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 Jahresnetzkarte für einen Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezug i.S. des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG

 Leitsatz

Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG , wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags gezahlt werden; insoweit kann daher nicht die Werbungskostenpauschale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 Euro abgezogen werden (Festhaltung am Senatsurteil v. 26.3.2014, 6 K 1712/13; Abgrenzung zum Urteil des FG Köln v. 22.5.2013, 7 K 3185/12 ).

 Gesetze

EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b
EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

 Tatbestand

 Gründe

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am … geborene Kläger war bis Ende Juni 1994 als Beamter für die Deutsche Bahn tätig. Am … 1994 schloss er mit der „Deutsche Bahn Aktiengesellschaft” (DB AG) einen Anstellungsvertrag, der unter der Bedingung stand, dass das Bundeseisenbahnvermögen den Kläger unter Wegfall der Besoldung ab … 1994 aus seinem Beamtenverhältnis beurlaubt. Der Anstellungsvertrag endete nach den in § 4 näher geregelten Voraussetzungen. Ausdrücklich vorgesehen war auch die Vertragsbeendigung mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet. Der Anstellungsvertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:

  •   7 Versorgung:

Die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bleibt als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens getroffenen individuellen Entscheidung auch während der Dauer der Beurlaubung gewährleistet; die Gesellschaft entrichtet dafür den gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlag (§ 21 Abs. 3 DBGrG = Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft).

  •   9 Nebenleistungen

Der Kläger erhält eine persönliche Fahrkarte 1. Klasse für alle Eisenbahnstrecken und Buslinien der Gesellschaft. Das gilt auch für die Dauer des Bezugs des Ruhegelds (§ 7).

Ferner erhalten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder Fahrvergünstigungen zur privaten Nutzung nach den Richtlinien der Gesellschaft und auch nach den Vereinbarungen mit der „Vereinigung für die internationalen Fahrvergünstigungen des Eisenbahnpersonals” (FIP).

Soweit es sich bei den Nebenleistungen nach Abs. 1 um einen geldwerten Vorteil im steuerrechtlichen Sinne handelt, trägt der Kläger die darauf entfallenden Steuern selbst.

Auf der Basis dieses Anstellungsvertrags arbeitete der Kläger bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2004 für die DB AG und erhielt nach seiner Pensionierung Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). In den Streitjahren bescheinigte das BEV, dass es sich beim erhaltenen Arbeitslohn in voller Höhe um Versorgungsbezüge handelt. Ein gesonderter Ausweis der im Arbeitslohn enthaltenen geldwerten Vorteile aus Sachbezügen war den Lohnsteuerbescheinigungen nicht zu entnehmen.

Im Arbeitslohn und auch in den bescheinigten Versorgungsbezügen enthalten war jeweils ein Sachbezugswert für eine Jahresnetzkarte, den das BEV wie folgt berechnete:

 

   2015  2016
     
 Wert der Fahrkarte nach 4 % Abschlag gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG ):  6.411,26  6.439,16
 Freibetrag § 8 Abs. 3 EStG :    1.080,00    1.080,00
 Arbeitslohn durch Sachbezug  5.331,26  5.359,16
 Alle Beträge in EUR

 

Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Kläger entsprechend den Lohnsteuerbescheinigungen. Dies hatte im Einkommensteuerbescheid 2015 vom … und im Einkommensteuerbescheid 2016 vom … zur Folge, dass der Arbeitslohn nicht um die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 EUR gemindert wurde. Berücksichtigt wurden erklärte Werbungskosten in Höhe von 482 EUR für 2015 bzw. in Höhe von 519 EUR für 2016.

Im Einkommensteuerbescheid für 2014 hatte das FA neben den nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 442 EUR auch die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 EUR berücksichtigt.

