Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Arbeitskosten in Deutschland 2020 im oberen EU-Drittel

Bei den Lohnnebenkosten lag Deutschland unter dem EU-Durchschnitt

Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen in Deutschland haben im Jahr 2020 durchschnittlich 36,70 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde bezahlt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag das Arbeitskostenniveau in Deutschland damit innerhalb der Europäischen Union (EU 27 ohne Vereinigtes Königreich) wie schon im Vorjahr auf Rang 7. Dänemark hatte mit 46,90 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde, Bulgarien mit 6,40 Euro die niedrigsten. Im Vorjahresvergleich haben sich die Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde in Deutschland kalenderbereinigt um 3,0 Prozent erhöht.

Arbeitskosten in Deutschland durchschnittlich rund 31 % über dem EU-Durchschnitt

Gemessen am EU-Durchschnitt von 28,00 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen im Jahr 2020 rund 31 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand ist damit gegenüber dem Jahr 2019 gleichgeblieben.

Arbeitsstunde in der deutschen Industrie 46 % teurer als im EU-Durchschnitt

Im Verarbeitenden Gewerbe, das besonders stark im internationalen Wettbewerb steht, kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland 2020 durchschnittlich 41,60 Euro. Beschränkt auf diesen Wirtschaftsbereich lag Deutschland im EU-Vergleich wie im Jahr zuvor auf Rang 3. Eine Stunde Arbeit in der deutschen Industrie war damit 46 % teurer als im EU-Durchschnitt (28,50 Euro). Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 34,10 Euro pro Arbeitsstunde EU-weit auf dem 7. Rang (21 % über dem EU-Durchschnitt), 2019 hatte Deutschland auf Rang 9 gelegen.

Deutschland bei Lohnnebenkosten auf Rang 12 innerhalb der EU

Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Im Jahr 2020 zahlten die Arbeitgeber in Deutschland in Branchen des Produzierenden Gewerbes und der wirtschaftlichen Dienstleistungen auf 100 Euro Bruttoverdienst zusätzlich 27 Euro Lohnnebenkosten. Damit lagen die Lohnnebenkosten in Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 32 Euro. Im EU-weiten Ranking lag Deutschland im Mittelfeld auf Rang 12. Auf 100 Euro Lohn wurden in Schweden (47 Euro) die höchsten Lohnnebenkosten gezahlt.

Sinkende Lohnnebenkosten durch Corona-Hilfsprogramme

Die Corona-Hilfen der nationalen Regierungen haben sich in den EU-Staaten auch auf die Lohnnebenkosten ausgewirkt. Neben Kurzzeitarbeitsregelungen stellten Subventionszahlungen und/oder Steuervergünstigungen ein wesentliches Element dar, um die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu mildern. Steigen diese Zahlungen, so sinken anteilig die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber. In Irland haben sich infolgedessen die Lohnnebenkosten je 100 Euro Bruttoverdienst halbiert (von 18 auf 9 Euro). Für Malta wurde sogar ein negativer Wert ermittelt: Die an die Unternehmen gezahlten Lohnsubventionen überstiegen hier die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, sodass insgesamt negative Lohnnebenkosten zu Buche stehen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.05.2021

Rechtsanspruch auf Homeoffice: Neue Studie zeigt, warum er sinnvoll ist und was geregelt werden muss

Die Corona-Pandemie hat mobiler Arbeit, vor allem im Homeoffice, einen enormen Schub gegeben. Allerdings fehlen immer noch gesetzliche Regelungen und Rahmenbedingungen, um sicherzustellen, dass auch jenseits der Sondersituation wirklich die positiven Potenziale mobiler Arbeit zum Tragen kommen: Vor allem bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch weniger Zeitverlust und CO2-Ausstoß durch Pendelei oder eine Linderung regionaler Fachkräfteengpässe, weil Beschäftigte nicht am Arbeitsort wohnen müssen. Forscherinnen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) und des Hugo-Sinzheimer-Instituts (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung halten ein Recht auf mobiles Arbeiten in Zukunft daher für notwendig. In einer neuen Studie erklären die Rechts- und Sozialwissenschaftlerinnen die Gründe und zeigen, wie entsprechende Gesetze ausgestaltet sein müssten. Heute nehmen die Expertinnen auch an einer Anhörung zum Thema im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales teil.

