Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ (Satz 2). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16 entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt.

Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht (FG) gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, sodass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien.

Dem folgte der BFH. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall ist, muss die Tatsacheninstanz (das FG) anhand objektiver Umstände des Einzelfalls klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

BFH, Pressemitteilung Nr. 26/17 vom 19.04.2017 zum Urteil III R 9/16 vom 22.02.2017

Vertrauensschutz für Bauleistende

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 (Az. V R 16/16, V R 24/16) hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen des 15. Senats des Finanzgerichts Münster zum Vertrauensschutz in sog. Bauträger-Fällen (Urteile vom 15. März 2016, Az. 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U) im Wesentlichen bestätigt.

In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, d.h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG) anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt dementsprechend, den Kläger als Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1  Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hatte hierzu entschieden, dass das Finanzamt zwar befugt sei, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dies aber nur dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete, weshalb das Finanzamt auf der Erhebungsebene verpflichtet sei, gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger anzunehmen.

Der Bundesfinanzhof erkannte die grundsätzliche Befugnis des Finanzamts, die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu ändern, an. Der Vertrauensschutz gebiete es aber, die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung davon abhängig zu machen, dass dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Umsatzsteuernachforderungsanspruch zustehe. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Der Bundesfinanzhof bestätigte außerdem die Verpflichtung des Finanzamts, die ihm angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2017

 

PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. März 2017 (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gestütztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanfällig angesehen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 vor. Diesen legte es eine Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Kalkulation von „Chemieumsätzen“ (Blondierungen, Färbungen, Dauerwellen) zugrunde. Die Kalkulation basiert auf der Auswertung eines Teils des Wareneinkaufs für 2007.

Hiergegen wandte der Kläger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, Tz. 28) keine Schätzungsbefugnis bestehe. Schließlich habe der Kläger tatsächlich auch keine Manipulationen vorgenommen. Schließlich seien die Hinzuschätzungen zu hoch, da die Bargeldverkehrsrechnung unvollständig sei, die Nachkalkulation nur auf stichprobenartig ausgwerteten Daten basiere und das Ergebnis die amtlichen Richtsätze überschreite.

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kläger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zurückgreife, aufgrund der Verknüpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich.

Der Senat gab der Klage teilweise statt.

Dem Grunde nach bestehe eine Schätzungsbefugnis, weil die Kassenführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei. Bei Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stelle das Fehlen der Programmierprotokolle jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel dar. Im Streitfall habe der Kläger keine Programmierprotokolle vorgelegt. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genüge als substantiierter Beweisantritt nicht. Im Übrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Senat vielmehr davon überzeugt, dass im System Manipulationen vorgenommen werden können. Dabei komme es nicht darauf an, durch wen oder mit welchem Aufwand dies möglich sei. Die vom Kläger verwendete Software biete unabhängig davon, ob sie bereits für einen „normalen“ Anwender manipulierbar sei oder dieser erst einen IT-Spezialisten beauftragen müsse, keine Gewährleistung für die vollständige Erfassung aller Einnahmen. Da es nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich sei, dass die Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne, sei es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Manipulationen vorgenommen habe oder nicht.

Der Höhe nach begrenzte der Senat die Hinzuschätzungen aufgrund der Kassenführungsmängel allerdings auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5% der erklärten Umsätze, was zu einer Reduzierung der vom Finanzamt angesetzten Beträge und damit zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte. Die Bargeldverkehrsrechnung könne nicht zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt weder Anfangs- noch Endbestände ermittelt und nicht angegeben habe, auf welcher Tatsachengrundlage die Lebenshaltungskosten ermittelt wurden. Die Kalkulation der „Chemieumsätze“ führe zu einem nicht schlüssigen und außerhalb der amtlichen Richtsätze liegenden Ergebnis, was möglicherweise auf der lediglich stichprobenartig vorgenommenen Auswertung beruhe.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2017

Vermögen „für schlechte Zeiten“ verheimlicht – Rückforderung an Hartz-IV-Empfängerin

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt.