Für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 war die selbe Rechtsfrage bereits streitig. Mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2016 im Verfahren 6 K 1712/13 (EFG 2014, 1303) hat der erkennende Senat die damaligen Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Verfahren Bezug genommen. Nach Angaben der Kläger wurde die zugelassene Revision – in Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 – nur aufgrund eines Terminproblems der Rechtsschutzversicherung nicht eingelegt.

Im Einspruchsverfahren half das FA für 2015 teilweise in einem anderen Streitpunkt mit dem Änderungsbescheid vom … ab. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. November 2017:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az.: VI R 42/13) entschieden, dass die vom Arbeitgeber zugesicherte Fahrvergünstigung Arbeitslohncharakter habe und als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern sei, und zwar unabhängig davon, ob der Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Arbeitsverhältnis stamme. Das FA habe dieses Urteil im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 umgesetzt.
  • Unzutreffend sei, dass der Kläger die Fahrkarte wegen des Erreichens einer Altersgrenze bezogen habe. Tatsächlich erhalte er die Fahrkarte wegen seines Arbeitsvertrages mit der Deutschen Bahn AG.

 

Zu den Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz verwiesen.

Die Kläger beantragen,

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

  • Das FA schließt sich in der Einspruchsentscheidung den Entscheidungsgründen des FG München vom 26. März 2014 an und verweist darauf, dass der BFH mit seinem Urteil vom 26. Juni 2014 es dahinstehen ließ, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt.
  • Für 2014 sei versehentlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen worden. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung sei die Finanzbehörde nicht an eine fehlerhafte Sach- und Rechtsbehandlung in früheren Veranlagungszeiträumen gebunden.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftsatz vom … verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 Gründe

  

  1. Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das FA den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG in Höhe von 1.000 EUR nicht angesetzt. Dieser steht dem Kläger nicht zu, da er aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich Versorgungsbezüge bezogen hat.

  1. a) Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die vom BEV gewährten Leistungen aufgrund der früheren Tätigkeit als Beamter Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG sind. Hiervon gehen auch die Kläger aus.
  2. b) Der Sachbezug Jahresnetzkarte ist ein Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG .
  3. aa) Unter diese Vorschrift fallen Bezüge und sonstige Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist. In diesen Fällen stellt das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 VI R 28/11 , BStBl II 2013, 572 m.w.N.).
  4. bb) Nach diesen Grundsätzen erhält der Kläger die Jahresnetzkarte wegen Erreichens einer Altersgrenze.

Der Anstellungsvertrag des Klägers endet ausdrücklich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs, hier also Ende …. Ohne Sonderregelung im Anstellungsvertrag würde somit mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs auch die Pflicht des Arbeitgebers enden, die Jahresnetzkarte zur Verfügung zu stellen. § 9 des Anstellungsvertrags sieht daher ausdrücklich vor, dass der Bezug der Jahresnetzkarte nicht mit dem aktiven Beschäftigungsverhältnis endet. Mit der Verknüpfung des Bezugs der Netzkarte mit dem Bezug von grundsätzlich altersabhängigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird ein Rechtsanspruch des Klägers begründet, der über die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ggf. auch über ein anderes Pensionierungsalter, hinausreicht. Damit ist das Bezugsrecht des Klägers von einem Lebensalter abhängig. Die Klausel, dass die Netzkarte dem Kläger auch für die Dauer des Bezugs des beamtenrechtlichen Ruhegehalts zusteht, stellt zudem klar, dass der Kläger keine Gegenleistung mehr erbringen muss. Die vertragliche Gestaltung führt damit in ihrer Gesamtheit zu einem altersabhängigen Bezug mit Versorgungscharakter.

Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt. Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für die abweichende Sachverhaltskonstellation des Streitfalls nicht an. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt.

Der BFH hat es in seinem Urteil VI R 41/13 vom 26. Juni 2014(BFH/NV 2014, 1935) dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt. Im Streitfall waren diese Vergünstigungen bereits durch die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.

