Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Hessen-Modell: Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer vorgestellt

Finanzminister Michael Boddenberg hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung der Grundsteuer in Hessen vorgestellt: „Das Hessen-Modell der Grundsteuer ist gerecht, einfach und verständlich.“

„Das Hessen-Modell der Grundsteuer ist gerecht, einfach und verständlich. Gerecht, weil sich Größe, Lage und Nutzung der Immobilien auf die Steuerhöhe auswirken. Einfach, weil nur wenige Angaben zu machen sind. Verständlich, weil die Berechnung kurz und der Einfluss der Angaben auf das Ergebnis klar ist. Das alles sind für Grundstückseigner wie für die Verwaltung klare Vorzüge gegenüber dem komplizierteren Bundes-Modell. Deshalb gehen wir in Hessen unseren eigenen Weg, der dadurch auch die Chance auf eine höhere Akzeptanz für diese wichtige kommunale Steuer bietet“, sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. Er stellte den jüngst vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf der Landesregierung für die Neuregelung der Grundsteuer in Hessen vor.

Ab 2025 neue Bemessungsgrundlagen

Die Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundes-Modell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwendig. Hessen strebt deshalb – wie andere Länder auch – eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer an.

Das Hessen-Modell

„Grundlage des Hessen-Modells ist das Flächen-Faktor-Verfahren. Die Grundsteuer ist eine Gegenleistung der Grundstücksnutzer für Infrastruktur, die eine Kommune bereitstellt. Je größer Grundstück und Haus sind, desto mehr Nutznießer kommunaler Infrastruktur haben dort Platz. Daher ist die Fläche der Ausgangspunkt der Berechnung. Hinzu kommt aber die Lage, denn auch von ihr ist es abhängig, welchen Zugang zu kommunaler Infrastruktur man hat“, erläuterte Finanzminister Boddenberg die Grundzüge des Hessen-Modells. „Einfache Lagen werden gegenüber dem reinen Flächenmodell niedriger, gute Lagen höher besteuert. Beides aber mit Augenmaß.“

Hessen möchte für die Berechnung die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen nutzen. Das Modell nimmt auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht. In Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau führt es zu gleichen Ergebnissen wie das reine Flächenmodell. Weichen jedoch Zonenwerte vom örtlichen Durchschnitt der Bodenrichtwerte in stärkerem Maße ab, führt dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.

„Auf ein Grundstück in einer guten Lage entfällt durch unseren Faktor stets mehr Grundsteuer als auf ein identisches in einer mäßigen Lage. Das ist gerecht“, sagte Boddenberg.

Rund 3 Millionen Grundstücke neu bewerten

In Hessen müssen in knapp zwei Jahren rund 3 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

„Jedes Reformmodell wird im Vergleich zur verfassungswidrigen Einheitsbewertung Gewinner und Verlierer erzeugen. Die einen werden mehr Grundsteuer zahlen als bisher, die anderen weniger, weil sie bislang nach den Einheitswerten in verfassungswidriger Weise zu wenig oder zu viel zahlen. Eine Reform ohne Belastungsänderungen im Einzelfall gibt es nicht, denn die Fortführung der Einheitswerte über 2024 hinaus ist untersagt. Das Hessen-Modell sorgt aber dafür, dass es beim Neustart der Grundsteuer gerecht zugeht“, betonte Boddenberg.

In Summe sollen die Kommunen aber nicht mehr Grundsteuer erhalten. Die Reform soll – und das ist auch die Haltung der Kommunalen Spitzenverbände – aufkommensneutral sein. Um auch zukünftig das bisherige Grundsteueraufkommen zu erhalten, werden Städte und Gemeinden ihre Hebesätze anpassen, also mancherorts heben, andernorts senken müssen. „Die Landesregierung wird die Kommunen dabei unterstützen und errechnen, welche Hebesatzveränderungen zukünftig für das gleiche Steueraufkommen sorgen können“, bot Finanzminister Boddenberg an. „Klar ist: Es wird fast überall veränderte Hebesätze geben. Noch aber ist ihre Höhe offen. Erst nach der Bearbeitung der 3 Millionen Fälle können wir sie bestimmen. Es bringt also nichts außer vermeidbarer Unruhe, mit dem heutigen Hebesatz bereits jetzt ausrechnen zu wollen, welche Auswirkungen die Reform für ein konkretes Grundstück haben wird. Hier müssen wir alle zusammen noch Geduld aufbringen und die Finanzämter zunächst arbeiten lassen.“