Die heute 39-jährige Klägerin ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004 wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100 Euro Guthaben an. Hinsichtlich der Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag (damals für die Klägerin 4.850 Euro) verfüge, war im Formular zunächst das Feld „ja“ angekreuzt, danach jedoch das Kästchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei „nein“ gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen.

Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen (rund 12.000 Euro) und auch die für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 4.500 Euro) zurück.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin und ihr Vater machten geltend, die 24.000 Euro auf den Konten stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft; der Vater habe ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zurückverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u. a. habe sie Möbel und einen VW Golf gekauft. Die Klägerin hat sich außerdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten auszustellen.

Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die Klägerin hätte das Vermögen immer angeben müssen. Sie war nicht hilfebedürftig, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein Härtefall liegt nicht vor. Nachdem sie selbst erklärt hat, das Vermögen sei ihr vom Vater „für schlechte Zeiten“ überlassen worden, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den „schlechten Zeiten“ ab Januar 2005 verwenden müssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein. Zwar muss an sich das Jobcenter bei einer nachträglichen Aufhebung und Rückforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder wenn vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. Dies geht zu Lasten eines Leistungsempfängers.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

§ 9 Abs. 1 SGB II

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil L 7 AS 758/13 vom 23.03.2017

 

Belastung durch Steuern und Abgaben in Deutschland weiterhin deutlich über OECD-Schnitt

Bei der Belastung der Arbeitseinkommen durch Steuern und Sozialabgaben gehört Deutschland im OECD-Vergleich weiterhin zu den Spitzenreitern. Einzig in Belgien ist die Steuer- und Abgabenlast für einen alleinstehenden Durchschnittsverdiener noch höher. Dies geht aus der jüngsten Ausgabe der OECD-Studie „Taxing Wages“ hervor, die am 11.04.2017 veröffentlicht wurde.

Auch bei allen anderen untersuchten Haushaltstypen liegt die Belastung in Deutschland über dem OECD-Durchschnitt. Dies liegt vor allem an den vergleichsweise hohen Sozialabgaben, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Im OECD-Schnitt lag die Steuer- und Abgabenlast (Anteil von Steuern sowie Sozialabgaben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den gesamten Arbeitskosten) für alleinstehende Durchschnittsverdiener 2016 bei 36 Prozent, in Deutschland bei 49,4 Prozent.

„Die Belastung der Arbeitseinkommen durch Steuern und Sozialabgaben ist im OECD-Raum erneut leicht gesunken. Allerdings ist dieser Trend vor allem das Resultat von Reformanstrengungen in einigen wenigen Ländern“, sagte Pascal Saint-Amans, OECD-Direktor für Steuerpolitik und Steuerverwaltung. „Steuersenkungen können vor allem im Bereich der kleinen und mittleren Einkommen Arbeitsanreize schaffen und sind so ein wichtiger Motor für ein inklusives Wachstum.“

In fast allen OECD-Ländern werden Familien mit Kindern steuerlich gefördert. In Deutschland ist diese Förderung, bedingt durch Ehegattensplitting und beitragsfreie Mitversicherung von nicht-erwerbstätigen Ehepartnern,

Quelle: OECD, Pressemitteilung vom 11.04.2017

 

BFH zu den Kosten für die Bebauung eines Grundstücks als Gegenstand der Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 II R 19/15 eine weitere Entscheidung zu dem Themenkomplex des einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht getroffen. Danach kann für den Fall, dass ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird, die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten.

Im Urteilsfall erwarb der Kläger von einer Stadt ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der sowohl von der Stadt (Verkäuferin) als auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u. a. festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt (FA) setzte kurze Zeit später die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das FA die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein. Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg vor dem Finanzgericht.

