Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bundesregierung beschließt Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Um das Potenzial und die Chancen, die die Digitalisierung für die Justiz bietet, noch besser als bisher zu nutzen, soll eine möglichst umfassende und medienbruchfreie Kommunikation aller Akteurinnen und Akteure mit den Gerichten auf elektronischem Weg ermöglicht werden. Die Hürden bei der Übermittlung elektronischer Dokumente für Beteiligte, die bisher keinen Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg haben, erschweren den elektronischen Rechtsverkehr. Sie sollen durch Einrichtung weiterer sicherer Übermittlungswege für alle Beteiligten abgebaut werden.

Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte, beispielsweise Sachverständige, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder speziell für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beispielsweise auch Sozialverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbbände wird eine rechtliche Grundlage für ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen (§ 130a Abs. 4 Nr. 4 neu ZPO bzw. Parallelvorschriften in den anderen Verfahrensordnungen). Auf breiter Basis können diese Personengruppen damit Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übersenden und auch umgekehrt elektronisch adressiert werden. Der Zugang zum Recht wird auf zusätzliche digitale Zugangsmöglichkeiten erstreckt und auf diese Weise werden Medienbrüche bei der elektronischen Aktenbearbeitung vermieden, Arbeitsabläufe optimiert und Verfahren effizienter.

Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.

  • Entwurf

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Geldwäsche durch höhere Transparenz wirksamer bekämpfen – Vollregister und intensivierter Informationsaustausch

Wir wollen Geldwäsche noch wirksamer bekämpfen. Deshalb wird das Transparenzregister aufgewertet, um das bereits bestehende Arsenal im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter aufzurüsten. Damit soll es leichter fallen, die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren. Dieses Instrument soll deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen. Da Geldwäsche nicht vor Landesgrenzen haltmacht, erleichtern und intensivieren wir zudem den Austausch von Daten innerhalb der europäischen Familie.

Finanzminister Olaf Scholz

Transparenzregister wird Vollregister

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet, d. h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler und Immobilienmakler) – bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermittelt werden kann. Mit dem Vollregister werden nun künftig die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar dort eingetragen und digital einsehbar sein. Auch wird damit größere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich geschaffen.

Intensivierung des europäischen Informationsaustauschs

Der Gesetzentwurf dient zudem – wie von der EU-Finanzinformationsrichtlinie vorgesehen – dazu, die nationale und internationale Vernetzung der verschiedenen Akteure im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Hierfür werden bestehende Mechanismen wie das deutsche Kontenabrufverfahren und die intensiven Informationsaustauschkanäle zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Financial Intelligente Unit (FIU) aufgegriffen und in den europäischen Kontext übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die nun speziell geregelte und erleichterte Weitergabe von Daten aus dem Kontenabrufverfahren oder von FIU-Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Anlegerschutz wird weiter gestärkt

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde.

„Mir ist es wichtig, gerade Kleinanleger zu schützen und ihnen den Zugang zu fairen Kapitalmarkt-Produkten zu ermöglichen. Wer für sein Alter, eine schöne Reise oder ein neues Auto spart, soll vor bösen Überraschungen gefeit sein. Das Thema Verbraucherschutz im Finanzsektor ist mir dabei wichtig. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten und regulieren den Vertrieb von Vermögensanlagen künftig noch effektiver und stärken so den Anlegerschutz.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. folgende Regelungen:

  • Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anlegerinnen eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Anlage besteht. Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf nur durch beaufsichtigte Anlageberaterinnen und Finanzanlagevermittlerinnen erfolgen. Damit wird sichergestellt werden, dass die Angemessenheit und im Rahmen der Beratung die Geeignetheit der Vermögensanlage für die Anlegerinnen berücksichtigt und geprüft wird.
  • Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.
  • Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Damit stärken wir das Produktinterventionsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Wahlrechte sollen auch November- und Dezemberhilfe flexibilisieren

Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen. Der DStV begrüßt diese weitergehende Flexibilisierung.

Die möglichen beihilferechtlichen Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, sind die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro sowie die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Alternativ kann auch eine neue Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) in Betracht kommen. Erforderlich ist hier der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung).

Die EU-Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Am 22.01.2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Sie erfordert keine ausschließliche Verlustrechnung wie bei der Fixkostenhilferegelung, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Am 28.01.2021 wurden außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. Euro (bislang: max. 3 Mio. Euro) möglich.

