Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerbefreiung von Personenversicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG

Für Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2659) stellt dieses Schreiben den Grundsatz der gesetzlichen Regelung klar, nimmt Stellung zu Anwendungsfragen im Hinblick auf die Neuregelung gegliedert nach Themenbereichen und stellt Prüffragen zur Beurteilung der Steuerfreiheit zusammen.

  • Das Schreiben auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 4 – S-6405 / 21 / 10001 :001 vom 27.01.2021

Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz (InvStG) in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Anwendungsschreiben zu den §§ 17, 26, 30, 31, 35, 37, 44 und 45 InvStG veröffentlicht.

  • Das Schreiben auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :011 vom 20.01.2021

Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-146.0 / 4 vom 25.01.2021

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 15. Januar 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ergänzt die in der Konsultationsvereinbarung vom 27. Oktober 2020 getroffenen Vereinbarungen um die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens 31. März 2021 gilt.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 16. Januar 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. März 2021 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. März 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002 vom 25.01.2021

Soli: Begründung zur BdSt-Musterklage liegt jetzt dem BFH vor

Seit Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt). Eigentlich hätte der Soli aber schon viel früher und für alle abgeschafft werden müssen! Mit einer Musterklage gegen den Soli 2020 lässt der BdSt genau dies prüfen. Jetzt wurde die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision umfangreich begründet (Az. IX R 15/19).

Streitpunkt ist, ob der Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2020 noch erhoben werden durfte. Denn die Politik hatte die Ergänzungsabgabe stets mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verbunden, die Ende 2019 ausgelaufen waren. Bis Ende 2020 mussten jedoch alle Steuerzahler den Soli weiterzahlen. Genau das will ein Ehepaar aus Bayern nicht hinnehmen – deshalb gehen die beiden Kläger gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler gegen seine festgesetzten Soli-Vorauszahlungen für 2020 und 2021 vor. Das Finanzgericht hatte die Klage im Sommer 2020 zunächst abgewiesen, da der Gesetzgeber noch bis Ende 2020 eine Änderung hätte vornehmen und einen neuen Rechtfertigungsgrund für den Soli hätte nachschieben können – zum Beispiel die Corona-Krise. Doch dies war nicht passiert. Deshalb kann der Bundesfinanzhof jetzt die Rechtsfrage prüfen.

Einen Ausblick wirft der Schriftsatz an das Gericht zugleich auf das Jahr 2021. Zwar wurde ein Teil der Bürger entlastet, doch Leistungsträger, Sparer und GmbHs müssen den Zuschlag weiterzahlen. Und zwar auch dann, wenn der Sparer zum Beispiel nur geringe Einnahmen aus einer Rente hat.

Wann sich der Bundesfinanzhof mit dem Thema befasst, ist aktuell noch offen.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 23.01.2021

Protokoll zur Änderung des DBA-Irland vom 30. März 2011 in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung

Das am 19. Januar 2021 unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in Irland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.01.2021

Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2021

Homeoffice, Testpflicht und Genmutationen schneller erkennen: Das soll dabei helfen, die Pandemie in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern werden bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt. Wichtige Neuregelungen im Überblick.

Corona-Pandemie

Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Unternehmen müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Sie gilt befristet bis 15. März 2021.

Entlastung für berufstätige Eltern

Für das Jahr 2021 wird die Zahl der Tage verdoppelt, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Digitale Einreiseanmeldung und Testpflicht

Einreisende aus Risikogebieten müssen künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, Einreisende aus besonders betroffenen Gebieten schon vor Einreise. Das sieht eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung vor, die am 14. Januar in Kraft getreten ist.

Gen-Mutationen schneller erkennen

Die Bundesregierung fördert mit der sogenannten Coronavirus-Surveillanceverordnung die bundesweite Genomsequenzierung der Corona-Viren. Ziel ist es, künftig mindestens fünf Prozent der Positivproben auf Gen-Mutationen zu untersuchen. Die Verordnung ist am 19. Januar in Kraft getreten.

Wirtschaft

Mehr Befugnisse gegen marktbeherrschende Digitalkonzerne

Die Bundesregierung will dem missbräuchlichen Verhalten von Unternehmen, die den digitalen Markt beherrschen, besser entgegenwirken. Die Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) ist nun in Kraft getreten.

Verbraucherschutz

Neues Qualitätssystem für deutsche Weine

Bessere Vermarktungschancen für Winzerinnen und Winzer, mehr Orientierung und Klarheit für die, die den Wein kaufen. Das sind die Ziele einer Änderung des Weingesetzes. Dieses ist zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2021

EU-Rahmen für Beihilfen in der Corona-Krise wird verlängert und erweitert

Die Europäische Kommission hat nach einer einwöchigen Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern – und den Anwendungsbereich auszuweiten. Die Obergrenzen für Hilfen an einzelne Unternehmen werden angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt. „Auf diese Weise versetzen wir die Mitgliedstaaten in die Lage, die Flexibilität der Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Volkswirtschaften zu unterstützen, und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Die Kommission prüft laufend, ob eine weitere Anpassung des Befristeten Beihilferahmens nötig ist. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen sollte ursprünglich am 30. Juni 2021 auslaufen, mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden können. Angesichts der fortbestehenden Pandemie wird mit der heutigen Änderung die Geltungsdauer aller Maßnahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erhöhte Beihilfeobergrenzen

In Bezug auf begrenzte Beihilfebeträge, die nach dem Befristeten Rahmen gewährt werden, werden die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen nun effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Höchstbeträge belaufen sich auf 225.000 Euro pro Unternehmen, das in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist (vorher 100.000 Euro), 270.000 Euro pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (vorher 120.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (vorher 800.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten der Unternehmen leisten, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, und zwar in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro).

Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geben, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln. Grundsätzlich darf eine solche Umwandlung die neuen Höchstgrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (225.000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270.000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1,8 Mio. Euro je Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist). Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie rückzahlbare Instrumente als Form der Beihilfe zu wählen.

Weitere Informationen:

Ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Können eine Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung einer Ehe herausverlangt werden?

Der 12. Senat für Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren (Az. 12 UF 183/19) mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.

Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangehörigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im November 2015 heirateten sie standesamtlich. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Antragstellerin seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 Euro versprochen worden. Im Anschluss an die religiöse Eheschließung feierten die Eheleute mit einer Vielzahl von Gästen, die ihnen Geld und Gold – unter anderem 10 goldene, dreifach gewundene Armreifen, ein Goldschmuckset aus vier Teilen, 6 türkische Goldmünzen – schenkten. Ihre Ehe hielt nicht lang: im Februar 2017 trennten sie sich, am 28.05.2019 wurde die Ehe vom Familiengericht geschieden.

Die Antragstellerin hat von ihrem ehemaligen Ehemann u. a. die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 Euro und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes verlangt.

Vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 104 F 347/18) hatte sie damit keinen Erfolg. Die Vereinbarung über die Brautgabe sei – so das Amtsgericht – unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Antragstellerin könne auch nicht das geschenkte Gold für sich beanspruchen, weil sie nicht die alleinige Eigentümerin des Goldes geworden sei und es sich nicht mehr im Besitz des Antragsgegners befinde. Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gewandt.

Der 12. Senat für Familiensachen hat den Sachverhalt zum Teil anders als das Amtsgericht Gelsenkirchen bewertet: Das islamische Recht ordne eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Sie sei zu unterscheiden von der Mitgift, die die Braut von ihrer Familie erhalte. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden sei, bedürfe die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Weil die Antragstellerin die Brautgabe hier noch nicht erhalten habe und das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet worden sei, könne die Antragstellerin, wovon das Amtsgericht Gelsenkirchen noch zutreffend ausgegangen sei, den versprochenen Betrag von 7.000 Euro nicht von ihrem ehemaligen Ehemann verlangen.

Dagegen müsse er ihr das Gold herausgeben. Indem der Antragstellerin sämtliche Schmuckstücke bei der Hochzeitsfeier “umgehängt” und damit übergeben worden seien, habe sie alleine das Eigentum hieran erworben. Außer Streit stehe dabei, dass die Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition abgehalten worden sei und die Beteiligten türkischstämmig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut übergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiere der Begriff “taki”, der wörtlich zu übersetzen sei als das, was “angesteckt oder umgehängt werde”. Zwar gebe es bei Geschenken an die Braut viele lokale Bräuche. Soweit es aber um die angesteckten Schmuckstücke gehe, sei gesicherte Erkenntnis, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen sollten.

