Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Überlassungen einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen sind umsatzsteuerfrei

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Az. 15 K 2858/15 U) entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin pachtete von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus an und überließ die einzelnen Räumlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angehörigen der Verstorbenen. Sie behandelte diese Umsätze als steuerfreie Grundstücksvermietungen. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin neben der Vermietung zusätzliche Leistungen und damit insgesamt steuerpflichtige Umsätze erbringe.

Dem folgte der Senat nicht und gab der Klage weitgehend statt. Hinsichtlich der Überlassung der Trauerhalle und der Abschiedsräumlichkeiten stehe es der Annahme einer steuerfreien Grundstücksvermietung nicht entgegen, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangsrecht hatte. Hiervon wäre jeder andere potenzielle Eigentümer ebenfalls betroffen gewesen, in dessen Rechtskreis Befugnisse einer Ordnungsbehörde eingreifen. Unschädlich sei auch, dass die jeweiligen Überlassungen nur kurze Zeiträume umfassen. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur kurzfristigen Überlassung“ diene lediglich der Abgrenzung zwischen dem nicht steuerbefreiten Hotelgewerbe und der steuerfreien Wohnraumvermietung. Hierauf komme es im Streitfall jedoch nicht an, da die Endbenutzer die Räumlichkeiten zur Durchführung von Trauerfeiern und damit nicht für gewerbliche Zwecke verwendeten. Weitere Leistungen, die die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten in den Hintergrund treten ließen, habe die Klägerin in Bezug auf die Trauerhalle und die Abschiedsräume nicht erbracht. Die Mitüberlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenständer) sowie die Lieferung von Strom seien – wie bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten – unschädlich.

Die Überlassung der Leichenzellen sei unabhängig davon, ob es sich um solche mit oder ohne fest installierte Kühlanlage handelt, ebenfalls steuerfrei. Trotz der Kühlung handele es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäude, weil ein Aufenthalt von Menschen, nämlich der Bestatter und der Abschied nehmenden Angehörigen, möglich war.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2019 zum Urteil 15 K 2858/15 vom 29.01.2019

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes muss ermessensgerecht sein

Mit Urteil vom 8. Februar 2019 (Az. 4 K 590/17 AO) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster zur Frage der Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs Stellung genommen.

Das Finanzamt ordnete beim Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar auch steuerliche Mandate betreut, eine Außenprüfung an. Nachdem sich der Kläger erfolglos gegen die Prüfungsanordnung und andere damit verbundene Einzelmaßnahmen gewehrt hatte, versuchte der Prüfer mehrfach vergeblich, mit dem Kläger Termine abzustimmen, um die Prüfung fortzusetzen. Mehrere Anforderungen des Prüfers, Buchführungsunterlagen in digitaler Form vorzulegen, hob er nach Anfechtung durch den Kläger wieder auf. Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ohne hierüber entschieden zu haben, setzte das Finanzamt zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.000 Euro gegen den Kläger fest. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger eine potenzielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege, der Kläger sich hartnäckig geweigert habe, die digitalen Daten vorzulegen und er die Gründe für die Verzögerung nicht ausreichend entschuldigt habe.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzamt habe – so der 4. Senat des Finanzgerichts Münster – sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr wegen der Betreuung steuerlicher Mandate als Rechtsanwalt und Notar stelle eine sachfremde Erwägung dar, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar sei. Vielmehr komme es ausschließlich auf Verzögerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen, nicht aber auf generalpräventive Aspekte an.

Das Finanzamt habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass es noch gar nicht über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung entschieden hatte. Da solche Anträge unverzüglich zu bearbeiten seien, habe es Ermessenserwägungen dazu anstellen müssen, warum auf die Datenanforderung vor der Entscheidung weitere belastende Maßnahmen wie das Verzögerungsgeld gestützt werden.