Nur ein Rechtsanspruch, „der mobile Arbeit legitimiert und normalisiert, holt mobile Arbeit aus der `Grauzone´ der betrieblichen Arbeitsgestaltung“, analysieren Dr. Yvonne Lott, Dr. Elke Ahlers, Dr. Johanna Wenckebach und Dr. Aline Zucco. Erst wenn die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice oder von unterwegs, anders als heute oft noch, nicht mehr als „Gunst“ des Arbeitgebers angesehen wird, könnten Schattenseiten mobiler Arbeit vermieden werden. Die belasten viele Beschäftigte: Etwa erhebliche Ungleichheit beim Zugang zum Homeoffice oder unbezahlte Mehrarbeit von mobil Arbeitenden, die nicht selten glauben, sich den empfundenen „Vertrauensvorschuss“ des Arbeitgebers durch besonderen Einsatz verdienen zu müssen. Derzeit zeigen zahlreiche Untersuchungen, dass mobile Arbeit und Homeoffice für Beschäftigte nicht nur Chancen, sondern auch Risiken bergen. So gaben rund 60 Prozent der befragten Beschäftigten mit Homeoffice in der aktuellen Erwerbstätigenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung an, die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit würden für sie verschwimmen. Zu Hause fühlen sich Beschäftigte etwa häufiger verpflichtet, ständig erreichbar zu sein.

„Ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit muss nicht nur so ausgestaltet sein, dass es in der Hand der Beschäftigten liegt, diese auch in Anspruch zu nehmen, sondern auch einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen schaffen, anhand dessen im Streitfall eindeutig über Rechte oder Ansprüche entschieden werden kann“, sagt Dr. Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des HSI. Folgende Aspekte müssten dabei unbedingt geklärt sein, analysieren die Forscherinnen: Mobile Arbeit müsse für die Beschäftigten immer freiwillig sein, sie sollte flexibel, also ohne lange Vorlauffristen, genommen und beendet werden können. Ein neues zwingendes Mitbestimmungsrecht zur betrieblichen Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit müsse das individuelle Recht auf mobile Arbeit flankieren. Hierzu bedarf es einer Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Arbeitsschutz, insbesondere die Zeiterfassung, gelte zwar selbstverständlich schon nach heutiger Rechtslage auch bei mobiler Arbeit, dies sollte jedoch gesetzlich klargestellt werden. Des Weiteren müssten Regelungen zum Datenschutz, für den Versicherungsschutz und zur Ausstattung der Arbeitsplätze sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit mit einem Rechtsanspruch auf mobile Arbeit einhergehen.

Die Anforderungen im Einzelnen

Rechtsanspruch: Ein Rechtsanspruch würde grundsätzlich einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beschäftigten und Unternehmen schaffen. Arbeitgeber müssten dann alle Anträge auf mobile Arbeit nach vergleichbaren, gesetzlich definierten Kriterien prüfen. Um maximale Sicherheit zu schaffen, sollten mögliche Ablehnungsgründe explizit im Gesetz genannt werden, empfehlen die Expertinnen. Zudem sei es sinnvoll, analog zur Elternzeit, für eine Ablehnung „dringende“ betriebliche Gründe zu verlangen, wenn der Wunsch nach mobiler Arbeit seinerseits auch mit dringenden Gründen unterlegt wird, also etwa akuten familiären Verpflichtungen.

Freiwilligkeit und Flexibilität: Mobile Arbeit müsse für die Beschäftigten freiwillig sein, wenn sie positiv etwa auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wirken solle. Nur Beschäftigte, „die (mit)entscheiden können, wo sie arbeiten, sind weniger gestresst, erkranken seltener an Burnout bzw. Depression, haben seltener Kündigungsabsichten und sind zufriedener im Job“, schreiben die Forscherinnen. „Abhängig Beschäftigte dürfen daher durch ihre Arbeitgeber*in nicht verpflichtet werden, sich selbst einen Arbeitsplatz zu schaffen.“ Das heißt auch: Der Präsenzarbeitsplatz im Betrieb darf nicht gestrichen werden. Zudem sollte der Rechtsanspruch flexibel gestaltet werden: Antrag und Beendigung müssten ohne langen Vorlauf möglich sein.