Nach Auskunft des BMWi sollen die Antragstellungen für sog. großvolumige Anträge von über 1 Million Euro spätestens Mitte März 2021 starten können. Weitere Informationen ergeben sich aus der aktuellen Mitteilung des BMWi vom 05.02.2021. Das Ministerium will auch die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe zügig anpassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.02.2021

Inflationsrate im Januar 2021 bei +1,0 %

Vor allem Energieprodukte und Nahrungsmittel teurer als im Vormonat

Verbraucherpreisindex, Januar 2021

  • +1,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2021

  • +1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +1,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Januar 2021 bei +1,0 %, nach -0,3 % im Dezember 2020. Zuletzt war die Inflationsrate im Juni 2020 im Plus (+0,9 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Dezember 2020 um 0,8 %.

Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze wirkt preistreibend

Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung endete zum 31. Dezember 2020. Lediglich für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz. Die Weitergabe der seit Januar 2021 wieder gültigen höheren Steuersätze begründet einen Teil des Anstiegs der Verbraucherpreise. Wie bei der Senkung der Mehrwertsteuersätze im Sommer ist auch bei der Rückkehr zu den üblichen Steuersätzen zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Auswirkungen nicht den rein rechnerischen Auswirkungen entsprechen müssen. Weitergehende Hinweise enthält die Pressemitteilung Nr. 215 „Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf die Verbraucherpreise“ vom 15. Juni 2020.

Nahrungsmittel teurer, aber Energie immer noch günstiger als vor einem Jahr

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Januar 2021 um 0,6 % über denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich dabei um 2,2 %. Der Preisauftrieb hat sich damit deutlich verstärkt (Dezember 2020: +0,5 %). Teurer waren vor allem Fleisch und Fleischwaren (+3,5 %) sowie Obst (+3,2 %) und Gemüse (+3,1 %). Hingegen lagen die Preise für Energieprodukte um 2,3 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats. Binnen Jahresfrist verbilligten sich leichtes Heizöl (-13,0 %) und Kraftstoffe (-2,9 %). Teurer als ein Jahr zuvor waren hingegen Erdgas (+2,0 %) und Strom (+1,2 %) trotz des Rückgangs der EEG-Umlage. Der Rückgang der Preise für Energieprodukte hat sich jedoch insgesamt deutlich abgeschwächt (Dezember 2020: -6,0 %). Neben dem Ende der Mehrwertsteuersatzsenkung wirkte sich vor allem die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe auf die Preise aus.

Inflationsrate ohne Energie bei +1,4 %

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Januar 2021 bei +1,4 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Januar 2021 um 1,4 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,3 %. Hervorzuheben sind steigende Preise für Leistungen sozialer Einrichtungen (+6,0 %) sowie für Wartung und Reparatur in Kfz-Werkstätten (+3,4 %). Günstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher waren im Jahresvergleich hingegen Bahnfahrkarten (-8,1 %).

Preise für Energie im Vormonatsvergleich um 5,4 % gestiegen

Im Vergleich zum Dezember 2020 stieg der Verbraucherpreisindex im Januar 2021 um 0,8 %. Die Preise für Energieprodukte stiegen um 5,4 %. Besonders deutlich waren die Preisanstiege bei Kraftstoffen (+10,7 %) und Heizöl (+13,9 %). Hier wirkte sich neben der Rücknahme der Mehrwertsteuersatzsenkung vor allem die CO2-Abgabe preistreibend aus. Zudem zogen die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke um 2,6 % an, teurer wurde hier vor allem Gemüse (+7,8 %) und Kaffee (+3,8 %). Auch die Preise für einzelne Dienstleistungen stiegen teilweise deutlich, zum Beispiel Rechtsanwalts- und Notargebühren (+11,7 %) infolge des geänderten Vergütungsgesetzes sowie Verwaltungsgebühren (+7,7 %) durch die Verteuerung des Personalausweises.

Methodische Hinweise:

Die aktuelle Corona-Krise führte im Januar 2021 erneut zu Schwierigkeiten bei der Preiser­hebung, da einige Güter am Markt nicht verfügbar waren. Hinweise zu den Auswirkungen des Lockdowns auf die Preiserhebung finden Sie in unserem Methodenpapier. Die Qualität der vorläufigen Gesamtergebnisse ist weiterhin gewährleistet. 