Der BFH hingegen entschied, dass das FA die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage für die Steuer miteinbeziehen durfte. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt der BFH im Rahmen einer weiteren Fallgruppe aus dem Bereich des einheitlichen Erwerbsgegenstands klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/17 vom 12.04.2017 zum Urteil II R 19/15 vom 25.01.2017

 

BFH akzeptiert Gestaltungen betreffend gewerblicher Verluste durch Ankauf physischen Goldes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 10/14 und IV R 50/14 zwei – auch als „Goldfinger-Modelle“ beschriebene – Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt.

Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inländische Personengesellschaft – „Inlandsfall“ [BFH IV R 10/14]) tritt typischerweise ein „Steuerstundungseffekt“ ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit bzw. von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen bzw. abgezogen werden kann. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausländische Personengesellschaft – „Auslandsfall“ [BFH IV R 50/14]) kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste ggf. bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht.

Die Gestaltungen basieren (verkürzt dargestellt) darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen und sie dabei die Anschaffungskosten für das als Umlaufvermögen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen können.

Der BFH bestätigte in beiden Fällen die Urteile der Vorinstanzen, wonach im Inlandsfall u. a. entsprechende Verluste (negative Einkünfte) aus Gewerbebetrieb und im Auslandsfall entsprechende negative Progressionseinkünfte festzustellen sind. Er entschied im Inlandsfall, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nur kraft Fiktion gewerbliche Einkünfte erzielt, Umlaufvermögen haben kann. Im Auslandsfall entschied er, dass auf den An- und Verkauf von physischem Gold die Grundsätze des Wertpapierhandels nicht übertragbar sind; er bejahte aufgrund der Besonderheiten des Goldhandels einen Gewerbetrieb i. S. des § 15 Abs. 2 EStG. Zu beiden Fällen führte er aus, dass die Aufwendungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für die Anschaffung der Goldbarren nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Varianten 1 oder 3 EStG vom sofortigen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Allerdings ist der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen. Er hat für Inlandsfälle dem § 15b EStG einen Absatz 3a angefügt. Danach liegt unter den dort näher genannten Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG vor. Verluste hieraus können nicht mehr mit bzw. von anderen positiven Einkünften ausgeglichen bzw. abgezogen werden, sondern sind nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar (erstmals anwendbar auf Modelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Für Auslandsfälle hat er zum einen die Vorschrift des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG eingefügt, die bei Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindert (erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Zum anderen hat er § 32b Abs. 1 Satz 3 EStG um die – in allen offenen Fällen anwendbare – Regelung ergänzt, dass § 15b EStG sinngemäß anzuwenden ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24/17 vom 12.04.2017 zu den Urteilen IV R 10/14 und IV R 50/14 vom 19.01.2017

 

Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung dar

Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216/16 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil 13 K 1216/16 vom 14.03.2017

 

Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche

Um­set­zung des 10-Punk­te-Plans

Anfang April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche auf den Weg gebracht. Hier dokumentieren wir den Umsetzungsstand zu diesem 10-Punkte-Plan.

  • 1. Steuerlicher Informationsaustausch mit Panama
  • 2. Schwarze Listen
  • 3. Weltweiter automatischer Informationsaustausch
  • 4. Überwachung des Informationsaustauschs
  • 5. Transparenzregister
  • 6. Registervernetzung
  • 7. Offenlegungspflichten für Steuergestaltungen
  • 8. Schärfere Verwaltungssanktionen
  • 9. Keine „Flucht in die Verjährung“
  • 10. Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldung – Financial Intelligence Unit (FIU)

1. Steuerlicher Informationsaustausch mit Panama

Panama muss kooperieren. Panama muss möglichst rasch dem automatischen Informationsaustausch beitreten und zudem sein Gesellschaftsrecht so weiterentwickeln, dass inaktive und substanzlose Gesellschaften und deren Gesellschafter identifiziert werden können. Gesellschafter oder Geschäftsführer müssen zu einem regelmäßigen Nachweis verpflichtet werden, welche wirtschaftliche Aktivität ihre Firma entfaltet. Wir brauchen volle Transparenz. Zur Identifikation von inaktiven und substanzlosen Gesellschaften sollte die OECD Kriterien entwickeln. Wir müssen unterscheiden können zwischen unschädlichen leeren Firmenmänteln und sogenannten Briefkastengesellschaften. Wenn Panama nicht rasch kooperiert, werden wir dafür eintreten, bestimmte in Panama getätigte Finanzgeschäfte international zu ächten.