Steuererklärung für neue Grundsteuer ab Juli 2022 möglich

Die Abgabe der Steuererklärungen für die neue Grundsteuer durch die Eigentümer soll ab Juli 2022 möglich sein. Hierzu wird rechtzeitig vorher aufgefordert. Die Finanzämter sind für die anfallenden Arbeiten personell und organisatorisch gut aufgestellt. Das einfache Recht und eine gute IT-Struktur ermöglichen eine verwaltungsökonomische und bürokratiearme Lösung. „Wir nutzen die Reform der Grundsteuer, um unsere Steuerverwaltung noch effektiver aufzustellen. Nicht nur das: Wir stärken auch ländlichere Gegenden in Hessen, denn die künftig 7 statt bisher 29 Bewertungsstellen für die Grundsteuer werden in Ämtern jenseits der Ballungszentren angesiedelt. So bringen wir einmal mehr Arbeit zu den Menschen und in die Heimat und verlagern rund 200 Arbeitsplätze dorthin“, sagte Finanzminister Michael Boddenberg.

Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun Verbänden und Experten zur schriftlichen Anhörung zur Verfügung gestellt. Dabei gewonnene Erkenntnisse fließen in die erneute Kabinettbefassung nach der Sommerpause ein. Anschließend startet das Gesetzgebungsverfahren im Landtag. Ziel ist dessen Abschluss noch in diesem Jahr.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 14.06.2021

Verwendung einer Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu einem Mangel der Kassenführung

Mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 1 K 2214/17 E,G,U,F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse keinen Kassenführungsmangel darstellt, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub mit Getränke- und Speisenangebot. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete für die Erfassung der Bareinnahmen im Pub eine elektronische Registrierkasse. Die in den vollständig vorliegenden Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug die Klägerin unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Darüber hinausgehende Kassenberichte erstellte die Klägerin nicht.

Außerhalb des regulären Betriebs nahm die Klägerin auch an Sonderveranstaltungen teil, bei denen sie Erlöse aus dem Verkauf über Außentheken erzielte. Hierfür nutzte sie teilweise geliehene elektronische Registrierkassen, deren Einnahmen die Klägerin in der gleichen Form erfasste wie die Erlöse im Haus. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen aber auch in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Die Einnahmen der Sonderveranstaltungen trug sie ebenfalls in die Excel-Tabelle ein.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt – neben kleineren Mängeln, z. B. in Bezug auf die Verbuchung von Gutscheinen – insbesondere die Verwendung der Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenführung. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit erfülle die Verwendung eines solchen Computer­programms nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung. Auf Grundlage einer überschlägigen Getränkekalkulation nahm es zu den erklärten Umsätzen von jährlich gut 300.000 Euro Sicherheitszuschläge zum Umsatz und Gewinn zwischen 15.000 Euro und 29.000 Euro pro Jahr vor. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass ihre Buchführung ordnungs­gemäß sei, da die Ursprungsaufzeichnungen (Z-Bons, Belege über EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unabänderlich seien.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Buchführung der Klägerin sei nur insoweit formell ordnungswidrig, als sie im Rahmen der Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen ohne Führung täglicher Kassenberichte eingesetzt und die Gutscheine nicht ordnungsgemäß verbucht habe. Ein täglicher Kassenbericht, der auf der Grundlage eines Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, sei nur im Rahmen einer offenen Ladenkasse erforderlich. Soweit die Klägerin ihre Bareinnahmen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst habe, seien die Kassenaufzeichnungen dagegen ordnungsgemäß. Hierfür genüge eine geordnete Ablage der Belege. Der tägliche Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sei unschädlich, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich sei. Da die einzelnen Mängel für jede verwendete Kasse gesondert zu beurteilen seien, wirke sich die mangelhafte Führung der offenen Ladenkasse nicht auf die Verwendung der elektronischen Registrierkassen aus.

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung hinsichtlich der offenen Ladenkassen bei den Sonderveranstaltungen und der Gutscheine hat der Senat einen Sicherheitszuschlag i. H. v. 2.000 Euro pro Streitjahr als plausibel und wirtschaftlich realistisch erachtet. Die überschlägige Getränkekalkulation des Finanzamts könne nicht herangezogen werden, da es wegen der fehlenden Trennung der Getränkeeinkäufe andererseits nicht möglich sei, die Sonderveranstaltungen isoliert zu kalkulieren.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 1 K 2214/17 vom 29.04.2021

Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung

Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies hat der 5. Senat mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2021 (Az. 5 K 3866/18 U) entschieden.

Die Klägerin vermietet ein Grundstück, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.

Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte. Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 Euro fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Während des Klageverfahrens erließ es einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 über ebenfalls 0 Euro.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze, sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen angesehen. Dies folge daraus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Dem stehe nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unselbstständigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe.

Der Senat hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung auch die Energielieferungen für die Monate Januar bis September 2016 in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was zu einer Minderung des Erstattungsbetrags geführt hat. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 15/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Gerichtsbescheid 5 K 3866/18 U vom 06.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 15/21)

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten

Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (Az. 13 V 505/21) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.

Die Antragstellerin, eine UG (haftungsbeschränkt), wies in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, was im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie mit der Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase begründete. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 lehnte der 13. Senat des Finanzgerichts Münster den Aussetzungsantrag ab. Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Mit ihrem erneuten Aussetzungsantrag verwies die Antragstellerin auf einen in einem vergleichbaren Fall ergangenen stattgebenden Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Januar 2019 (2 V 112/18).

Diesen Aussetzungsantrag hat der 13. Senat abgelehnt. Der erneute Antrag sei zwar zulässig, da der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg einen veränderten rechtlichen Umstand darstelle, der nach § 69 Abs. 6 FGO eine erneute Überprüfung ermögliche.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da jedenfalls für das Streitjahr 2013 weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % bestünden. Da die Abzinsung der Verbindlichkeit die Gewinne der folgenden Jahre der Restlaufzeit durch eine gegenläufige Aufzinsung mindere, bewirke § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Diese sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) am Maßstab der Willkürkontrolle zu überprüfen. Der typisierende Zinssatz von 5,5 % liege für das Streitjahr 2013 noch nicht so weit vom Marktzins entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen ein Verstoß gegen dieses Willkürverbot vorliege.

Der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg, das die verfassungsrechtlichen Zweifel am Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG übertrage, ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt. Wegen der lediglich temporären Belastung seien weniger strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe anzulegen. Der Senat hat allerdings im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg nachträglich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI B 44/21 anhängig ist.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Beschluss 13 V 505/21 vom 05.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI B 44/21)

Rentenbescheide mit Begründungsmangel

Ihnen müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021 entschieden (Az. L 18 R 306/20).

Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin Altersrente und fügte den Bescheiden die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ bei. Im Widerspruch bat sie um nachvollziehbare Berechnungsunterlagen. Nach Übersendung der weiteren Anlagen erklärte sie ihren Widerspruch für erledigt und beantragte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte lehnte dies ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei und die Bescheide bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen ausreichend begründet gewesen seien. Das SG Aachen gab der Klägerin Recht.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten nun zurückgewiesen. Diese habe etwa 2015 begonnen, das Design der Bescheide dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte, insbesondere durch Verzicht auf den Versand bestimmter Anlagen zugunsten von erläuternden Texten. Die Reform finde allerdings ihre Grenze u. a. in der Begründungspflicht (§ 35 Abs. 1 SGB X). Es sei nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglasse. Konkret fehle eine ausreichende Begründung. Denn auch die Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ seien wesentliche Begründungselemente, ohne die die „Berechnung der Rente“, die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteile, für Versicherte nicht verständlich sei. Insbesondere könnten diese nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte Rentenhöhe ergebe und ob die von ihnen in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden seien.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.06.2021 zum Urteil L 18 R 306/20 vom 09.03.2021