In Bezug auf die vom Finanzamt als gewichtig und hartnäckig gewerteten Pflichtverletzungen des Klägers habe das Finanzamt nicht in seine Ermessenerwägungen einbezogen, dass der Prüfer jede seiner früheren Datenanforderungen aufgehoben hatte. Der seit der einzigen noch bestehenden Anforderung vergangene Zeitraum von lediglich zwei Wochen, der letztlich für die Festsetzung des Verzögerungsgelds entscheidend war, könne gerade nicht als hartnäckig bezeichnet werden. Schließlich habe das Finanzamt nicht beachtet, dass das Fehlen von Entschuldigungsgründen nicht zu einer Vorprägung des Entschließungsermessens führe.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2019 zum Urteil 4 K 590/17 vom 08.02.2019

Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung durch den Vorerben ist abzugsfähig

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. Februar 2019 (Az. 3 K 1237/17 Erb) entschieden, dass der vom Vorerben Beschenkte eine Zahlung zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen kann.

Die Eltern des Klägers hatten ein Ehegattentestament errichtet, wonach der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiten Vorerben und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben seien und stellte einen entsprechenden Erbschein aus. In der Folgezeit übertrug die Mutter Grundbesitz an den Kläger sowie an einen seiner beiden Brüder, wofür das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzte. Der von diesen Schenkungen nicht bedachte Bruder ließ den Erbschein nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht für kraftlos erklären, das nunmehr davon ausging, dass die Mutter lediglich Vorerbin gewesen sei. Er nahm daraufhin seine beiden Brüder auf Rückauflassung von Anteilen am übertragenen Grundbesitz in Anspruch. Der Kläger schloss mit seinem Bruder im Berufungsverfahren einen Vergleich, wonach er anstelle der Übertragung des Grundstücksteils eine Abfindungszahlung leistete.

Der Kläger beantragte, die Schenkungsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung zu mindern. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung durch die Mutter, sondern mit dem durch den Tod der Mutter eingetretenen Nacherbfall nach dem Vater stehe. Auch verfahrensrechtlich sei eine Änderung nicht möglich, weil die Zahlung kein rückwirkendes Ereignis darstelle.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt. Die Schenkungsteuer sei zwar nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen, weil der Kläger das erworbene Grundstück nicht aufgrund des Rückforderungsrechts herausgegeben habe. Die Abfindungszahlung sei jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach diese Vorschrift auf Zahlungen zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten Anwendung finde, sei auf Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung übertragbar, da es sich um vergleichbare Fälle handele.

Die Zahlung stelle auch ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass auch verfahrensrechtlich eine Änderung des Bescheids möglich sei. Der maßgebliche Herausgabeanspruch habe der Grundstücksschenkung durch die Mutter von Anfang an angehaftet und sich durch den Abschluss des Vergleichs rückwirkend realisiert.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2019 zum Urteil 3 K 1237/17 vom 14.02.2019

Gesetz zur Überwachung von Dieselfahrverboten gebilligt

Der Bundesrat hat am 15. März 2019 das vom Bundestag erst einen Tag zuvor beschlossene Gesetz gebilligt, welches Polizei und Ordnungsbehörden die Überwachung angeordneter Dieselfahrverbote erleichtern soll.

Automatisierte Datenerhebung zulässig

Danach können Behörden künftig relevante Daten wie Fahrzeugkennzeichen, Schadstoffklassen oder Bilder der Fahrer automatisiert erheben, speichern und verwenden. Ermöglicht wird dies durch die Aufnahme eines Paragrafen 63 c in das Straßenverkehrsgesetz. Um festzustellen, ob für ein Fahrzeug ein Fahrverbot gilt, dürfen die Behörden auf das Zentrale Fahrzeugregister zurückgreifen, in dem Halter- und Fahrzeugdaten gespeichert sind.