Die Bundesregierung hat Panama aufgefordert, bei der steuerlichen Amtshilfe zu kooperieren und baldmöglichst den steuerlichen Informationsaustausch sowie den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten nach OECD-Standard abzuschließen.  Die Verhandlungen gestalten sich schwierig, dennoch drängt Deutschland auf einen Abschluss in der ersten Jahreshälfte 2017.

Im November 2016 wurde Panama durch das „Global Forum on Exchange of Information for Tax Purposes“ als „non-compliant“ eingestuft, beispielsweise wegen mangelnder Verfügbarkeit von Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsträgern. Damit wird der Druck auf Panama erheblich erhöht, sein nationales Recht den internationalen OECD-Standards anzupassen. Ferner soll die OECD im Auftrag der G20 bis Juli 2017 eine Liste von Staaten vorlegen, die nicht die Transparenz-Kriterien erfüllen, und ggf. Abwehrmaßnahmen prüfen. Panama dürfte ein großes Interesse daran haben, das negative Rating zu verlieren.

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2. Schwarze Listen

Wir brauchen eine Vereinheitlichung der verschiedenen nationalen und internationalen „schwarzen Listen“. Dazu brauchen wir einheitliche Kriterien, die Steuer- und Geldwäscheaspekte berücksichtigen. Die Federführung muss einer internationalen Organisation wie der OECD übertragen werden. Das gegenwärtige Nebeneinander verschiedener Listen in verschiedenen Regionen und mit unterschiedlichen Zwecken schadet der Durchschlagskraft eines solchen Systems. Auf dem Weg zu einer weltweiten Lösung werden wir in Europa mit der Schaffung einer gemeinsamen Liste vorangehen.

Die Arbeiten der EU-Kommission an einer EU-einheitlichen „Schwarzen Liste“ für Steuerzwecke sollen bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Im ersten Schritt wurden weltweit alle Nicht-EU-Staaten und -Gebiete im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verflechtung mit der EU sowie auf das Risiko der Ermöglichung von Praktiken der Steuerhinterziehung und -vermeidung untersucht. Als Ergebnis wurde am 14. September 2016 ein sog. Scoreboard veröffentlicht https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/2016-09-15_scoreboard-indicators.pdf.

Auf dieser Basis werden derzeit  92 Drittstaaten und Jurisdiktionen auf Einhaltung der die Einhaltung der internationalen Standards zur Transparenz und zum Informationsaustausch, die Sicherstellung einer fairen Besteuerung und die Verpflichtung und Umsetzung der OECD/G20-Epfehlungen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Projekt). Als letztes Mittel wird der Rat der EU-Finanzminister Ende 2017 entscheiden, welche Drittstaaten auf die „Schwarze Liste“ gesetzt werden.

Ferner werden seit 2016 nach EU-einheitlichen Kriterien und in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des internationalen Standardsetzers, der Financial Action Task Force (FATF), Drittstaaten bestimmt, die strategische Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Benannt wurden elf Länder: Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran sowie Nordkorea.

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3. Weltweiter automatischer Informationsaustausch

100 Staaten sind nicht genug: Wir müssen dafür sorgen, dass weltweit möglichst alle Staaten und Gebiete den neuen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen umsetzen. Dazu müssen die ehrlichen Staaten den Druck erhöhen. Es darf sich nicht mehr lohnen, eine Heimat für Schwarzgeld zu bieten.