Mitbestimmung: Hier formulieren die Wissenschaftlerinnen zwei Anforderungen: Notwendig sei ein neues, erzwingbares Recht für Betriebsräte, bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen. Letzteres ist im geplanten Betriebsrätemodernisierungsgesetz vorgesehen. Zudem müssten Betriebsräten, aber auch Gewerkschaften, vom Unternehmen digitale Zugänge zu den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Das sei unverzichtbar, um Mitbestimmung und Tarifautonomie auch bei weiter Verbreitung mobiler Digitalarbeit mit Leben zu erfüllen.

Arbeitsschutz, Zeiterfassung: Arbeitsschutz und -zeiterfassung müssen auch bei mobiler Arbeit gewährleistet werden. Dazu solle gesetzlich noch einmal ganz klargestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen, etwa zu Ruhezeiten, auch im Homeoffice gelten. Mehr Klarheit sei auch bei den Regeln für die Praxis wichtig. Kernpunkt dabei: Arbeitgeber müssen ein objektives und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit bereitstellen, auf das Beschäftigte auch von mobilen Endgeräten aus zugreifen können.

Versicherungsschutz und Ausstattung der Arbeitsplätze: Wie es um den Versicherungsschutz steht, wenn Beschäftigten etwa aus dem Homeoffice ein Kind aus der Kita abholen, ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Die Lücke könnte aber bald geschlossen werden, loben die Expertinnen, das Bundesarbeitsministerium bereite eine entsprechende Regelung vor. Klarstellen solle der Gesetzgeber auch, dass der Arbeitgeber die notwendige Grundausstattung für ein ergonomisch gutes mobiles Arbeiten finanzieren muss. Also zum Beispiel mobile Endgeräte, Bildschirme oder Tastatur. Schließlich sollte dauerhaft steuerlich berücksichtigt werden, wenn Beschäftigte im Homeoffice zusätzliche Kosten übernehmen, etwa für Heizung, Strom oder Büromaterial.

Datenschutz: Die Expertinnen plädieren für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das könne unter anderem die Privatsphäre von mobil arbeitenden Beschäftigten angemessen schützen und Beschäftigten, Arbeitgebern und Interessenvertretungen Sicherheit über ihre Rechte und Pflichten verschaffen.

Neben dem rechtlichen Anspruch auf mobile Arbeit müssten noch weitere Rahmenbedingungen verbessert werden, schreiben die Expertinnen. So sollte das Angebot an Kita-Plätzen unbedingt weiter ausgebaut werden. „Homeoffice darf keinesfalls ein Substitut für mangelnde institutionelle Kinderbetreuung sein.“ Um einer Entgrenzung zwischen Arbeits- und Freizeit vorzubeugen, sollten Arbeitgeber außerdem Schulungen und Weiterbildungsangebote zu agiler Arbeitsweise und selbstorganisiertem Arbeiten anbieten. Vor allem weniger technikaffine Beschäftigte dürften nicht ausgegrenzt oder abgehängt werden.

Wenn in Zukunft mehr Beschäftigte teilweise oder ausschließlich aus dem Homeoffice arbeiten, hat das laut der Forscherinnen auch abseits der Arbeitswelt positive Effekte. Durch die wegfallenden Arbeitswege verringert sich der Berufsverkehr und damit der CO2-Ausstoß. Auch die Suche nach Fachkräften könne die Arbeitsweise erleichtern. „Ortsflexibles Arbeiten kann den Arbeitsmarkt über regionale Grenzen hinweg öffnen und so den Zugang zu Fachkräften in größerer räumlicher Entfernung eröffnen“, schreiben die Forscherinnen. Wenn Umzüge verhindert werden können und lange Fahrtwege entfallen, sei eine Entscheidung für einen weit entfernten Arbeitsplatz leichter.

Eine Mischung aus Büro- und Homeofficetagen könnte in Zukunft das Arbeitsmodell vieler Menschen sein. Bisherige Studien zeigen, dass durch gut geregelte mobile Arbeit Vereinbarkeit und Arbeitszufriedenheit steigen. Ausschließliche Heimarbeit sei aber meist keine Option, betonen die Wissenschaftlerinnen. Die Forschung zeige deutlich, dass das zu „Stress und zu ´professioneller Isolation´, also zu Vereinsamung im Homeoffice führe. Untersuchungen haben außerdem ergeben, dass sich eine flexible und eigenständige Einteilung der Arbeitszeit positiv auf die Produktivität und Gesundheit von Beschäftigten auswirkt. Davon profitiere letztlich die gesamte Wirtschaft.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 03.05.2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Sektorspezifische Risikoanalyse 2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Analysiert werden nach deutschem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeiten für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken. Die Analyse konzentriert sich nach dem Gedanken des risikobasierten Ansatzes auf die in Deutschland am stärksten vertretenen Rechtsformen (zum Beispiel GmbH, eG, KG, e.V.).