Gesetzesbeschluss im Sinne der Länder geändert

Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf in einigen Aspekten geändert: Danach sind nur stichprobenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten erlaubt. Ausdrücklich unzulässig sind verdeckte Datenerhebungen und Videoaufzeichnungen. Damit reagierte der Bundestag auf Kritik des Bundesrates: dieser hatte den Gesetzentwurf im ersten Durchgang wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ausdrücklich abgelehnt. Kritisch sahen die Länder insbesondere die geplante flächendeckende Überwachung sowie die anlasslose Datenerhebung aller Fahrer und die langen Löschungsfristen. Auch in diesen Punkten hat der Bundestag nachgebessert: So müssen die Daten im Falle des berechtigten Fahrens in einer Fahrverbotszone nunmehr unverzüglich und in allen anderen Fällen bereits nach zwei Wochen gelöscht werden. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich eine Löschfrist von sechs Monaten vor.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll bereits einen Tag später in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

Bundesrat billigt Einschränkung von Diesel-Fahrverboten

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 15. März 2019 auch der Bundesrat die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einschränkung von Diesel-Fahrverboten gebilligt.

Andere Maßnahmen reichen aus

Künftig können die Kommunen auf Verbote verzichten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet. In diesen Gebieten sei davon auszugehen, dass der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm bereits mit Maßnahmen wie Softwareupdates, Elektrifizierung des Verkehrs, Nachrüstung des ÖPNV und Hardwarenutzung von Kommunal- und Lieferfahrzeugen erreicht werde, heißt es in der Gesetzesbegründung. Daher seien Fahrverbote bei relativ geringen Überschreitungen nicht verhältnismäßig.

Euro 6 darf weiterfahren

Diesel der Schadstoffklassen Euro 6, bestimmte Euro- 4- und Euro-5-Fahrzeuge, besonders nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge sowie Handwerker- und Lieferfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen.

Ausnahmen für Müllentsorger

Der Bundestag ergänzte den Regierungsentwurf um weitere bundesweite Ausnahme für bestimmte schwere Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft, z. B. für Verpackungsmüll aus der gelben Tonne.

Mehr Spielraum für Kommunen

Lokale Behörden dürfen überdies weitere Ausnahmen von den Fahrverboten erlassen, beschloss der Bundestag.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

BaföG-Reform: Bundesrat fordert Verbesserungen

Nach Ansicht des Bundesrates ist die von der Bundesregierung geplante Reform des BAföG noch verbesserungswürdig. In seiner am 15. März 2019 beschlossenen Stellungnahme fordert er unter anderem, die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln.

BAföG weiter öffnen

Außerdem spricht er sich dafür aus, das BAföG für Teilzeitausbildungen und für alle Modelle der Studienorientierung zu öffnen. Die geltende Altersgrenze halten die Länder angesichts der Vielfalt der Bildungsbiographien und unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens für nicht gerechtfertigt und bitten darum, sie aufzuheben.

Förderungen in bestimmten Fällen verlängern

Darüber hinaus schlagen sie vor, eine längere BAföG-Förderung zu ermöglichen, wenn sich die Ausbildung infolge einer Behinderung, der Pflege von Angehörigen oder einer Schwangerschaft verzögert.

Reform soll BAföG-Sätze anheben

Wesentlicher Bestandteil der beabsichtigten Reform ist die Anhebung der Bedarfssätze bis 2020 in zwei Schritten um insgesamt 7 Prozent: 5 Prozent im Jahr 2019 und nochmals 2 Prozent im Jahr 2020. Der Förderungshöchstsatz steigt von derzeit 735 monatlich auf 861 Euro im Jahr 2020.

Höhere Freibeträge

Um insbesondere die Mittelschicht zu entlasten, sollen auch die Einkommensfreibeträge angehoben werden: Um 7 Prozent im ersten Schritt 2019, 3 Prozent in 2020 und nochmals 6 Prozent in 2021. Auch der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden soll steigen.

Zusatzbeiträge der Krankenkassen berücksichtigt

Auch beim BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung gibt es Verbesserungen: Er berücksichtigt künftig den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenkassen auch von Studentinnen und Studenten erhoben wird.