Deutschland fordert mit Nachdruck, dass weltweit möglichst alle Staaten und Gebiete, insbesondere solche mit Finanzzentren,  den internationalen Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS) anwenden und zügig die Mehrseitige  Vereinbarung vom 29. Oktober 2016 unterzeichnen. Der CRS wurde von Deutschland mitinitiiert und aktuell haben sich 100 Staaten und Gebiete zu dem Standard bekannt. Der erste automatische Austausch über Finanzkonten beginnt mit einer Reihe von Staaten ab 2017. Weitere Staaten, etwa die Schweiz und Singapur, folgen ab 2018 http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/commitment-and-monitoring-process/AEOI-commitments.pdf.

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4. Überwachung des Informationsaustauschs

Wir brauchen einen Überwachungsmechanismus für den automatischen Informationsaustausch. Das Global Forum der OECD sollte die konsequente Umsetzung des Austauschs überwachen und wirksame Sanktionen für nachlässige oder nicht kooperierende Staaten entwickeln. Eine entsprechende Feststellung der OECD wäre dann auch die Rechtsgrundlage für nationale Abwehrmaßnahmen. Wir müssen zudem sicherstellen, dass der neue Standard nicht nur auf neue, sondern auch flächendeckend auf bestehende Konten angewandt wird.

Der automatische Informationsaustausch wird durch eine vertragsgetreue und fristgerechte Umsetzung des Standards in allen maßgeblichen Staaten und Gebieten überwacht, um den erforderlichen Umsetzungsdruck aufrechtzuerhalten. Die bereits 2014 erfolgte Beauftragung des „Global Forum“ mit der Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des automatischen Austauschs von Informationen zu Finanzkonten basiert auf dessen weltweit einzigartiger umfangreicher Expertise mit seinen über 130 Mitgliedstaaten. Dies sichert ein transparentes Verfahren und liefert zugleich durch die kritische Analyse des Alltags des steuerlichen Informationsaustauschs Erkenntnisse, die bei der Fortentwicklung des CRS wesentlich sein können http://www.oecd.org/tax/transparency/.

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5. Transparenzregister

Wir brauchen weltweit Register der wirtschaftlich Berechtigten von Firmen, um die Hintermänner von Unternehmenskonstruktionen transparenter zu machen. Gleichzeitig sollen gesellschaftsrechtliche Anforderungen so gestaltet sein, dass sie eine leichte Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten ermöglichen. Mit der vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie der EU ist ein solches Register für die EU-Staaten vereinbart worden. Deutschland führt dieses Register zeitnah ein. Das kann aber nur ein erster Schritt für eine weltweite Lösung sein. Auch hier gilt, dass nicht nur neue, sondern auch bestehende Firmen flächendeckend erfasst werden müssen.

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6. Registervernetzung

Wir müssen die nationalen Register weltweit systematisch miteinander vernetzen. Dazu gehört die zügige Entwicklung eines einheitlichen Standards, welche Informationen in die jeweiligen nationalen Register aufgenommen werden und wie diese verifiziert werden. Zudem brauchen die Steuerverwaltungen Zugriff auf dieses Geldwäscheregister, wie dies in Deutschland bereits geplant ist, damit ein Abgleich mit den durch den internationalen automatischen Informations­austausch gewonnenen Erkenntnissen erfolgen kann. Die Registerinformationen sollen auch entsprechend spezialisierten Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten offen stehen können. Umgekehrt erwarten wir, dass diese Nichtregierungsorganisationen und Journalisten die Ergebnisse ihrer Recherchen auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.

Mit dem von der Bundesregierung am 22. Februar 2017 beschlossenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2017-02-22-eu-geldwaescherichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=7) wurden die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen, aus dem sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen lassen. Neben Behörden und Verpflichteten erhalten bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten Zugang zum Transparenzregister. Zur Vorbeugung gegen grenzüberschreitenden Missbrauch juristischer Personen und Rechtsverein­barungen sollen EU-weit die nationalen Transparenzregister miteinander vernetzt werden und zielgerichtete Änderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet werden.

