3)(0,4)
Andere Waren und Dienstleistungen74,25110,83,00,2
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30107,91,30,7
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17108,51,40,7
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98108,11,20,7
Waren468,16107,82,60,5
Verbrauchsgüter297,54110,13,90,6
Energie103,83105,47,9-0,1
Dienstleistungen531,84108,61,60,8
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt. da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.05.2021

Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu

Die sog. Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, werden erschwert: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Geschäftsanteile statt Grundstückskäufe

Im Fokus stehen missbräuchliche Steuergestaltungen insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen, bei denen bewusst nur bestimmte prozentuale Geschäftsanteile veräußert werden, um die Grundsteuer zu umgehen: Investoren kaufen nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 Prozent sein muss. Häufig werden zu diesem Zweck eigens Unternehmen gegründet. Hierdurch entstehen den Ländern erhebliche Steuerausfälle. Diese hatten in der Vergangenheit immer wieder auf das Problem im geltenden Steuerrecht hingewiesen (zuletzt in BR-Drs. 503/20, BR-Drs. 355/19).

Anteilsgrenze künftig bei 90 Prozent

Um solche Share Deals einzudämmen, senkt der Bundestag die bisherige 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grundsteuergesetzes auf 90 Prozent ab. Zudem führt er einen neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften ein und verlängert die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die so genannte Vorbehaltsfrist wird auf 15 Jahre verlängert.

Inkrafttreten zum 1. Juli geplant

Damit das Gesetz wie geplant am 1. Juli 2021 in Kraft treten kann, muss es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bundesrat mahnt weitere Maßnahmen an

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Auswirkungen der Share Deals auf den Landwirtschafts- und Forstbereich hin, der rund 80 Prozent deutscher Immobilien ausmacht. Gerade in Ostdeutschland sei dies von großer Bedeutung: Bei jedem Share Deal würden dort durchschnittlich 380.000 Euro umgangen.

Absenkung auf 75 Prozent gefordert

Der Bundesrat begrüßt zwar das Ziel des Gesetzes, bemängelt aber die Absenkung auf 90 Prozent als nicht ausreichend, um den Erwerb von Boden durch außerlandwirtschaftliche Investoren wirksam zu beschränken. Für landwirtschaftliche Unternehmen müsse die Grenze bei 75 Prozent liegen. Insgesamt sei zu prüfen, ob das bisherige Besteuerungssystem nicht besser durch ein quotales System bei der Anteilsübertragung an grundbesitzenden Gesellschaften ersetzt werden sollte.

Steuerbefreiung für Durchgangserwerb

Darüber hinaus hält der Ausschuss einen Steuerbefreiungstatbestand für erforderlich, wenn eine gemeinnützige Siedlungsgesellschaft ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt, um die Fläche direkt anschließend einem Landwirt zu veräußern. Bei solchem Durchgangserwerb, der ausschließlich dazu diene, Landwirten Eigentum zu verschaffen, dürfe die Steuer nicht zweifach anfallen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung geht an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob und wann sie die Forderungen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher – höhere Pfändungsfreigrenzen

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.

Informationsaustausch über Gefahrenlagen

Gerichtsvollzieher sollen im Vorfeld von Vollstreckungseinsätzen leichter Informationen über mögliche Gefahrenlagen erhalten: Sie dürfen künftig bei der Polizei Auskünfte über Schuldnerinnen und Schuldner oder weitere an der Vollstreckung beteiligte Personen einholen und polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefährdungspotenziale abfragen. Zudem können sie leichter um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor – von denen jedoch die Gerichtsvollzieher nichts wussten.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das so genannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.

Rechtsgrundlage für Länder bei Corona-Verordnungen

Kurzfristig ergänzte der Bundestag das Gesetz noch um eine Verordnungsermächtigung für die Länder: Dies können künftig eigene Rechtsverordnungen erlassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen für Personen zu schaffen, die vollständig geimpft oder nach einer Infektion genesen sind (vgl. hierzu auch TOP 94b).

Gestuftes Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden ist kein Arbeitslohn

Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert i. H. v. 2,67 Euro bis 2,80 Euro bzw. 8,34 Euro bis 8,74 Euro. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Es erging ein entsprechender Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Der 14. Senat hat in seinem Urteil 14 K 2158/16 vom 13.08.2020 entschieden, dass dem Flugpersonal durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt wurde und somit keine Lohnsteuer nachgefordert werden durfte.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass die unentgeltlichen Mahlzeiten bei Würdigung aller Umstände ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden seien. Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.

Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs ab, die durch den engmaschigen Zeitplan im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.

Außerdem hätten sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten seien in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ sei nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen habe und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.

Weiterhin führten die Richter an, dass die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 14 K 2158/16 vom 13.08.2020 (rkr)

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre

Das FG Düsseldorf hatte über die steuerliche Behandlung der Vermietung eines Hausboots zu entscheiden. Streitig waren dabei die Qualifizierung der Einkünfte und die für die Abschreibung maßgebliche betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots (Az. 11 K 3321/17).

Die Klägerin vermietete ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steuererklärungen gab die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Die von ihr durchgeführte Gästebeherbung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie z. B. bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice. Bei ihrer Gewinnermittlung nahm die Klägerin Sonderabschreibungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermietungseinkünfte ein und lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen ab. Es liege kein hotelähnlicher Beherbungsbetrieb vor. Außerdem betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Hausboots 20 Jahre.

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25.03.2021 abgewiesen. Die Richter bestätigten die Einordnung der Einkünfte als Vermietungseinkünfte. Die Vermietung des Hausboots verlasse nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Die Vermietung habe von der Klägerin ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden können. Das Geschäft sei nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken habe nicht persönlich erfolgen müssen. Die von der Klägerin angebotenen weiteren Leistungen würden keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen darstellen.

Die Richter entschieden außerdem, dass die betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots 30 Jahre beträgt. Das Hausboot sei nicht motorisiert, sondern fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume würden auf Pontons ruhen, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ mit 30 Jahren angegeben werde. Für den entschiedenen Fall bleibe dies allerdings letztlich ohne Auswirkung. Denn der Berücksichtigung einer längeren Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Reduzierung der Abschreibungsbeträge stehe in den Streitjahren das im Finanzgerichtsprozess geltende Verböserungsverbot entgegen.

Das Gericht hat keine Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 11 K 3321/17 vom 25.03.2021