Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns zur Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen stellen Gestaltungsmissbrauch dar

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1644/18).

Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, welcher das Finanzamt die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.

In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten („wirtschaftliches Nullsummenspiel“), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen. Zuvor hatte die Klägerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen über einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft übernommen. Für die Übernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverkäufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

Er hat die Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus den Flugzeugverkäufen steuerlich nicht anerkannt. Zum einen hat er in seiner rechtlichen Beurteilung den Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft berücksichtigt, sondern wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverkäufen verrechnet.

Zum anderen hat der Senat das Urteil damit begründet, dass vorliegend eine als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilende unangemessene Gestaltung vorgelegen habe. Dies sei der Fall, wenn – wie im Streitfall – gegenläufige Geschäfte abgeschlossen würden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu dienten, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten und somit lediglich als formale Maßnahmen darstellten (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel). Ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip setze die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. Bei Vorliegen eines Gesamtplans müssten die diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammenfassend beurteilt werden.

Das Urteil vom 21.10.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 83/20).

In einem vom Senat am gleichen Tag entschiedenen Parallelfall (Az. 4 K 1431/18) – beruhend auf einem ähnlichen Gestaltungsmodell, welches indes über Darlehens- und Genussrechtsgeschäfte abgewickelt wurde – hat der Senat ebenfalls das Vorliegen eines Gesamtplans bejaht und alle diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammen betrachtet. Daher hat er auch in diesem Fall den begehrten steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagt.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Urteil 4 K 1644/18 vom 21.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: I B 83/20)

Biden-Administration verleiht BEPS-Verhandlungen den bitter nötigen Schwung

Ende Januar fand im Rahmen des OECD Inclusive Framework on BEPS eine internationale Konferenz statt. Die Finanzministerinnen und Finanzminister u. a. aus Deutschland, Kanada und Indonesien zogen eine positive Zwischenbilanz zu den Verhandlungen über die internationale Steuerreform. Ein Initiativberichtsentwurf des EU-Parlaments mahnt zur kritischen und ernsthaften Begleitung durch die EU-Institutionen.

Die führenden Industriestaaten der G7 und G20 einigten sich unter Leitung der OECD im Oktober 2020 darauf, bis spätestens Sommer 2021 den gemeinsamen BEPS-Rechtsrahmen zu verabschieden. Unter BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) versteht man die geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne. Die Vermeidung von BEPS-Verhalten durch Wirtschaftsakteure kann deshalb nur mit einer globalen Einigung erfolgreich eingedämmt werden.

Der deutsche Finanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) betonte in seinem Beitrag, dass die Verhandlungen zur Umsetzung der BEPS-Reformagenda auf die Zielgeraden eingebogen seien. Es gelte nun die vorliegenden Kompromisse zum Thema der globalen Mindestbesteuerung festzuzurren. Hoffnungsvoll blickte Scholz in Richtung USA, die unter der neuen Biden-Administration bereit seien, konstruktiv an einer Lösung mitzuwirken.

Die gesellschaftliche Abhängigkeit von digitaler Infrastruktur und digitalen Dienstleistungen dringen durch Homeschooling, Videokonferenzen und Corona-WarnApp in jeden Haushalt ein und zeigen sowohl die Vernetzung als auch die teils noch unregulierte Dimension der Digitalisierung im Jahr 2021. Im Bereich der Besteuerung von digitalen Dienstleistungen sei noch keine Übereinkunft erkennbar. Scholz betonte, dass nationale Alleingänge beim Thema Besteuerung die schlechteste aller Optionen seien. Diese brächte unterschiedliche Besteuerungsregime und Kosten für international tätige Unternehmen mit sich und behindere insgesamt die internationale Zusammenarbeit.

Chrystia Freeland, kanadische Finanzministerin und Vize-Premierministerin, unterstrich die dringende Notwendigkeit, das internationale Steuersystem des 20. Jahrhunderts an die gegenwärtige digitale Transformation und das sich etablierende Wirtschaftssystem des 21. Jahrhunderts anzupassen. Die derzeitige Pandemie polarisiere die Gesellschaften in Gewinner und Verlierer und erhöhe den Druck auf die öffentliche Hand, Hilfsmaßnahmen zu refinanzieren. Kanada stehe bereit den Neustart des Multilateralismus zu unterstützen und zu einer gemeinsamen, weltweiten Regelung zu gelangen.