Insgesamt wurde festgestellt, dass eine unzweifelhafte Risikoaussage bezüglich der De-facto-Anfälligkeiten von Rechtsformen in Deutschland für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abschließend nicht möglich ist, da es an einer Datengrundlage fehlt, welche die Risikosituation in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Rechtsformen in Deutschland vollumfänglich abbilden könnte.

Die Einschätzungen der Behörden, die in Deutschland für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich sind, deuten darauf hin, dass im Fall der Beteiligung juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen diese nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltungen gewählt werden, sondern aufgrund anderer, davon unabhängiger Faktoren. Dementsprechend ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennbar.

Speziell konzentrieren sich Terrorismusfinanzierungsrisiken bei nicht-natürlichen Personen eher auf Rechtsformen, die im gemeinnützigen Sektor verbreitet sind (vgl. Sektorale Risikoanalyse -Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland). Das Risiko einer Rechtsform, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden, hängt von den unterschiedlichen Präferenzen ab, die sich auch im Hinblick auf die „idealtypischen“ Phasen der Geldwäsche ergeben:

  • Phase 1 (Placement): Es gibt keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Präferenz für eine bestimmte Rechtsform in dieser Phase. In der Phase 1 ist für das Geldwäscherisiko nicht die Rechtsform relevant, sondern die Geschäftstätigkeit in einer Branche mit hohem Bareinnahmen.
  • Phase 2 (Layering): Es liegen kaum Erkenntnisse über eine präferierte Rechtsform vor. Die Auswertungen der Panama Papers haben ergeben, dass vielfach Anteile an deutschen GmbH durch ausländische Rechtsformen ohne erkennbaren wirtschaftlich Berechtigten erworben wurden.
  • Phase 3 (Integration): Die Rechtsform spielt nur sekundär eine Rolle, vornehmlich ist die Branchenzugehörigkeit entscheidend. Dabei ist es vorteilhaft für die Täterseite, eine in der jeweiligen Branche üblich Rechtsform zu wählen.

Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 enthält Hinweise und Fallbeispiele, die dabei helfen können, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen besser zu erkennen und einzuschätzen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.05.2021

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 13)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 13) wie folgt geändert:

Randnummer 30 wird wie folgt gefasst:

30 Ab dem 1. Januar 2018 realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG 2018 mit Ausnahme der Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018), unterliegen mit den ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018 zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem 10. November 2007 und dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden und die Anschaffungskosten einer Einzeltransaktion mindestens 100.000 Euro betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist ebenfalls der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 gesondert auszuweisen. Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG „nicht ermittelbar“ ausgewiesen wird.

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG 2018 ist die Summe der Gewinne im Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.

Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum Dezember 2017 beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018).

Beispiel 1 (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
(realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000 Euro
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen
(realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
– 9.000 Euro
Sonstige Kapitalerträge+ 6.000 Euro
Summe der Kapitalerträge+ 8.000 Euro
Kapitalertragsteuer2.000 Euro

In der Steuerbescheinigung ist im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 Euro auszuweisen.

Beispiel 2 (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
(realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000 Euro
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen
(realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
– 15.000 Euro
Sonstige Kapitalerträge+ 3.000 Euro
Summe der Kapitalerträge (Verlust)– 1.000 Euro

Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 Euro auszuweisen.“

Randnummer 73 wird wie folgt gefasst:

73 Bei den Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, BStBl I S. 731) auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen sind die im laufenden Text und in den Mustern I bis III dargestellten zeitlichen Anwendungshinweise zu beachten.
Die Änderungen der Muster II und III aufgrund der Auswirkungen des InvStG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind anzuwenden auf Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2019 zugeflossen sind. Bereits nach bisherigem Muster ausgestellte Steuerbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Änderungen der Rn. 30 sowie der entsprechenden Änderungen des Musters I sind für die Erstellung von Steuerbescheinigungen ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen der Rn. 30 in der Fassung des Schreibens vom 11. November 2020, BStBl I S. 1134, erst auf Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 zugeflossen sind.
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die Änderungen im Muster III im Hinblick auf die Angaben im Falle einer durch den Spezial-Investmentfonds ausgeübten Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 für die Erstellung von Einzelsteuerbescheinigungen erst ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 19 / 10003 :001 vom 13.04.2021

