Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Besteuerung von Aufsichtsräten u. ä.: Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az. 5 K 162/19) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.

Der 5. Senat hatte bereits mit Urteil vom 19. November 2019 (Az. 5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (Rs. C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 8. Oktober 2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt. Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.12.2020 zum Urteil 5 K 162/19 vom 08.10.2020 (rkr)

UStAE – Änderungen zum 31. Dezember 2020 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S-7015 / 19 / 10002 :001 (2019/1084286) -, BStBl I S. 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. November 2020 – III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008 (2020/1212492), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 19 / 10006 :001 vom 15.12.2020

EU: Steuerflucht und Geldwäsche besser verstehen

In der Adventszeit werden Wunschzettel geschrieben. Der langgehegte Wunsch des Europaparlaments, mehr fundierte Erkenntnisse über das Ausmaß von Steuerflucht, Gewinnverlagerungen und Geldwäsche und deren Vermeidung zu erhalten, geht bereits dieser Tage in Erfüllung. Eine europäische Steuerbeobachtungsstelle wird ab 2021 Politikempfehlungen aussprechen und Analysen öffentlich zugänglich bereitstellen.

Jährlich entgehen den nationalen Haushalten Milliardenbeträge durch unlautere Steuerpraktiken. Steuerflucht, Steuervermeidung und Geldwäsche sind seit mehreren Jahren immer wieder Gegenstand von Enthüllungen und politischen Debatten sämtlicher Entscheidungsebenen. In den letzten Jahren hat sich besonders das Europaparlament als Advokat der europäischen Steuerbürgerinnen und Steuerbürger hervorgetan. Sonderausschüsse zur Aufarbeitung von europäischen und weltweiten Steuerdelikten oder, wie jüngst die Einrichtung eines Unterausschusses für Steuerfragen, zeugen von der Ernsthaftigkeit mehr Aufmerksamkeit auf die volkswirtschaftlich schädlichen Praktiken zu werfen.

Im Herbst 2019 richteten die Sozialdemokraten, Grünen und Liberalen im Europäischen Parlament die Forderung an die von der Leyen-Kommission, eine europäische Steuerbeobachtungsstelle einzurichten. Die Fraktionen erhoffen sich dadurch evidenzbasierte Analysen und Politikempfehlungen zu erhalten. Der Wunsch der europäischen Finanzpolitiker wurde nun durch den Abschluss des Haushaltsentwurfs und der Beendigung des Auswahlverfahrens erfüllt. Im neuen Jahr wird die europäische Steuerbeobachtungsstelle an der Pariser School of Economics ihre Arbeit aufnehmen. Als Leiter wurde der junge und zugleich reich an Erfahrung und Auszeichnung dekorierte Wirtschaftswissenschaftler Gabriel Zucman (34) bestimmt.

Zucman und sein interdisziplinäres Team werden sich vordringlich folgenden Aufgaben widmen:

  • Erstellung von Nachweisen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung,
  • Schaffung einer öffentlich zugänglichen Datenbank und Analyse zu Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung in der EU und zu den Auswirkungen politischer Reformen in diesen Bereichen;
  • Aufbereitung verfügbarer Informationen für die breite Öffentlichkeit über Angelegenheiten im Zusammenhang mit Steuergerechtigkeit, einschließlich Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, und zwar für Unternehmen und die einzelnen Steuerzahler.
    Auch die möglichen weiteren Forschungsschwerpunkte werden Impulse für die öffentliche Debatte innerhalb des Europaparlaments und darüber hinaus liefern.
  • Verbindung zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und zunehmender Ungleichheit in der EU,
  • Analyse der kostspieligsten Steuerbetrugskomplotte (z. B. Cum-ex) und Vorschläge zu ihrer Verhinderung,
  • grenzüberschreitende Dimension von Betrug: Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden; Datenanalyse und Nutzung der auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und der von anderen Staaten übermittelten Informationen; Betrug in Bezug auf Mehrwertsteuererstattungen.

Mit Gabriel Zucman gewinnt die EU-Kommission einen ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Vermögensungleichheit und Steuerfragen. Das Mandat der unabhängigen Steuerbeobachtungsstelle wird über die reine Politikberatung hinausgehen. Die gewonnenen Daten werden öffentlich zugänglich sein und in verständlicher Sprache aufbereitet werden. Der organisierten Zivilgesellschaft, Medien und weiteren interessierten Gruppen werden dadurch erstmals fundierte und leicht zugängliche Daten zur Verfügung stehen. Die Debatten über gerechte Steuersysteme und der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in den nächsten Jahren noch intensiver und breiter geführt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.12.2020

Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2020 (Az. 15 K 1271/16 E) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen sei, sei ohne Belang. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei.

Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht einschlägig sei. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Gerichtsbescheid 15 K 1271/16 vom 29.10.2020 (rkr)

Umsatzsteuer: Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller gilt nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. 5 K 344/17 U) entschieden.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i. V. m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit „Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten“ vergleichbar.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach geklärt sei, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe.

Die Umsätze seien ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen seien ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertige sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen hätten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt habe. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z. B. Spielhallen oder Gaststätten) seien nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.

Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Urteil 5 K 344/17 vom 24.09.2020

Weihnachtsfrieden der Finanzämter in Hessen

Finanzminister Michael Boddenberg: „Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“

„Ein schwieriges Jahr neigt sich dem Ende zu. 2020 hat uns allen durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen viel abverlangt. Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. „Die Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – diese Idee steht hinter dem Weihnachtsfrieden. Damit verknüpfen möchte ich außerdem meinen Dank an alle, die ehrlich ihre Steuern zahlen und dadurch dazu beitragen, dass wir auch weiterhin unser Gemeinwesen erhalten und gestalten können. Ich wünsche den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen, die ihnen nahestehen, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest. Bleiben Sie gesund und geben Sie auch weiterhin aufeinander Acht!“

Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 18. bis 31. Dezember 2020 grundsätzlich:

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
  5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
    a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
    b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
    c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
    d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Finanzämter in Nordrhein-Westfalen wahren Weihnachtsfrieden

In der Zeit vom 17. bis 31. Dezember leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine belastenden Maßnahmen ein.

Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter angewiesen, in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember grundsätzlich auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen zu verzichten.

„Die Wahrung des Weihnachtsfriedens ist eine geschätzte Tradition in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung. Sie stärkt das gute Verhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und unserer Verwaltung“, sagte Lutz Lienenkämper.

Deshalb wird die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung während des Weihnachtsfriedens keine Betriebsprüfungen einleiten und ebenfalls keine Prüfungsberichte versenden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahmen gelten nur, wenn schnelles Handeln der Finanzverwaltung angezeigt ist, zum Beispiel um wegen drohender Verjährung Steuerausfällen zuvorzukommen.

„Diese gute Tradition setzen wir erst recht zu Zeiten der Corona-Pandemie fort. Die Bürgerinnen und Bürger sollen, gerade in Anbetracht der uns alle besonders fordernden Belastungen, eine möglichst ruhige Weihnachtszeit verbringen können. Wir werden auch deshalb rund um die Festtage dort, wo es möglich ist, von belastenden Maßnahmen absehen“, betonte Minister Lienenkämper.

Mahnungen werden demgegenüber durchgehend verschickt. Gleiches gilt für Steuerbescheide. So können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. Dezember 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Absprache

zwischen


den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande


zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:

  1. Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2021 anwendbar.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant“) veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 11.12.2020

Unzumutbare Akteneinsicht während der Corona-Pandemie in vollgestelltem 13 m² großen Kellerraum

Die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen, nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraumes erfüllt. Die GmbH hätte für die längere Zeit dauernde Einsichtnahme andere Räumlichkeiten bereitstellen müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.12.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde der GmbH gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück.

Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommenen GmbH. Gegenstand der GmbH war die Verwaltung eigenen Vermögens.

Die GmbH war verurteilt worden, der Antragstellerin sowie zwei von ihr Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008-2019 zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15.05.2020 in ihrem 13 m² großen Kellerraum, der mit zahlreichen Kartons vollgestellt war und in dem sich darüber hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch befanden. Die Vertreter der Antragstellerin brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab.

Das Landgericht hat daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000 Euro gegen die GmbH verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der GmbH hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die GmbH habe ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 m² großen Raum erfüllt, begründet das OLG. In Anbetracht der damaligen Pandemiesituation sei es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen. Zwar habe die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier habe aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, „um – mangels des Bereitstellens anderer, überzeugender Hygienekonzepte – …(der) Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.“ Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen gewesen sei. Die Unterlagen hätten sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.

Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung sei der GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zumutbar gewesen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Beschluss 21 W 137/20 vom 01.12.2020

Volleyballtrainer rentenversicherungspflichtig

Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbständig tätiger Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.2020 entschieden (Az. L 3 R 305/18).

Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen i. H. v. 7.315,83 Euro fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte die Beklagte ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG Köln.

Die Berufung des Beklagten hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbständig tätigen Lehrer i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.

Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse – genauso wenig wie in Jugendmannschaften – von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Urteil L 3 R 305/18 vom 30.09.2020