Die Ergebnisse zum Verbraucherpreisindex sind neben weiteren Indikatoren zur Einordnung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auch auf der Sonderseite „Corona-Statistiken“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Die Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen für das öffentliche Leben und den daraus resultierenden Folgen macht darüber hinaus eine Änderung des üblichen Vorgehens bei der jährlichen Aktualisierung der Gütergewichte des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) notwendig. Hierzu ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ein entsprechendes Methodenpapier verfügbar. Die Aktualisierung der Gütergewichte im HVPI erklärt einen erheblichen Teil der Abweichung zwischen VPI und HVPI für Deutschland.

Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise

Der Verbraucherpreisindex ist auch Teil des „Krisenmonitors“ (www.destatis.de/krisenmonitor), mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite „Corona-Statistiken“ (www.destatis.de/corona), die statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00106,31,00,8
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85111,31,92,6
Nahrungsmittel84,87112,12,22,6
Fleisch und Fleischwaren18,60115,53,51,7
Obst8,88114,93,21,7
Gemüse11,08114,53,17,8
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77114,32,10,8
Bekleidung und Schuhe45,34(101,0)(1,1)(1,1)
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70106,70,70,9
Nettokaltmiete196,32107,81,30,2
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82101,7-1,92,9
Strom25,92110,91,21,6
Erdgas 113,5398,92,04,2
Leichtes Heizöl 17,0198,2-13,013,9
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04(104,5)(1,2)(2,0)
Gesundheit46,13105,30,01,0
Verkehr129,05107,70,53,6
Kraftstoffe35,01102,1-2,910,7
Superbenzin25,66100,5-2,010,2
Dieselkraftstoff8,64106,6-5,512,1
Post und Telekommunikation26,7294,5-1,52,2
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36(98,4)(1,7)(-5,7)
Pauschalreisen26,62(70,0)(-3,3)(-28,5)
Bildungswesen9,02103,61,60,8
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77(112,5)(1,8)(0,3)
Andere Waren und Dienstleistungen74,25109,52,41,1
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30106,31,40,0
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17106,81,40,2
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98106,51,30,3
Waren468,16105,90,62,5
Verbrauchsgüter297,54107,60,43,1
Energie103,83101,8-2,35,4
Dienstleistungen531,84106,61,4-0,8
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt. da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Außerordentliche Kündigung eines Kochs in evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam

Die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts ist unwirksam.

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019.

Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. März 2020 (Az. 22 Ca 5625/19) die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 2020 Berufung eingelegt mit der sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat wie das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung der Beklagten für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil 4 Sa 27/20 vom 10.02.2021

Der Bezug von Elterngeld wird flexibler – Länder fordern aber Nachbesserungen

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet. Die darin enthaltenen Corona-Sonderregelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug haben, reichen der Länderkammer aber nicht aus. In einer zusätzlichen Entschließung fordert sie daher die Bundesregierung auf, die nur für 2020 geschaffene Möglichkeit der Verschiebung der Elternzeit systemrelevanter Eltern bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern

Was das Gesetz im Übrigen vorsieht

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit steigt von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern ist künftig mit 24 – 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 – 30 Wochenstunden möglich und wird zudem vereinfacht.

Länger Elterngeld für Eltern von „Frühchen“

Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder sechzehn Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen sie auch mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.

Einfacheres Verfahren

Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr als die im Antrag angegebenen Stunden arbeiten.

Änderung der Einkommensgrenzen

Elterngeld erhalten nach dem Bundestagsbeschluss künftig nur noch Eltern, die weniger als 300.000 Euro im Jahr verdienen – bisher lag die Grenze bei 500.000 Euro.

Corona-Sonderregelungen

Das Gesetz enthält auch Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug entstehen, etwa, weil sie Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhalten.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll zu großen Teilen am 1. September 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Entspricht Forderung der Länder

Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.

Begrenzung auf anspruchsberechtigte Firmen

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Steuerberater erhalten mehr Zeit

Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Hintergrund ist, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Überlassung eines Jobtickets wegen Parkplatznot – lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?

Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2283/17).

Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin – hier die Klägerin – im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage dagegen statt. Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Das Urteil vom 25.11.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil 12 K 2283/17 vom 25.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI B 5/21)

Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.03.2021 möglich.

Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.02.2021