Der Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO ).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

 

FG München  v.  – 6 K 2979/17

AUSLANDSFINANZIERUNG VON GEMEINNÜTZIGEN VEREINEN MUSS TRANSPARENT SEIN

„Bei uns gilt selbstverständlich das Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber wir wollen für in Deutschland ansässige steuerbegünstigte Moscheevereine und alle anderen erheblich drittlandsfinanzierten Körperschaften, die von den Vorteilen des deutschen Gemeinnützigkeitsstatus profitieren möchten, künftig ein umfassendes steuerliches Transparenzgebot“, teilte der bayerische Finanzminister Albert Füracker mit. „Wenn ein solcher Verein zu mehr als einem Drittel aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanziert wird, wollen wir wissen, woher und von wem.“

Im Steuerrecht als gemeinnützig anerkannte Vereine genießen steuerliche Erleichterungen, beispielsweise eine weitgehende Steuerbefreiung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen. Auch erheblich auslandsfinanzierte Vereine, wie z.B. manche Moscheevereine (d.h. im Inland gegründete Vereine des privaten Rechts, die in Deutschland eine Moschee betreiben), können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie satzungsgemäß und tatsächlich der Förderung der Religion dienen.

Das Bayerische Kabinett hat zur Transparenz der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Körperschaften eine bayerische Bundesratsinitiative beschlossen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Nach dem bayerischen Antrag soll es künftig bei Körperschaften, die sich zu mehr als 1/3 aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanzieren, für den Gemeinnützigkeitsstatus die zusätzliche Voraussetzung geben, dass sie gegenüber den deutschen Finanzbehörden ihre Finanzquellen vollständig offenlegen müssen.

Vor allem um etwaige verfassungsfeindliche Motive bei einer signifikanten Auslandsfinanzierung aus problematischen Quellen künftig leichter entdecken zu können, ist die Einführung einer umfassenden Nachweispflicht für steuerbegünstigte Körperschaften, die erheblich drittlandsfinanziert sind, ein geeignetes Instrument. Der Bundesrat wird sich mit dem bayerischen Antrag voraussichtlich bereits in seiner nächsten Sitzung am 21. September 2018 befassen.

 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,Pressemitteilung v. 02.08.2018

 Innergemeinschaftlicher Erwerb Übersicht über BMF-Schreiben zu §§ 1a , 1b  UStG

 

 Aktenplannummer  Datum  Aktenzeichen  Inhalt  Fundstelle
 S 7058  26. Januar 2007  IV A 2 – S 7058-26/06  Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union  BStBl 2007 I, S. 208
       
 S 7103a Innergemeinschaftliches Verbringen  10. Oktober 2017  III C 3 – S 7103-a/15/10001  Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager  BStBl 2017 I, S. 1442
 14. Dezember 2017  III C 3 – S 7103-a/15/10001  Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung  BStBl 2017 I, S. 1673
 23. April 2018  III C 3 – S 7103-a/17/10001  Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE )  BStBl 2018 I, S. 638
 S 7103b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge  4. Oktober 2016  III C 3 – S 7103-b/16/1001  Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge  BStBl 2016 I, S. 1074
       

 

Das bisherige Karteiblatt Vorkarte zu §§ 1a , 1b  UStG (Kontroll-Nr. 1407) ist auszusondern.

Landesamt für Steuern Niedersachsen – S 7103a – 2 – St 187

Steuerbilanzieller Ausweis von Genussrechtskapital

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Genussrechtskapital ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen.
  2. Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern, vorbehaltlich § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG , grundsätzlich das Einkommen.
  3. Diese Rechtsauffassung soll im Nachgang zu den Antwortschreiben des BMF an die Verbände durch ein BMF-Schreiben kommuniziert werden.

 

Diesen Beschlüssen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Genussrechte einen schuldrechtlichen Charakter haben.

Die Beschlüsse betreffen allein die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten. Inwieweit diese Verbindlichkeit in der Bilanz im Einzelfall anzusetzen ist oder ein Passivierungsverbot besteht, war nicht Gegenstand der Entscheidung und ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu beurteilen.