Da Geldwäsche und Steuerhinterziehung in der Regel nicht an den EU-Grenzen halt machen, sondern sich unter Einbeziehung von Unternehmenskonstrukten auch aus außereuropäischen Ländern vollziehen, kommt dem internationalen Informationsaustausch eine herausragende Bedeutung zu. Deutschland hat sich zusammen mit den anderen G5-Staaten (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Spanien) bereits am 14. April 2016 in einem Brief an die G20 gewandt und die Staaten aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen den Datenzugang zum wirtschaftlich Berechtigten zu verbessern http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/EN/Standardartikel/Topics/Taxation/Articles/G5-letter-to-G20-counterparts-regarding-action-on-beneficial-ownership.html. Mit Stand vom 14. Dezember 2016 haben sich 54 Staaten weltweit dieser Initiative angeschlossen https://www.gov.uk/government/publications/beneficial-ownership-countries-that-have-pledged-to-exchange-information/countries-committed-to-sharing-beneficial-ownership-information.

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7. Offenlegungspflichten für Steuergestaltungen

Es ist nicht Aufgabe von Banken, aggressive Steuervermeidung zu begünstigen. Unterstützungsleistungen von Banken für Steuerhinterziehung von Kunden sind schon heute strafrechtlich sanktioniert. Der BEPS-Aktionsplan sieht Offenlegungspflichten für die Anbieter von Steuersparmodellen vor. Wir werden dafür sorgen, dass Banken und Berater die Rechtsrisiken aus dem Anbieten oder Vermitteln solcher Modelle künftig nicht mehr eingehen wollen. Schon jetzt lohnt es sich immer weniger, in offenkundigen Graubereichen Geschäfte machen zu wollen.

Punkt 12 des BEPS-Aktionsplans empfiehlt den OECD-Staaten als Mittel gegen aggressive Steuerplanung, eine verpflichtende Offenlegung von Steuergestaltungsmodellen. Ziel ist insbesondere, frühzeitig Kenntnisse über Praktiken der Steuervermeidung unter Androhung eines Bußgeldes gegenüber Beratern und/oder Steuerpflichtigen zu erlangen, um bereits in einem frühen Stadium gegensteuern zu können.

Das Max-Planck-Institut München hat im Auftrag des BMF zur „Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle in Deutschland – Hinweise für eine zulässige und zugleich effiziente gesetzliche Regelung“ einen Bericht vorgelegt (http://www.tax.mpg.de/fileadmin/TAX/docs/TL/MA/Gutachten_Anzeigepflichten_MPI.pdf), der eine Anzeigepflicht im deutschen Recht für möglich hält, die sowohl den verfassungsrechtlichen als auch den europarechtlichen Anforderungen genügt. Eine Umsetzung wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene sowie von der EU-Kommission intensiv geprüft.

Im September 2016 wurde durch die Steuer-Abteilungsleiter des Bundes und der Länder eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt. Mit Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 1. Dezember 2016 wurden die Abteilungsleiter aufgefordert, einen Bericht vorzulegen, wie eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen gesetzestechnisch ausgestaltet sein könnte. Die Arbeitsgruppe hat inzwischen viermal getagt. Eine Entscheidung, ob und ggf. wie eine Anzeigepflicht eingeführt werden sollte, ist noch nicht getroffen worden.

Zu berücksichtigen sind dabei auch die Entwicklungen auf EU-Ebene. Der Rat der EU-Finanzminister forderte im Mai 2016 die EU-Kommission auf, die Vorlage eines Richtlinienvorschlags zum Thema Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu prüfen. Daraufhin startete die EU-Kommission im Herbst 2016 eine öffentliche Konsultation, die im Februar 2017 endete. Anfang März 2017 fand eine Kommissions-Arbeitsgruppensitzung statt. Im Rahmen dieser Sitzung diskutierte die Kommission mit den Vertretern der Mitgliedstaaten verschiedene Optionen für eine mögliche Anzeigepflicht. Bis zur Sommerpause 2017 wird mit einem Richtlinienvorschlag der Kommission gerechnet.