Jedes dritte Startup hat Corona-Hilfen erhalten

  • Jedes Zweite ist mit staatlichen Hilfsangeboten in der Pandemie unzufrieden
  • 16 Prozent sehen durch Corona die Gefahr einer Insolvenz – aber 40 Prozent haben von der Krise auch profitiert

Soforthilfen, vereinfachtes Kurzarbeitergeld oder Rettungsschirm – während der Corona-Pandemie hat die Politik zahlreiche Hilfsprogramme auf den Weg gebracht, von denen auch Startups profitieren sollten. Rund jedes dritte Startup (38 Prozent) hat bislang finanzielle Unterstützung beantragt und erhalten. Weitere 4 Prozent haben Hilfen beantragt, warten aber noch auf Geld, und bei ebenfalls 4 Prozent wurden Zahlungen abgelehnt. 3 von 10 Startups (30 Prozent) haben keine Hilfen beantragt, weil sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen konnten. Und rund jedes Fünfte (22 Prozent) benötigte überhaupt keine Hilfe. Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter mehr als 200 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Nur 5 Prozent aller Startups sind mit den staatlichen Hilfsangeboten zufrieden, 26 Prozent eher zufrieden. Aber 31 Prozent sind eher unzufrieden, 21 Prozent sogar völlig unzufrieden. „Die zu Beginn der Pandemie befürchtete Pleitewelle bei Startups ist bislang ausgeblieben. Das spricht für den Reifegrad, den unser Startup-Ökosystem inzwischen erreicht hat. Viele Tech-Startups zeigten sich wirtschaftlich solide und stabil, auch in der Krise“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Was die Effekte der Corona-Pandemie und die Hilfsmaßnahmen der Politik angeht, so scheiden sich in der Startup-Szene die Geister. Selten sieht man auf der einen Seite so viel Licht und auf der anderen Seite so viel Schatten.“

9 von 10 Gründerinnen und Gründern (87 Prozent) kritisieren, dass sich die staatlichen Hilfsmaßnahmen zu stark an den Bedürfnissen von Konzernen und Mittelständlern orientiert hätten und zu wenig an jenen von Startups. Die Hälfte (54 Prozent) fühlt sich von der Politik im Stich gelassen. Rund zwei Drittel (62 Prozent) erwarten infolge der Pandemie eine Pleitewelle unter Startups in Deutschland, 16 Prozent glauben, dass aus diesem Grund dem eigenen Startup eine Insolvenz droht. Ein Grund dafür: Für 55 Prozent der Startups ist es in der Krise schwieriger geworden, neue Investoren zu gewinnen. Auf der anderen Seite sagen aber 40 Prozent, dass ihr Startup von der Krise profitiert hat. „Die Startup-Szene ist sehr heterogen. Die Krise hat Startups in der Gründungs- und in der Wachstumsphase sehr unterschiedlich getroffen“, so Berg. „Manche Geschäftsmodelle etwa im Bereich E-Commerce oder Health haben in Corona-Zeiten massive Nachfragesteigerungen erlebt, andere – etwa im Tourismus oder rund um Mobilitätsdienste – mussten ihr Geschäft fast auf Null runterfahren.“

Eine breite Mehrheit von 89 Prozent wünscht sich, dass Politik und Verwaltung viel stärker auf die Produkte und Dienstleistungen von Startups zurückgreifen, um die Corona-Krise zu bewältigen. Immerhin 42 Prozent geben an, dass sie mit ihren Angeboten den Kampf gegen das Corona-Virus unterstützt haben.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 11.06.2021

Änderung des BMF-Einführungsschreibens zur DSGVO

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018 – Änderung des BMF-Schreibens vom 13. Januar 2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 – IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 – (BStBl 2020 I S. 143) wie folgt geändert:

In Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021 S. 287).“

In Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.“

In Randnummer 106 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Finanzrechtsweg ist ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020 S. 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).“

In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 vom 17.06.2021

November- und Dezemberhilfe: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen bei der November- und Dezemberhilfe wurde nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) um einen Monat bis zum 31.07.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

Änderungsanträge sind möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Anpassung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 30.06.2021.