Passend zur Konferenz veröffentlichte das Europäische Parlament den Entwurf eines eigenen Initiativberichts 2021/0000 (INI) zum Thema “Digitale Besteuerung: OECD-Verhandlungen, steuerliche Ansässigkeit digitaler Unternehmen und eine mögliche europäische Digitalsteuer”, der sich verhaltener über den Zustand der internationalen Verhandlungen äußert. Die Berichterstatter Andreas Schwab (EVP, Deutschland) und Martin Hlaváček (Renew Europe, Tschechische Republik) fordern darin die EU-Kommission auf, bis Juni 2021 einen Vorschlag für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorzulegen und bedauern, dass das Scheitern einer Lösung auf OECD-Ebene im Oktober 2020 die “Unterbesteuerung der digitalen Wirtschaft” verlängert. Der Berichtsentwurf merkt an, dass die Pandemie größtenteils digitale Unternehmen begünstigt hat, was die Notwendigkeit einer Reform des aktuellen Steuersystems erneut unterstreiche. Die beiden Parlamentarier fordern die Mitgliedstaaten auf, von der Einführung einseitiger Lösungen abzusehen, die den europäischen Binnenmarkt fragmentieren würden. Die bereits im nationalen Alleingang eingeführten Digitalsteuern sollten im Zuge der internationalen Übereinkunft auslaufen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und die internationale Einigung im Rahmen der BEPS-Verhandlungen nicht zu konterkarieren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2021

Fitnessstudio-Beiträge im Fokus von BFH und Finanzverwaltung

Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem guten Firmen-Fitnessprogramm hält die Mitarbeiter nicht nur fit, sondern bestenfalls auch bei der Stange. Arbeitgeber sollten aus lohnsteuerlichen Gründen jedoch stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten.

Sporttipps und Online-Fitness-Programme sind in Zeiten des Corona-Virus gefragter denn je. Der Fitness-Trend, der im aktuellen Lockdown, die Pfunde schmelzen lässt: Hula-Hoop. Dabei stimmt uns nach einem erfolgreichen Workout nicht nur der Blick auf die Waage glücklich. Bewegung – am besten an der frischen Luft – ist auch für Geist und Seele enorm wichtig.

BFH stärkt 44-Euro-Freigrenze den Rücken

Die positiven Effekte sportlicher Betätigung hatte sicher auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Blick als er sich jüngst dem Thema „Lohnzufluss bei der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm“ widmete. Dem Urteil (Az. VI R 14/18) ging folgender Sachverhalt voraus: Eine Unternehmerin erwarb Nutzungslizenzen einer Fitnesskette zu einem ermäßigten Preis, die ihren Mitarbeitern ermöglichten, bei sämtlichen Fitness-Partnern zu trainieren. Die Laufzeit des Vertrags zwischen der Unternehmerin und dem Fitnessstudio-Betreiber betrug zwölf Monate und verlängerte sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr.

Alle Mitarbeiter, die sich für das Firmenfitness-Programm anmeldeten, zahlten einen monatlichen Eigenanteil. Da hierdurch die 44-Euro-Freigrenze nicht erreicht wurde, ging die Unternehmerin davon aus, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei. Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders: Es gelangte zu der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aufgrund der einjährigen Vertragsbindung der Unternehmerin den Mitarbeitern als Jahresbetrag zugeflossen sei. Die Freigrenze sei damit überschritten.

Der BFH „sprang“ jedoch der Unternehmerin bei und bestätigte, dass die geldwerten Vorteile den teilnehmenden Mitarbeitern monatlich – und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aushändigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises – zugeflossen sind. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zuzahlungen der Mitarbeiter lag auch keine Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze vor.

Das im Dezember veröffentlichte BFH-Urteil ist jedoch noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Auch auf der Liste des Bundesfinanzministeriums bezüglich der Anwendung neuer BFH-Entscheidungen (Stand: 08.02.2021) ist das Urteil bislang nicht vorgesehen. Arbeitgeber mit vergleichbaren Sachverhalten sollten diese Quellen daher einmal mehr im Blick behalten.