Verschuldensängste verringern

Außerdem sollen BAföG-Empfängern die Verschuldungsängste genommen werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine neue Regelung zur Darlehensdeckelung vor: Danach wird die Restschuld erlassen, wenn jemand den Darlehensanteil seines BAföG binnen 20 Jahren trotz nachweisbaren Bemühens nicht tilgen kann.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Rückforderung geleisteter Unterkunftskosten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach ein geringerer Mietzins überwiesen und im Gegenzug hausmeisterähnliche Dienste verrichtet werden, setzt grob fahrlässiges Verhalten des Begünstigten voraus.

Der Sachverhalt

Die während des streitigen Zeitraums April bis Juli 2013 im Landkreis Gießen wohnende Klägerin bezog vom Beklagten aufgrund ihrer geringen Erwerbsminderungsrente ergänzende Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft (KdU) auf Grundlage einer Gesamtmiete in Höhe von 440 Euro. Im März 2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, seit 2011 bestehe eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter, wonach sie monatlich 150 Euro weniger an Miete überweise und im Gegenzug hausmeisterähnliche Tätigkeiten verrichte. Mit den Bescheiden vom 25.11.2015 und 22.08.2016 forderte der Beklagte 328,65 Euro KdU zurück und stellte fest, es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Klägerin. Sie sei ihrer Mitteilungspflicht trotz des Hinweises im Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 nicht nachgekommen und habe das Bestehen der zusätzlichen Mietvereinbarung nicht mitgeteilt. Der Betrag von 150 Euro für hausmeisterähnliche Tätigkeiten sei von der Gesamtmiete abzuziehen. Der Erstattungsanspruch belaufe sich auf 328,65 Euro.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht vertrat den Standpunkt, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht auf § 45 SGB X stützen könne. Hiernach darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur noch unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Die von dem Beklagten am 21.08.2013 verfügte Leistungsbewilligung sei zu diesem Zeitpunkt für die Zeit ab 01.04.2013 jedoch nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen. Nach § 35 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung – so das Gericht – lägen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt habe und deren Erstattung verlange. Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliege, sei in erster Linie der Mietvertrag, in dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart sei.

Dies könne im Ergebnis aber offenbleiben. Denn der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 01.04.2015 und somit für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dieser Fall erlaubt die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie zumindest in grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung vom 21.08.2013 nicht erkannt habe.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X).

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Klägerin davon habe ausgehen können, dass sie auch nach der Vereinbarung mit dem Vermieter noch Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Mietzinses von 440 Euro haben konnte. Der Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 habe unterschiedliche Leistungshöhen zu verzeichnen gehabt. Der Klägerin sei nicht ohne weiteres möglich gewesen zu erkennen, in welchem Umfang ihr Leistungen für Kosten der Unterkunft anteilig für den geschuldeten Mietzins überhaupt zugestanden hatten. Des Weiteren sei die Klägerin in hohem Maße mit der Pflege ihrer Mutter ausgelastet gewesen. Daher habe sie nicht gleichzeitig in vollem Umfang nachprüfen können, ob aus der Hausmeistertätigkeit auch eine entsprechende Mitteilungspflicht an den Beklagten resultiere.

Daraus folge, dass die Klägerin dem Beklagten die überzahlten Leistungen gem. § 50 Abs. 1 SGB X nicht zu erstatten habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil S 18 SO 130/16 vom 15.01.2019 (rkr)

Hartz-IV bei Haftunterbrechung

Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, da sie im Gefängnis versorgt sind. Was aber bei Haftunterbrechungen geschieht, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) geklärt.

Geklagt hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling aus Südniedersachsen, der vor seiner Inhaftierung obdachlos war. Im Jahre 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation im Uni-Klinikum Göttingen. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten ca. drei Wochen. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Der Kläger sei noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt.