Corona: Wirtschaftsleben ausgebremst – was Unternehmen trotzdem tun können

Weiterhin befinden sich viele Betriebe in Deutschland in schwierigen Zeiten. Mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz, das vergangenen Freitag beschlossen wurde, ist eine bundeseinheitliche „Notbremse“ in Kraft getreten: Ab einer drei Tage währenden Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis greifen zusätzliche Maßnahmen – wie das erneute Schließen vieler Geschäfte. Mehr denn je hängt die Existenz betroffener Unternehmen an den jeweiligen Inzidenzwerten – und damit am seidenen Faden. Mehr denn je gilt für die Betriebe jetzt, aktiv und kreativ zu bleiben und Wege durch oder sogar aus der Krise zu finden – auch mit Unterstützung durch die Industrie- und Handelskammern.

Ideenreichtum wird belohnt

Die Not der Unternehmerinnen und Unternehmer ist in vielen Branchen groß – und macht bekanntlich erfinderisch. Inmitten von Pandemie, Lockdown und „Bundesnotbremse“ gibt es Betriebe, die mit ihren Ideen den Geschäftsbetrieb am Laufen halten – und das unter Einhaltung aller Corona-Regeln. In Würzburg ist im letzten Jahr eine Aktion an den Start gegangen, die mehreren Unternehmen den Geschäftsbetrieb sicherte – und zwar durch lokale, nachhaltige und schnelle Lieferungen. Würzburger Einzelhändler, die ihre Ware nicht vor Ort verkaufen können, können sie noch am selben Tag günstig und umweltfreundlich zu ihren Kunden nach Hause liefern lassen. Das Konzept namens WüLivery ist eine Initiative der Stadt Würzburg, des Handelsverbandes Bayern und des Würzburger Stadtkuriers „Radboten“.

So wie „WüLivery“ die besonderen Bedürfnisse von Händlern und Kunden in der Corona-Krise erfüllt und neue nachhaltige Lieferservices entwickelt hat, haben auch andere Unternehmen ihr Geschäftsmodell den besonderen Anforderungen der Pandemie angepasst: So bieten manche ihre Ware in virtuellen Kunden-Rendezvous an oder offerieren ihre Dienstleistungen mit besonderem Eventcharakter.

Lesen Sie mehr zu diesen Ideen in unserem Dossier „Unternehmen suchen Wege aus der Krise“.

So machen Sie Ihr Unternehmen krisenfest

Natürlich bieten sich nicht für alle Betriebe solche Lösungen an. Generell hilft es jedoch, sich konsequent und vorausschauend mit den wechselnden Auswirkungen der Krise zu befassen. Nach den Erfahrungen vieler Unternehmen lohnt es sich, folgende Punkte frühzeitig im Blick zu haben:

Überprüfen Sie permanent Ihr Geschäftsmodell, Ihre Strategie, Ihr Produktangebot und Ihre Kunden- sowie Lieferantenstruktur. Neue Geschäftsideen, die Weiterentwicklung Ihrer Produkte, ein Mix aus Bestands- und Neukunden und die Laufzeit Ihrer Lieferverträge sind hier von Relevanz.

Schützen Sie sich vor Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen. Checken Sie regelmäßig die Bonität Ihrer Vertragspartner entlang Ihrer Wertschöpfungskette. Fragen Sie bei Ihrer IHK nach so genannten Schuldnerlisten, in denen säumige oder von Insolvenz bedrohte Unternehmen von Amts wegen aufgeführt werden.

Implementieren Sie ein Frühwarnsystem für Ihren eigenen Betrieb. Sorgen Sie für eine klare Aufgabenteilung in Ihrem Unternehmen: Wer ist wofür verantwortlich, wer berichtet wie oft an wen? Um immer den Stand der Dinge zu kennen, brauchen Sie regelmäßig aktuelle Informationen über die Geschäftsentwicklungen.

Achten Sie auf Warnsignale: Zahlt ein bisher zuverlässiger Kunde seine Rechnungen auf den letzten Drücker? Insbesondere bei plötzlichen Veränderungen im Zahlungsverhalten ist Vorsicht geboten. Auch bei Ihren Lieferanten sollten Sie auf Ungewöhnliches achten: Ändert Ihr Zulieferer ohne Ankündigung seine Zahlungsziele, liefert er verspätet oder nur in minderer Qualität? Machen Sie sich rechtzeitig auf die Suche nach alternativen Zulieferbetrieben.