 

FinMin Nordrhein-Westfalen – S 2133 – 000036-V B 1/S 2741 -91-V B 4

Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten

Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten: Kürzung des Verpflegungsmehraufwands nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG infolge der vom Dienstherrn in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Soldaten

Leitsatz

1. Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzende Verpflegungsmehrsaufwand (§ 9 Abs. 4a S. 12 i. V. m. S. 1 bis 3 EStG) ist gem. § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen, wenn und soweit einem Berufssoldaten vom Arbeitgeber in der Kaserne eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn der Soldat an einzelnen Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung (im Streitfall: morgens und abends) generell tatsächlich nicht teilnimmt.

2. Die Kürzung nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG ist immer dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt.

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a S. 8EStG § 9 Abs. 4a S. 12EStG § 9 Abs. 4a S. 1EStG § 9 Abs. 4a S. 3EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S, . 1 , EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S, . 2

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der verheiratete Kläger ist Berufssoldat und wurde im Streitjahr 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er unterhielt in X einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Seit dem ist er in Y stationiert und hat auch dort eine Wohnung.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.655 EUR als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften geltend.

Der Kläger war vom 10. November bis  krank. Vom  bis zum  war der Kläger wegen eines Lehrgangs sowie wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Auch vom  bis zum  war der Kläger wegen einer Übung und sich unmittelbar anschließendem Urlaub nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach einmonatiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist sowie der zwischenzeitlich vom Beklagten anerkannten Beträge macht der Kläger noch folgende Verpflegungsmehraufwendungen geltend:

Für den Zeitraum  bis :
19 Tage á 12 EUR
228 EUR
28 Tage á 24 EUR
672 EUR
abzgl. anerkannt 41 × Mittagessen á 3,00 EUR
– 123 EUR
777 EUR
Für den Zeitraum  bis :
25 Tage á 12 EUR
300 EUR
39 Tage á 24 EUR
936 EUR
abzgl. anerkannt 57 × Mittagessen á 3,00 EUR
– 171 EUR
1.065 EUR
Für den Zeitraum  bis :
11 Tage á 12 EUR
132 EUR
12 Tage á 24 EUR
288 EUR
abzgl. anerkannt 19 × Mittagessen á 3,00 EUR
– 57 EUR
363 EUR
Gesamt
2.205 EUR

Der Beklagte setzte die ESt für 2015 mit Bescheid vom  fest, wobei er die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur in Höhe von 519 EUR anerkannte. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, mit dem er den Ansatz diverser vom Beklagten nicht berücksichtigter Aufwendungen als Werbungskosten begehrte.

Im Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger Reisekostenabrechnungen seines Arbeitgebers vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber, die Bundeswehr, Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Der Kläger hat bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 EUR, bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 EUR zu leisten. Nahm der Kläger keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Der Kläger hat im Streitjahr nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers an Amtsstelle konnten mit Ausnahme der Frage der Höhe der berücksichtigungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Streitpunkte beigelegt werden. Der Beklagte setzte – neben nunmehr unstreitig noch zu berücksichtigenden Aufwendungen – die Verpflegungsmehraufwendungen im geänderten Bescheid vom  (Anlage zur Einspruchsentscheidung) in Höhe der Zuzahlungen des Klägers von 1.253 EUR an und wies den Einspruch im Übrigen in der Einspruchsentscheidung vom zurück. Der Abzug von Verpflegungspauschalen sei ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch möglich, soweit dem Arbeitnehmer auch tatsächlich ein Aufwand dafür entstanden sei. Werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, werde der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt, und zwar um 20% der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale in Höhe von 24 EUR für ein Frühstück und um jeweils 40% dieser Pauschale für ein Mittag- und Abendessen. Unbeachtlich sei im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Pauschale, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich eingenommen werde oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger seien als der jeweilige Kürzungsbetrag. Im Streitfall habe der Arbeitgeber des Klägers tatsächlich alle drei Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, weshalb die Pauschale um 100% zu kürzen gewesen sei. Lediglich die Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 7,63 EUR (1,63 EUR + 3 EUR + 3 EUR) könnten als Werbungskosten abzüglich des steuerfreien Trennungsgeldes berücksichtigt werden. Da im Streitfall das Trennungsgeld steuerpflichtig ausgezahlt worden sei, komme eine Kürzung der Zuzahlung nicht in Betracht. Nach den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen habe er immer nur das Mittagessen in Anspruch genommen, so dass ihm für die Zuzahlungen Aufwendungen in Höhe von täglich 3 EUR entstanden seien.