Das LSG hat das Jobcenter zur Gewährung des Regelbedarfs verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird. In dieser Zeit sei der Kläger kein Strafgefangener, denn die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung. Es sei auch nicht entscheidend, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe, denn das SGB II kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger müsse sich auch nicht die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht vorgesehen – weder zugunsten noch zulasten des Berechtigten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.03.2019 zum Urteil L 11 AS 474/17 vom 26.02.2019

BMF-Entwurf zu Vorgaben für Kassen ab 2020: DStV adressiert Nöte der Praxis

Ab 01.01.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung bestimmter elektronischer Kassen – so sieht es § 146a AO vor. Das dazugehörige Anwendungsschreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 12.02.2019 in einer Entwurfsfassung an die Verbände versandt. Es ist das Dritte im Bunde – letztes Jahr wurden bereits die Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht sowie zur Kassennachschau veröffentlicht. Die Finanzverwaltung vervollständigt damit ihre Auffassung zu den gesetzlichen Neuerungen durch das sog. Kassengesetz. In seiner Stellungnahme S 03/19 zu dem Entwurf identifiziert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fachlichen Nachbesserungsbedarf und adressiert darüber hinaus die Nöte der Praxis.

Die Zeit für die Umsetzung wird knapp

Betroffene Kassen müssen ab dem Stichtag 01.01.2020 mittels einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.

Für die Umrüstung der schätzungsweise über zwei Millionen vom Gesetz erfassten Kassen (vgl. BT-Drs. 18/9535 , S. 16) verbleiben weniger als zehn Monate. Soweit ersichtlich, sind indes noch immer keine (zertifizierten) TSE auf dem Markt verfügbar. Es steht zu befürchten, dass es angesichts der Menge an notwendigen TSE und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu Lieferengpässen kommt.

Dabei darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kassenhersteller einen ausreichenden Vorlauf benötigen, um die Software der Kassensysteme entsprechend anzupassen. Überdies muss dem Steuerpflichtigen ein angemessener zeitlicher Rahmen verbleiben, um seine Kassen mit den zertifizierten TSE auszurüsten.

Der DStV unterstützt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Manipulation von Kassen in bargeldintensiven Branchen einzudämmen. Keinesfalls darf es dem Steuerpflichtigen jedoch zum Nachteil gereichen, wenn eine fristgerechte Umrüstung der eingesetzten Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden Ursachen misslingt.

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Verlängerung der Frist zur Umrüstung der Kassen geboten.

Drohende Störung der Kanzleiabläufe

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 und 2 AO). Nach der Entwurfsfassung ist die erstmalige Mitteilung aller vor dem 01.01.2020 angeschafften und von dem Gesetz erfassten Kassen bis zum 31.01.2020 zu erstatten. Dies entspricht zwar dem Gesetzeswortlaut (Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 2 EGAO). Der DStV hat allerdings Folgendes zu bedenken gegeben:

Abhängig davon, wann die ersten zertifizierten TSE auf den Markt kommen, kann es zu einer enormen Verdichtung der Meldungen kommen. Können die Geräte etwa erst im Dezember 2019 gekauft und installiert werden, verbleiben für die Meldung maximal zwei Monate. In dieser kurzen Zeit müssten über 2 Mio. Kassen gemeldet werden.

In vielen Fällen werden Mandanten ihren steuerlichen Berater bitten, die Meldung für sie vorzunehmen. Können diese jedoch z. B. erst gegen Ende dieses Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres und demnach nur mit geringem Vorlauf erledigt werden, droht eine erhebliche Störung der Kanzleiabläufe, gerade bei kleinen und mittleren Kanzleien. Denn das Jahresende und der Beginn des neuen Jahres sind in den Kanzleien traditionell sehr arbeitsintensive Zeiten: Neben drängenden Deklarationstätigkeiten fallen beispielweise Jahresabschlussarbeiten – wie die Durchführung von Inventuren bei Mandanten – und der Abschluss der Lohnbuchhaltung für das vergangene Jahr an. Hinzu kommt, dass im Monat Dezember aufgrund der Weihnachtsfeiertage einige Arbeitstage weniger zur Verfügung stehen.

Dies gilt gleichermaßen für die Mandanten in den maßgeblich betroffenen Branchen: Hier ist die Weihnachtszeit vielfach von besonderer Bedeutung für die Geschäftstätigkeit. Ausgehend von Erfahrungen aus anderen Bereichen ist zu erwarten, dass nicht alle Mandanten die für die Meldung notwendigen Unterlagen in dieser betriebsamen Zeit unmittelbar zu ihrem Berater bringen werden. Somit ist eine weitere Konzentration des Arbeitsaufkommens in den Kanzleien zu befürchten.