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8. Schärfere Verwaltungssanktionen

Wir brauchen schärfere Verwaltungssanktionen für Unternehmen. Eine wirksame strafrechtliche Verfolgung von Fehlverhalten scheitert oftmals am Nachweis persönlichen Verschuldens. Daher sollten die Institutionen selbst stärker zur Verantwortung gezogen werden. So wie in den USA werden auch in Deutschland und Europa von den Aufsichtsbehörden verhängte Sanktionen künftig eine stärkere Rolle spielen. Unternehmen müssen ihrerseits die Verantwortlichen für solche Sanktionen stärker in Regress nehmen.

Bereits der Koalitionsvertrag sieht vor, mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich das Ordnungswidrigkeitenrecht auszubauen und ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne zu prüfen. Das Bundesministerium der Justitz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte angekündigt, hierzu 2016 einen Referentenentwurf vorzulegen. Dieser Entwurf steht noch aus. Speziell für den Bereich des Finanzmarktes hat das BMF bereits, teilweise über europäische Vorgaben hinausgehend, erheblich schärfere Sanktionsregelungen für Unternehmen im Kapitalanlagegesetzbuch und Wertpapierhandelsgesetz auf den Weg gebracht.

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9. Keine „Flucht in die Verjährung“

Steuerhinterzieher dürfen sich nicht in die Verjährung flüchten. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Steuerhinterzieher auf Straffreiheit durch Verjährung spekulieren können, indem sie Auslandsbeziehungen verschweigen. Wir müssen national und international erreichen, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn ein Steuerpflichtiger (bestehenden und neuen) Meldepflichten für Auslandsbeziehungen nachgekommen ist („Anlaufhemmung“ für die Verjährung).

Die Bundesregierung hat mit dem am 22. Dezember 2016 beschlossenen Entwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes auf nationaler Ebene erforderlichen Konsequenzen aus den „Panama Papers“ gezogen http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0816-16.pdf. Die Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen soll deutlich erschwert werden. Dafür werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Das erhöhte Entdeckungsrisiko soll vor Steuerhinterziehung über Briefkastenfirmen abschrecken. Insbesondere soll Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation geschaffen werden, unabhängig vom Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten.

Zudem soll mit dem neuen § 170 Absatz 7 AO-Entwurf der Anlauf der sog. Festsetzungsfrist für maximal 10 Jahre gehemmt sein, soweit Steuerpflichtige steuererhebliche „beherrschende“ Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft den Finanzbehörden nicht mitgeteilt haben und diese Beteiligung auch nicht anderweitig bekannt geworden ist. Hinzu kommt ein neuer Tatbestand eines besonders schweren Falls einer Steuerhinterziehung in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 AO, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und so fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Für dieses neue Regelbeispiel soll ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gelten.

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10. Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldung – Financial Intelligence Unit (FIU)

Wir werden in Deutschland unsere Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche weiter verstärken. Deutschland hat in den vergangenen Jahren strikte Vorgaben und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Finanzsektor etabliert. Solche Fortschritte brauchen wir auch bei der Geldwäschekontrolle im gewerblichen Bereich, für die im Wesentlichen die Bundesländer verantwortlich sind. Die Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen („Financial Intelligence Unit“) wird vom Bundeskriminalamt zum Zoll verlagert und dabei mit neuen Kompetenzen und deutlich mehr Personal ausgestattet. Wir werden auch mit den Ländern darüber reden, wie wir die Bekämpfung von Geldwäsche im gewerblichen Bereich in unserer föderalen Ordnung effizienter organisieren können. Wir brauchen zudem eine rechtspolitische Initiative für bessere Gewinnabschöpfungen aus illegalen Geschäften sowie schärfere Sanktionen und ein erleichtertes Einfrieren von Vermögen.

