Fehlende Kennzeichnung von Affiliate Links und Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeberseiten

Wettbewerbszentrale moniert Irreführung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Erfurt mit Versäumnisurteil vom 23.11.2020 einem Webseiten-Betreiber verboten, nicht ausreichend gekennzeichnete Affiliate Links zu verwenden (LG Erfurt, Versäumnisurteil vom 15.12.2020, Az. 1 HKO 91/20).

Der Webseiten-Betreiber hatte in einem mit „Meine ehrlichen [Produkt] Erfahrungen“ übertitelten redaktionellen Beitrag einen Online-Lehrgang eines „Coaches“ über das Geldverdienen mit dem Smartphone empfohlen. Er hatte in dem Text zahlreiche Affiliate Links gesetzt. Diese waren zwar überwiegend mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das Sternchen wurde allerdings erst nach Herunterscrollen um ca. 16 Bildschirmseiten ganz unten auf der Website aufgelöst. Erst dort wurde farblich abgesetzt erläutert, dass der Verfasser für jeden Kauf oder jede Anmeldung eine Provision erhält. Dies hielt das Gericht ebenso wie die Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend.

Wettbewerbszentrale fordert Kennzeichnung von Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeber-Websites

Neben mangelhafter Kennzeichnung von Affiliate Links ist die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten mehrfach gegen verschiedene Formen redaktioneller Werbung auf Webseiten vorgegangen.

„Wir beobachten, dass auf verschiedenen Internetseiten scheinbar neutrale Inhalte mit mehr oder weniger direkten bezahlten Kaufempfehlungen vermischt werden“, erläutert Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg.

In den von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fällen geht es in erster Linie um Websites, die sich als Ratgeberseiten, beispielsweise im Gesundheitsbereich, darstellen. Die dortigen Texte beginnen teilweise als vermeintlich neutrale Erklärungstexte und enden oft mit Empfehlungen ganz konkreter Produkte. In anderen Fällen werden nicht gekennzeichnete Kontaktformulare gewerblicher Unternehmen eingeblendet, werbliche Hyperlinks oder Werbevideos ohne entsprechende Werbekennzeichnung eingebunden.

Eine der beanstandeten Websites, die von einem Handelsunternehmen betrieben wurde, präsentierte sich als neutrale Informationsseite zu allen Fragen rund um „gutes Hören“ und „Hörgeräte“. Konkret wurden Artikel zu verschiedenen Themen wie z. B. Tinnitus, Hörgeräte-Preise, Funktionsweise von Hörgeräten etc., vorgestellt. Ein anderes Portal mit Tipps für Schwerhörige band zahlreiche Links und Fotos eines einzelnen Hörakustik-Filialisten in die Texte ein, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. In mehreren Texten wurde die Hörtherapie nur eines bestimmten Akustikers lobend erwähnt. Außerdem bot das Portal eine deutschlandweite Hörakustiker-Suche nach Stadt und Umkreis an. Dort wurden allerdings nur ausgesuchte Akustiker angezeigt, ohne dass die eingeschränkte Auswahl erläutert wurde. Ein drittes Portal band durchgängig nicht als Werbung erkennbare Hyperlinks zu einer „Hörgeräteberatung“ ein, die zu einem Akustiker verlinkten.

In den genannten Fällen hat die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen das Verbot der Schleichwerbung beanstandet. Nach § 5a Abs. 6 UWG und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften müssen kommerzielle Inhalte klar und eindeutig so gekennzeichnet werden, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick erkennbar ist. „Dies gilt nicht nur in Printmedien, sondern genauso im Internet“, erläutert Bolm. Artikel, die redaktionell aufgemacht seien, dürften keine Schleichwerbung enthalten. Kommerzielle Websites, die beispielsweise von einem Hersteller zur Präsentation seiner Produkte genutzt werden, müssten nach seiner Auffassung auch klar als solche erkennbar sein.

In den meisten dieser Fälle hat die Wettbewerbszentrale bereits eine außergerichtliche Einigung mit den betreffenden Unternehmen zur künftigen Kennzeichnung der Werbung erreicht.

Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 28.01.2021