Mit der dagegen am  erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, die Verpflegungspauschalen seien nicht wegen der Bereitstellung von Frühstück und Abendessen durch den Arbeitgeber zu kürzen, weil er diese Mahlzeiten nicht in Anspruch genommen habe. Er macht geltend, er verpflege sich morgens und abends selbst in seiner Wohnung. Es bestehe keine Verpflichtung, an der Verpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Eine Kürzung der Pauschalen habe deshalb nicht zu erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten erhalte er insoweit keine Verpflegung im Sinne von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG „zur Verfügung gestellt”. Er könne frei entscheiden, ob er an der Gemeinschaftsverpflegung gegen Barzahlung teilnehme oder nicht. Im Rahmen der Trennungsgeldabrechnungen gelte er morgens und abends als Selbstverpfleger. Das eingenommene Mittagessen führe zu einer Kürzung des Trennungsgeldes. Hierfür müsse er per Chip-Karte bezahlen, auf die er Guthaben einzahle. Die Abrechnung erfolge am Monatsende aufgrund seiner Angaben. Der Beklagte stelle unzutreffend auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom  ab, in dessen Randziffer 75 es heiße, dass es im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen unbeachtlich sei, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen werde.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des ESt-Bescheides vom  für den Veranlagungszeitraum 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom  bei Zusammenveranlagung diejenige Steuer festzusetzen, welche sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anstatt Werbungskosten i.H.v. EUR 2.742,00 nunmehr solche i.H.v. EUR 4.947 angesetzt werden, also um EUR 2.205,00 höhere Werbungskosten,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf das  Bezug.

In einem von der Berichterstatterin anberaumten Erörterungstermin bestätigten die Beteiligten, dass Streit nur über die Frage bestehe, ob die Verpflegungspauschalen im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen seien, obwohl der Kläger Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen habe. Unstreitig sei hingegen der jeweilige Neubeginn der Dreimonatsfrist. Auf das Protokoll zum Erörterungstermin wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der angefochtene ESt-Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers im Rahmen des Werbungskostenabzugs aufgrund doppelter Haushaltsführung die Verpflegungspauschalen zu Recht unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber in der Kaserne zur Verfügung gestellten Mahlzeiten berechnet.

1. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Im Streitfall unterhielt der Kläger in X einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Außerdem begründete er anlässlich seiner Stationierung in Y einen weiteren Haushalt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG lagen damit im Streitjahr vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind (vgl. , Bundessteuerblatt –BStBl– Teil II 2018, 13).

Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Nach Satz 6 des § 9 Abs. 4a EStG ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt, wobei eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen den Neubeginn der Dreimonatsfrist bewirkt (Satz 7). Die Verpflegungspauschalen sowie die Dreimonatsfrist gelten entsprechend für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (Satz 12).