Partner auch in schwierigen Lagen

Von Beratung über Informationen bis hin zum Unternehmens-Netzwerk – bei den Industrie- und Handelskammern erhalten Betriebe in schwierigen Geschäftslagen konkrete Hilfestellungen. Fachkundige Ansprechpartner helfen dabei, Lösungen für verschiedenste Problemsituationen zu finden. Darüber hinaus stellen die IHKs wichtige Informationen, speziell auch zu Corona-Themen bereit: Auf ihren Websites, in Form von Podcasts oder auch in Seminaren können sich Unternehmerinnen und Unternehmer einen Überblick etwa über staatliche Hilfsprogramme verschaffen. Nicht zuletzt bietet die IHK-Organisation ein Netzwerk vieler verschiedener Kontakte – und damit wertvolle Erfahrungen und Tipps von anderen Unternehmern.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 29.04.2021

Kassensicherungsverordnung : Taxameter künftig mit technischer Sicherheitseinrichtung

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (19/29085) vorgelegt. Künftig soll auch bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern sichergestellt werden, dass die digitale Grundaufzeichnung nicht unerkannt gelöscht oder geändert werden kann. Die Grundaufzeichnung muss in Zukunft durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden.

Zudem sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen werden. Ebenso Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2021

Umfrage zur Einfuhrumsatzsteuer

Zum 01.12.2020 trat das Fristenmodell für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Kraft. Die Auswirkungen sollen 2023 evaluiert werden. Betroffene Unternehmen können sich bereits jetzt einbringen, indem sie ihre Erfahrungen zur Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen einer Umfrage teilen.

Seit Dezember gelten neue Fristen zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer. Bund und Länder hatten sich im letzten Jahr mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf die Einführung des sog. Fristenmodells geeinigt. Das Fristenmodell sieht vor, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Einfuhren aus Drittstaaten auf den jeweils 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben wird.

Der DStV erachtet das für einen guten Schritt, wenngleich er die Einführung des sog. Verrechnungsmodells bevorzugt hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 06/20 sowie gemeinsames Positionspapier).

Das nun geltende Fristenmodell soll bis 2023 evaluiert werden. Zu diesem Zweck hat das Deutsche Maritime Zentrum e.V. eine Studie beauftragt, die eine fundierte Datengrundlage liefern soll. Ziel ist es, herauszufinden, inwieweit Verfahren für Importeure und Verwaltung vereinfacht und damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden können.

Die Auftragnehmer haben eine erste, an Unternehmen gerichtete Umfrage gestartet. Betroffene können hier in wenigen Minuten ihre Erfahrungen teilen und die Studie so unterstützen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 29.04.2021

Kein hinreichender Nachweis für behauptete Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher „Doppelbesteuerung von Renten“ verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer sog. Doppelbesteuerung von Renten kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat (Entscheidung vom 29. April 2021, Geschäftszeichen 3 V 1023/21, am 30.04.2021 bekannt gegeben).

Die Diskussion um das Thema „Doppelbesteuerung“ von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (Az. 2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. X R 44/14) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind; in zwei beim BFH anhängigen Verfahren (Az. X R 20/19 und Az. X R 33/19) wird im Mai dieses Jahres mündlich verhandelt werden. Die „Beweislast“ für eine Doppelbesteuerung wird übrigens bei dem Rentner selbst gesehen.

Im vom FG des Saarlandes entschiedenen Fall hatte die Rentnerin – unter Berufung auf eine mathematische Formel – zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer „versteuerten Rentenbeitragszahlungen“ größer sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin den sog. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt. Allerdings war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergab sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge, womit eine doppelte Besteuerung nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt war.

Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente übersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verhältnisrechnung nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung an. Eine solche lässt nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich sind, gänzlich unberücksichtigt.

Das Gericht monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin berief, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht berücksichtigen, sodass die „versteuerten Beiträge“ danach nicht zutreffend ermittelt sind.

Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache beschäftigen.

Quelle: FG Saarland, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zur Entscheidung 3 V 1023/21 vom 29.04.2021

EuGH zur Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist.