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Deutschland ist Vorreiter im Kampf gegen Geldwäsche. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sieht ein hohes Schutzniveau vor – in vielen Bereichen über die EU-Vorgaben hinaus – und leistet einen wichtigen Beitrag zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bspw. sind Güterhändler bereits jetzt unabhängig von der konkreten Transaktion und auch bei unbarem Geschäft dazu verpflichtet, Geldwäscheverdachtsmeldungen abzugeben, wenn dafür Anlass besteht. Die EU-Richtlinie sieht dies nur bei Bartransaktionen vor.

Zudem wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, kurz „FIU“, als eigenständige Behörde innerhalb der Generalzolldirektion etabliert. Sie wird durch ihre Kompetenzen und einer Personalaufstockung von 25 auf 165 Stellen in die Lage versetzt, Anhaltspunkten auf Geldwäsche einschließlich ihrer Vortaten wie Steuerhinterziehung besonders zielgerichtet nachzugehen. Die Ermittlungsbehörden sollen so entlastet und die tatsächlich „schwarzen Schafe“ besser herausgefiltert werden. Die neue FIU wird auch Gelder vorübergehend sicherzustellen können, um diese – sollte sich der Verdacht einer illegalen Herkunft erhärten – im Strafverfahren umfassend einziehen zu können. Ferner soll die FIU künftig stärker Auswertungen und Berichte zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellen und dazu beitragen, die Aufsicht der Landesbehörden risikoorientierter auszurichten und besser zu koordinieren.

Da es bei Geldwäsche in der Regel keinen Geschädigten gibt, werden die Sanktionen von Geldwäschedelikten erhöht: So wird Deutschland in Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie schärfere Sanktionsvorschriften einführen. Vorgesehen sind:

  • maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder von mind. 1 Mio. Euro
  • für Kredit- oder Finanzinstitute in Abweichung davon: maximale Geldbußen von mind. 5 Mio. Euro oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes.

Auch die Länder sind gefordert, ihre Aufsicht über Nicht-Finanzinstitute zu verbessern: Die Geldwäschebekämpfung kann nur gelingen, wenn es auf Seiten der Verpflichteten ausreichendes Problembewusstsein gibt, die Aufsicht in ihrer Zuständigkeit schlagkräftiger aufgestellt wird und Prävention und Verfolgung durch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ineinandergreifen.

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst.

In dem Verfahren 11 K 11123/16 hatte die Finanzbehörde die offenen Rundfunkbeiträge bei der Klägerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend die Rundfunkbeiträge rechtswidrig gewesen sei. Der 11. Senat des Gerichts hat mit Urteil vom 24. August 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung, weil sie selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht die Rundfunkbeiträge zurückerhalten könne. Vielmehr sei eine Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide über den Rundfunkbeitrag festgestellt worden sei. Dies zu klären sei allerdings nicht Sache des Finanzgerichts, sondern müsse vor den insoweit zuständigen Verwaltungsgerichten mit einer Klage gegen die Beitragsbescheide verfolgt werden. Außerdem könne die Klägerin die Rückzahlung des Rundfundbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung von Rundfunkeiträgen wandte, hat das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2016 (Az. 11 V 11240/16) entschieden, dass zwar die Finanzbehörde „im Zweifel“ den Zugang von Verwaltungsakten wie einem Rundfunkbeitragsbescheid nachzuweisen hat. Jedoch müssen nach dem Beschluss berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhenden Vermutung, eine gewöhnliche Postsendung habe den Empfänger auch tatsächlich erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.

Diese Verpflichtung sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18. März 2016 (Az. 6 C 6/15) ausdrücklich festgestellt habe, rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z. B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil 11 K 11123/16 vom 24.08.2016 und zum Beschluss 11 V 11240/16 vom 16.11.2016