Nach diesen rechtlichen Hinweisen des Senats haben sich die ehemaligen Eheleute in einem Anhörungstermin am 17.06.2020 vergleichsweise dahingehend einigen können, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den Wert des Goldschmucks, den er bereits zum Teil ohne Einverständnis seiner ehemaligen Ehefrau veräußert hatte, von knapp 6.000 Euro ersetzte. Die Brautgabe musste er nicht zahlen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschwerdeverfahren 2 UF 183/19 vom 17.06.2020

Fehlende Kennzeichnung von Affiliate Links und Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeberseiten

Wettbewerbszentrale moniert Irreführung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Erfurt mit Versäumnisurteil vom 23.11.2020 einem Webseiten-Betreiber verboten, nicht ausreichend gekennzeichnete Affiliate Links zu verwenden (LG Erfurt, Versäumnisurteil vom 15.12.2020, Az. 1 HKO 91/20).

Der Webseiten-Betreiber hatte in einem mit „Meine ehrlichen [Produkt] Erfahrungen“ übertitelten redaktionellen Beitrag einen Online-Lehrgang eines „Coaches“ über das Geldverdienen mit dem Smartphone empfohlen. Er hatte in dem Text zahlreiche Affiliate Links gesetzt. Diese waren zwar überwiegend mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das Sternchen wurde allerdings erst nach Herunterscrollen um ca. 16 Bildschirmseiten ganz unten auf der Website aufgelöst. Erst dort wurde farblich abgesetzt erläutert, dass der Verfasser für jeden Kauf oder jede Anmeldung eine Provision erhält. Dies hielt das Gericht ebenso wie die Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend.

Wettbewerbszentrale fordert Kennzeichnung von Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeber-Websites

Neben mangelhafter Kennzeichnung von Affiliate Links ist die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten mehrfach gegen verschiedene Formen redaktioneller Werbung auf Webseiten vorgegangen.

„Wir beobachten, dass auf verschiedenen Internetseiten scheinbar neutrale Inhalte mit mehr oder weniger direkten bezahlten Kaufempfehlungen vermischt werden“, erläutert Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg.

In den von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fällen geht es in erster Linie um Websites, die sich als Ratgeberseiten, beispielsweise im Gesundheitsbereich, darstellen. Die dortigen Texte beginnen teilweise als vermeintlich neutrale Erklärungstexte und enden oft mit Empfehlungen ganz konkreter Produkte. In anderen Fällen werden nicht gekennzeichnete Kontaktformulare gewerblicher Unternehmen eingeblendet, werbliche Hyperlinks oder Werbevideos ohne entsprechende Werbekennzeichnung eingebunden.

Eine der beanstandeten Websites, die von einem Handelsunternehmen betrieben wurde, präsentierte sich als neutrale Informationsseite zu allen Fragen rund um „gutes Hören“ und „Hörgeräte“. Konkret wurden Artikel zu verschiedenen Themen wie z. B. Tinnitus, Hörgeräte-Preise, Funktionsweise von Hörgeräten etc., vorgestellt. Ein anderes Portal mit Tipps für Schwerhörige band zahlreiche Links und Fotos eines einzelnen Hörakustik-Filialisten in die Texte ein, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. In mehreren Texten wurde die Hörtherapie nur eines bestimmten Akustikers lobend erwähnt. Außerdem bot das Portal eine deutschlandweite Hörakustiker-Suche nach Stadt und Umkreis an. Dort wurden allerdings nur ausgesuchte Akustiker angezeigt, ohne dass die eingeschränkte Auswahl erläutert wurde. Ein drittes Portal band durchgängig nicht als Werbung erkennbare Hyperlinks zu einer „Hörgeräteberatung“ ein, die zu einem Akustiker verlinkten.

In den genannten Fällen hat die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen das Verbot der Schleichwerbung beanstandet. Nach § 5a Abs. 6 UWG und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften müssen kommerzielle Inhalte klar und eindeutig so gekennzeichnet werden, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick erkennbar ist. „Dies gilt nicht nur in Printmedien, sondern genauso im Internet“, erläutert Bolm. Artikel, die redaktionell aufgemacht seien, dürften keine Schleichwerbung enthalten. Kommerzielle Websites, die beispielsweise von einem Hersteller zur Präsentation seiner Produkte genutzt werden, müssten nach seiner Auffassung auch klar als solche erkennbar sein.

In den meisten dieser Fälle hat die Wettbewerbszentrale bereits eine außergerichtliche Einigung mit den betreffenden Unternehmen zur künftigen Kennzeichnung der Werbung erreicht.

Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 28.01.2021