Eine entsprechende Anpassung im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe ist bereits erfolgt. Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.06.2021

Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten eingebracht (19/30745). Zur Begründung heißt es darin, die zunehmende Globalisierung, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen der Rechtssuchenden an die Justiz erforderten Anpassungen des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts, um auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren zu sichern.

Mit dem Gesetzentwurf solle die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig gestärkt werden.

Den Ländern solle die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von über zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court).

Daneben werde die Möglichkeit eröffnet, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere bestehende Zivilsenate zu bestimmen, vor denen – auch rein nationale – Handelssachen mit einem Streitwert von über zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – erstinstanzlich geführt werden können. Die Länder würden durch die vorgesehenen Regelungen voraussichtlich mit geringfügigen Mehrkosten belastet, sofern sie von ihnen Gebrauch machten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren

Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ein nationales Gericht muss die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeitsverteilung sowie die Entscheidungen eines höheren Gerichts gegebenenfalls außer Acht lassen, wenn es der Auffassung ist, dass sie mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, unvereinbar sind.

Im Juli 2017 beantragte der Prokurator Krajowy – Pierwszy Zastępca Prokuratora Generalnego (Landesstaatsanwalt – Erster Vertreter des Generalstaatsanwalts) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Rzecznik Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinarbeauftragter der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) (im Folgenden: Disziplinarbeauftragter) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen R. G., den Rechtsanwalt des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten die Erklärungen dieses Rechtsanwalts, in denen er sich öffentlich zu der Möglichkeit äußerte, seinem Mandanten könnte die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, den Tatbestand einer rechtswidrigen Drohung und seien als ein Disziplinarvergehen einzustufen. Zweimal lehnte der Disziplinarbeauftragte die Einleitung eines solchen Verfahrens ab bzw. beschloss, es nicht fortzuführen. Zweimal hob der Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft bzw. des Justizministers diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an den Disziplinarbeauftragten zurück.

Im Rahmen einer dritten „Runde“ dieses Verfahrens, in der das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau (im Folgenden: Disziplinargericht) die Entscheidung des Disziplinarbeauftragten über die abermalige Einstellung der disziplinarischen Ermittlungen gegen diesen Rechtsanwalt zu prüfen hat, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Justizminister wiederum Beschwerde eingelegt haben, möchte dieses Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie)1 und Art. 472 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf das bei ihm anhängige Disziplinarverfahren anwendbar sind.

In seinen Schlussanträgen vom 17.06.2021 prüft Generalanwalt Michal Bobek zunächst, ob es sich bei dem Disziplinargericht um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handele, die folgenden Faktoren berücksichtige: gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit. Der Generalanwalt führt aus, dass das Disziplinargericht durch das polnische Gesetz über die Rechtsanwaltschaft errichtet worden sei, es eine ständige Einrichtung sei, es die Verfahrensregeln anwende, die im Gesetz über die Rechtsanwaltschaft und in der Strafprozessordnung festgelegt seien, und seine Entscheidungen verbindlich und vollstreckbar seien. Darüber hinaus habe das Disziplinargericht offenbar eine durch nationales Recht begründete obligatorische Zuständigkeit für die ihm übertragenen Disziplinarstreitigkeiten. Zudem bestehe kein Zweifel, dass im Ausgangsverfahren ein kontradiktorischer Streit gegeben sei. Desgleichen sei nicht ersichtlich, dass es dem Disziplinargericht an (äußerer oder innerer) Unabhängigkeit fehle und es aus diesem Grund den Gerichtshof nicht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anrufen könne. Daher sei das vorlegende Gericht ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