Im Streitjahr führten entsprechende Unterbrechungen unstreitig zum jeweiligen Neubeginn der Dreimonatsfrist, so dass der Kläger dem Grunde nach den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann.

b) Der Beklagte hat jedoch zu Recht nur die Zahlungen des Klägers für die Einnahme des Mittagessens zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt nach Satz 12 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung. Die Kürzung ist immer dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 21. Auflage 2006, 278. Lieferung 03.2017, Rz. 582 zu § 9). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn der Arbeitgeber des Klägers stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen vorzunehmen. Eine Zurverfügungstellung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn bzw. soweit sie für den Arbeitnehmer unentgeltlich ist (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG). Der Beklagte hat deshalb zutreffend die vom Kläger für die Einnahme des Mittagessens bezahlten Kostenbeiträge (3 EUR pro eingenommener Mahlzeit) zum Werbungskostenabzug zugelassen.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf den Umstand der Bereitstellung einer Mahlzeit als solchen Bezug abstellt. Bestätigt wird dies weiter durch die Gesetzesbegründung, in der es zur Neuregelung heißt: „Zur weiteren Vereinfachung sowohl des Abrechnungs- als auch des Besteuerungsverfahrens werden zukünftig im Fall der vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeiten – im Hinblick auf den in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG– neu – geregelten Besteuerungsverzicht – […] die ermittelten Pauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 Prozent des Betrages der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit […] gekürzt. Durch diese Regelung werden einerseits die Arbeitgeber von der mit viel Bürokratie verbundenen Erfassung und Aufzeichnung dieser Mahlzeiten für Zwecke der Besteuerung sowie andererseits die Steuerpflichtigen und Verwaltung von der ebenfalls aufwendigen Nachweisführung/Prüfung für Zwecke des Werbungskostenabzugs entlastet. Dies gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen dieser Mahlzeiten einbehalten bzw. gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Zahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Mahlzeit erfolgt insoweit keine Kürzung.” (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Bundestags-BT-Drucksache 17/10774, Besonderer Teil, zu Buchstabe e). Es würde dem der Neuregelung zugrundeliegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der jeweils zur Verfügung gestellten Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

Die so verstandene gesetzliche Regelung bewegt sich auch innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Denn allein durch die Zurverfügungstellung der Mahlzeit hat der Arbeitnehmer – sogar unabhängig von einer Übergangszeit – die Möglichkeit, die Höhe der durch die auswärtige Tätigkeit bzw. doppelten Haushaltsführung verursachten Mehraufwendungen für Verpflegung zu beeinflussen. Die Kürzungsregelung entspricht damit dem der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Dreimonatsfrist innewohnenden Gedanken, dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen insoweit begrenzt werden kann und darf, als der Steuerpflichtige die Höhe der Kosten und damit einen „Mehr”-Aufwand minimieren oder gar vermeiden kann (vgl. , BStBl II 2011, 32, mit weiteren Nachweisen).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom , zu der im hier streitgegenständlichen Punkt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.

FG Baden-Württemberg  v.  – 5 K 432/17

Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Abs. 5 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Abs. 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, am 25. Juli 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Mit Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Abs. 1 des DBA gewährt gelten und dass nach Artikel 19 Abs. 5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.

Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Artikel 19 Abs. 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 geleistet werden.

Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 beim Erblasser vorgelegen hat.

Stuttgart, den 25. Juli 2018

Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-04 vom 27.07.2018

Automatischer Informationsaustausch: 1,5 Mio. Steuerdatensätze erhalten

Beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) sind im September vergangenen Jahres von ausländischen Behörden 1,5 Millionen Datensätze nach Deutschland übermittelt worden. Der zwischen Deutschland und 49 Staaten bzw. Gebieten vorgenommene Austausch soll im kommenden September erneut vorgenommen werden. Diesmal erfolge der Austausch zwischen Deutschland und 102 Staaten beziehungsweise Gebieten, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/3630 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (19/3094 ) mit. Mit der Zuordnung der übermittelten Daten zu den jeweiligen Steuerpflichtigen durch das Bundeszentralamt für Steuern zeigt sich die Bundesregierung sehr zufrieden: „Die Ergebnisse liegen weit über dem Durchschnitt sonst üblicher Ergebnisse bei automatisierten Zuordnungsläufen.“ Mit der Auswertung der Daten in den Landesfinanzbehörden soll Mitte 2020 begonnen werden. In den Datensätzen sei ein Volumen von Einkünften in Höhe von 58 Milliarden Euro und von Kontoständen in Höhe von 85 Milliarden Euro enthalten. Die Daten würden allerdings keine Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Deutschland enthalten, sondern seien lediglich ein Anhaltspunkt für die Veranlagung von Kapitalerträgen aus dem Ausland und Ausgangspunkt für weitere Prüfungen. Die Bundesregierung weist darauf hin, aufgrund des Informationsaustausches bestehe ein „hohes Entdeckungsrisiko für Steuerpflichtige, die nicht alle entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.08.2018

Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz

Seit 2015 behalten die Kreditinstitute und Versicherungen die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer neben der staatlichen Kapitalertragsteuer ein. Hierzu fragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab. Der Bürger kann die Weitergabe dieser persönlichen Daten durch die Einlegung eines Sperrvermerks verhindern. In einem solchen Fall wird die Kirchenkapitalertragsteuer regelmäßig im Veranlagungsverfahren durch die Kirchensteuerämter nacherhoben. Beantragt der kirchensteuerpflichtige Bürger in seiner Einkommensteuererklärung jedoch keine Änderung der staatlichen Kapitalertragsteuer, wird in Bayern die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren festgestellt und dem Kirchensteueramt gesondert mitgeteilt.

Quelle: BayLfSt, Mitteilung vom 03.08.2018

Zumutbares wohnortnahes Gymnasium vorhanden – Kein BAföG für Besuch einer Privatschule

Ein Schüler kann keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 18. April 2018 entschieden.

Die Klägerin besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten Internat untergebracht. Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine Mädchenschule für Mädchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Prägung, das in gebundener Ganztagesform (inkl. Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht) unterrichtet.

Im September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 an der V-Schule. Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte der beklagte baden-württembergische Landkreis den Antrag mit der Begründung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsstätte zur Verfügung. Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben erfolglos.

Der 12. Senat des VGH hat die Berufung der Klägerin gegen das mit Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Gewährung von Ausbildungsförderung setze in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Hier wohne die Klägerin zwar nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte aber erreichbar. Das allgemeinbildende Gymnasium W. sei eine zumutbare Ausbildungsstätte, weil es die Möglichkeit biete, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen. Damit entspreche es der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsganges im Ausbildungsstättenverzeichnis als naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium gelistet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin an dieser Schule trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte.

Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der Ausbildungsstätte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gewählte Ausbildungsstätte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung für Migranten (z. B. Sprachförderung; spezielle, migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, könne der Senat offenlassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn bei der Klägerin könne bezogen auf den September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gewählte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht würden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gäbe.

Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. sei für das Schuljahr 2015/16 auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen. Denn die Klägerin habe die im Zeitpunkt ihrer BAföG-Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, aufgrund eigener Entscheidung selbst herbeigeführt durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei einem Wechsel auf das Gymnasium W. das Fach Spanisch nicht hätte weiterführen können, habe den Wechsel nicht unzumutbar gemacht. Denn sie habe Spanisch erst in der Klasse 10 und auch nur mit drei Wochenstunden belegt. Das Fach habe daher ihre bisherige Ausbildung nicht geprägt.

Das Urteil vom 18. April 2018 ist rechtskräftig (Az. 12 S 1098/17).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil 12 S 1098/17 vom 18.04.2018 (rkr)

Steuertermine August 2018

10.08.2018
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 13.08.2018

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15.08.2018
Gewerbesteuer
Grundsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 20.08.2018

29.08.2018
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Zahlungs-Schonfrist: 29.08.2018
Anmerkung: In Teilen Bayerns und im Saarland ist der 15.8.2018 ein Feiertag (Mariä Himmelfahrt). Aus diesem Grund verschiebt sich dort der Termin für die Abgabe der Gewerbesteuer- und Grundsteuervoranmeldungen auf den 16.8.2018 (Donnerstag). Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist