Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zinsfestsetzung und Festsetzungsverjährung bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen

  1. Der Zinslauf nach § 233a Abgabenordnung (AO) beginnt in Fällen, in denen der Leistungsempfänger zusammen mit dem Leistenden fehlerhaft davon ausgegangen war, Steuerschuldnerin i. S. v. § 13b UStG zu sein, erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses eines zugunsten des Leistungsempfängers geänderten Umsatzsteuerbescheides. Der Antrag des Leistungsempfängers auf Umsatzsteuererstattung ist noch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
  2. Für eine Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO ist nicht erforderlich, dass Personenidentität zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten (hier der Bauleistende) und dem zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO Berechtigten (hier der Bauleistungsempfänger) besteht. Im Streitfall ergibt sich der für § 171 Abs. 14 AO notwendige Zusammenhang aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Sachverhalt

Die Klägerin führte in den Streitjahren 2009 bis 2012 u. a. Bauleistungen an ein Bauträgerunternehmen aus. Die Vertragspartner behandelten die Umsätze nach der damaligen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG mit der Folge, dass das Bauträgerunternehmen die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger an das zuständige Finanzamt abgeführt hat.

Im September 2019 teilte das beklagte Finanzamt (FA) der Klägerin mit, dass die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze mit dem Bauträgerunternehmen aus den Jahren 2009 bis 2012 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (Bundessteuerblatt II 203, 128) nicht von der Leistungsempfängerin, sondern von ihr geschuldet werde. Auf den Antrag des Leistungsempfängers sei diesem im Januar 2019 die Umsatzsteuer erstattet worden. Das FA erhöhte die Umsatzsteuer mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2009 bis 2012 jeweils am 25. Oktober 2019 und setzte gegen die Klägerin Zinsen fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf die Zinsfestsetzung Erfolg. Hinsichtlich der erhöhten Umsatzsteuerfestsetzung wies das Finanzgericht die Klage ab.

Aus den Gründen

Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung

Die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 bis 2012 sei rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der Klägerin am 25. Oktober 2019 der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO noch nicht begonnen habe.

Rückwirkendes Ereignis

Nach § 233a Abs. 2a AO beginne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten sei. Das rückwirkende Ereignis sei hier die Forderung der (Rück)Zahlung von Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger. Denn § 27 Abs. 19 UStG führe nur dann zu einer Änderung der Steuerfestsetzung des leistenden Unternehmers, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer „fordert“, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Erst die Sachverhaltsänderung, die Forderung der Umsatzsteuererstattung durch den Leistungsempfänger, ermögliche dem FA die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin.

Zeitpunkt des rückwirkenden Ereignisses

Entscheidungserheblich sei im Streitfall der Zeitpunkt des rückwirkenden Ereignisses. Maßgebend sei, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer „fordert“. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts (FA), das die Forderung mit dem Antrag auf Rückzahlung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger gleichstelle (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017 S. 1001), sei nach Auffassung des Senats die Forderung i. S. d. § 27 Abs. 19 UStG erst mit der Stattgabe des Antrags gegeben.

Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht bereits bei Antragstellung

Denn die Begriffe „fordern“ und „Antrag stellen“ seien nicht deckungsgleich. Alleine die Stellung eines Antrags bedeute noch nicht, dass dieser Erfolg haben und es zu einer Forderung, einer Auszahlung bereits geleisteter Umsatzsteuer kommen werde. Alleine der Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger sei noch nicht das rückwirkende Ereignis, zumal ein Antrag auch noch zurückgenommen werden könne. Voraussetzung für die Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG sei vielmehr der Anspruch auf Zahlung.

Bezogen auf den Streitfall bedeute dies, dass der Leistungsempfänger erst dann eine Forderung gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des zu seinen Gunsten erlassenen geänderten Umsatzsteuerbescheids habe. Das „fordern“ im Sinne des § 27 Abs. 19 UStG liege nach der Auffassung des Senats erst zu diesem Zeitpunkt vor und damit erst zu diesem Zeitpunkt ein rückwirkendes Ereignis. Erst nach diesem Zeitpunkt könne der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO beginnen. Da das Guthaben an den Leistungsempfänger im Januar 2019 erstattet worden sei, habe zum Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der Klägerin am 25. Oktober 2019 der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO noch nicht begonnen.

Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung

Anders als die Zinsfestsetzungen seien die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 rechtmäßig. Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als leistender Unternehmer. § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG komme nicht zur Anwendung. Der Leistungsempfänger sei nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG, da er im Streitzeitraum eigene Grundstücke bebaut habe bzw. bebauen ließ und sodann umsatzsteuerfrei veräußert oder vermietet habe.

Änderungsbefugnis des FA

Das FA sei nach § 27 Abs. 19 UStG zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen befugt gewesen. Voraussetzung hierfür sei, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehe. Ein solcher Anspruch habe der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen unter Beachtung von § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden. Die Klägerin habe gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Die Vertragspartner seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer sei. Mithin sei die Klägerin berechtigt, die Anpassung des Vertrags zu verlangen mit der Folge, dass sich ihr Vergütungsanspruch um die von ihr für die Leistungen geschuldete Umsatzsteuer erhöhe.

Keine Festsetzungsverjährung wegen Hemmung der Festsetzungsfrist

Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO der Leistungsempfängerin stehe in einem Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für 2009 bis 2012 der Klägerin. Denn erst die Erstattungsforderung des Leistungsempfängers ermögliche die Änderung nach § 27 Abs. 19 UStG. Nach § 171 Abs. 14 AO ende die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt sei.

Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO sei für eine Änderung nicht erforderlich, dass eine Personenidentität zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten – im Streitfall die Klägerin – und dem zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO Berechtigten – im Streitfall dem Leistungsempfänger – bestehe. Der Zusammenhang im Sinne des § 171 Abs. 14 AO ergebe sich aus dem UStG. Die von der Klägerin ausgeführten Umsätze würden in den Streitjahren denselben Besteuerungsgegenstand und denselben Besteuerungszeitraum wie bei ihrem Leistungsempfänger betreffen.

Außerdem ergebe sich zur Überzeugung des erkennenden Senats ein Zusammenhang aus § 27 Abs. 19 UStG. Im Streitfall wäre, wenn die Klägerin mit dem Beklagten eine Abtretung vereinbart hätte, die sich aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen entstandene Umsatzsteuerschuld erloschen. Das FA hätte mit den an ihn abgetretenen Nachzahlungsansprüchen des Bauunternehmens aufrechnen können. Dieser Zusammenhang entfalle nicht dadurch, dass die Klägerin bewusst auf eine Abtretung verzichtet habe. Für eine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG komme es auf einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an.

Der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers sei auch vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist entstanden. Das Ereignis, das die Hemmung hervorgerufen habe, der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers, sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Erstattungsanspruch sei schon mit der Zahlung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers an das zuständige Finanzamt als vermeintliche Steuerschuldnerin nach § 13b UStG entstanden. Es sei rechtsgrundlos gezahlt worden. Zahlungen habe der Leistungsempfänger frühestens ab den Voranmeldungszeiträumen 2009 geleistet. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) und damit für Leistungen im Jahr 2009 frühestens mit Ablauf des Jahres 2009. Vor Ablauf der 5-jährigen (Zahlungs-)Verjährungsfrist (§ 228 Satz 2 AO) – mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 – habe der Leistungsempfänger gegen die Finanzbehörde einen Anspruch geltend gemacht. Der Antrag auf Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO hemme den Ablauf der Verjährungsfrist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 12 K 2945/19 vom 23.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: V R 27/20)

Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin

Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.

Sachverhalt

Der Kläger hatte gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung Klage erhoben. Nachdem der Kläger seine Klage trotz Erinnerung nicht begründet hatte, verfügte der Berichterstatter einen Erörterungstermin auf den 12. Oktober 2020 und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Erörterungstermin wurde nach einem Anruf des Klägers aufgehoben, in dem er den Berichterstatter über angebliche Gespräche mit dem Finanzamt informierte und zusagte, später zum Verfahren Stellung zu nehmen. Nachdem diese Zusage nicht eingehalten wurde und der Kläger auf eine erneute Anfrage des Gerichts nicht reagierte, terminierte der Berichterstatter einen weiteren Erörterungstermin für den 4. Dezember 2020 und drohte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.

Eine halbe Stunde vor dem Termin ging eine E-Mail des Klägers beim Finanzgericht ein. Dieser machte geltend, dass er die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt (FA) nicht erhalten habe. Daher sei die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des FA rechtswidrig; der Erörterungstermin habe sich daher erledigt. Der Berichterstatter antwortete dem Kläger umgehend mit einer E-Mail, in der er dem Kläger mitteilte, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig und ein Ordnungsgeld angedroht worden sei. Zu dem Erörterungstermin erschien der Kläger nicht, schickte kurz danach eine weitere E-Mail, in der er unter Berufung auf die Corona-Lage mitteilte, am Termin „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht teilnehmen zu können.

Aus den Gründen

Der 1. Senat des Finanzgerichts setzte gegen den Kläger nach § 80 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin am 4. Dezember 2020 schuldhaft nicht erschienen war.

Verletzung der Mitwirkungspflicht

Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Er sei mehrfach und vergeblich aufgefordert worden, seine Klage zu begründen. Um ein persönliches Erscheinen zu dem ersten Erörterungstermin am 12. Oktober 2020 zu vermeiden, habe der Kläger sogar den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass er „in Gesprächen“ mit dem Beklagten sei. Auf dieser Grundlage sei der Termin das letzte verbliebende Mittel gewesen, den Kläger persönlich zu den Tatumständen zu befragen, um die Hintergründe der Nichtabgabe seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 zu ermitteln und die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten als Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfen zu können. Dieser Verpflichtung habe der Kläger auch nicht dadurch genügen können, dass er weniger als eine halbe Stunde vor dem anberaumten Erörterungstermin behauptete, die Androhung des Zwangsgeldes nicht erhalten zu haben. Für den Erörterungstermin und damit letztendlich für die Vorbereitung der für den 17. Dezember 2020 geplanten mündlichen Verhandlung wären beispielsweise die persönlichen Erklärungen des Klägers zum Sachverhalt von Bedeutung gewesen.

Schuldhaftes Fernbleiben

Der Kläger habe keine Entschuldigungsgründe dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er davon ausgehe, nun nicht mehr erscheinen zu müssen. Diese Einschätzung habe aber nicht er, sondern das Gericht zu treffen. Erst als der Berichterstatter ihm antwortete, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, führte der Kläger aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe kommen können. Weitere Ausführungen und die Vorlage von Nachweisen oder einer ärztlichen Bescheinigung habe er unterlassen.

Überdies habe sich der Kläger bereits einem angeordneten persönlichen Erscheinen zu einem auf den 12. Oktober 2020 bestimmten Erörterungstermin schuldhaft entzogen. Er habe wahrheitswidrig behauptet, „in Gesprächen“ mit dem Beklagten zu sein und „noch fehlende Unterlagen“, d. h. die Umsatzsteuererklärung für 2015, bis 16. Oktober 2020 einzureichen. Zudem hatte er weder dargetan noch glaubhaft gemacht, ob er tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu diesem (früheren) Erörterungstermin am 12. Oktober 2020 hätte erscheinen können.

Kein glaubhaft gemachter Verlegungsgrund

Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Terminverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kläger nicht verhindert gewesen sei. Die behauptete Verhinderung sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden. Gegenüber sachkundigen Beteiligten – so wie vorliegend dem Kläger, der sich selbst als Berufsträger vertritt – müsse das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.

Das unentschuldigte Ausbleiben des Klägers führte zu einer Verfahrensverzögerung

Zweck des § 80 FGO sei vor allem die verbesserte Sachverhaltsaufklärung durch die Ergänzung und Klärung des Sachvortrags. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliere dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt habe, weil auch ohne seine Mitwirkung das Verfahren abgeschlossen werden kann.

Vorliegend sei eine Verfahrensverzögerung dadurch eingetreten, dass die für den 17. Dezember 2020 vorgesehene mündliche Verhandlung, die mithilfe des Erörterungstermins am 4. Dezember 2020 vorbereitet werden sollte, aufgrund des schuldhaften Nichterscheinens des Klägers nicht durchgeführt werden konnte.

Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes

Innerhalb des Ordnungsgeldrahmens von 5 Euro (Mindestmaß) und 1.000 Euro (Höchstmaß) bestimme das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgebend seien dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, ferner die Schwere der Pflichtverletzung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Ausmaß des durch das Ausbleiben des Klägers verursachten zusätzlichen Zeitaufwands. Das rechtfertige im vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld von 500 Euro.

Aufgrund des Ausbleibens des Klägers habe die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet werden können. Der bereits auf den 17. Dezember 2020 bestimmte Termin sei aufgehoben worden. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers wiege außerdem umso schwerer, weil der Berichterstatter im Vorfeld des Erörterungstermins zahlreiche Versuche unternommen habe, um den Kläger die Möglichkeit der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu eröffnen, die von ihm nicht genutzt worden sei.

Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Streitwert der Klage habe zwar nur 200 Euro betragen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dürfe aber der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen sei. Dem Gericht sei durch das Verhalten des Klägers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behaupte, der Sachverhalt könne „ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden“, spreche schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Beschluss 1 K 1891/20 vom 17.12.2020 (rkr)

Kommission schlägt vor, von der EU in Krisenzeiten bereitgestellte essenzielle Güter und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien

Die Europäische Kommission hat am 12.04.2021 vorgeschlagen, Güter und Dienstleistungen, die die Europäische Kommission und andere EU-Stellen und -Agenturen den EU-Mitgliedstaaten sowie den Bürgerinnen und Bürgern in Krisenzeiten bereitstellen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Damit reagiert sie auf die Erfahrungen während der Coronavirus-Pandemie. Diese haben unter anderem gezeigt, dass die auf einige Umsätze erhobene Mehrwertsteuer ein Kostenfaktor bei Beschaffungsvorgängen ist, der begrenzte Budgets belastet. Die heutige Initiative soll daher dazu beitragen, die EU-Mittel, die im öffentlichen Interesse zur Bekämpfung von Krisen wie Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden, möglichst effizient zu nutzen.

Außerdem wird sie Einrichtungen des Katastrophen- und Krisenmanagements auf Unionsebene wie diejenigen im Rahmen der EU-Gesundheitsunion und des EU-Katastrophenschutzverfahrens stärken.

Nach Inkrafttreten der Maßnahme werden die Kommission und andere EU-Agenturen und -Stellen mehrwertsteuerfreie Güter und Dienstleistungen einführen und erwerben dürfen, wenn diese anschließend im Rahmen einer Notfallmaßnahme der EU etwa an die Mitgliedstaaten oder Dritte wie nationale Behörden oder Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, nationale Gesundheitsbehörden oder Behörden der Katastrophenhilfe) verteilt werden. Zu den Gütern und Dienstleistungen, die unter die vorgeschlagene Regelung fallen, zählen beispielsweise:

  • Diagnosetests und Testmaterialien sowie Laborausrüstung
  • persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe, Atemschutzgeräte, Masken, Schutzkittel sowie Desinfektionsmittel und -materialien
  • Zelte, Feldbetten, Kleidung und Lebensmittel
  • Such- und Rettungsausrüstung, Sandsäcke, Rettungswesten und Schlauchboote
  • antimikrobielle Mittel und Antibiotika, Gegenmittel für chemische Bedrohungen, Behandlungen bei Strahlungsschäden, Antitoxine, Jodtabletten
  • Blutprodukte und Antikörper
  • Strahlungsmessgeräte
  • Entwicklung, Herstellung und Beschaffung notwendiger Produkte, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, strategische Bevorratung von Produkten pharmazeutische Zulassungen, Quarantäneeinrichtungen, klinische Studien, Desinfektion von Räumlichkeiten

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Die COVID-19-Pandemie hat uns gelehrt, dass diese Art von Krisen vielschichtig ist und weitreichende Auswirkungen auf unsere Gesellschaften hat. Eine rasche und effiziente Reaktion ist von zentraler Bedeutung, und wir müssen jetzt die bestmöglichen Antworten finden, um uns auf ähnliche Situationen in der Zukunft vorzubereiten. Der heutige Vorschlag dient dem Ziel der EU, auf Krisen und Notlagen in der EU zu reagieren. Er stellt außerdem sicher, dass die auf EU-Ebene ergriffenen Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und zur Unterstützung der Erholung maximale finanzielle Wirkung entfalten.“

Nächste Schritte

Der Legislativvorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 an.

Hintergrund

Die Coronavirus-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie wichtig eine kohärente, entschlossene und zentrale Vorbereitung und Reaktion auf EU-Ebene in Krisenzeiten sind. Die Kommission unter Präsidentin von der Leyen hat im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie bereits Pläne für eine bessere Vorsorge und ein besseres Management bei grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen umrissen und die Bausteine einer stärkeren Europäischen Gesundheitsunion vorgestellt. Gleichzeitig hat sie vorgeschlagen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens zu stärken, damit diese künftig besser auf natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen reagieren können. So kündigte die Kommission beispielsweise im Rahmen der neuen Europäischen Gesundheitsunion die Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) an, die im Fall einer medizinischen Notlage rasch die fortschrittlichsten medizinischen und sonstigen Maßnahmen ergreifen soll, wobei sie die gesamte Wertschöpfungskette von der Konzipierung bis zur Verteilung und Nutzung abdeckt.

Die EU hat in den Bereichen Steuern und Zoll bereits Maßnahmen ergriffen, um die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie und die anschließende Erholung zu unterstützen. Im April 2020 vereinbarte sie, Einfuhren von Masken und anderen Schutzausrüstungen, die für die Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind, von Zollgebühren und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Befreiung gilt nach wie vor und soll außerdem verlängert werden. Im Dezember 2020 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission auf eine neue befristete Mehrwertsteuerbefreiung von an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen abgegebenen Impfstoffen und Tests sowie von eng damit verbundenen Dienstleistungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2021

Europäischer Innovationsrat: Projekte von innovativen Startups und KMU können mit 1 Milliarde Euro unterstützt werden

Mit mehr als 1 Mrd. Euro will die EU-Kommission die Expansion von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen und hat am 09.04.2021 die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIC-Accelerator veröffentlicht. Während mehr als die Hälfte der Mittel Innovationen in allen Bereichen offensteht, sind 495 Mio. Euro für Innovationen vorgesehen, die dem Grünen Deal und digitalen Technologien und Gesundheitstechnologien zugutekommen.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Der EIC-Accelerator ist als Finanzierungsinstrument der EU einzigartig. Er unterstützt die Entwicklung bahnbrechender Innovationen durch die Einbindung privater Investoren und durch Hilfe bei der Expansion. Mit ihm wird Europa bei Innovation und neuen Technologien eine Spitzenposition einnehmen, und er wird dazu beitragen, dass wir die Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Gesellschaft bewältigen können.“

Der EIC-Accelerator ist auf wissenschaftliche Entdeckungen oder technologische Durchbrüche ausgerichtet, die über einen längeren Zeitraum den Einsatz erheblicher Finanzmittel benötigen, bevor sie sich rentieren. Finanzmittel für solche Innovationen können oft nur schwer erschlossen werden, da im Allgemeinen die damit verbundenen Risiken zu hoch sind und es zu lange dauert, bis Erfolge erzielt werden. Diese Mittel ermöglichen es den Innovatoren, Investitionen in der Höhe zu mobilisieren, die für eine schnellere Expansion erforderlich ist.

Der EIC-Accelerator wirkt als Katalysator, der weitere Investoren mobilisiert, die benötigt werden, damit Innovationen eine größere Breitenwirkung erzielen können. Über ein einzigartiges Finanzierungsmodell können Start-ups und KMU Finanzhilfen in Höhe von bis zu 2,5 Mio. Euro beziehen, die mit Beteiligungsinvestitionen aus dem EIC-Fonds in Höhe von 0,5 bis 15 Mio. Euro kombiniert werden. Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung steht für alle Projekte eine Reihe von Diensten für die beschleunigte Entwicklung zur Verfügung, die Zugang zu besonderen Fachkenntnissen, potenziellen Partnerunternehmen, Investoren und weiteren Akteuren aus dem Innovationsumfeld verschafft.

Ebenfalls am 09.04.2021 hat die Kommission das offene Programm des Europäischen Innovationsrats Pathfinder ins Leben gerufen, das mit 168 Mio. Euro ausgestattet ist. Hier können interdisziplinäre Teams von Forschenden Forschungs- und Innovationszuschüsse beantragen, die sie dabei unterstützen, ihre bahnbrechenden Ideen umzusetzen und einen positiven Beitrag zum Wandel unserer Wirtschaft und Gesellschaft zu leisten. Die Finanzhilfen im Bereich von 3 bis 4 Mio. Euro werden sich auf wegweisende Technologien konzentrieren, mit denen globale Herausforderungen bewältigt und die Lebensqualität verbessert werden kann.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2021

BGH-Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Zwischen den Parteien war zuletzt im Wesentlichen noch die Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten im Streit, die der Klägerin in Höhe von 3.275,55 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden sind.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe.

Entscheidung des Senats

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 249 Abs. 1 BGB

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 13.04.2021 zum Urteil VI ZR 274/20 vom 13.04.2021

Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) ab 1. Januar 2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit dem am 24. März 2021 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben werden.

Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf das förmliche Inkrafttreten der LStÄR 2021 bereits ab 1. Januar 2021 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2337 / 20 / 10001 :001 vom 08.04.2021

Niedersachsen: Regierungskoalition entscheidet sich für eine einfache und gerechte Grundsteuer

Die Koalitionspartner in Niedersachsen haben sich auf das selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell verständigt. Die Bürger und Bürgerinnen müssen in diesem Modell – anders als beim Bundesmodell – für die Grundsteuer nur noch einmal eine Steuererklärung abgeben. Diese Erklärung besteht aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest erledigt die Verwaltung. „Wir haben eine eigene, einfache und gerechte Grundsteuer entwickelt“ erklärte dazu der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Das Flächen-Lage-Modell ist leicht umsetzbar und enthält keine streitanfälligen Determinanten. Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell bietet das Flächen-Lage-Modell insbesondere den Vorteil einer deutlich leichteren Administrierbarkeit mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die ca. 3,6 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus. Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, kommt es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten. Insgesamt bedeutet das also erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten.

Zugleich wird im Niedersächsischen Modell die Lage der Grundstücke berücksichtigt. Denn die Gemeinde bietet dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen, z. B. in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs- und Lebensqualität. Als Indikator für die Lage werden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte für das jeweilige Grundstück genutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Mit dieser Relation wird das „Besser“ oder „Mäßiger“ der Lagen messbar gemacht. Die Lage-Faktoren sorgen dafür, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Sie spiegeln nicht den Wert der Bebauung wider, sondern die Teilhabe an der kommunalen Leistung durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage.

Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankommt, sondern auf das Verhältnis, wird der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entsteht ein moderater Zu- oder Abschlag. Beispiel: Der doppelt so hohe Bodenrichtwert im Vergleich zum Durchschnitt führt zu einem Zuschlag von 20 Prozent. Das ist der Lage-Faktor 1,2.

Der jeweilige Lage-Faktor soll sich zukünftig direkt aus den Regelungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz ergeben. Die niedersächsische Finanzverwaltung soll lediglich die – einfache – Berechnung dieser Lage-Faktoren durchführen und das Ergebnis fließt automatisch in die Steuerberechnung ein. Für die Steuerpflichtigen soll ein „Grundsteuer-Viewer“ zur Verfügung gestellt werden. Das ist eine Kartendarstellung im Internet, aus der die Flächen und Faktoren ersichtlich sein werden. Er ist ein Transparenz-Instrument und eine Ausfüllhilfe für die Flächenangaben.

„Die Regierungskoalition hat einen guten und gerechten Weg gefunden, die Grundsteuer zu bemessen, seine Bürger und Bürgerinnen möglichst wenig zu belasten, den Kommunen Sicherheit zu geben und viel Personal zu sparen“, resümiert Hilbers.

Neben Niedersachsen planen weitere Bundesländer die Öffnungsklausel zu nutzen: Bayern bevorzugt ein reines Flächen-Modell, Hamburg und Hessen haben sich wie Niedersachsen für ein Flächen-Modell entschieden, das um eine Lage-Komponente erweitert wird.

Zum Hintergrund

Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Allein in Niedersachsen belief sich das Grundsteueraufkommen im Jahr 2020 auf insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro, bundesweit auf rund 14 Milliarden Euro.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Dafür hat der Bund ein komplexes Modellentwickelt, das dem alten Recht ähnlich ist. Er hat zugleich den Ländern die Möglichkeit gegeben, eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen.

Das Bundesgesetz knüpft wie das bisherige Recht weiterhin am Verkehrswert der Grundstücke an. Dadurch, dass dieser Wert für jedes einzelne Grundstück erst ermittelt werden muss, ist das Gesetz notwendigerweise sehr aufwändig, kleinteilig, intransparent und kompliziert ausgestaltet. Um dies abzumildern, wurden umfangreiche Typisierungen und Vergröberungen vorgenommen, was wiederum das Risiko in sich birgt, vom Bundesverfassungsgericht erneut als verfassungswidrig verworfen zu werden. Nicht zuletzt werden die Bürgerinnen und Bürger die einzelnen, komplexen Berechnungsschritte nur schwer nachvollziehen können.

Um diesen Erschwernissen auszuweichen, sind alternative Modelle entwickelt worden. Sie sind möglich und zulässig, denn nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, die Bemessung der Grundsteuer wertabhängig auszugestalten.

Möglich ist – und so hat sich Bayern entschieden – z. B. ein reines Flächen-Modell. Die Belastung mit Grundsteuer wird hier nicht nach dem Wert des Grundstücks verteilt, sondern nach dem Nutzen, den die Grundstücksbesitzer daraus ziehen können, dass sie in der jeweiligen Gemeinde ihr Objekt innehaben. Dieser Nutzen (das Äquivalent) wird in Bayern künftig allein nach der Fläche bemessen.

Das Flächen-Modell nimmt die Größe des Grundstücks und des Gebäudes – also die Fläche – zum Maßstab. Das Modell ist sehr einfach und gut nachvollziehbar. Seine Schwäche liegt darin, dass für Grundstücke derselben Größe in derselben Gemeinde dieselbe Grundsteuer erhoben wird – egal, ob sich das Objekt in allerbester oder in mäßiger Lage befindet. Deshalb hat das Niedersächsische Finanzministerium das reine Flächen-Modell zu einem verfeinerten Flächen-Lage-Modell weiterentwickelt.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.04.2021

Bundeskabinett beschließt 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 ein umfangreiches Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung einen Auftrag des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 um. Das Bürokratieentlastungspaket enthält 22 konkrete Maßnahmen, um Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger von Bürokratie zu entlasten.

Hendrik Hoppenstedt, Staatsminister bei der Bundeskanzlerin und Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau und Bessere Rechtsetzung: „Die Pandemie zeigt, wie wichtig es ist, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern auch durch möglichst wenig Bürokratie den Alltag zu erleichtern. Mit diesem 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen stärken wir die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger. Dazu tragen unter anderem das Basisregister für Unternehmensstammdaten, schnellere verbindliche Auskünfte bei Steuerfragen oder Verbesserungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren bei. Für Eltern wird die digitale Beantragung von Familienleistungen vereinfacht.“

Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode bereits viel unternommen, um bürokratische Belastungen der Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen sowie Bürger zu verringern. Dazu beigetragen haben das Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 mit über 50 konkreten Maßnahmen, das Bürokratieentlastungsgesetz III mit Erleichterungen für Unternehmen im Umfang von 1,1 Mrd. Euro und das erste gemeinsame Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung mit rund 50 weiteren Maßnahmen. Diese Maßnahmen zeigen Wirkung: Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft konnte im Vergleich zur vorherigen Legislaturperiode um 700 Mio. Euro gesenkt werden. Seit Einführung der „One-in, one-out“-Regel im Jahr 2015 hat die Bundesregierung sogar „one-in, three-out“ realisiert: Für jeden Euro, der die Wirtschaft neu belastet, wurde die Wirtschaft an anderer Stelle um mehr als drei Euro entlastet.

Auch die Digitalisierung der Verwaltung bringt bürokratische Erleichterungen. So schreitet die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit bereits 300 zumindest teilweise digital verfügbaren Verwaltungsdienstleistungen voran.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.04.2021

Umsätze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz

Der 5. Senat hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten als ermäßigt besteuerte Lieferung oder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung einzuordnen ist.