Am 7. Februar 2018 wurde der Powiat Ostrowski (Landkreis Ostrów, Polen), eine Gebietskörperschaft, auf gerichtlichem Wege Eigentümerin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs, nachdem ein Einziehungsbeschluss ergangen war. Nach der Zustellung dieses Beschlusses am 20. April 2018 versicherte der Landkreis das Fahrzeug am nächsten Tag, an dem die Verwaltung geöffnet hatte, d. h. am Montag, den 23. April 2018.

Aufgrund seines schlechten technischen Zustands beschloss der Landkreis, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, um es zerlegen zu lassen. Auf der Grundlage der Bescheinigung der Verschrottungsstelle wurde das Fahrzeug am 22. Juni 2018 abgemeldet.

Am 10. Juli 2018 verhängte der Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds, Polen) gegen den Landkreis eine Geldbuße von 4.200 PLN (etwa 933 Euro), weil er seine Pflicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags für das Fahrzeug im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. April 2018 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) verletzt habe.

Der Landkreis hat beim Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów Wielkopolski, Polen) Klage auf Feststellung erhoben, dass er im streitigen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug zu versichern. Das Rayongericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine Pflicht besteht, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag1 für ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug abzuschließen, das auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags grundsätzlich obligatorisch ist für ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Fahrzeug“2 objektiv ist und von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann, oder auch von der tatsächlichen Nutzungsabsicht seines Eigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist.

Der technische Zustand eines Fahrzeugs kann sich aber im Lauf der Zeit ändern, und seine etwaige Instandsetzung hängt von subjektiven Faktoren ab wie insbesondere dem Willen seines Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und der Verfügbarkeit der hierzu erforderlichen Mittel. Daher würde der objektive Charakter des Begriffs „Fahrzeug“ in Frage gestellt, wenn die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verkehrstauglich ist, genügte, um ihm seine Eigenschaft als Fahrzeug zu nehmen und es der Versicherungspflicht zu entziehen. Zudem ist die Versicherungspflicht3 nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich lässt sich die Versicherungspflicht nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit außerstande ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist. Desgleichen gestattet allein die Tatsache, dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, nicht die Annahme, dass es seine Eigenschaft als „Fahrzeug“ verliert und somit nicht mehr von dieser Versicherungspflicht erfasst wird. Die Einstufung als „Fahrzeug“ und der Umfang der Versicherungspflicht dürfen nämlich nicht von diesen subjektiven Faktoren abhängen, da die Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer dieser Pflicht beeinträchtigt würde, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die grundsätzliche Pflicht, ein Fahrzeug zu versichern, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist, zum einen geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen, da das Tätigwerden der Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten hat4, nur in den Fällen vorgesehen ist, in denen der Abschluss der Versicherung obligatorisch ist. Diese Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Opfer in jedem Fall entschädigt werden, sei es durch den Versicherer aufgrund eines zu diesem Zweck geschlossenen Vertrags, sei es durch die Entschädigungsstelle, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt worden ist. Zum anderen lässt sich mit ihr die Wahrung des Zieles der Gewährleistung des freien Verkehrs sowohl der Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Unionsgebiet haben, als auch der in ihnen befindlichen Personen besser sicherstellen. Denn nur dann, wenn ein verstärkter Schutz der etwaigen Opfer von Verkehrsunfällen gewährleistet ist, kann von den Mitgliedstaaten verlangt werden5, im Hinblick auf Fahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet gelangen, von der Durchführung einer systematischen Kontrolle der Haftpflichtversicherung abzusehen, was zur Gewährleistung dieses freien Verkehrs wesentlich ist.

Drittens und Letztens stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss eines Fahrzeugs von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt zwar grundsätzlich, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt werden kann, doch kann ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen Zustands objektiv und definitiv verkehrsuntauglich sein. Die Feststellung dieser Verkehrsuntauglichkeit und des Verlusts seiner Eigenschaft als „Fahrzeug“ ist jedoch objektiv vorzunehmen. Insoweit kann die Abmeldung des Fahrzeugs zwar eine solche objektive Feststellung sein, doch sieht das Unionsrecht6 nicht vor, wie ein Fahrzeug vorschriftsgemäß stillgelegt werden kann. Folglich kann diese Stilllegung gemäß der anwendbaren nationalen Regelung auf anderem Wege als durch die Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs festgestellt werden.

Fußnoten

1 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).
2 Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103.
3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
4 Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
5 Art. 4 der Richtlinie 2009/103.
6 Richtlinie 2009/103.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil C-383/19 vom 29.04.2021