Schon gewusst? Monatliche Sachbezugs-Freigrenze steigt auf 50 Euro

Zum 01.01.2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit haben Arbeitgeber noch etwas mehr Spielraum, für ihre Mitarbeiter – nicht nur – zusätzliche sportliche Anreize zu schaffen.

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beitragsfortzahlungen in coronabedingten Schließzeiten

Der sportliche Gedanke – obgleich aus einer ganz anderen Perspektive – trieb auch die Finanzverwaltung um. Sie beschäftigte sich mit der Frage, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung von Fitnessstudios umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (z. B. laut Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 03.12.2020, Az. VI 3510 – S 7100 -759) gilt diesbezüglich Folgendes:

„Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2021

Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 10.02.2021 veröffentlichten Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 8 K 2333/18).

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung. Nach der Begründung des 8. Senats war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung wendet der 8. Senat das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13.09.2019 – C-420/18 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München hat das Finanzamt nicht eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil 8 K 2333/18 vom 26.11.2020 (rkr)

Steuerentlastungen zur Krisenbewältigung eingebracht

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Gesetzentwurf (19/26544) in den Bundestag eingebracht. Sie sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerben zugute kommen. Familien sollen 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Für Gaststätten soll der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Für Unternehmen und Selbständige schließlich soll der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben werden, bei Zusammenveranlagung auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.02.2021

Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 der Abgabenordnung für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 – III C 2 – S-7221 / 19 / 10004 :001 (2021/0107398), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 13b.3 Abs. 7 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

    4Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag oder von Amts wegen aus. 5Der Antrag im Sinne des Satzes 4 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 6Der Antrag hat folgende Informationen zu enthalten:

    – Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
    – Name und Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils,
    – Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inland gelegenen Betriebsstätte,
    – Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird,
    – Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird.“
  1. In Abschnitt 13b.3a Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TH stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. 4Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“
  2. In Abschnitt 13b.7b Abs. 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. 4Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“
  3. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 von dem Organträger bei dem für den Organ- kreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab sofort anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7532 / 19 / 10010 :003 vom 10.02.2021

Organisierte Steuerhinterziehung: BRAK hält geplante Neuregelung für verfassungswidrig

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung will der Bundesrat bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung schärfer bestrafen und dazu auch erweiterte Ermittlungsmethoden, insbesondere Telefonüberwachung, ermöglichen. Die Neuregelung in § 370 III Nr. 5 AO zielt auf Cum-Ex-Geschäfte und ähnliche Konstellationen, die zu massiven Steuerausfällen führen und den Wettbewerb für steuerehrliche Unternehmen verzerren.

Die BRAK lehnt die Pläne des Bundesrates ab. Angesichts des mit der Änderung bezweckten tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, nämlich der Eröffnung der Telefonüberwachung, erweist sich die sehr weitreichende Neuregelung als unsystematisch, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Denn nach dem Entwurf liege ein Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung bereits vor, wenn ein Täter als Mitglied einer Bande Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Da weder gewerbsmäßiges Handeln noch eine Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß erforderlich ist, erfasse der neue Tatbestand auch alltägliche Situationen, selbst ein Ehepaar und deren Steuerberater können danach als Bande strafbar sein. Sofern der Gesetzgeber Telefonüberwachung für erforderlich halte, um Fälle besonders schwerer Kriminalität im Bereich der Ertragsteuerhinterziehung besser aufklären zu können, bedarf es aus Sicht der BRAK einer konkreten Regelung des Anwendungsbereichs, so dass nur Fälle mit einem erhöhten Unrechtsgehalt und insbesondere aufgrund des erhöhten Organisationsgrades besonders erschwerten Aufklärungsmöglichkeiten erfasst werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei

Der 10. Senat hatte über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entscheiden.

Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.

Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als “nicht ausgeschöpfte Zuschläge” gesondert ausgewiesen.

Dieser Argumentation ist der 10. Senat nicht gefolgt. Mit Urteil vom 27.11.2020 hat er entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.02.2021 zum Urteil 10 K 410/17 H (L) vom 27.11.2020 (rkr)

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2021 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2021 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2021).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2021.

  • Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :032 vom 11.02.2021

Änderungen bei energetischen Sanierungen

Zur Ausführung des im November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung erlassen und dem Bundestag zugeleitet. Mit der ersten Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (19/26559) werden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.02.2021