Der Generalanwalt prüft sodann, ob die Dienstleistungsrichtlinie auf Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte anwendbar sei, und kommt zu dem Ergebnis, dass sie Anwendung finde. Ebenso wie die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer zum Zwecke der Ausübung des Anwaltsberufs eine Zulassungsregelung im Sinne dieser Richtlinie darstelle, seien auch Disziplinarverfahren als Teil einer solchen Regelung anzusehen. Er betont, dass die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Zwar sei die anwaltliche Vertretung zweifellos eine besondere Art von Dienstleistung, die aufgrund ihrer Bedeutung für eine ordnungsgemäße Rechtspflege ein streng regulierter Beruf sei, der besonderen berufsethischen Regeln unterliege. Es bleibe aber die Tatsache, dass die Rechtsanwaltstätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sei, auch wenn sie besonderen Regeln unterliege. Daher sei auch ein Disziplinarverfahren gegen einen eingetragenen Rechtsanwalt Teil der Genehmigungsregelung, da Anwälte als Ergebnis eines solchen Verfahrens mit der Aussetzung des Rechts auf berufliche Betätigung oder dem Ausschluss belegt werden könnten und zehn Jahre lang nicht erneut eingetragen werden dürften. Solche Maßnahmen stellten einen Widerruf der Genehmigung im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie dar. Soweit ferner die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar sei, sei die Charta, einschließlich Art. 47, im Grundsatz auch auf die Rechtssache anwendbar. Dies bedeute, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren Art. 47 der Charta anzuwenden habe.

Des Weiteren prüft Generalanwalt Bobek die Befugnisse der nationalen Gerichte bei der Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und stellt fest, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung tatsächlich dem Generalstaatsanwalt/Justizminister das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln und indirekt sich selbst die Zuständigkeit für die Verhandlung solcher Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarbeauftragten über die Einstellung von Disziplinarverfahren zuerkannt habe. Nach Auffassung des Generalanwalts könnten durch systematische oder wiederholte Beschwerden gegen die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, der Justizminister/Generalstaatsanwalt (oder ein auf dessen Anweisung handelnder Staatsanwalt) tatsächlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dessen (möglicherweise endlose) Fortsetzung gegen bestimmte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer durchsetzen. Solche Rechtsmittel würden letztlich von einem Spruchkörper verhandelt werden, der zuvor gerade deshalb für nicht unabhängig befunden worden sei, weil die Exekutive und insbesondere der Justizminister einen unzulässigen Einfluss auf seine Zusammensetzung ausgeübt hätten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass jede nationale Rechtsvorschrift und jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen könnte, mit diesem unvereinbar sei. Das Disziplinargericht könne entweder die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auslegen oder gegebenenfalls die nationalen Vorschriften, die es daran hinderten, die Einhaltung mit dem Unionsrecht sicherzustellen, unangewendet lassen. Ebenso müsse das nationale Gericht, was Rechtsauffassungen oder Urteile höherer Gerichte betreffe, gegebenenfalls von Entscheidungen eines höheren Gerichts abweichen, wenn es der Ansicht sei, dass diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Jedoch könne das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau nicht von sich aus von der Prüfung der derzeit bei ihm anhängigen Rechtssache absehen, um die mögliche spätere Rechtsbeschwerde zur Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu vermeiden. Selbst wenn die „nächste Ebene“ in einer Gerichtshierarchie dem Standard eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht mehr gerecht werde, könne Art. 47 der Charta kaum dahin ausgelegt werden, dass er auf die untere Ebene zurückwirke und diese daran hindere, überhaupt eine Entscheidung zu treffen.

Der Generalanwalt räumt schließlich ein, dass Vorabentscheidungsersuchen möglicherweise nicht ideal seien, um mit insgesamt pathologischen Situationen in einem Mitgliedstaat umzugehen, in dem die normalen Regeln des rechtlichen Zusammenwirkens und des ordnungsgemäßen Umgangs miteinander außer Kraft geraten zu sein schienen. Vertragsverletzungsverfahren seien nach wie vor das geeignetere Mittel, um institutionelle Streitigkeiten in einem Kontext beizulegen, in dem ein oder mehrere Akteure sich weigerten, den Urteilen des Gerichtshofs zu folgen.

Fußnoten

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 In dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht festgelegt werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Schlussantrag C-55/20 vom 17.06.2021