Die Klägerin unterhält eine Kette von Fast-Food-Restaurants. Sie eröffnete in einem Einkaufszentrum eine neue Filiale. Dort verkaufte sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen. Die Abgabe an die Kunden erfolgte an einer Verkaufstheke. Ein eigener Sitz- und Verzehrbereich war nicht vorhanden.

Die Filiale befand sich in einem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden war, der von den Mietern und den Kunden des Zentrums gemeinsam genutzt werden durfte. Rund um diesen Sitz- und Verzehrbereich befanden sich insgesamt 15 Gastronomiebetriebe, u. a. die Filiale der Klägerin. Die Kosten für diesen Gemeinschaftsbereich wurden von den Mietern des Zentrums getragen.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Verkäufe der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen ein. Die Klägerin habe ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich einen Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglicht.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Einordnung ihrer Leistungen als Lieferung und damit die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Sie machte geltend, dass sie die Speisen zum Mitnehmen verkauft habe. Die im Einkaufszentrum bereitgestellten Tische könnten von allen Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden, unabhängig davon, ob sie im Zentrum erworbene Speisen zu sich nehmen.

Das Finanzgericht bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung als sonstige Leistung und wies die Klage ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Klägerin eine Gesamtleistung erbracht habe, bei der der Dienstleistungsanteil überwiege. Sie habe das Recht gehabt, ihren Kunden den Speisenbereich des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen. Dabei sei es unbeachtlich, dass nicht nur ihre Kunden dieses gastronomische Zentrum des Einkaufszentrums nutzen konnten.

Die von der Klägerin gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen (Az. V R 42/20).

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 5 K 404/14 U vom 04.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: V R 42/20)

Zur Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“

Die Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“ berechtigt nicht zum nachträglichen Ausschluss der Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage nach „Anomalien“ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlange, und deshalb mit am 14.04.2021 veröffentlichter Entscheidung die Krankenversicherung zur Übernahme von kiefernorthopädischen Aufwendungen verurteilt.

Die Parteien streiten um Erstattung von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers. Der Kläger beantragte im März 2017 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein“: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen…), die nicht ärztlich …behandelt wurden?

Die Tochter des Klägers befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle. Unstreitig lag bei ihr ein Engstand der Backenzähne vor. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter des Klägers einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt; im Heilbehandlungs- und Kostenplan der Kieferorthopädin vom November 2017 heißt es u. a. „Platzmangel im UK (Unterkiefer), Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen“.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der dem Kläger bekannte Engstand der Backenzähne seiner Tochter habe eine anzeigepflichtige „Anomalie“ im Sinne der Antragsfrage dargestellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart. Dementsprechend sei der Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung nachträglich anzupassen.

Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, dass er erstmals im Sommer 2017 von der Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung Kenntnis erlangt habe. Auf eine solche habe zuvor nichts hingedeutet; insbesondere auch nicht der Engstand der Backenzähne. Das Landgericht hatte die Klage auf Erstattung von Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte sei nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt gewesen, entschied das OLG. Der Kläger habe keine Anzeigepflichten verletzt. Soweit bei seiner Tochter ein Engstand der Backenzähne vorgelegen und ihm bekannt gewesen sei, sei dies nicht anzeigepflichtig gewesen.

Es handele sich nicht um eine „Krankheit“. „Krankheit“ im versicherungsvertraglichen Sinne sei „ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt“, führte das OLG aus. Dass der Engstand hier zu einer solchen Störung körperlicher Funktionen führte, habe auch die Versicherung nicht behauptet.

Soweit die Versicherung meine, es liege eine „Anomalie“ vor, sei die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen sei. Gemäß der Definition im Duden verstehe man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung. Dafür spreche auch der Klammerzusatz, der auf Implantate verweise. Hinzu komme, dass dem Begriff der Anomalie eine gewisse Dauerhaftigkeit immanent sei, der Zahnstatus der neunjährigen Tochter des Klägers aufgrund fortschreitenden Wachstums und Zahnwechsels aber naturgemäß Änderungen unterworfen gewesen sei. Die Frage verlange jedenfalls dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung ab.

Fragen, die eine Wertung des Versicherungsnehmers voraussetzten, seien grundsätzlich unzulässig. Sie könnten deshalb auch keine Anzeigepflicht begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 7 U 44/20 vom 24.03.2021 (rkr)