Sollte – trotz aller Vorbehalte der Praxis – an dem Termin zur Anwendung des § 146a AO (01.01.2020) festgehalten werden, bedarf es nach Auffassung des DStV zumindest einer Nichtbeanstandungsregelung für die erstmalige Mitteilung der Kassen. Hiernach sollte es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden, wenn die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO für alle bauartbedingt aufrüstbaren und vor dem 01.01.2020 angeschafften Kassen bis zum 31.03.2020 erstattet wird. Somit bliebe den Beratern selbst im denkbar schlechtesten Fall – mit den Arbeiten kann erst im Januar 2020 begonnen werden – genügend Zeit, die zahlreichen Mitteilungen in zumutbarer Weise vorzunehmen.

Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen

Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO muss mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen (§146a Abs. 4 Satz 1 AO). Weder im Gesetz noch im vorliegenden Entwurf ist erkennbar, dass der Mitteilungspflicht auf elektronischem Wege nachgekommen werden kann. Soweit für die Mitteilung ausschließlich eine Abgabe in Papierform vorgesehen ist, überzeugt dieses Verfahren mit Blick auf die heutigen technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten nicht. Die Vorteile der Digitalisierung blieben in diesem Fall gänzlich ungenutzt.

Zu denken ist etwa an Standardvorgänge wie die nachträgliche An- oder Abmeldung von Kassen: Ein Rückgriff auf Stammdaten (z. B. die Steuernummer) wäre bei einem analogen Verfahren nicht möglich. Zudem würde es dem aufzeichnenden Steuerpflichtigen erschwert, die mitzuteilenden Angaben für eigene Zwecke zu nutzen, beispielsweise um selbst einen Überblick über die eingesetzten Kassen zu erhalten.

Weitere Probleme wirft eine Mitteilung auf Papier im Hinblick auf die vorgeschriebene Angabe der Seriennummer der TSE auf: Es handelt sich hierbei nach den Vorgaben des BSI um einen sog. Hashwert, der beispielswiese folgendermaßen aufgebaut sein könnte:

4PIKOGRLFWJAWLHRJD62WZ4QTZCCY6BPLBGE5LMZOYHWKSJX6VAA

Die manuelle Eingabe eines derart langen Werts ist höchst fehleranfällig. Auch vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des DStV ein digitales Verfahren zur Registrierung der Kassen notwendig. Nur so ließen sich Fehleingaben reduzieren oder – idealerweise – gänzlich vermeiden, etwa im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung.

Erfreuliche Klarstellungen

Der Entwurf hat allerdings auch einige begrüßenswerte Ausführungen im Gepäck, so z. B. hinsichtlich der sog. Belegausgabepflicht: Nach dieser ist allen am Geschäftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 6 KassenSichV kann der Beleg in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Der DStV hat u. a. in seiner Stellungnahme S 05/17 zu dem Entwurf der KassenSichV darauf hingewiesen, dass der Begriff des „standardisierten Datenformats“ zu unbestimmt ist. Der Entwurf konkretisiert diesen Begriff nun erfreulicherweise anhand von Beispielen. Hiernach sind unter „standardisierten Datenformaten“ gängige Formate wie etwa JPG oder PDF zu verstehen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.03.2019

Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!

Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht dieser ganz ohne Zutun.

Der Überblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) fasst das Wesentliche auf einen Blick zusammen.

Sonderregelung für Abgabe einer Steuererklärung nach Aufforderung

Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die seitens des Finanzamts bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.

Aus der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 18/8434 ) ergibt sich, dass diese Regelung besonders Rentner im Blick hatte. Nämlich solche, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass die Finanzverwaltung Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Sonderregelung soll nun verhindern, dass dies zu Lasten der Betroffenen geht.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.03.2019